Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und ihrem Ehemann nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zustehen.

Die 1948 geborene Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 2004 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Schreiben vom 03.06.2004 teilte das Sozialamt des Landkreises M. dem Ehepaar mit, die bisher übernommenen Unterkunftskosten in Höhe von damals 448,70 EUR (Kaltmiete) seien unangemessen hoch. Die angemessene Kaltmiete betrage bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 65 qm für zwei Personen maximal 310 EUR. Es wurde weiter ausgeführt: "Es wird Ihnen deshalb nahegelegt, sich unverzüglich um eine Wohnung mit einer angemessenen Miete zu bemühen. Ein Wohnungswechsel ist Ihnen zumutbar. Sie werden gebeten, Ihre Bemühungen um eine billigere Wohnung nachzuweisen. Sollten Sie diese Bemühungen nicht nachweisen, wird die derzeitige Miete bis längstens 30.09.2004 berücksichtigt. Ab Oktober werden dann nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt. Sie werden darauf hingewiesen, daß bei Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) grundsätzlich nur die angemessene Warmmiete berücksichtigt wird. Diese beträgt bei zwei Personen 362 EUR." Am 01.08.2004 zogen die Klägerin und ihr Ehemann in eine neue Wohnung in B. , deren Kaltmiete (ohne Garage) für 93 qm 420 EUR zuzüglich 100 EUR Betriebskosten betrug.

Mit Bescheid vom 29.07.2004, gegen den die Klägerin am 02.08. 2004 Widerspruch eingelegte, hat das Sozialamt des Landkreises M. die Zustimmung zu diesem Umzug aufgrund der Unangemessenheit der Kosten für die neue Wohnung abgelehnt und der Klägerin ab 01.08.2004 nur noch die als angemessen angesehenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 175,84 EUR (1/2 von 351,67 EUR, die sich zusammensetzen aus 260 EUR Kaltmiete, 50 EUR Nebenkosten und 50 EUR Heizkosten abzüglich 8,33 EUR für Warmwasser) gewährt.

Mit Bescheid vom 17.12.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der von ihr als angemessen angesehenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 175,83 EUR. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung sei nicht nachvollziehbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Kosten der Wohnung seien unangemessen. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 03.06.2004 auf die Unangemessenheit der damaligen Unterkunftskosten hingewiesen worden und sie sei dennoch zum 01.08.2004 in eine noch teurere Wohnung gezogen. Daher sei ihr zum 01.01.2005 eine Reduzierung der Unterkunftskosten auf das Angemessene zuzumuten gewesen. Die angemessenen Kosten für eine Wohnung von 65 qm würden 245 EUR Kaltmiete, 65 EUR Nebenkosten und 50 EUR Heizkosten abzüglich 8,33 EUR für Warmwasser (= 351,67 EUR) betragen.

Mit ihrer am 15.04.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erho-benen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, vor dem 15.05.2005 (an diesem Tag ist die Klägerin in eine billigere Wohnung nach D. umgezogen) sei ein Umzug nicht möglich gewesen, da sie und ihr Ehemann trotz entsprechender Bemühungen ab dem 2. Halbjahr 2004 eine kleinere und günstigere Wohnung nicht gefunden hätten. Ihre Wohnungssuche habe im Jahr 2004 zudem unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestanden.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 07.07.2005 unter Abände-rung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Bruttokaltmiete in Höhe von 330 EUR monatlich zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, da das SGB II zum 01.01.2005 an die Stelle des bis zum 31.12. 2004 geltenden BSHG getreten sei und auch bei Anwendung dieses Gesetzes die Anerkennung unangemessener Unterkunftskosten gleichermaßen nur befristet möglich gewesen sei, könne sich die Klägerin als vormalige Bezieherin von Sozialhilfe nicht mit Erfolg auf einen Beginn des Leistungsbezugs erst zum 01.01.2005 berufen. Der Klägerin hätte bereits im Jahr 2004 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen. Auf die Notwendigkeit des Umzugs in eine kostengünstigere Wohnung sei sie unmissverständlich mit Schreiben vom 03.06.2004 hingewiesen worden. Hierbei seien exakte Angaben hinsichtlich des für angemessen erachteten Wohnraums gemacht und eine Frist bis zum 30.09.2004 gesetzt worden. Die Klägerin habe bereits vor Ablauf dieser Frist, nämlich zum O1.08.2004, eine noch teurere Wohnung angemietet. Der Vortrag, trotz umfangreicher Bemühungen keinen günstigeren Wohnraum gefunden zu haben, überzeuge nicht.

