Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger zu 1) ein Versorgungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.

Der 1961 geborene Kläger zu 1) stellte am 02.10.2001 bei dem Beklagten den Antrag, ihm Versorgung nach dem OEG zu gewähren. Wegen eines Vorfalls am 09.12.2000 habe er seinen Geruchssinn vollständig verloren und Erinnerungsprobleme. Er sei an diesem Tag auf dem Weg nach Hause von Herrn E. grundlos überfallen und zusammengeschlagen worden. Anschließend habe er keine Erinnerung mehr.

Der Beklagte holte einen Bericht des Neurologischen Therapiecentrums D. vom 05.11.2001 mit weiteren Arztberichten und einen Bericht der Neurologin/Psychiaterin Dr. B. vom 02.11.2001 ein. Weiter zog er die Akten der Staatsanwaltschaft M. (104 Js 390/01), u.a. mit Vernehmungsprotokollen des Zeugen L. und der Zeugin T. bei. Das Amtsgericht G. lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Verfahrens gegen E. mit Beschluss vom 10.12.2002 ab (Az: 5 Ds 118/02), da kein hinreichender Tatverdacht für eine vorsätzliche Handlung des E. bestehe. Es sei nicht zu widerlegen, dass E. in Notwehr gehandelt habe. Anschließend ließ der Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. B. erstellen. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14.11.2002 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger als Schädigungsfolgen

1. eine Frontalhirnverletzung mit Verminderung der Gefühlskontrolle und konzentrativen Defiziten und
2. ein Geruchsverlust

vorlägen.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei im ersten Unfalljahr mit 50 v.H., im 2. und 3. Unfalljahr mit 30 v.H. einzuschätzen.

Mit Bescheid vom 16.12.2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgung nach dem OEG ab, da sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 OEG nicht zweifelsfrei feststellen ließen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.01.2003 Widerspruch ein und verwies auf die sofortige Beschwerde, die er gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts in der Strafsache erhoben habe. Auf die Beschwerde ordnete das Landgericht M. mit Beschluss vom 04.06.2003 (Az: 12 Qs 24/03 (4)) die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. D. sowie die Vernehmung der Zeuginnen G. und H. an. In seinem Gutachten vom 05.11.2003 führte der Sachverständige aus, dass die Verletzungen des Klägers mit den Schilderungen des E. zum Tathergang in Einklang gebracht werden könnten. Alle Verletzungen ließen sich auf eine einzige Gewalteinwirkung am Hinterkopf zurückführen, die durch einen ungebremsten Sturz verursacht worden sein könnten. Als mitursächlich für den nicht abgefangenen Sturz auf den Hinterkopf sei aus rechtsmedizinischer Sicht die starke Alkoholisierung des Klägers anzusehen. Nach richterlicher Vernehmung der Zeuginnen wies das Landgericht die Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss zurück. Es sei dem Angeklagten E. nicht zu widerlegen, dass dieser in Notwehr gehandelt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 22.12.2004 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Mit Schreiben vom 20.01.2005 hat der Kläger zu 2) dem Gericht mitgeteilt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers zu 1) eröffnet worden sei (Beschluss des Amtsgerichts M. vom 29.12.2004). Er hat das Verfahren aufgenommen soweit Leistungen auf Berufsschadensausgleich in Frage stünden.

Das SG hat die Zeugen E. und T. vernommen.

Anschließend hat es der Klage mit Urteil vom 25.04.2006 insoweit stattgegeben als es den Beklagten zur Gewährung von Entschädigung dem Grunde nach verurteilt hat. Der Angriff des Zeugen E. sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, seine entsprechende Aussage nicht glaubhaft. Die Schilderung des Zeugen E. entspreche nicht dem Eindruck, den die Kammer vom Kläger einerseits (ruhiger Typ) und dem Zeugen E. andererseits (leicht provozierbar, tendenziell aggressiv, körperlich überlegen) gewonnen habe. Die dokumentierten Verletzungen, die der Zeuge E. selbst gehabt habe, könne er sich auch bei der vorigen Auseinandersetzung in der Gaststätte zugezogen haben.

