Hessisches Landessozialgericht - L 7 AS 1035/15 - Urteil vom 23.09.2016
Ein Widerspruch ist nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung des Widerspruchs eine dem Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, sondern er ist nur dann erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde auch eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Eine solche ursächliche Verknüpfung besteht zwar, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führt, oder wenn eine umstrittene Rechtsfrage während des Widerspruchsverfahrens höchstrichterlich geklärt und dann auf den Widerspruchsführers angewendet wird. Sie besteht jedoch nicht, wenn erst die nachträgliche Erfüllung von Mitwirkungspflichten während des Widerspruchsverfahrens eine positive Entscheidung für den Widerspruchsführer ermöglicht hat.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens (einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten) zu tragen hat.
Die Klägerin hat die griechische Staatsangehörigkeit. Am 18. Oktober 2013 (Bl. 190 der Verwaltungsakte) stellte sie einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten, nachdem der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 9. August 2013 (Bl. 187 der Verwaltungsakte) bis zum 30. November 2013 entsprechende Leistungen bewilligt hatte. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 (Bl. 192 der Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Am 12. Dezember 2013 (Bl. 193 der Verwaltungsakte) stellte die Klägerin einen Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf Überprüfung dieses Bescheides, der mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 (Bl. 194 der Verwaltungsakte) abgelehnt wurde. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 19. Dezember (Bl. 195, 197 der Verwaltungsakte) Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2014 (Bl. 200 der Verwaltungsakte) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Anschließend erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 29 AS 117/14).
Am 4. Februar 2014 (Bl. 228 der Verwaltungsakte) stellte die Klägerin, nachdem die 29. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes den Beklagten für die Zeit vom 19. Dezember 2013 bis zum 28. Februar 2014 verpflichtet hatte, vorläufig Leistungen zu erbringen (S 29 AS 1836/13 ER, Bl. 205 der Verwaltungsakte), erneut einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. März 2014 (Bl. 216 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 25. Februar 2014 (Bl. 228 der Verwaltungsakte) lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Er gab an, dass der Leistungsausschluss gem. § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II greife, da sich die Klägerin nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. Mit Schreiben vom 24. März 2014 (Bl. 229 der Verwaltungsakte) legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Sie führte an, dass die Klägerin, nachdem sie bereits vom 18. September 2012 bis zum 30. Juni 2013 bei den Eheleuten C. gearbeitet habe, erneut ab dem 1. April 2014 von Herrn C. allein als Reinigungskraft beschäftigt werde. Der Arbeitsvertrag sei bereits mündlich abgeschlossen. Sie werde 10 Stunden wöchentlich für 350 Euro im Monat arbeiten. Außerdem verstoße der Leistungsausschluss für die Zeiträume, in denen die Klägerin sich lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten habe, gegen Europarecht. Mit Schreiben vom 2. April 2014 übersandte die Prozessbevollmächtigte den Arbeitsvertrag vom 1. April 2014 (Bl. 239 der Verwaltungsakte). Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2014 (Bl. 243 der Verwaltungsakte) der Klägerin vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 2014. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 (Bl. 236 der Verwaltungsakte) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 25. Februar 2014 unter Verweis auf den Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2014 als unbegründet zurück. Er führte u.a. aus, dass der Bescheid vom 13. Mai 2014 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei und die Klägerin für die Monate Februar und März 2014 weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Eine Erstattung der ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen sei nicht möglich.
Am 3. Juni 2014 (Bl. 1 der Gerichtsakte) erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 im Hinblick auf die Kostenentscheidung. Sie führt u.a. aus, dass die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung auch dann vorlägen, wenn die Behörde den Verwaltungsakt aus Gründen aufhebe, auf die sich der jeweilige Widerspruchsführer nicht gestützt habe. Dies gelte auch dann, wenn der Erfolg durch eine Änderung der Sachlage herbeigeführt worden sei.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2014 und der ablehnenden Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2015 zu verurteilen, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von 5/6 zu erstatten und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
Der Beklagte trat dem entgegen. Er führt u.a. aus, dass erst mit Widerspruchseinlegung die zur teilweisen Abhilfe führende Arbeitsaufnahme mitgeteilt worden sei. Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags habe die Klägerin zuvor angegeben, dass keine Änderungen eingetreten seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten verneint.
Mit Urteil vom 27. März 2015 verurteilte das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2014 und der ablehnenden Entscheidung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2015, der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten im Widerspruchsverfahren im Umfang von 5/6 zu erstatten. Es wurde festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
Die zulässige Klage sei begründet.
Die Klägerin habe gem. § 63 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Erstattung von 5/6 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB X habe der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Die entscheidende Voraussetzung sei, dass der Widerspruch erfolgreich sei. Dabei sei es zwar grundsätzlich ohne Relevanz, was der Widerspruchsführer vorgetragen habe und welche Gründe zur Stattgabe geführt hätten. Ein Widerspruch sei aber nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung des Widerspruchs eine für den Widerspruchsführer günstige Entscheidung ergehe. Erforderlich sei vielmehr weiterhin, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung bestehe (zur Kausalität vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21. Juli 1992, 4 RA 20/91; Urteil vom 25. März 2004, B 12 KR 1/03 R; Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R). Diese ursächliche Verknüpfung sei allerdings im Regelfall als gegeben anzusehen (der Gesetzgeber habe das Kostenverfahren gerade nicht mit schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen belasten wollen). Lediglich in Fällen, in denen der Widerspruchsführer eine zuvor pflichtwidrig unterlassene Handlung nachgeholt habe, fehle es am kausalen Zusammenhang. Hier sei die nachgeholte Handlung ursächlich für den Erfolg (vgl. BSG, a.a.O.).