Der Klägerin seien für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen aufgrund von Unterkunftskosten in Höhe von 330 EUR (Bruttokaltmiete) zu bewilligen. Bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten sei auf den unteren Bereich der im Zuständigkeitsgebiet der Beklagten marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen, und zwar auf einen einheitlichen Maßstab (Durchschnittswert) für den ganzen Zuständigkeitsbereich. In Ermangelung besserer Erkenntnisquellen, insbesondere, wenn ein Mietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der im Erhebungszeitraum vermieteten Wohnung differenziert nach Baujahr, Ausstattung und Wohnlage enthalte, nicht vorliege und es auch an sonstigen, allgemeinen, einzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehle, ziehe das Gericht die Höchstwerte der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes als Orientierungshilfe heran.

Gegen das jeweils am 13.07.2005 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 03.08.2005 und die Beklagte am 12.08.2005 Berufung eingelegt.

Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, da man in der alten Wohnung ohnehin nicht habe bleiben können, hätte relativ kurzfristig eine andere Wohnung gefunden werden müssen, da andernfalls Wohnungslosigkeit zu befürchten gewesen wäre.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, das SG habe den Begriff der Angemessenheit unzutreffend ausgelegt. Es sei unzulässig, für den gesamten Landkreis M. einen einheitlichen Durchschnittssatz von 330 EUR zu bilden und damit höhere Kosten zuzuerkennen, als sie am Wohnort tatsächlich anfallen. Abzustellen sei vielmehr auf die örtlichen Verhältnisse.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 zu verurteilen, ihr und ihrem Ehemann für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten höhere Leistungen zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 7. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie Geldleistungen für mehr als 500 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung der Beklagten ist als Anschlussberufung ebenfalls zulässig.

Die Berufung der Klägerin ist begründet, die der Beklagten ist unbegründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum zustehen.

Streitgegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nur der Bescheid vom 17.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005, nicht hingegen der Folgebescheid vom 21.04.2005, weil die Klägerin ihren Antrag auf die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 beschränkt hat. Da der streitige Anspruch der Klägerin und ihrem in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann als Gesamtgläubiger zustehen, geht der Senat davon aus, dass die Klägerin den Anspruch zugleich in Prozessstandschaft für ihren Ehemann geltend macht.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift haben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Hilfebedürftigen im Sinne des § 9 SGB II - die Klägerin und ihr Ehemann zählen zu diesem Personenkreis - auch die den angemessenen Umfang übersteigenden Unterkunftskosten so lange zu zahlen, wie es dem Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Unterkunftskosten für die Wohnung in B. waren für einen Zweipersonenhaushalt mit ca. 520 EUR unangemessen hoch, das wird von der Klägerin auch nicht bestritten.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II lagen für den streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2005 vor. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten und des SG lässt sich nicht damit begründen, dass das Sozialamt des Landkreises M. während des vorangegangenen Bezugs der Sozialhilfe die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzV a.F. seit dem 01.08.2004 auf das Angemessene beschränkt hatte. Unabhängig von der Frage, ob diese Beschränkung bestandskräftig festgestellt wurde, konnte eine derartige Beschränkung des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf das Angemessene nicht über den 31.12.2004 hinaus fortwirken. Beim SGB II handelt es sich um ein gegenüber dem BSHG neues Leistungssystem, für das - jedenfalls überwiegend - andere Träger zuständig sind. Bereits getroffene Regelungen können daher - unabhängig von ihrer Bestandskraft - grundsätzlich nicht für das neue Leistungssystem gelten. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Regelung des § 65 e SGB II, der die Fortgeltung von Verwaltungsakten für bestimmte Fälle vorsieht. § 65 e Abs. 2 SGB II beschränkt die Fortgeltung von Verwaltungsakten auf den Fall der durch den Sozialhilfeträger vorgenommene "Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt". Darunter fällt nicht die Reduzierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf das Angemessene (so auch Berlit in LPK-SGB II, § 65 e, RdNr 12). Das ergibt sich zudem aus dem Kontext der Regelung, insbesondere der Nennung des Tatbestands "Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt" neben den Fällen der Verhängung von Sperrzeiten und Säumniszeiten nach dem SGB III und dem Verweis des § 65 e Abs. 2 SGB II auf die §§ 31 und 32 SGB II, die den Fall der unterlassenen Senkung von Unterkunftskosten nicht erfassen. Daher war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab dem 01.01.2005 von der Beklagten neu zu prüfen. Es kommt also allein darauf an, ob der Klägerin im relevanten Zeitraum ab dem 01.01.2005 der Umzug unmöglich oder unzumutbar war oder - falls dies nicht der Fall war - ob sich die Klägerin für diesen Zeitraum auf die Sechs-Monatsfrist berufen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin und ihrem Ehemann der Umzug unmöglich oder unzumutbar war; denn sie können sich für den streitigen Zeitraum auf die Sechs-Monatsfrist berufen. Diese Frist war am 01.01.2005 nicht bereits deshalb abgelaufen, weil sie im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsbezugs mit dem Schreiben des Sozialamts vom 03.06.2004 in Gang gesetzt wurde und damit sozialhilferechtlich am 01.01.2005 bereits abgelaufen war. Auch wenn insoweit eine bindende Feststellung getroffen worden wäre, könnte diese nach dem oben Gesagten nicht über den 31.12.2004 hinaus gelten. Vielmehr war die Frage, ob der Klägerin nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine neue Sechs-Monatsfrist ab dem 01.01.2005 zu gewähren war, von der Beklagten neu zu prüfen.