Gegen das am 08.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.07.2002 Berufung eingelegt. Die Aussage des Zeugen E. könne nicht widerlegt werden. Gegen die Annahme des SG, dass dieser sich die eigenen Verletzungen in der Gaststätte zugezogen habe, spreche die Aussage der Zeugin T., dass E. beim Verlassen der Gaststätte noch keine Verletzung gehabt habe. Aus der Tatsache, dass der Zeuge E. körperlich überlegen und aggressiv sei, könne nichts Verbindliches für die Tatnacht abgeleitet werden. Insbesondere habe auch der Kläger selbst in der Gaststätte gegenüber der Zeugin T. bereits geäußert, dass er dem E. "schon zeigen werde, wer stärker sei".

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidungsgründe im Urteil des SG für zutreffend. Der Zeuge E. habe in der mündlichen Verhandlung einen wenig glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auf dieser Basis habe das SG richtigerweise sein Urteil verfasst. Daraus, dass die Aussage des Zeugen erkennbar in vielen Einzelpunkten nicht zutreffe, sei abzuleiten, dass auch seine Schilderung bezüglich des Tathergangs als Solchem nicht der Wahrheit entspreche. Der einzige nachvollziehbare Grund, warum sich der E. zum Tatzeitpunkt in der Nähe der Gaststätte aufgehalten habe, sei, dem Kläger zu 1) oder eventuell anderen die Gaststätte verlassenden Gästen aufzulauern. Hierfür spreche auch, dass der E. ein gleiches Verhalten bereits wenige Wochen zuvor schon einmal an den Tag gelegt habe. Einen solchen Überfall habe auch die Zeugin T. erwartet, die anderen Gästen und auch dem nur wenige Meter von der Gaststätte entfernt wohnenden Kläger zu 1) empfohlen habe, ein Taxi zu nehmen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten und der Akten 104 Js 390/01 der Staatsanwaltschaft M. verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das SG den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 16.02.2002 und 22.11.2004 verurteilt, dem Kläger zu 1) Opferentschädigung dem Grunde nach zu gewähren. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach dem OEG als Folge des Vorfalls vom 09.12.2000.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält Versorgung, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein rechtswidriger Angriff gegen den Kläger ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass der tätliche Angriff des E. rechtswidrig war.

Ebenso wie allgemein im Sozialrecht müssen auch für eine soziale Entschädigung nach dem OEG die anspruchsbegründenden Tatsachen - zu denen die Rechtswidrigkeit eines Angriffs zählt - nachgewiesen, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt worden sein, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSG, Urteile vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R m.w.N. = SozR 3-3900 § 15 Nr. 3; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 118 Rn 5). Fehlt es daran, geht dies zu Lasten des Klägers (objektive Beweis- oder Feststellungslast).

Die im Verfahren nach dem OEG häufig auftretenden Beweisschwierigkeiten - z.B. dadurch, dass die Tat ohne Zeugen geschieht - rechtfertigen keine generelle Beweiserleichterung oder gar eine Beweislastumkehr. Vielmehr gelten auch hier die allgemein anerkannten Beweisgrundsätze. Zu diesen zählen auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins sowie die für Kriegsopfer geschaffene besondere Beweiserleichterung nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - KOVVfG-, die auch für Gewaltopfer gilt (Urteil des erkennenden Senats vom 25.01.2000, L 6 VG 76/96 m.w.N. zur Rspr. des BSG). Unter Würdigung aller Umstände lässt es sich nicht nachweisen, dass der vorsätzliche tätliche Angriff des E. auf den Kläger auch rechtswidrig gewesen ist. Vielmehr ist es gut möglich, dass der Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorgelegen hat. Dieser Rechtfertigungsgrund schließt eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus.

Da keine Zeugen vorhanden sind, die den Tathergang als solchen beobachtet haben, lässt sich nicht feststellen, ob der vom Kläger angenommene oder der von E. geschilderte Geschehensablauf zutreffend ist. Der Kläger selbst ist wegen der vollständigen Erinnerungslücke außerstande, den Geschehensablauf darzulegen. Er kann sich deshalb auch nicht auf die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG berufen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Einlassungen des E. im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und seiner Zeugenaussage im sozialgerichtlichen Verfahren ist der von ihm eingeräumte tätliche Angriff möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Notwehr beurteilt sich auch im Verfahren nach dem OEG nach den Rechtsmaßstäben, die zur Notwehr in § 32 Strafgesetzbuch und auch in § 227 Bürgerliches Gesetzbuch durch Gesetz festgelegt und ergänzend durch die Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1986, 9a RVg 2/84 = SozR 1300 § 45 Nr. 24). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsmaßstäbe war der Angriff nach dem von E. geschilderten Tatgeschehen durch Notwehr gerechtfertigt. Wenn E. zuerst von dem Kläger angerempelt und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden ist, durfte er sich seinerseits durch einen Faustschlag zur Wehr setzen. Hinweise für einen Notwehrexzess finden sich nicht. Die Schwere der Schädigung ist nicht durch den Faustschlag, sondern nach dem rechtsmedizinischen Gutachten durch den - wegen Alkoholisierung des Klägers - ungebremsten Sturz auf den Kopf eingetreten. Es kommt danach die ernsthafte Möglichkeit des Rechtfertigungsgrundes Notwehr ebenso gut in Betracht wie ein rechtswidriger Angriff.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises (Prima-Facie-Beweis) helfen dem Kläger nicht weiter, den vom ihm behaupteten rechtswidrigen Angriff zu belegen. Die Vermutung der Rechtswidrigkeit ist durch die Aussagen des Zeugen E. entkräftet.

Grundsätzlich indiziert die Verwirklichung eines Unrechtstatbestandes - hier der Körperverletzung - auch dessen Rechtswidrigkeit (LSG NRW, Urteil vom 25.01.2000, L 6 VG 76/96 m.w.N.). Damit ist die Tatbestandsverwirklichung der Körperverletzung zwar ein Indiz für die Rechtswidrigkeit des Angriffs im Sinne eines Anscheinsbeweises. Die hieraus folgende Vermutung der Rechtswidrigkeit kann aber - wie jeder Anscheinsbeweis - durch Umstände entkräftet werden, die einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen und damit die Vermutung zerstören. Dies bedeutet, dass bereits dann, wenn der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ernsthaft in Betracht kommt, ein rechtswidriger Angriff auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises nicht nachweisbar ist (LSG NRW, a.a.O, m.w.N., s. auch Urteil vom 22.06.2006, L 7 VG 16/02).

Unter Würdigung der Einlassungen des E., denen der Kläger mangels Erinnerungsvermögens keine eigene abweichende Tatverlaufsschilderung entgegensetzen konnte, war der Angriff durch Notwehr gerechtfertigt. Der von E. dargelegte Geschehensablauf erscheint auch bei Berücksichtigung der sonstig hierzu ermittelten Umstände ernsthaft möglich. Dies haben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren das Amtsgericht G. (Beschluss vom 10.12.2002, 5 Ds 118/02) und das Landgericht M. (Beschluss vom 23.06.2004, 12 Qs 24/03) ebenso gesehen und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Hauptverhandlung zurückgewiesen. Der Zeuge L. hat den Vortrag des E., der tätlichen Auseinandersetzung sei eine ruhige verbale Diskussion vorausgegangen, bestätigt. Ein Überfall des E. aus dem Hinterhalt scheidet damit aus. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten kann die Verletzung des Klägers durch einen - von E. geschilderten - Faustschlag mit anschließendem Sturz verursacht worden sein. Beweise für anderweitige Schläge oder sonstige Gewalteinwirkungen des E. auf den Körper des Klägers, sind nicht ermittelt worden. Auch der Zeuge E. hatte am Tag nach der Tat Verletzungen im Gesicht, die von dem - von ihm behaupteten - Faustschlag des Klägers herrühren könnten.

