Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht (SG) Altenburg, in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat (Az.: S 28 SB 166/13). Im Klageverfahren begehrte der Kläger einen höheren Grad der Behinderung (GdB) seit dem Bescheid vom 5. August 2010 (GdB 30) nebst Zuerkennung des Merkzeichens B. Der Kläger leide unter einer ausgeprägten Zwangsneurose, die den Tagesablauf dominiere. Er sei dadurch so beeinträchtigt, dass bisher keine Berufsausbildung möglich gewesen sei. Er nehme schon seit längerer Zeit nicht mehr am öffentlichen Leben teil. Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Nach dem vom SG in Auftrag gegebenen Gutachten der Dr. U. vom 10. Oktober 2013 liegt bei dem Kläger seit dem 10. Februar 2010 ein GdB von 80 vor. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger einen GdB von 80 und das Merkzeichen "B" ab Februar 2010 zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er nehme das Anerkenntnis der Beklagten an. Unter dem 6. Mai 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1005, 1002 VV-RVG 280,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme 750,00 EUR Umsatzsteuer 142,50 EUR Gesamtbetrag 892,50 EUR

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 erklärte sich die Beklagte darüber hinaus bereit, die außer-gerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 19. Mai 2014 die zu zahlende Vergütung auf 559,30 EUR fest und lehnte die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 280,00 EUR ab. Die Erinnerung des Beschwerdeführers hiergegen hat das SG mit Beschluss vom 5. April 2016 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Erledigungsgebühr lägen nicht vor. Die rein formelle Annahme eines Anerkenntnisses führe zwar zur Erledigung des Rechtsstreits, beinhalte aber nicht die über die normale Prozessführung hinausgehende qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Gegen den ihm am 9. Mai 2016 zugstellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. April 2016 aufzuheben und die an ihn zu zahlende Vergütung auf 892,50 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des SG.

 

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom 23. Mai 2013 PKH gewährt und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG, der Terminsgebühr nach 3106 VV-RVG, der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Anhaltspunkte, dass diese Gebühren zu seinen Gunsten höher festzusetzen wären, bestehen nicht.

Eine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 1006, 1002 VV-RVG kommt nicht in Betracht, denn der Rechtsstreit hat sich nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt", wie sie in der Erläuterung zu Nr. 1002 VV-RVG gefordert wird.

Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV-RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B), denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken (BT-Drucks. 15/1971 S. 204). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris). Die Anerkennung eines GdB von 80 v.H. statt 30 v.H. ist als volles Anerkenntnis zu werten, auch wenn es der Beschwerdeführer im Klageverfahren offen gelassen hat, welchen GdB der Kläger begehrt. Nach Übersendung des Gutachtens der Dr. U. hat sich der Beschwerdeführer zum GdB nicht mehr geäußert. Die Beklagte hat den von Dr. U. festgestellten GdB von 80 v.H. seit dem 10. Februar 2010 anerkannt. Des Weiteren hat sie sich bereit erklärt, die notwendigen Kosten des Klägers zu tragen. Für die Annahme, dass es sich hierbei lediglich um ein Teilanerkenntnis der Beklagten gehandelt habe, liegen daher keine Anhaltspunkte vor.

Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR

Zwischensumme 470,00 EUR Umsatzsteuer 89,30 EUR Gesamtsumme 559,30 EUR

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).