Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet war, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 01.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1004 zurückzunehmen und dem Kläger Beschädigtenversorgung nach dem BVG wegen einer sekundären Gonarthrose des rechten Kniegelenkes zu bewilligen.

Am 31.01.1991 hatte der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem BVG beantragt. Er hatte geltend gemacht, er sei im Sommer 1941 zur Flak eingezogen worden und habe dann den Rückzug über Witebsk - Smolensk - Orel - Kursk mitgemacht. Im April 1945 sei ein Eisenbahnzug, auf dem Geschütze transportiert wurden, unter Tieffliegerbeschuss gekommen, der Kläger habe sich durch einen Sprung aus dem fahrenden Zug retten können, hierbei habe er sich jedoch das rechte Knie verletzt. Nach dem Tieffliegerangriff sei er von seinen Kameraden in das nächste Lazarett in der Nähe von Radom gebracht worden, das sich allerdings schon in Auflösung befunden habe. Ihm seien schmerzstillende Spritzen verabreicht und das Knie bandagiert worden. Er sei dann mit einem Schiffskonvoi noch am 08.05.1945 aus Polen fortgekommen. Am 11.05.1945 sei er in Kiel durch englische Truppen gefangen genommen worden. Der Zeuge P. sagte schriftlich aus, er habe den Kläger im Frühjahr 1946 nach seiner Entlassung aus der englischen Kriegsgefangenschaft getroffen. Mit seinem rechten Knie habe er sehr große Probleme und Schwierigkeiten gehabt. Er habe sehr schlecht und nicht ausdauernd laufen können. Sein rechtes Kniegelenk sei mit einer Bandage versehen gewesen. Anfragen beim Krankenbuchlager und der deutschen Dienststelle erbrachten keine Ergebnisse. Jedenfalls wurde am 22.05.1969 eine totale Meniskektomie rechts medial durchgeführt. Der Kläger hatte angegeben, bereits 1930 ein erstes Trauma am rechten Kniegelenk mit starker Schwellung erlitten zu haben. Er habe daraufhin das Fußballspielen aufgegeben. 1950 sei es dann wieder zu starken Beschwerden nach einem Unfall auf der Straße gekommen. Danach habe es sehr oft Einklemmungen gegeben, er habe dann immer wieder das Knie nicht richtig durchbeugen können. Einklemmungen seien allerdings auch schon nach dem Sportunfall mit 19 Jahren (1932) immer wieder vorgekommen. Er sei danach nie mehr richtig beschwerdefrei gewesen. Auf seinen Antrag hatte der Beklagte ein fachärztliches Gutachten bei dem Orthopäden Dr. S. in Auftrag gegeben; dieser kam zu dem Ergebnis, dass die sekundäre Gonarthrose mit Wahrscheinlichkeit als Folge der Verletzung von 1945 anzusehen sei. Die MdE betrage 30 Prozent. Mit Bescheid vom 01.12.1992 hatte daraufhin der Beklagte die Bewilligung von Beschädigtenversorgung abgelehnt. Die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges sei nicht gegeben. Bei fehlender Brückensymptomatik bis 1969 und einer beidseitigen Gonarthrose rechts stärker als links sei eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des rechten Kniegelenkes nicht als Schädigungsfolge anzuerkennen. Der Widerspruch dagegen war vom Beklagten mit Bescheid vom 09.06.1994 als unbegründet zurückgewiesen worden. Der vorgetragene Sachverhalt habe nicht durch Nachweise bestätigt werden können. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Dresden hat der Kläger zurückgenommen.

Nach Anrufung des Petitionsausschusses des Sächsischen Landtages im August 2001 stellte der Kläger gemäß § 44 SGB X am 27.05.2002 einen Antrag auf Überprüfung der ablehnenden Entscheidung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.01.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Das schädigende Ereignis sei nach wie vor nicht belegt, bis zur Meniskusoperation im Jahr 1969 seien keine Anhaltspunkte aktenkundig, die einen kausalen Zusammenhang zwischen Sprung, Verletzung und erforderlicher Operation wahrscheinlich machen könnten. Neue wesentliche Erkenntnisse seien mit dem Antrag nicht eingereicht worden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 04.06.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Klage zum Sozialgericht Dresden hat dieses ein Gutachten bei Dr. med. K. in Auftrag gegeben, welcher nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis kam, dass die Arthrose des rechten Kniegelenks nicht sicher auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen sei. Es könne nicht von Schädigungsfolgen durch den Sprung vom fahrenden Zug ausgegangen werden. Es sei nämlich nicht zu klären, ob der Sprung vom fahrenden Zug oder ein anderes Ereignis zu dem für die Varusgonarthrose sicherlich ursächlichen Meniskusschaden geführt habe. Es sei eher unwahrscheinlich, dass das für 1930 angegebene Trauma ernsthafte Folgen hinterlassen habe.

Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 07.12.2004 der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 01.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1994 zurückzunehmen, eine sekundäre Gonarthrose rechts als Schädigungsfolgen nach dem BVG anzuerkennen und Rente nach einer MdE von 30 % ab dem 01.01.1998 zu bewilligen. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass der Sprung aus dem Zug, bei dem er sich immerhin so verletzt habe, dass er ins Lazarett habe gebracht werden müssen, wesentliche Ursache für den mit der Klage geltend gemachten Knieschaden sei. Dahinter träten die Ereignisse von 1930 und von 1950 zurück. Auch Dr. K. habe gesagt, es sei unwahrscheinlich, dass das für 1930 angegebene Trauma ernsthafte Folgen hinterlassen habe. Der Sturz im Jahre 1950 sei als Folge des schädigenden Ereignisses des Jahres 1945 zu verstehen.

Gegen das dem Beklagten am 07.03.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 29.03.2005 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Das schädigende Ereignis sei schon nicht nachgewiesen. Selbst wenn man es aber als glaubhaft unterstelle, könne aus medizinischer Sicht ein Zusammenhang mit den jetzt vorliegenden Beschwerden nicht wahrscheinlich gemacht werden. Im den vorliegenden Altbefunden sei ein Sprung aus dem Zug 1945 nie erwähnt worden, dafür aber Traumata von 1930 und von 1950. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der im April 1945 ausgeführte Sprung aus dem fahrenden Zug eine Meniskusschädigung hervorgerufen habe, die bis 1950 keiner Behandlung bedurft, aber dann 1969 zur Operation geführt habe. Die Möglichkeit, dass das Ereignis von 1945 für den Knieschaden verantwortlich sei, reiche nicht aus, um Versorgungsleistungen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07.12.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07.12.2004 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte, nachdem der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, bei seinem Ausbleiben auf Antrag des Beklagten nach Lage der Akten entscheiden (§ 126 SGG).

Die zulässige Berufung des Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2003 aufgehoben, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hatte es zu Recht abgelehnt, den bestandskräftigen Bescheid vom 01.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1994 zurückzunehmen.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X lagen nicht vor.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfalle ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Es muss also festgestellt werden, dass entweder ein Sachverhaltsirrtum vorliegt oder ein Rechtsirrtum. Ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte, so kann die Verwaltung ohne jede Sachprüfung den Antrag unter Berufung auf die Bindungswirkung des § 39 SGB X ablehnen. Dies darf freilich nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass rechtswidrige Bescheide gewissermaßen "sehenden Auges" zu bestätigen wären, wenn der Antragsteller es versäumt hat, im Überprüfungsverfahren "neue Tatsachen" vorzutragen oder einen Rechtsirrtum ausdrücklich zu bezeichnen (vgl. Senat, Urteil vom 13.04.2005 - L 6 KN 72/04 U -). Selbst wenn es die Verwaltung wiederholt abgelehnt hat, einen Zugunstenbescheid zu erteilen und dies eventuell sogar durch rechtskräftige Gerichtsurteile als rechtmäßig bestätigt worden ist, darf sie einen weiteren Antrag nicht schlechthin, d. h. ohne Bedacht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1981 - 9 RV 29/80 - BSGE 51, 139, 141).

Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass die Bindungswirkung nicht völlig bedeutungslos sein kann. Für einen schlüssigen Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X ist es zumindest erforderlich, dass dargelegt wird, bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes sei das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist (vgl. Senat, Urteil vom 28.09.2004 - L 6 V 11/03 -). Schon diesen Mindestanforderungen genügte der Antrag vom 20.01.2004 nicht. Mit diesem Antrag machte der Kläger nämlich in Wirklichkeit die Verschlimmerung von Nichtschädigungsfolgen geltend. Impliziert ist in einem solchen Vorbringen freilich die Behauptung, dass es sich in Wahrheit um Schädigungsfolgen handele. Deswegen war der Beklagte allerdings noch nicht verpflichtet, tatsächlich auch in die Sachprüfung einzutreten. Teilweise wird vertreten, dass insoweit § 51 VwVfG analog anzuwenden sei (vgl. LSG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2005 - L 2 U 142/02 - ). Voraussetzung für den Anspruch auf eine Sachprüfung wäre danach, dass sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung beigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 58 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Eine solche analoge Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetztes wäre hingegen systemwidrig, da im SGB X durch § 44 absichtlich eine weitergehende Regelung getroffen wurde. Danach ist es weder der Verwaltung noch den Gerichten verboten, in eine Sachprüfung einzutreten, wenn die genannten Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen. Es bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung des jeweiligen Entscheidungsorgans überlassen, ob und auf welche Weise es sich im Einzelfall davon überzeugt, ob sich eine Unrichtigkeit ergibt. Mindestens erforderlich ist jedoch von Seiten des angegangenen Leistungsträgers (und unter Umständen des Gerichts), dem Antragsteller, falls nötig, aufzugeben, ein etwa unzureichendes Vorbringen zu ergänzen. In einem weiteren Schritt wird es regelmäßig geboten sein, durch eine kursorische Kenntnisnahme der vorliegenden Akten zu prüfen, ob sich tatsächlich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Drängen sich bei diesem Bearbeitungsabschnitt Ermittlungs-, Begründungs- oder andere entscheidungserhebliche Defizite auf, dann gebieten Amtsermittlungs- bzw. Rechtsstaatsprinzip, eine erneute Sachprüfung vorzunehmen. Im Übrigen bleibt es dem jeweiligen Entscheidungsorgan überlassen, auf welche Weise es sich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes erforderliche Überzeugung bildet (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 24.08.2000 - L 2 U 3/00 -).

Nach diesen Grundsätzen wäre im vorliegenden Fall nicht eine umfangreiche vollständige Sachprüfung vorzunehmen gewesen. Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG die "Wahrscheinlichkeit" des ursächlichen Zusammenhangs. Hat die Versorgungsverwaltung also eine Anerkennung ausgesprochen, obwohl die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nicht gegeben ist, so ist diese Entscheidung rechtswidrig. Rechtswidrig ist auch eine Entscheidung, mit der die Versorgungsverwaltung eine Anerkennung versagt, obwohl die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs gegeben ist. Dies heißt aber noch nicht, dass solche Entscheidungen in jedem Falle zu "korrigieren" wären. Gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG kann eine Anerkennung, die auf der positiven Beurteilung des wahrscheinlichen Ursachenzusammenhanges beruht, mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten, auch wenn insoweit kein Beurteilungsspielraum besteht, dennoch immer je nach der konkreten Verfahrensgestaltung und dem konkreten Verfahrensablauf unterschiedlich ausfallen kann. Dieser Umstand alleine, also der Gedanke, bei einem neuen Verfahren möglicherweise eine bessere Chance zu haben, darf weder die Behörde veranlassen, sich ihrerseits über die Bindungswirkung hinwegzusetzen, noch kann der Bürger die Behörde zwingen, allein wegen der theoretisch gegebenen besseren Chancen in einem neuen Verfahren mit neuen Entscheidungsträgern und neuen Gutachern das Verfahren noch einmal aufzugreifen. Besteht also bei einer nachträglichen Änderung der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer Abänderung der getroffenen bestandskräftigen Entscheidung zu Ungunsten des Betroffenen nur dann die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens, wenn der Ursachenzusammenhang unzweifelhaft nicht gegeben ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BVG), so muss auch im umgekehrten Falle gelten, dass nur bei eindeutigen Indizien für eine grobe Fehlbeurteilung zu Gunsten des Betroffenen das Verwaltungsverfahren noch einmal aufgegriffen werden kann. Eine Wiederaufnahme der durch das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossenen Diskussion will auch die im Sozialrecht bedeutsame und rechtspolitisch gewollte Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen verhindern. Speziell bei medizinischen Beurteilungen bleibt es nicht aus, dass hinsichtlich der Diagnosestellung, der Beurteilung der Kausalitätsfrage, der Einschätzung des Schweregrades etc. immer gewisse Unsicherheiten verbleiben. Der Verweis auf diese letztlich unvermeidbaren Unsicherheiten soll aber nicht schon genügen, die Verwaltung zwingen zu können, das Verfahren immer wieder von Neuem aufzurollen. Es ist nämlich der Sinn des Verwaltungs- wie auch des Gerichtsverfahrens, welches sich in einem vorgeschriebenen rechtlichen Rahmen zu bewegen hat, dass es verbindlich zwischen den Beteiligten einen Rechtszustand feststellen kann, mit der Folge, dass dann eben zwischen den Beteiligten beispielsweise die Kausalität als gegeben oder als nicht gegeben "gilt". Ob die verbliebenen Gesundheitsstörungen tatsächlich "im naturwissenschaftlichem Sinne" kausal auf die erlittene Verletzung zurückzuführen sind, ist damit nicht festgestellt, dies wäre in vielen Fällen auch vermessen. Die Einhaltung der Verfahrensregeln soll gewährleisten, dass nach den zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Unvollkommenheit menschlicher Erkenntnis jedenfalls weitestgehend das, was man über die naturwissenschaftliche Kausalität weiß, in die Entscheidung eingeflossen ist. Eine solche Entscheidung ist also immer unperfekt und muss es notgedrungen auch sein; hieraus folgt, dass sie nicht mit eben diesem Argument immer wieder angegriffen werden kann.

