LSG NRW - L 7 (6) VS 31/04 - Urteil vom 22.02.2007
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbels�ule nach vorwiegend vertikaler Einwirkung von Ganzk�rperschwingungen im Sitzen - hier bei einem Hubschrauberpiloten - k�nnen Sch�digungsfolgen sein. Es m�ssen die in den Merkbl�ttern zu den entsprechenden Berufskrankheiten genannten Voraussetzungen (Gesamtschwingungsbelastungsdosis) erf�llt sein.
Tatbestand
Der Kl�ger begehrt die Anerkennung einer Wehrdienstbesch�digung (WDB) und die Gew�hrung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1945 geborene Kl�ger war vom 03.10.1966 bis zum 31.07.2003 Soldat der Bundeswehr. Er war von1969 bis Juli 1995 als Fluglehrer eingesetzt und flog u.a. die Hubschrauber Typ Bell 47 G2 und Alouette II und ab 1972 zus�tzlich Bell UH-1D. Insgesamt absolvierte der Kl�ger nahezu 4500 Flugstunden.
Im Juli 1995 beantragte er die Anerkennung von Wirbels�ulensch�den als WDB mit der Begr�ndung, dass das chronisch-lumbale Schmerzsyndrom, die Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) L5/S1 bei Spondylolyse L5, die Osteochondrosen L5/S1, L4/5 und L2/3 auf seine T�tigkeit als Fluglehrer zur�ckzuf�hren seien.
Die Beklagte zog die G-Karte, die fliegerische Akte, Unterlagen �ber die Einstellungsuntersuchungen und den beruflichen Werdegang bei. Die Einstellung des Kl�gers erfolgte 1966 mit der Fehlerziffer 42II (geringe Seitabweichung der BWS nach links); bei der Erstuntersuchung auf Wehrfliegerverwendungsf�higkeit im Januar 1969 ergab die R�ntgenuntersuchung einen unvollst�ndigen Bogenschluss am ersten Sakralwirbel. Nach 10-j�hriger T�tigkeit als Pilot wurden ein Lumbalsyndrom und eine tiefsitzende Kyphosierung (Verkr�mmung) im Sinne einer alten fr�hkindlichen Sitzkyphose und eine Dysplasie im Bogenhals von L5 ohne Wirbelverschiebung diagnostiziert. Ende 1984 zeigten sich spondylochondrische Ver�nderungen L2/L3 und 1988 im BWK Hamburg eine beidseitige Spondylolyse mit Spondylolysthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding mit Osteochondrose L2/3. Nach Best�tigung dieser Diagnosen 1992 setzte der Kl�ger nach erfolgreichem Antrag mit einer Sondergenehmigung seine fliegerische T�tigkeit fort. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgte 1995 keine weitere Flugfreigabe. Stabsarzt S. kam zu der Einsch�tzung, dass die Spondylolyse eine anlagebedingte Strukturver�nderung und damit nicht auf ein Vibrationstrauma zur�ckzuf�hren sei. Eine Spondylolysthesis basierend auf einer Spondylolyse k�nne durch eine Vibrationsbelastung allenfalls verschlimmert, aber nicht verursacht werden. Der Dokumentation �ber die Musterungsuntersuchung sei zudem zu entnehmen, dass der Kl�ger als Heranwachsender intensiven Turnsport - Ger�teturnen - betrieben habe. Dies beg�nstige, vergesellschaftet mit einer anlagebedingten Spondylolyse, ein sp�teres Wirbelgleiten. Folgerichtig sei durch das flugmedizinische Institut im Juli 1992 die Fluguntauglichkeit festgestellt worden. Da sowohl der Kl�ger als auch der behandelnde Fliegerarzt die gesundheitliche Beeintr�chtigung und die bestehenden Beschwerden als gering eingestuft h�tten, sei der Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung positiv beschieden worden. Die Phase gr��ter Beschwerdezunahme falle in den Zeitraum geringster fliegerischer Aktivit�t, sodass bei auch objektiv nur geringer Ver�nderung der Befunde w�hrend der gr��ten Flugzeitbelastung in den Vorjahren eine Verschlechterung der Erkrankung durch den Flugdienst wenig wahrscheinlich sei. Da ein Achsenorgan mit einer wie beim Kl�ger beschriebenen Entwicklungsst�rung auch ohne Flugdienst dem Verschlei� unterliege, sei eine ma�gebliche Verschlechterung durch den Dienst unwahrscheinlich.
