Gründe:

Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - L 6 B 248/08 SF). Dies hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 JVEG in der Fassung des 2. KostRMoG (= n. F.) ausdrücklich bestätigt Sie ist auch zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz an keine Frist gebunden ist.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe tatsächlich die angegebene Zeit benötigt, kommt es nicht an. Bei der Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands sind die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings - wie hier - um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach juris).

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

Für das Gutachten vom 7. November 2012 war angesichts der übersandten Unterlagen und Angaben und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte allenfalls der von der Vorinstanz zuerkannte Zeitaufwand von 16,5 Stunden erforderlich.

Hinsichtlich des Zeitaufwands für das Aktenstudium (1,5 Stunden) und die Vorarbeiten verweist der Senat entsprechend § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen des Sozialgerichts. Die Beschwerdeführerin hat dagegen in der Sache nichts vorgetragen hat. Nur zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für die behaupteten Recherchen nicht ersichtlich sind und die Anamneseerhebung (gemeint ist wohl die Ernährungsanamnese) zur Erhebung der Vorgeschichte gehört.

Für die vom Sozialgericht ausdrücklich angeordnete BIA-Messung hat die Vorinstanz 2 Stunden entsprechend den Eigenangaben der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2013 angesetzt. Dagegen bestehen keine Bedenken.

Im Ergebnis vertretbar ist der beantragte und vom Sozialgericht zuerkannte Ansatz für die Beurteilung mit 6 Stunden. Grundsätzlich umfasst diese die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 ½ Blatt benötigt (vgl. u.a. Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E). Es handelt sich allerdings nur um einen Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - L 6 SF 224/12 B und 13. März 2012 - L 6 SF 197/12 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - L 5 P 55/10, nach juris), um den Kostenbeamten im Normalfall eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Insofern ist in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung (positiv wie negativ) bei dem genannten Ansatz erforderlich. Hier sind unter den Beweisfragen durchaus lange Ausführungen vorhanden, die nicht zur Beurteilung gehören, z.B. die breiten abstrakten Abgrenzungen von vollwertiger Kost, Vollwertkost und Vollkost, die Ernährungsanamnese (6 Blatt), die eingescannten Empfehlungen und die Computeranalyse des vom Kläger eingereichten Ernährungsplans (7 Blatt)

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Sozialgericht habe das Gutachten verwertet und müsse es damit nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG (n.F.) antragsgemäß vergüten, verkennt sie, dass diese Vorschrift auf sie nicht anwendbar ist (§ 24 JVEG). Sie ist erst zum 1. August 2013 und damit vor ihrer Heranziehung in Kraft getreten. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren nicht eine Begrenzung der Vergütung wegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG in Streit sondern eine Kürzung wegen der hohen Zeitansätze. Dies wird allein in § 8 Abs. 2 JVEG ("erforderliche Zeit") geregelt.

Unerheblich ist der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe mangels Seitenbegrenzung durch das Gericht auf die beantragte Höhe der Vergütung vertraut. Wesentlich für die Berechnung der Vergütung ist nach dem Gesetz nicht die Seitenzahl sondern der erforderliche Zeitansatz, der nur eingeschränkt über die Blattzahl berechnet wird. Im Übrigen setzt ein Vertrauensschutz voraus, dass vom Empfängerhorizont gesehen inhaltlich unklare oder missverständliche Äußerungen der anweisenden Stelle vorliegen, denen der Sachverständige vertraut hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2011 - L 6 SF 212/11 B und vom 17. September 2003 - L 6 B 35/03 SF). Fehlen solche Äußerungen aber, wie hier von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, kommt ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht deshalb in Betracht. Aus fehlerhaften Unterstellungen kann kein Vertrauensschutz hergeleitet werden.

Bedenken gegen den beantragten und vom Sozialgericht zuerkannten Zeitansatz für Diktat und Korrektur des Gutachtens sowie die Fahrtkosten hat der Beschwerdegegner nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

Erhebliche Bedenken bestehen allerdings gegen die Vergütung in der von UKB und Vorinstanz bejahten Honorargruppe M2 (in der Fassung bis 1. August 2013: 60,00 Euro). Die Leistungen des Sachverständigen auf dem Gebiet der Ernährungskunde entspricht keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG genannten Sachgebiete; dann ist eine Zuordnung nach billigem Ermessen erforderlich. Eine unmittelbare Anwendung der Honorargruppen M1 bis M3 kommt nicht in Betracht, denn sie gelten - wie aus der entsprechenden Überschrift in Anlage 1 ersichtlich - nur für Leistungen auf medizinischem und psychologischem Gebiet und scheiden damit für die Honorierung anderer Sachgebiete aus (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2009 - L 6 SF 49/08). Die Beschwerdeführerin ist nicht Medizinerin und hat auch kein medizinisches (sondern ein ernährungswissenschaftliches) Gutachten erstellt. Nach dem sog. "sachgebietlichen" Kriterium (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 871) kann dann darauf abgestellt werden, mit welchem Sachgebiet der Anlage 1 der konkrete Gegenstand des Gutachtens am ehesten vergleichbar ist. Hierfür dürfte die Honorargruppe M1 (50,00 Euro) in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2014 - L 6 SF 477/14 B). Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um einfache gutachterliche Beurteilungen, u.a. in Gebührenrechtsfragen oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. Für eine Vergleichbarkeit mit einem durchschnittlichen medizinischen Zustandsgutachten entsprechend Honorargruppe M2 (medizinische Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Zustandsgutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2012 - L 6 SF 1586/11 E) fehlt es an Anhaltspunkten. Im Ergebnis kann der Senat allerdings auch hier auf eine endgültige Festlegung verzichten, denn eine höhere Vergütungsgruppe als M2 kommt keinesfalls in Betracht und einer Kürzung der von der Vorinstanz festgesetzten Vergütung steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbots ("reformatio in peius") entgegen.

Hinsichtlich der Schreibauslagen und Portokosten verweist der Senat auf die Ausführungen der Vorinstanz.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).