Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha streitig (Az.: S 37 AS 3327/07). Die von dem Beschwerdeführer vertretene Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 14. November 2006 hatte die Beklagte, eine ARGE Grundsicherung für Arbeitssuchende, ihren Bescheid über die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2006 teilweise aufgehoben und die Rückzahlung von 319,94 Euro verlangt, weil die Tochter der Klägerin in dieser Zeit nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft angehöre.

Den Antrag auf Rücknahme des Bescheids nach § 44 den Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 ab und wies den von dem Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 zurück. Am 23. August 2007 erhob dieser für die Klägerin Klage, begründete sie auf ca. einer halben Seite und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 reduzierte die Beklagte ihre Forderung auf 49,87 Euro. Nachdem sich der Beschwerdeführer auf Anfrage des Gerichts mit zwei kurzen Schriftsätzen geäußert hatte, bewilligte das Sozialgericht der Klägerin mit Beschluss vom 6. März 2008 PKH und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag wies es die Klage unter Bezugnahme auf die Bescheide der Beklagten ab; diese habe der Klägerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Mit am 3. April 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro 
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 
Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 
Zwischensumme 390,00 Euro 
USt 74,10 Euro 
464,10 Euro

Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr auf 243,95 Euro fest. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei vergleichsweise unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Sache für die Klägerin leicht unterdurchschnittlich gewesen. Daher sei es angemessen, die Gebühren auf jeweils die Hälfte der Mittelgebühren festzusetzen.

Mit der Erinnerung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Gebührenreduzierung gerechtfertigt sei. Für die Klägerin habe angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse keine unterdurchschnittliche Bedeutung vorgelegen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, tatsächlich habe der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage, der geringen Schwierigkeit und des geringen Aufwands nur Anspruch auf eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 40,00 Euro. Für die Terminsgebühr hätte angesichts des geringen Aufwands allenfalls die Mindestgebühr von 20,00 Euro angesetzt werden dürfen. Eine Abänderung der Kostenfestsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.

Gegen den am 6. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Reduzierung der Gebühren sei für ihn nicht nachvollziehbar. Es habe sich um ein normales Hauptsacheverfahren gehandelt. Die Bedeutung sei für die Klägerin als durchschnittlich einzuschätzen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juni 2010 aufzuheben und die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 464,10 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

 

II.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Diese Vorschriften sind anwendbar, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. August 2010 - Az.: L 6 SF 562/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und sie wurde rechtzeitig eingelegt.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelte sich bei der Klägerin des Hauptsacheverfahrens um eine kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - Az.: VI ZR 261/05, beide nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF und 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 13f). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 - Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris). Dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Hier hat der Beschwerdeführer Gebühren von insgesamt 464,10 Euro geltend gemacht. Die ihm tatsächlich zustehenden Gebühren übersteigen die Toleranzgrenze von 20 v.H. und errechnen sich wie folgt:

1. Zu erstatten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, weil der Beschwerdeführer die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vertreten hat. Der Gebührenrahmen reicht von 20,00 Euro bis 320,00 Euro. Hier ist angesichts der Sachlage eine Gebühr in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr (170,00 Euro) und damit in Höhe von 113,00 Euro angemessen. Der Senat folgt nicht der Ansicht der UKB, dass ein Ansatz in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr ausreichend ist. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Mindestgebühr (die bei Nr. 3102 VV RVG im Übrigen 20,00 Euro beträgt) sind nicht haltbar.

Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers war im relevanten Zeitraum (23. August 2007 bis 6. März 2008) im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren allerdings deutlich unterdurchschnittlich. Er fertigte drei kurze Schriftsätze und blieb damit auch bei Berücksichtigung des notwendigen Aufwands für die Besprechung und Beratung der Klägerin, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen und eine Rechtsprechungs- und Literaturrecherche unter dem Durchschnitt. Eigene Ausführungen des Beschwerdeführers liegen hierzu nicht vor.