Nach versorgungs�rztlicher Auswertung erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 28.05.1997 die Gesundheitsst�rungen "verheilte Jochbeinfraktur links, abgeklungenes Prelltrauma rechtes Kniegelenk mit Narbe nach Arthroskopie" als WDB im Sinne des � 81 SVG an. Ausgleich sei unter Ber�cksichtigung der Anhaltspunkte (AP) f�r die �rztliche Gutachtert�tigkeit im sozialen Entsch�digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 nicht zu gew�hren, da keine Minderung der Erwerbsf�higkeit (MdE) um mindestens 25 vom Hundert (v.H.) vorliege. Die zus�tzlich festgestellten Gesundheitsst�rungen "Entwicklungsst�rung am 5. L.W. (Spondylolyse mit Wirbelgleiten von L5 gegen�ber S1) sowie mit Verschlei�erscheinungen im Segment L2/L3" seien nicht WDB-Folgen, da diese im Wesentlichen anlagebedingt und nicht durch den Wehrdienst verursacht worden seien. Ein wehrdienstliches Trauma, das die LWS betroffen habe, sei nicht belegt. Die fliegerischen Belastungen seien nach �rztlicher Auffassung nicht geeignet, einen Lendenwirbels�ulenschaden hervorzurufen oder zu verschlimmern.
Mit der Beschwerde begehrte der Kl�ger die Anerkennung der Wirbels�ulensch�den als WDB. Das langj�hrige Fliegen der Hubschrauber - hier speziell auf dem Einsatzmuster Bell UH-1B - sei sehr wohl die Ursache seiner Lendenwirbels�ulenbeschwerden. Bei entsprechender Vorsch�digung h�tte er zudem nach der fliegerischen Eingangsuntersuchung von einer Verwendung im fliegerischen Dienst ausgeschlossen werden m�ssen. Die Beklagte holte eine versorgungs�rztliche Stellungnahme von dem Arzt f�r Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin, Dr. W., ein. Dieser bewertete unter Ber�cksichtigung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2110 BKVO die Schwingungsbelastungen w�hrend der fliegerischen T�tigkeit des Kl�gers. Er f�hrte aus, dass sich aus einer arbeitst�glichen Flugzeit von vier Stunden bei dem Muster Bell UH-1D eine Beurteilungsschwingst�rke von 8,6 bzw. 6,5 und bei dem Muster Alouette II von 5,2 (Bewertung der Schwingungsbelastung in Rad-, Ketten- und Luftfahrzeugen der Bundeswehr im Hinblick auf Wirbels�ulensch�digungen, Schriftenreihe Pr�ventivmedizin - PM 2, BMVg - Referat Hygiene, Arbeits-, Umweltmedizin - 1995) ergebe. Daraus sei eindeutig zu erkennen, dass diese Beurteilungsschwingst�rke deutlich unter dem gesundheitsgef�hrdenden Grenzwert von 12,5 liege. Die Kausalit�t zwischen der wehrdienstbedingten Belastung und den Wirbels�ulensch�den des Kl�gers im Sinne der Entstehung sei zu verneinen. Jedoch sei zu pr�fen, ob ein vorbestehender Wirbels�ulenschaden durch die Einwirkung vertikaler Ganzk�rperschwingungen im Sitzen mit ung�nstiger K�rperhaltung verschlimmert worden sei, da die Spondylolysthesis L5 beim Kl�ger erst im 42. Lebensjahr aufgetreten sei. Sodann zog die Beklagte s�mtliche Computertomographien und R�ntgenaufnahmen bei und holte ein Gutachten von dem Oberfliegerarzt, Orthop�den und Sportmedizinier Dr. H. ein.