Vorliegend läge kein Fall der nachgeholten Mitwirkung vor. Es hätten sich vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin nach Erlass des Bescheids geändert. In derartigen Fällen sehe das Gericht keine Anhaltspunkte, von einem Fehlen der Kausalität auszugehen. Vielmehr sei die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne dass hierbei Mitwirkungspflichten verletzt würden, weil z.B. der Antragsteller bereits vor Erlass des Bescheids Kenntnis von der Änderung hatte und über eventuell in diesem Zusammenhang stehende Mitteilungspflichten belehrt worden sei, mit einer Änderung der Rechtslage zu vergleichen, bei der ebenfalls von einem "Fortbestehen" der Kausalität auszugehen sei (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R). Dieser Sichtweise stehe auch nicht die Entscheidung des BSG vom 24. Mai 1991 (7 Rar 2/91) entgegen. Diese Entscheidung beruhe auf den Regelungen des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die sich jedoch grundlegend von den Regelungen des § 63 SGB X unterscheiden. Insbesondere ermögliche § 193 SGG eine Ermessensentscheidung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig i. S. d. § 63 Abs. 2 SGB X gewesen.
Die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig sei, sei vom Standpunkt einer verständigen Person aus im Zeitpunkt der Beauftragung (ex ante) zu beurteilen. Maßgebend sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Bevollmächtigten bedient hätte. Dabei sei davon auszugehen, dass der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei deshalb in aller Regel notwendig. Entscheidender Maßstab sei nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eigener Interessen sei regelmäßig erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht bestehe (BSG, Urteil vom 19.10.2011, B 6 KA 35/10 R).
Bei der Klägerin handele es sich um eine griechische Staatsangehörige, die als Reinigungsfrau tätig sei. Die Fragestellungen, die sich - wie hier auch - im Hinblick auf die Regelungen in § 7 Abs. 1 SGB II für Ausländer ergäben, seien komplex. Eine einheitliche Rechtsprechung gebe es zu den diversen Problemlagen bisher nicht. Die Klägerin habe deshalb nicht darauf verwiesen werden können, ihre Rechte selbst durchzusetzen.
Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 22. April 2015 (Bl. 48 der Gerichtsakte) zugestellt. Dagegen hat der Beklagte am 12. Mai 2015 (Bl. 50 der Gerichtsakte) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 (L 7 AS 292/15 NZB, Bl. 74 der Gerichtsakte) hat der Senat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2015 aufgehoben und die Berufung zugelassen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse während des Widerspruchsverfahrens ein Widerspruch nicht erfolgreich im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB X ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nachdem der Senat auf die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 (L 7 AS 292/15 NZB) die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2015 aufgehoben und die Berufung zugelassen hat, ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist auch begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25. Februar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 13. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Widerspruch nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung des Widerspruchs eine dem Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, sondern er ist nur dann erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde auch eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, Juris, Rdnr. 31 m.w.N.; Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R, Juris, Rdnr. 16; Urteil vom 21. Juli 1992, 4 RA 20/91, Juris, Rdnr. 18; Urteil vom 29. Januar 1998, B 12 KR 18/97 R, Juris, Rdnr. 23; Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, Juris, Rdnr. 13; Urteil vom 25. März 2004, B 12 KR 1/03 R, Juris, Rdnr. 16; Urteil vom 31. Mai 2006, B 6 KA 78/04 R, Juris, Rdnr. 11; Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 66/04 R, Juris, Rdnr. 15).
Eine solche ursächliche Verknüpfung besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar, wenn eine während des Widerspruchsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu einem für den Widerspruchsführer günstigen Verfahrensausgang führt (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R, Juris, Rdnr. 18), oder wenn eine umstrittene Rechtsfrage während des Widerspruchsverfahrens höchstrichterlich geklärt und dann auf den Widerspruchsführers angewendet wird (BSG, Urteil vom 25. März 2004, B 12 KR 1/03 R, Juris, Rdnr. 18). Sie besteht jedoch nicht, wenn erst die nachträgliche Erfüllung von Mitwirkungspflichten während des Widerspruchsverfahrens eine positive Entscheidung für den Widerspruchsführer ermöglicht hat (BSG, Urteil vom 21. Juli 1992, 4 RA 20/91, Juris, Rdnr. 20). Sie wurde aber auch dann verneint, wenn die Feststellung des Endes der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erst wegen der während des Widerspruchsverfahrens erfolgten Zahlung von Beiträgen durch den Widerspruchsführer aufgehoben werden konnte (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 42/00 R, Juris, Rdnr. 13), also aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage.
Hier hat zwischen Rechtsbehelf der Klägerin und der begünstigenden Entscheidung der Behörde ebenfalls keine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne bestanden, denn erst die Aufnahme einer Beschäftigung der Klägerin nach der erfolgten Leistungsablehnung hat dazu geführt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung eingetreten sind und ihr ab diesem Zeitpunkt unter Abänderung der angefochtenen ablehnenden Entscheidung Leistungen gewährt werden konnten. Hätte die Klägerin die beabsichtigte Aufnahme dieser Beschäftigung unverzüglich angezeigt, wie es ihre Obliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gewesen wäre, weil sie Sozialleistungen beantragt hatte und diese trotz der erfolgten Leistungsablehnung weiterhin beanspruchte, wären ihr entsprechende Leistungen auch ohne Einlegung eines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid bewilligt worden. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2014 war damit nicht erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin vollständig unterlegen ist.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind insbesondere durch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 1992 (4 RA 20/91, Juris) und vom 18. Dezember 2001 (B 12 KR 42/00 R, Juris) bereits höchstrichterlich geklärt.