Die Ausführungen des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Allein die Tatsache, dass die Einlassung des Zeugen E. zu dem, was er zeitlich vor dem Angriff gemacht hat, offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht, lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass seine Einlassung auch bezüglich des streitigen Tatgeschehens unrichtig ist. Dies gilt entsprechend für einen etwaigen Angriff des E. auf andere Gasthausbesucher Wochen vorher. Ob die Verletzungen des E. durch einen Schlag des Klägers oder durch eine vorherige Streiterei in der Gaststätte verursacht worden sind, kann dahingestellt bleiben. Ein Beweis für den vom Kläger behaupteten Erstangriff des E. ergibt sich hieraus nicht. Die Argumentation des SG, die Schilderung des Zeugen E. könne nicht als glaubhaft angesehen werden, weil diese Schilderung nicht dem Eindruck entspreche, den die Kammer vom Kläger einerseits (ruhiger Typ) und dem Zeugen E. andererseits (leicht provozierbar, tendenziell aggressiv, körperlich überlegen) gewonnen habe, widerspricht den Grundsätzen zulässiger Beweiswürdigung. Allein aus Charaktereigenschaften, die das Gericht allgemein einem am Geschehen Beteiligten zuordnet, lässt sich ein bestimmter Geschehensablauf nicht verbindlich festlegen und als nachgewiesen ansehen. Dies gilt hier um so mehr als der von E. geschilderte Ablauf des Angriffs wie dargelegt in einigen Punkten bestätigt worden ist und die Ermittlungen bezüglich des Tatabends zudem ergeben haben, dass der - alkoholisierte - Kläger im Vorfeld des Tatgeschehens keineswegs so ruhig gewesen ist, wie dies allgemein sonst der Fall sein mag. An diesem Abend hat der Kläger der Zeugin T. gegenüber vor Verlassen der Gaststätte bereits geäußert, dass er "dem E. schon zeigen werde, wer stärker sei". Das hier zum Ausdruck kommende Aggressionspotential des sonst womöglich ruhigen Klägers lässt einen Angriff seinerseits auf den Zeugen E. gut möglich erscheinen.

Lediglich ergänzend sei angeführt, dass Leistungen auch dann zu versagen gewesen wären, wenn der Kläger hier einen rechtswidrigen Angriff des E. hätte beweisen können. Dies ergibt sich aus dem Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 S. 1 2. Alt. OEG. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn es aus Gründen, die im Verhalten des Antragstellers liegen, unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Dies ist nach Auffassung des Senates hier der Fall. Aufgrund der vorigen Auseinandersetzungen in der Gaststätte war ein Angriff des E. auf einen Gast und insbesondere auf den Kläger zu befürchten. Entsprechend hat die Zeugin T. die Gäste - und auch den Kläger - bei Verlassen der Gaststätte aufgefordert, ein Taxi zu nehmen. Auch der Kläger selbst ist offensichtlich von einem etwaigen Angriff des E. ausgegangen. Er hat dennoch auf den Gebrauch eines Taxis verzichtet und durch die Bemerkung "er werde dem E. schon zeigen, wer stärker ist" deutlich gemacht, dass er eine tätliche Auseinandersetzung nicht scheue. Wer aber den tätlichen Angriff eines Anderen konkret voraussieht, diesem aber trotz der einfachen Möglichkeit hierzu nicht ausweicht, sondern ihm bewusst und mit dem Willen entgegentritt, sich als der Stärkere zu erweisen, kann nicht verlangen, dass der Staat für die Folgen der späteren Verletzung eintritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht als gegeben angesehen.