Der Gutachter betonte, dass es sich bei den statischen Ver�nderungen der LWS des Kl�gers um eine anlagebedingte St�rung, die in ihrer Entstehung nicht durch wehrdienstspezifische Belastungen beeinflusst worden sei, handele. In �bereinstimmung mit Dr. W. werde selbst bei gro�z�giger Auslegung der Flugstundenzahl der gesundheitsgef�hrdende Grenzwert nicht erreicht. Zu beachten sei jedoch zum einen, dass bei dem Kl�ger eine anlagebedingte strukturelle Minderbelastbarkeit der LWS und des thorakolumbalen �bergangs vorliege. Zum anderen sei unter Ber�cksichtigung der Sitzhaltung eines Piloten in der Bell UH-1D weniger die Vibrationsbelastung f�r die Wirbels�ule sch�dlich, sondern die zu der bereits vorbestehenden Verkr�mmung des thorakolumbalen �bergangs hinzkommende kyphosierende Sitzhaltung des Piloten einhergehend mit dauernder Rotation der Wirbels�ule entscheidend. Da zus�tzlich keine fr�hzeitige Beendigung der fliegerischen T�tigkeit bei den Soldaten durchgesetzt worden sei, sondern 1992 einem Antrag auf Sondergenehmigung stattgegeben wurde, habe die Nichtbeachtung der strukturellen Minderbelastung der Wirbels�ule zu einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens gef�hrt. Unter Ber�cksichtigung des radiologischen und klinischen Befundes sei die Gesamt-MdE mit 30 v.H. einzusch�tzen. Unter Beachtung des Umstandes, dass die oben genannten strukturellen Ver�nderungen der LWS f�r das Auftreten degenerativer Ver�nderungen auch ohne Einwirkungen der fliegerischen Belastungen eine insgesamt schlechte Prognose habe, sei der Verschlimmerungsanteil auf ein Drittel zu beziffern und die daraus resultierende MdE im Rahmen der Verschlimmerung somit mit 10 v.H.
Der Oberfeldarzt Kr. hielt im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme eine weitere Begutachtung seitens Prof. Dr. K. und Dr. D., Institut f�r Arbeits- und Sozialmedizin, Universit�tsklinikum Klinisch-Theoretische Institute in M., f�r erforderlich, da insbesondere von Dr. H. weniger der Vibrationsbelastung als der Sitzhaltung beim Fliegen eine wesentliche Ursache beigemessen wurde. Prof. Dr. D. f�hrte die Wirbels�ulenver�nderungen - insbesondere das Wirbelgleiten - nicht urs�chlich auf die fliegerische Belastung durch Vibration oder Sitzhaltung im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung zur�ck. Der Sachverst�ndige betonte, dass zum einen bei einer Expositionsdauer von t�glich bis zu vier Stunden der Schwellenwert wesentlich unterschritten, zum anderen aber die von den orthop�dischen Gutachtern hervorgehobene ung�nstige Sitzposition beim Fliegen eines Hubschraubers ber�cksichtigt werden m�sse. Dem werde dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend den Vorgaben der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) eine deutlich geringere t�gliche Schwingungsbelastung bereits als gef�hrdend angesehen w�rde im Vergleich zu den Personen, die der Schwingungsbelastung in nicht ung�nstiger Sitzposition ausgeliefert seien (Forschungsprojekt zur Ermittlung von Schwingungskennwerten bei Hubschraubern). Die Studie habe ergeben, dass bei einer vergleichsweise hohen Flugdauer von vier Stunden die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen nicht erf�llt werden, da eine deutliche Unterschreitung des Richtwertes vorliege. Die Wirbels�ulenver�nderungen und das Wirbelgleiten beim Kl�ger seien nicht urs�chlich auf die fliegerische Belastung zur�ckzuf�hren. F�r den Kl�ger habe keine gesundheitliche Gef�hrdung durch seine T�tigkeit als Pilot vorgelegen.
Nach Einholung einer weiteren versorgungs�rztlichen Stellungnahme von Dr. V. wies der Beklagte die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 18.05.2000 zur�ck.
Hiergegen hat der Kl�ger am 28.06.2000 Klage bei dem Sozialgericht (SG) K�ln erhoben. Er hat sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass ein urs�chlicher Zusammenhang zwischen seinen Wirbels�ulensch�den und den fliegerischen Belastungen als Hubschrauberf�hrer bestehe und verweist insoweit auf das Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen (Urteil vom 27.10.1989, L 9 V 66/84). Das LSG habe rechtskr�ftig den Anspruch auf Feststellung der Sch�digung der Wirbels�ule als Wehrdienstbesch�digung anerkannt. Zudem sei es nicht zutreffend, dass er Kunstturner gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass er im Alter zwischen 6 und 16 Jahren im Turnverein an Turnstunden teilgenommen habe. Zudem h�tten auch h�ufig Flugtage mit 8 bis 10 Flugstunden vorgelegen.