Die Bedeutung der Angelegenheit war angesichts der Höhe der Rückforderung (319,54 Euro) für die im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Klägerin hingegen überdurchschnittlich. Abzustellen ist auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Für die Behauptung der UKB, sie sei "leicht unterdurchschnittlich", gibt es keinen Anhalt. Die Vorinstanz hat diesen Gesichtspunkt entgegen dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin werden durch die überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit kompensiert (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.).

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich zu einem durchschnittlichen Sozialrechtsfall (vgl. Senatsbeschluss vom 3. April 2009 - Az.: L 6 B 261/08 SF; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2008 - Az.: L 6 B 141/07, nach juris) unterdurchschnittlich. Der Beschwerdeführer hatte zu erkennen, dass die Klägerin nur die an sie gezahlten Leistungen zu erstatten hatte. Er hat dies vorgetragen. Damit ist die Behauptung der Vorinstanz gegenstandslos, es sei nicht zu erkennen, ob er überhaupt anwaltlich tätig gewesen sei. Der allgemein gehaltene Angriff des Beschwerdeführers gegen die Berechnung des Erstattungsanspruchs begründet keine höhere Schwierigkeit.

Ein Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.

2. Für die getrennt zu prüfende (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF und 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 - Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist ebenfalls ein Ansatz in Höhe von zwei Dritteln der Mittelgebühr (200,00 Euro) und damit von 133,00 Euro angemessen.

Auch hier kommt es nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG auf alle relevanten Umstände des Einzelfalls an, was die Vorinstanz nicht beachtet hat. Der tatsächlich nicht vorhandene Terminsaufwand vor Gericht kann die Mindestgebühr nicht begründen. Im Übrigen beinhaltet Nr. 3106 VV RVG für Terminsgebühren eine gesetzliche Wertung, nach der der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts in den Fällen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung ohne sie durch Gerichtsbescheid als gleich fingiert wird (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. August 2010 - Az.: L 15 B 1007/08 SF, nach juris). Der Gesetzgeber misst im Rahmen dieser Gebührenstelle dem tatsächlich unterschiedlichen Arbeitsaufwand beim Gerichtsbescheid keine Bedeutung bei und stellt ihn gleich. Dies ergibt sich aus Nr. 3104 VV RVG, wo die Terminsgebühr in Verfahren mit Wertgebühren ohne Differenzierung einheitlich auf einen Gebührensatz von 1,2 festgelegt ist. Eine Schlechterbehandlung der Rechtsanwälte im Rahmen der Nr. 3106 VV RVG wäre nicht angemessen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 3106 VV Rdnr. 12).

Zur Erreichung der Gleichbehandlung haben Rechtsprechung und Literatur zwei Möglichkeiten entwickelt: die fiktive Betrachtung, bei der hypothetisch beurteilt wird, welche Schwierigkeiten und welchen Aufwand die mündliche Verhandlung mit sich gebracht hätte, wenn sie durchgeführt worden wäre (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. August 2010 - Az.: L 15 B 1007/08 SF; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 1 B 127/08 SK; beide nach juris) und die Orientierung an der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 10. September 2007 - Az.: S 48 SB 2223/05, nach juris unter Hinweis auf Keller in jurisPR-SozR 10/2006 Nr. 6; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., 3106 VV Rdnr. 13).

Der Senat schließt sich der zweiten Alternative an. Die voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung wird sich in den meisten Fällen nicht sicher vorhersagen lassen (so zu Recht SG Köln, Beschluss vom 2. November 2007 - Az.: S 6 AS 231/06, nach juris) und muss damit spekulativ bleiben. Spekulationen können nicht zur notwendigen Gleichbehandlung führen. Ob die Sache tatsächlich keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist zudem oft eine Wertungsfrage. Die Praxis zeigt durchaus immer wieder Fälle, in denen die erwartete Dauer einer mündlichen Verhandlung nicht eingehalten werden kann.

3. Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG).

Danach errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,00 Euro 
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 133,00 Euro 
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 
Zwischensumme 266,00 Euro 
USt 50,54 Euro 
316,54 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).