Der Beklagte durfte daher durchaus den Antrag, zu überprüfen, ob nicht vielleicht doch alles anders war, als es im schon abgeschossenen Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, unter Hinweis auf die Bestandskraft zurückweisen.

Der Beklagte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das schädigende Ereignis "nach wie vor nicht belegt (ist) und eine Nachweisführung nicht erbracht werden" konnte. Dies ist nach wie vor zutreffend. Der Beklagte hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Angaben des Klägers unzutreffend seien. Vielmehr ist dieser Satz so zu verstehen, dass der Kläger zwar den Sprung aus dem fahrenden Zug und auch den dadurch verursachten Schmerz im Knie glaubhaft machen konnte im Sinne des KOV VfG; diese Glaubhaftmachung kann sich jedoch nicht auf eine tatsächlich damals erfolgte Meniskusschädigung beziehen. Darüber, welche Folgen tatsächlich der Sprung in dem möglicherweise vorgeschädigten Knie hatte, kann auch der Kläger - wie ein Außenstehender - nur spekulieren. Der Beklagte hat sich auch nicht über die Zeugenaussage hinweggesetzt, aus welcher hervorgeht, dass der Kläger 1946 eine Kniebandage getragen habe. Denn auch diese Kniebandage belegt allenfalls seinerzeit gegebene akute Knieprobleme, sagt jedoch nichts über deren Intensität, Dauer und vor allen Dingen auch nichts über deren Verursachung aus. Nicht ausgeschlossen ist, dass damals rezidivierende Probleme auf Grund des Sportunfalls aus den 30er Jahren aufgetreten waren; immerhin hatte der Kläger angegeben, nach diesem Sportunfall das Fußballspielen aufgegeben zu haben. Möglich ist, wie es das Sozialgericht angenommen hat, dass der Unfall von 1950 auf das durch den Unfall von 1945 geschwächte Knie zurückging, möglich ist aber auch, dass dieser Unfall erst Auslöser der Problematik wurde, die dann zur Operation führte. Keineswegs ausgeschlossen ist allerdings auch, dass die Operation mit keinem der Ereignisse von 1930 bzw. 1932, 1945 und 1950 in Zusammenhang zu bringen ist.

Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide vom 01.12.1992 und 09.06.1994, die durch die vom Kläger erklärte Klagerücknahme vor dem Sozialgericht Dresden bestandskräftig wurden, nicht vor.

Durch das ordnungsgemäß durchgeführte Verwaltungsverfahren "gilt" zwischen den Beteiligten als verbindlich, dass Schädigungsfolgen nicht anzuerkennen sind und dass auch kein Anspruch auf Rente besteht. Gegen diese bestandskräftige Entscheidung vom 01.12.1992 konnte der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie beruhe auf einen falschen Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung.

Auf die Berufung war daher das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.