Die Beklagte hat entgegnet, dass sich aus der Entscheidung des LSG Niedersachsen nicht gefolgert werden k�nne, dass nach in der Zwischenzeit gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnissen ein urs�chlicher Zusammenhang zwischen Wirbels�ulensch�den und den Belastungen von Hubschrauberf�hrern best�nde. Aus der Entscheidung des LSG k�nne keine Rechtswirkung f�r alle Hubschrauberpiloten der Bundeswehr gezogen werden. Aus diesem Urteil ergebe sich vielmehr, dass es sich um einen medizinisch gesehenen Einzelfall handelt und eben gerade nicht um eine Rechtssache grunds�tzlicher Bedeutung, was sich auch dadurch erkl�re, dass die Revision nicht zugelassen worden sei. Dem Merkblatt zur BK Nr. 2110 BKVO l�gen im Wesentlichen die Forschungsergebnisse von Prof. Dr. D. zugrunde, der aufgrund jahrzehntelangen Forschungen �ber die Wirkungen von Ganzk�rperschwingungen auf die Bandscheibe der Lendenwirbels�ule ohne �bertreibung als der "Schwingungs-Papst" bezeichnet werden k�nne. Den Ausf�hrungen des Prof. Dr. D. in seinem im Beschwerdeverfahren erstellten Gutachten sei nichts hinzuzuf�gen.
Sodann hat das SG ein Gutachten des Orthop�den Prof. Dr. O. eingeholt. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung des Kl�gers dessen Lendenwirbels�ulenerkrankungen als anlagebedingt eingestuft. Nach Kenntnis der heutigen Befunde sei am ehesten davon auszugehen, dass der Kl�ger als Jugendlicher eine Scheuermann�sche Erkrankung erlitten habe. Die Anerkennung des Lendenwirbels�ulenschadens als Folge einer Wehrdienstbesch�digung im Sinne der Entstehung scheide aus. Auch der Nachweis einer Verschlimmerung k�nne unter Ber�cksichtigung insbesondere des Gutachtens von Prof. Dr. D., der als der Fachmann in diesem Bereich gelte, nicht als erbracht angesehen werden.
Sodann hat das SG auf Antrag des Kl�gers nach � 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Oberstarztes und Leiter des F. Instituts .... Dr. X. eingeholt. Er hat betont, dass bei vielen vom Kl�ger durchgef�hrten Flugman�vern deutlich h�here Schwingungsbelastungen vorgelegen h�tten als bei den in den Studien von Prof. Dr. D. definierten Fl�gen. Es sei n�mlich zu ber�cksichtigen, dass der Kl�ger als Fluglehrer besondere Flugman�ver h�ufiger durchf�hren musste und stets auf dem linken Sitz mit h�heren Schwingungsbelastungen gesessen habe. Zudem sei die Art der Schwingungen zu ber�cksichtigen. Es handele sich um stochastische, d.h. unregelm��ig und von der Muskulatur nicht ausgleichbare Schwingungen. Ein Hubschrauberpilot sei nicht vergleichbar mit einem Baggerfahrer oder einem Fahrer sonstiger Baustellenfahrzeuge. Es liege auf der Hand, dass es unm�glich sei, an 220 Tagen im Jahr acht Stunden zu fliegen. Nach dem Kongressbericht zum Forum der gewerbliche Berufsgenossenschaften (BG) "Wirbels�ule und Beruf" seien die Anerkennungsvoraussetzungen gegeben, die notwendige Miturs�chlichkeit liege vor. Die typischen Symptome der Wirbels�ulenerkrankung, die Expositionszeit und die Art der Belastung erkl�rten eine Miturs�chlichkeit bei der Verschlimmerung der Vorsch�den. In einer erg�nzenden Stellungnahme hat Dr. X. ausgef�hrt, dass ausgehend von den neurologischen Ausfallserscheinungen eine Gesamt-MdE um 40 bis 50 v. H. bestehe und sch�digungsbedingt ein Anteil um 30 v. H. zu bejahen sei.
Der Sachverst�ndige Prof. Dr. O. hat erg�nzend auf das anlagebedingte Krankheitsbild verwiesen und betont, dass es unerheblich sei, wenn pauschal auf Wirbels�ulenbeschwerden von Piloten verwiesen werde. Die anlagebedingte Erkrankung des Kl�gers spiele hinsichtlich der Beschwerden eine so dominante Rolle, dass eine rechtlich wesentliche Bedingung f�r die Anerkennung einer BK Nr. 2110 BKVO keinesfalls vorliege.
Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme von Dr. U. vorgelegt.
Das SG hat das Land Niedersachsen beigeladen (Beschluss vom 16.07.2003) und diverse Urteile, u.a. das Urteil des LSG Niedersachsen beigezogen.
Abschlie�end hat das SG Prof. Dr. D. um erg�nzende Stellungnahmen zu dem im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten und zu den erg�nzenden Stellungnahmen von Prof. Dr. O. und Dr. X. sowie den versorgungs�rztlichen Einsch�tzungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme gebeten. Zu den Ausf�hrungen des Dr. X. hat Prof. Dr. D. einleitend angemerkt, dass er in den vergangenen Jahren fachliche Kontakte mit der von diesem geleiteten Abteilung ... des F. Instituts ... gehabt habe und insoweit u.a. auch Ermittlungen der Schwingungsbelastung in Hubschraubern der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit seiner Abteilung erfolgt sind. Die von Dr. X. angef�hrten Gesichtspunkte seien insgesamt nicht als verbindlich anzusehen. So seien die von ihm dargestellten Anerkennungsvoraussetzungen f�r die BK Nr. 2110 BKVO nach dem Kongressbericht "Wirbels�ule und Beruf" in keiner Weise verbindlich. Beim Kl�ger liege die Gesamtschwingungsbelastungsdosis deutlich unterhalb der H�lfte des als gef�hrdend geltenden Dosisrichtwertes. Insofern sei die von Dr. X. angenommene, jedoch nicht belegte Schwingungsbelastung unzutreffend. Dies gelte auch unter Ber�cksichtigung einer vom Gutachter angenommenen stochastischen, d.h. regellosen Schwingungsbelastung.
Der Stellungnahme von Prof. Dr. O., die die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Wehrdienstbesch�digung der BK 2110 BKVO betreffe, k�nne in allen Punkten gefolgt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.10.2004 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das am 12.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kl�ger am 10.12.2004 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und betont, dass er als Hubschrauber-Fluglehrer und Standardisierer jeweils bis an die Materialbelastungsgrenze herangeflogen habe, sodass seine fliegerische T�tigkeit nicht mit der eines "normalen Hubschrauberpiloten" vergleichbar sei. Im niederfrequenten Schwingungsbereich, welcher im Hubschrauber nachgewiesen worden sei, komme es zu Resonanzschwingungen mit erheblichen Druck- und Zugbelastungen an den Wirbelbogengelenken. Diese w�rden mit zunehmender Erm�dung der R�ckenmuskulatur immer schlechter ged�mmt werden und schlie�lich bei langer Expositionsdauer zu den Beeintr�chtigungen f�hren. Aus Kostengr�nden seien in den Hubschraubern keine schwingungsged�mpften Sitze eingebaut worden.
Der Kl�ger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes K�ln vom 27.10.2004 zu �ndern und die Beklagte unter Ab�nderung des Bescheides vom 28.05.1997 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 18.05.2000 zu verurteilen, seine R�ckenbeschwerden als Folge einer Wehrdienstbesch�digung anzuerkennen und ihm Ausgleich nach einer MdE um mindestens 25 v.H. vom 01.07.1995 bis 31.07.2003 zu gew�hren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
Der Beigeladene schlie�t sich dem Antrag der Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereiteten Schrifts�tze, den �brigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgr�nde
Die zul�ssige Berufung ist unbegr�ndet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl�ger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 28.05.1997 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 18.05.2000 nicht im Sinne des � 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Die Bescheide sind rechtm��ig. Die Wirbels�ulenver�nderungen sind nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht als Wehrdienstbesch�digung anzuerkennen.
Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf Ausgleich gem�� � 85 SVG. Danach erhalten Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbesch�digung w�hrend ihres Dienstes Ausgleich in H�he der Grundrente und der Schwerstbesch�digtenzulage nach �� 30 Abs. 1, 31 BVG. Eine WDB ist gem�� � 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Sch�digung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen w�hrend der Aus�bung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die wehrdiensteigent�mlichen Verh�ltnisse herbeigef�hrt worden ist. Eine Gesundheitsst�rung, die Grund und Ausma� des Ausgleichs bestimmt, muss wahrscheinlich durch eine WDB verursacht worden sein. Wahrscheinlich ist ein solcher Ursachenzusammenhang, wenn mehr f�r als gegen ihn spricht, wenn die WDB also zumindest ann�hernd gleichwertige Bedingung f�r die Entstehung oder Verschlimmerung der Sch�digungsfolge gewesen ist. Dabei m�ssen die Folgen einer WDB eine MdE von mindestens 25 v.H. bedingen, um einen Anspruch auf Ausgleich zu begr�nden (�� 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BVG).
Die beim Kl�ger bestehenden Gesundheitsst�rungen der LWS sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf sch�digende Einwirkungen im Sinne des � 81 SVG zur�ckzuf�hren.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist eine Sch�digung der Wirbels�ule des Kl�gers durch einen Unfall nicht erwiesen. Ein Unfall im Sinne des � 81 Abs. 1 S. 1 SVG ist gleichbedeutend mit dem Unfall im Unfallversicherungsrecht. Gem�� � 8 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), Nr. 37 Abs. 2 AP 2004 ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes, von au�en auf den K�rper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f�hrt. Die zeitliche Obergrenze betr�gt hierbei einen Tag (BSG, Urteil vom 13.12.2000, B 9 Vs 1/00 R). Weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag des Kl�gers ergeben sich Hinweise f�r einen derartigen Unfall. Der Kl�ger f�hrt die Beschwerden an der Lendenwirbels�ule auf die langj�hrigen Belastungen w�hrend seiner T�tigkeit als Hubschrauberfluglehrer zur�ck.
Die Anerkennung degenerativer Erkrankungen als Sch�digungsfolgen kn�pft nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an das Recht der Berufskrankheiten an, um schicksalhafte Erkrankungen aus dem versorgungsrechtlich gesch�tzten Bereich auszugrenzen. Anders als bei Unf�llen hat die Rechtsprechung an eine besondere Gef�hrdung angekn�pft (BSGE 37, 282; BSG SozR 3200, � 81 Nr. 1 S. 125). Wegen einer Berufskrankheit (BK) wird nur entsch�digt, wer "berufseigent�mlich" einer erh�hten Gesundheitsgef�hrdung ausgesetzt gewesen ist. Als BK sind grunds�tzlich nur solche Krankheiten anzuerkennen, die durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen in erheblich h�herem Grade ausgesetzt sind als die �brige Bev�lkerung (� 9 SGB VII). Im SVG fehlen die Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen eine wehrdiensttypische Gefahrenerh�hung anzuerkennen ist. Deshalb ist im Einzelfall zu pr�fen, ob wehrdiensteigent�mliche Verh�ltnisse als Ursache in einem Ma�e vorliegen, dass andere Ursachen in den Hintergrund treten. Auch hierbei ist das Recht der BK Vorbild (BSG, aaO; � 81 Nr. 3; BSG, aaO, � 81 Nr. 8). Ob bestimmte Einwirkungen typischerweise eine bestimmte Erkrankung herbeif�hren, wird in der Unfallversicherung nicht aufgrund von Erhebungen durch Verwaltung und Gericht im Einzelfall ermittelt, sondern nach umfassenden Ermittlungen des Gesetzgebers allgemein durch Verordnung. War ein Soldat im Dienst Einwirkungen ausgesetzt, die im Unfallversicherungsrecht zu der Erkenntnis gef�hrt haben, dass sie das Krankheitsrisiko in auffallender Weise erh�hen und ist die Krankheit deshalb in der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) aufgenommen worden, so sind diese Einwirkungen auch wehrdiensteigent�mlich.
Die Erkrankung des Kl�gers ist nach diesen Grunds�tzen nicht durch wehrdiensteigent�mliche Verh�ltnisse verursacht worden. Speziell f�r die vom Kl�ger geltend gemachten Wirbels�ulensch�den als Folgen der T�tigkeit als Hubschrauberpilot ist BK Nr. 2110 BKVO und Nr. 128 AP 1996/2004 heranzuziehen. Dabei wird in Nr. 128 Abs. 7 AP 1996/2004 ausdr�cklich auf die Voraussetzungen der BKVO Bezug genommen. Danach k�nnen bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS nach langj�hriger, vorwiegend vertikaler Einwirkung von Ganzk�rperschwingungen im Sitzen Sch�digungsfolgen sein, sofern die in den Merkbl�ttern zu den entsprechenden Berufskrankheiten genannten Voraussetzungen erf�llt sind. Die AP sind nach der Rechtsprechung des BSG wie untergesetzliche Normen hier anzuwenden.
Soweit der Kl�ger die Anerkennung der Wirbels�ulensch�den aus dem Urteil des LSG Niedersachsen (Urteil vom 27.10.1989 - L 9 V 66/84) herleitet, vermag dies nicht zu �berzeugen. Denn der in den AP 1996/2004 enthaltene Verweis auf das Recht der Berufskrankheiten der gesetzlichen Unfallversicherung ist zwingend. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG Niedersachsen waren demgegen�ber noch die AP 1983 ma�gebend. Dort fehlte eine entsprechende Regelung.
Im Sinne der Entstehung scheidet die Anerkennung aus, da an der Wirbels�ule anlagebedingte Erkrankungen vorliegen. Au�erdem kann eine Anerkennung auch nicht wegen Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens erfolgen, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Einsch�tzung folgt f�r den Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Gutachten des Prof Dr. O., dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. D. , das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, sowie den zahlreichen erg�nzenden Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren von Prof. Dr. D.. Zur Begr�ndung verweist der Senat auf die Ausf�hrungen des SG, die er sich nach Pr�fung zu eigen macht (� 153 Abs. 2 SGG).
Erg�nzend weist der Senat darauf hin, dass Prof. Dr. D. f�r den Bereich der Berufskrankheiten Nrn. 2108 bis 2110 BKVO als herausragender Wissenschaftler vielf�ltige Studien begleitet hat, Forschungsauftr�ge durchf�hrte und Dissertationen begleitete. Daneben hat er speziell f�r die Bundeswehr und den Bundesgrenzschutz hinsichtlich der Schwingungsbelastung in Hubschraubern, Erhebungen und Untersuchungen durchgef�hrt. Sein �berragender Ruf als Wissenschaftler ist unbestritten.
Die bei dem Kl�ger an der LWS sowie am �bergang der BWS zur LWS vorliegende Kyphose, die lumbosakrale Aufbaust�rung mit offenem Bogen im Wirbel S1, die Spondylolyse L5 und das Wirbelgleiten L5/S1 scheiden im Sinne der Entstehung aus, da beim Kl�ger eine anlagebedingte Vorsch�digung der LWS vorliegt. Dies ergibt sich aus den �berzeugenden Gutachten von Prof. Dr. O.. Es handelt sich um anlagebedingte Aufbaust�rungen der LWS, die nach dem Merkblatt zur BK Nr. 2110 BKVO sch�digungsunabh�ngig sind. Auch nach Nr. 128 Abs. 5 AP 1996/2004 handelt es sich bei der Spondylolysthesis in der Regel um eine sch�digungsunabh�ngige Verkn�cherungsst�rung. Die zudem von Prof. Dr. O. diagnostizierte Scheuermann�sche Krankheit ist ebenfalls eine sch�digungsunabh�ngige Erkrankung (Nr. 128 S. AP 1996/2004). Die Anerkennung des beim Kl�ger vorliegenden Bandscheibenverschlei�es L2/L3, m��iggradige Spondylarthrose L4/L5 und die Bandscheibenvorw�lbung L5/S1 mit entsprechender Einschr�nkung der Beweglichkeit, Schmerzhaftigkeit und Ausstrahlung in die linke Seite ist ebenso wenig nach den Vorgaben Nr. 2110 BKVO anzuerkennen.
Unter Ber�cksichtigung der bei der T�tigkeit als Fluglehrer aufgetretenen Schwingungsbelastungen, der Flugstunden, der Hubschraubertypen und der Sitzbeschaffenheit sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2110 BKVO nicht erf�llt. Dies ergibt sich nach �berzeugung des Senates aus den detaillierten und �berzeugenden Ausf�hrungen von Prof. Dr. D..
Abschlie�end betont der Senat, dass er der Einsch�tzung des Dr. X. nicht zu folgen vermag. Die insoweit von Prof. Dr. D. erhobenen Bedenken sind gewichtig. Zum einen legt der Arzt des Vertrauens des Kl�gers die Anerkennungsvoraussetzungen f�r die BK Nr. 2110 BKVO nach dem Kongressbericht "Wirbels�ule und Beruf" seiner Beurteilung zugrunde. Diese sind jedoch nach dem Hinweis von Prof. Dr. D. in keiner Weise verbindlich. Zudem betont der Sachverst�ndige, dass auch unter Ber�cksichtigung der von Dr. X. zugunsten des Kl�gers angenommenen Arbeitsbedingungen nur eine Gesamtdosis erreicht wird, die keinesfalls als gesundheitsgef�hrdend im Sinne der BK Nr. 2110 BKVO gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf � 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.