Die Beklagte kann sich zudem deshalb nicht darauf berufen, die Sechs-Monatsfrist sei bereits abgelaufen, weil diese mangels hinreichender Aufklärung der Klägerin nicht in Lauf gesetzt wurde; denn das Sozialamt hat die Klägerin nicht hinreichend darüber aufgeklärt, in welcher Weise und mit welcher Intensität sie nach einer billigeren Unterkunft suchen musste und welche Nachweise sie dafür zu erbringen hatte. Zwar müssen für die Suche nach einer angemessenen Wohnung alle Möglichkeiten unter Zuhilfenahme aller erreichbaren Hilfen oder Hilfsmittel in Anspruch genommen werden (so Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr 47). Entsprechend den zur Sozialhilfe entwickelten Grundsätzen, auf die ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, Begründung zu § 22 Abs. 1) zurückgegriffen werden kann, hätte die Klägerin an sich substantiiert darlegen müssen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (so Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in BVerwGE 101, 194). Die vorgetragenen Bemühungen der Klägerin genügen zwar nicht diesen Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil die Klägerin über diese Obliegenheit nicht hinreichend aufgeklärt wurde.

Die Ausgestaltung der Obliegenheiten des Sozialrechts zeigen, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderungen gegen diese verstößt (siehe dazu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R zur unverschuldeten Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nach § 37 b SGB III). Das Sozialamt M. hat der Klägerin im Schreiben vom 03.06.2004 nur "nahegelegt", sich um eine Wohnung mit angemessener Miete zu bemühen. Sie wurde zwar gebeten, ihre Bemühungen um eine billigere Wohnung nachzuweisen. Die Klägerin wurde aber nicht darüber informiert, in welcher Weise und mit welcher Intensität die Wohnungssuche zu erfolgen hatte. Im Hinblick auf die Folgen hätten das Sozialamt und nach dem 31.12. 2004 die Beklagte z.B. durch ein Merkblatt näher konkretisieren müssen, welche Anforderungen an die Wohnungssuche und an die entsprechenden Nachweise gestellt werden. Ein anderes Ergebnis wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der gravierenden Rechtsfolgen verfassungsrechtlich bedenklich. Durch die Kürzung der Kosten der Unterkunft auf die nach Ansicht der Beklagten angemessenen Kosten sinken die Mittel, die der Klägerin und ihrem Ehemann zur Verfügung standen, unter das vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene "soziokulturelle Existenzminimum". Dass die Klägerin und ihr Ehemann nach einer neuen Wohnung gesucht haben, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass sie im Mai 2005 umgezogen sind.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des SG zu-treffen ist, dass für den gesamten Landkreis M. ein ein-heitlicher Durchschnittssatz gebildet werden kann, oder - wozu der Senat neigt - auf die am Wohnort tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten und somit auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist.

Da die Berufung der Klägerin Erfolg hatte, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde zugelassen, weil der Frage, welche Anforderungen an eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten zu stellen sind, nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt.