Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, Beschluß vom 10. Januar 2005, Az: L 6 SF 979/04


Gründe

I.

In dem Berufungsverfahren C. M. ./. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Az.: L 6 RA 674/02) beauftragte der zuständige Berichterstatter des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Antragsgegner (Arzt für Orthopädie) und Dr. B., die beide bei einem privaten Gutachtensinstitut arbeiten, mit Beweisanordnung vom 18. Februar 2003 mit der Erstellung von Gutachten nach ambulanter Untersuchung. Übersandt wurden ihnen lt. Empfangsbestätigung u.a. 507 Blatt Akten (Gerichtsakten 230 Blatt, Verwaltungsakten 184 Blatt, Rehabilitationsakten 93 Blatt). Bei der Rücksendung ging die Aktensendung bei dem vom Institut beauftragten Transportunternehmen verloren und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Die Akten wurden - soweit möglich - rekonstruiert.

Der Antragsgegner und Dr. B. übersandten dem Gericht Kopien ihrer Gutachten. Das Gutachten des Antragsgegners datiert vom 9. September 2003 und umfasst insgesamt 28 Blatt. In der Kostenrechnung vom 27. Mai 2004 machte er insgesamt 1.072,76 € geltend (11 Stunden Sachverständigenaufwand zu einem Stundensatz von 46,00 € (= 506,00 €), Erhöhung um 50 v.H. nach § 3 Abs. 3 Buchst. b ZuSEG (= 253,00 €), Röntgenaufnahmen 70,54 €, Schreib- und Kopiergebühren 88,55 €, Portoauslagen 6,70 €, MWSt 147,97 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 25 f. des Kostenhefts verwiesen.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 wies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Betrag zur Zahlung an.

Am 30. November 2004 hat der Antragsteller beantragt, die Entschädigung für das Gutachten vom 9. September 2003 auf 1.015,34 € festzusetzen und zur Begründung ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung der Thüringer Kostensenate könne das mittelschwierige Gutachten nur mit ein Stundensatz von 43,00 € erstattet werden.

Der Antragsteller beantragt,

die Entschädigung für das Gutachten vom 9. September 2003 auf 1.015,34 € festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die Entschädigung für das Gutachten vom 9. September 2003 auf 1.072,76 festzusetzen.

Er trägt vor, das Gutachten habe sich um die Diagnose "Fibromyalgie" gedreht. Er habe den wissenschaftlich ausgetragenen Streit zumindest in groben Zügen wiedergegeben. Damit habe es sich um ein recht anspruchsvolles Gutachten mit Analogien zu einem Zusammenhangsgutachten gehandelt. Zudem habe er den gezahlten Betrag im Jahre 2003 versteuert. Eine nachträgliche Änderung der Steuererklärung sei ihm nicht zumutbar. Zudem seien die Sätze des ZuSEG angesichts der Kostenentwicklung in der gesamten Bundesrepublik unzeitgemäß und müssten erhöht werden, wie bereits das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 27. Januar 2003 (Az.: L 4 SF 17/02) entschieden habe. Insofern seien mittelschwere Gutachten ab Beginn 2002 mit 46,00 € zu entschädigen. Dieser Rechtsprechung habe sich das Verwaltungsgericht Kassel (Beschluss vom 31. August 2004 - Az.: 7 J 2038/02) und das Amtsgericht Einbeck (Beschluss vom 10. Mai 2004 - Az.: 1 F 251/02) angeschlossen. Auch der Antragsteller habe in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 5 SF 2937/03) ein Anerkenntnis in dieser Höhe abgegeben. Das vorliegende Verfahren könne er nicht verstehen, da die Urkundsbeamten der Sozialgerichte Thüringens in zahlreichen Fällen seine und die Rechnungen seiner orthopädischen Kollegen auf der Stundenbasis von 46,00 € anstandslos akzeptiert hätten.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Antrag des Antragstellers nicht abgeholfen (Verfügung vom 2. Dezember 2004) und ihn dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Antrag ist nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zulässig. Dieses Gesetz ist anwendbar, weil der Auftrag dem Antragsgegner am 5. März 2003 zugegangen ist (vgl. § 25 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Vorab weist der Senat darauf hin, dass keine Bedenken grundsätzlichen gegen den Antrag des Antragstellers bestehen. Ein (an dieser Stelle unterstellter) Erstattungsanspruch des Antragstellers ist nicht verjährt (Verjährungsfrist nach § 15 Abs. 6 ZuSEG, § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F.: vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist). Die von dem Antragsgegner vorgetragenen "Fairnessgründe" sind rechtlich nicht greifbar. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller in seinem Anerkenntnis vom 22. Dezember 2003 in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 5 SF 293/03) für weitere Fälle gebunden hat, sind nicht ersichtlich. Dass mehrere Urkundsbeamten der Thüringer Sozialgerichtsbarkeit anstandslos Rechnungen des Antragstellers und seiner Kollegen gezahlt haben, in denen ein Stundensatz von 46,00 € berechnet worden war, ist ebenso unerheblich. Es ist - mangels entsprechender Erklärungsschreiben - schon nicht ersichtlich, dass dort der höhere Stundensatz akzeptiert worden ist, denn die Zahlung zeigt nur die Akzeptanz des gesamten Rechnungsbetrags. Im Übrigen wird der Freistaat (und die ihn vertretende Bezirksrevisorin) nicht durch die Akzeptanz von Stundensätzen der Urkundsbeamten gebunden. Der Senat sieht allerdings durchaus, dass diese unterschiedlichen Kompetenzen und Verfahrensweisen (insbesondere die kommentarlose Akzeptierung der Rechnungen) für einen Außenstehenden verwirrend sein müssen. Eine unterschiedliche Verfahrensweise der Verwaltung kann der Senat allerdings nicht vorgeben.

Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Antragsteller aufgegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2004 - Az.: L 6 SF 732/03, 17. Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03, 1. August 2003 - Az.: L 6 SF 220/03 in: MedSach 2004, 102 und vom 3. März 2003 - Az.: L 6 B 25/02 SF; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 16 Rdnr. 9.2), weil die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen nur insgesamt erfolgen kann. Insofern darf sich die Überprüfung nicht auf die Höhe des allein zwischen den Beteiligten streitigen Stundensatzes beschränken (vgl. OLG München vom 27. September 1995 - Az.: 11 W 2160/95, nach juris; Hartmann in Kostengesetze, 32. Auflage 2002, § 16 ZSEG Rdnr. 17). Ein Beschluss wie der des Amtsgerichts Einbeck vom 10. Mai 2004 kommt nicht in Betracht.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG beträgt die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25 € bis 52 €. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. März 2004 - Az.: L 6 980/03, 3. März 2003 - Az.: L 6 B 25/02 SF, 14. Januar 2002 - Az.: L 6 B 38/01 SF, 8. Januar 2001 - Az.: L 6 B 41/00 SF, 16. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 201/98, 17. Mai 1999 - Az.: L 6 B 2/98 SF) ist der Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung besteht dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch ist. Wenn die üblichen Erfahrungswerte (insgesamt) mehr als 15 v.H. überschritten werden, erfolgt eine Nachprüfung im Wege der so genannten Vergleichsberechnung.

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen:

a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,

b) Erhebung der Vorgeschichte,

c) notwendige Untersuchungen,

d) Abfassung der Beurteilung,

e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

Im vorliegenden Fall hätte der Antragsgegner angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen (507 Blatt Gerichts- und Verwaltungsakten) und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte einen Zeitaufwand von knapp 16 Stunden ansetzen können. Sein Ansatz in der Kostenrechnung (11 Stunden) unterschreitet ihn erheblich. Eine Bindung des Senats an diesen kommt nicht in Betracht; er ist an die Höhe der einzelnen Berechnungselemente der Kostenrechnung grundsätzlich nicht gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2004, a.a.O., 14. November 2002 - Az.: L 6 SF 83/02 und 1. März 2001 - Az.: L 6 B 55/00 SF; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 16 Rdnr. 9.2). Der Senat kann lediglich keine höhere als die beantragte Gesamtentschädigung zusprechen (§ 15 Abs. 1 ZuSEG).

Für das Aktenstudium hätten bis zu 6,3 Stunden Arbeitsaufwand angesetzt werden können. Ein Sachverständiger benötigt für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten im Durchschnitt einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u. a. Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - Az.: L 6 B 6/03 SF und 24. November 1999 - Az.: L 6 SF 549/99). Von diesem Ansatz geht der Senat immer dann aus, wenn keine entgegenstehenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entsprechen (z.B. wenn der Anteil der medizinischen Unterlagen höher ist als 25 v.H.; vgl. Beschluss vom 1. August 2003, a.a.O.). Dann ist ein unterschiedlicher (höherer oder geringerer) Zeitaufwand zu berücksichtigen.

Sind - wie hier - die vollständigen Akten nicht mehr vorhanden, besteht nur die Möglichkeit, von dem üblichen Ansatz (80 Blatt/Stunde) auszugehen. Für eine unterschiedliche Festlegung zu Lasten des Antragsgegners gibt es keine Anhaltspunkte.

Bedenken gegen die Ansätze für die Erhebung der Vorgeschichte und die Untersuchung (insgesamt 2 Stunden) bestehen nicht.

Für die Abfassung der Beurteilung (ca. 11 Blatt) wäre ein Zeitansatz von über 3 Stunden angemessen gewesen. Sie umfasst nicht nur die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen, sondern auch die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierfür bei einem durchschnittlichen Gutachter ein Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde angemessen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2003 - Az.: L 6 SF 275/03, 1. August 2003, a.a.O., und 16. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 201/98).

Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens sind bis zu 4,6 Stunden für insgesamt knapp 28 Seiten angemessen. Erfahrungsgemäß kommt für 5 bis 6 Seiten ca. 1 Stunde Zeitaufwand in Betracht, wobei der Gesamtumfang und die Schreibweise des Gutachtens zu berücksichtigen sind. Besonderheiten ergeben sich hier nicht.

Im vorliegenden Fall kann der Senat dahingestellt lassen, ob tatsächlich der von dem Antragsgegner geforderte Stundensatz von 46,00 € (statt 43,00 €) zu erstatten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Thüringer Kostensenate (vgl. u.a. Senatsbeschluss 3. Juli 2001 - Az.: L 6 B 14/01 SF, Beschlüsse des 2. Senats vom 21. Februar 1996 - Az.: L-2/S-1/95 und des 5. Senats vom 19. September 1995 - Az.: L-5/B-17/94) erfolgt die Aufteilung des Gebührenrahmens des ZuSEG entsprechend der erforderlichen Fachkenntnisse in vier gleichgroßen Schwierigkeitsstufen:

Erste Stufe: Einfachste Leistungen und einfache Gutachten zu leicht überschaubaren Vorgängen (25,00 €).

Zweite Stufe: Leichte medizinische Gutachten, zu deren Erstattung wissenschaftliche Fachkenntnisse erforderlich sind, die Diagnose aber verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind; erforderlich sind durchschnittliche ärztliche oder sonstige akademische Fachkenntnisse (34,00 €).

Dritte Stufe: Mittelschwierige medizinische Gutachten, bei denen die Zuordnung der gesundheitlichen Störung zu einem Krankheitsbegriff (Diagnose) oder die Frage der Krankheitsursache (Ätiologie) oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Es handelt sich um Leistungen mit dem Leitbild des Facharztes oder sonstigen Spezialisten (43,00 €).

Vierte Stufe: Schwierige medizinische Gutachten, bei denen der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. In erster Linie handelt es sich um schwierige Zusammenhangsgutachten aus den Gebieten der Unfall- und Kriegopferversorgung mit dem Leitbild des Universitätsprofessors (52,00 €).

Hier handelte es sich um ein mittelschwieriges wissenschaftliches Gutachten nach der dritten Stufe. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die bei der vierten Stufe notwendigen umfassenden und vielschichtigen Überlegungen anstellen und sich mit komplizierten widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren Diagnostik auseinander setzen musste (vgl. 5. Senat des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. September 1995, a.a.O.). Diese sind in erster Linie bei schwierigen Zusammenhangsgutachten der gesetzlichen Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung erforderlich. Anhaltspunkte für einen ähnlich gelagerten Fall sieht der Senat nicht.

Eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2003 (Az.: L 4 SF 17/02) erübrigt sich hier. Bei einem möglichen Zeitaufwand bis zu 16 Stunden übersteigt auch bei einem Stundensatz von 43,00 € (wie vom Antragsteller zugestanden) der mögliche (688,00 €) den geforderten Betrag (506,00 €) um 182,00 €. Da grundsätzlich keine höhere als die verlangte Entschädigung gezahlt werden kann (§ 15 Abs. 1 ZuSEG), erübrigt sich eine Entscheidung über nicht zu erstattende Beträge.

Der Ansatz ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZuSEG um 50 v.H. zu erhöhen. Der Antragsteller ist Berufssachverständiger, da er sein Einkommen ausschließlich aus seiner Gutachtertätigkeit bezieht. Das hat der 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts bereits in zwei Beschlüssen vom 21. Februar 1996 anerkannt (Az.: L-2/S-11/95 und Az.: L-2/S-13/95). Der Senat folgt diesen Entscheidungen.

Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZuSEG steht die Bemessung der Höhe des Zuschlags im Ermessen des Senats. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommensverlust, den der Berufssachverständige im konkreten Fall durch Inanspruchnahme durch das Gericht erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 - Az.: L 6 SF 757/03; VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002 - Az.: 14 S 702/01, nach juris). Für die teilweise vertretene Ansicht, die Erhöhungsmöglichkeit komme nur dann in Betracht, wenn ein unzumutbarer Einkommensverlust eintrete (so LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2000 - Az.: L 4 B 14/99 in: Breithaupt 2000, S. 519, 522 f.: bei einem Minderverdienst von mehr als 25 v.H.), ist dem Gesetz kein Anhalt zu entnehmen (so auch VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002, a.a.O.). Die Voraussetzung des nicht zumutbaren Einkommensverlustes bezieht sich allein auf Absatz 3 Satz 1 Buchs. b 1. Alt. Wird eine solche Einschränkung ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen, zwingt dies die Berufssachverständigen zur Hinnahme eines unzumutbaren hohen und vom Gesetz nicht vorgesehenen Einkommensverlustes (so auch Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rdnr. 46.8.).

Es kann dahingestellt werden, ob bei den Berufssachverständigen bei gerichtlicher Inanspruchnahme bereits gesetzlich ein Einkommensverlust vermutet wird (so OLG Hamm vom 25. Mai 1972 - Az.: 3 Ws 273/71 in: NJW 1972, 1533, 1534; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rdnr. 46.8; a.A. VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002, a.a.O.). Jedenfalls ist er möglichst bei tatsächlichem Vorliegen auszugleichen. Der Senat hat sich der Ansicht des VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002 angeschlossen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004, a.a.O.), dass eine Erhöhung um 50 v.H. dann erforderlich ist, wenn entsprechende Leistungen des Berufssachverständigen üblicherweise viel höher vergütet werden als dies in § 3 Abs. 2 ZuSEG vorgesehen ist und damit die übliche Vergütung nicht überschritten wird. Es besteht kein Anhalt, hiervon abzuweichen.

Unstreitig und zu erstatten sind die besonderen Leistungen, Schreibgebühren, Portoauslagen und die MWSt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 16 Abs. 5 ZuSEG, § 177 SGG).