Thüringer Landessozialgericht - Az.: L 7 AS 334/05 ER - Beschluss vom 07.07.2005
Für die Angemessenheitsbetrachtung ist auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe und Wohnstandard zu berücksichtigende Wohnungen abzustellen. Die Niveaufestlegung muss gewährleisten, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Hilfeempfänger am Ort tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können; zu diesem Preis muss auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Wohnung verfügbar sein.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung höhere
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin zu 1. lebt mit ihrem Lebensgefährten, Herrn R. W., dem
Antragsteller zu 2. sowie den gemeinsamen Kindern, P. und T. N., den
Antragstellern zu 3. und 4., beide geboren 1997, sowie ihren erwachsenen
Kindern, S. (geboren 1985), P. (geboren 1986) und D. (geboren 1983), in einem
gemeinsamen Haushalt.
Der Antragsteller zu 2. ist dauerhaft erwerbsgemindert und bezieht sei dem 1.
April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Monat April 2005 betrug die
Rentenzahlung 549,74 EUR. Seit dem 1. Mai 2005 beträgt sie 554,32 EUR. Die
Antragstellerin zu 1. erhält für ihre Kinder insgesamt 820,00 EUR Kindergeld.
Hiervon entfallen auf die Antragsteller zu 3. und 4. jeweils 179,00 EUR. Der
Rest (3 x 154,- EUR, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG) wird an die Antragstellerin zu 1.
für ihre volljährigen Kinder gezahlt. Bis zum 31. Dezember 2004 bezogen die
Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
und Wohngeld in Höhe von 418,00 EUR.
Die von den Antragstellern bewohnte Wohnung hat eine Größe von 107 m², ist
1996 bezugsfertig geworden und mit einer Zentralheizung sowie Bad/Duschraum
ausgestattet. Die Grundmiete für diese Wohnung beträgt 401,14 EUR. Ferner hat
die Klägerin nach der Anpassungsmitteilung vom 19. Juli 2004 auf der Grundlage
der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 monatliche
Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 170,00 EUR für Wasserkosten, 140,00 EUR
für Heizkosten und Warmwasser sowie 60,00 EUR für sonstige Betriebskosten zu
zahlen. Nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 fielen anteilige
Heizkosten von 71,8% und anteilige Warmwasserkosten von 28,2% an. Zudem hat die
Antragstellerin nach dem Gebührenbescheid vom 25. Februar 2005 für das Jahr
2005 Abfallgebühren in einer Gesamthöhe von 117, 46 EUR (monatlich 9,79 EUR)
zu entrichten.
Am 9. Dezember 2004 beantragte die Antragstellerin zu 1. Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22. Dezember
2004 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum
vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 in Höhe von monatlich 61,76 EUR.
Hierbei berücksichtigte sie die Wohngeldzahlungen in Höhe von 418,00 EUR als
Einkommen der Antragstellerin. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin zu 1.
mehrfach mündlich, indem sie ausführte, sie halte den Bescheid aufgrund der
Anrechnung von Wohngeld nicht für korrekt, da sie dieses seit Januar 2005 nicht
mehr beziehe. Unter dem 6. Januar 2005 wendete sich ferner eine Mitarbeiterin
der Wohngeldstelle an die Antragsgegnerin und teilte ebenfalls mit, dass sie den
Bescheid wegen der Anrechnung von Wohngeld als Einkommen für rechtswidrig halte
und bat um baldmöglichste Prüfung. Dieses Schreiben wertete die
Antragsgegnerin als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2004.
Am 7. April 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1. beim Sozialgericht Gotha
den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, ihr höhere Leistungen
zur Grundsicherung zu gewähren. Sie könne auf eine Entscheidung der Behörde
nicht mehr länger warten, da sie jeden Monat die Miete zu zahlen habe.
Mit Beschluss vom 15. April 2005 hat das Sozialgericht der Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragstellerin Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von weiteren 418,00 EUR monatlich
für sechs Monate ab dem Monat April 2005 mit sofortiger Fälligkeit des
Betrages für den Monat April und Fälligkeit bis zum dritten Werktag eines
jeweiligen Folgemonats zu leisten. Der Bescheid vom 22. Dezember 2004 sei
insoweit rechtswidrig, weil dort als Einkommen der Antragsteller Wohngeld in
Höhe von 418,00 EUR angerechnet worden sei, das die Antragsteller tatsächlich
nicht bezögen.
Am 18. April 2005 erging im Widerspruchsverfahren ein Abhilfebescheid, nach dem
den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005
monatliche Leistungen in Höhe von 72,57 EUR bewilligt wurden. Nach dem diesem
Bescheid beigefügten Berechnungsbogen resultiert dieser Betrag aus einem
Anspruch der Antragstellerin zu 1 in Höhe von 45,79 EUR und Ansprüchen der
Antragsteller zu 3. und 4. von jeweils 13,64 EUR sowie keinem Leistungsanspruch
des Antragstellers zu 2. Wohngeld wurde nicht mehr als Einkommen
berücksichtigt. Wegen der konkreten Berechnung des Anspruches wird auf den
Berechnungsbogen der Antragsgegnerin (Blatt 110 und 111 der Verwaltungsakte)
Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern
auf ihren Fortzahlungsantrag vom 11. April 2005 für den Zeitraum vom 1. Mai bis
31. Oktober 2005 ebenfalls Leistungen in Höhe von monatlich 72,57 EUR unter
Verweis auf die Begründung im zuvor genannten Änderungsbescheid.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. April 2005 hat die
Antragsgegnerin am 18. Mai 2005 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, durch
die angeordnete Gewährung von 418,00 EUR würde den Antragstellern eine höhere
Leistung gewährt als ihnen im Hauptsacheverfahren zustünde. Bei der Berechnung
der Kosten der Unterkunft sei zu berücksichtigen gewesen, dass die
Antragsteller bereits während des Sozialhilfebezuges über die Unangemessenheit
der Unterkunftskosten belehrt worden seien, so dass lediglich die angemessenen
Kosten bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien und nicht die
tatsächlichen Aufwendungen. Die Angemessenheit bestimme sich nach der
Verwaltungsvorschrift des Landkreises Gotha zur Gewährung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Unterkunftsrichtlinie). Wegen des Inhalts der Richtlinie wird auf Bl.47 bis 59
der Gerichtsakte Bezug genommen. Für einen 7-Personen-Haushalt seien ausgehend
von einer Wohnflächenhöchstgrenze von 115 m² nach Ziffer 4.1 der
Unterkunftsrichtlinie Heizkosten in Höhe von 115,00 EUR angemessen. Hiervon
seien 18% für die Warmwasseraufbereitung abzusetzen, so dass ein Betrag in
Höhe von 94,30 EUR als berücksichtigungsfähig verbleibe. Die Angemessenheit
der Grundmiete sowie der sonstigen Nebenkosten ergebe sich aus Ziffer 4.2 der
Unterkunftsrichtlinie. Danach seien Unterkunftskosten nicht mehr angemessen,
wenn sie die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) für
Wohnraum, der ab dem 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig
geworden ist, überstiegen. Damit sei insgesamt lediglich eine Grundmiete
zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 605,00 EUR für einen 7-Personen-Haushalt
angemessen. Nach Abzug der tatsächlichen Grundmiete verbleibe damit für
Nebenkosten ein Betrag von 203,36 EUR, der der Bedarfsermittlung zugrunde gelegt
worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Herr R. W. als Lebensgefährte
der Antragstellerin zwar zur Bedarfsgemeinschaft zähle, nach § 28 Abs. 1 SGB
II aber vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei, da er voll erwerbsgemindert sei
und damit Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) geltend machen könne. Von den Kosten der Unterkunft
seien somit die Mietanteile für den Lebensgefährten sowie für die nicht zur
Bedarfsgemeinschaft zählenden volljährigen Kinder der Antragstellerin
abzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. April 2005 aufzuheben, soweit der
Antragsgegnerin hierin aufgegeben wurde, an die Antragsteller Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes über den Betrag vom 72,57 EUR hinaus zu leisten
und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die
die Bedarfsgemeinschaft betreffende Akte der Antragsgegnerin lag vor und ist
Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der
Antragsgegnerin ist insoweit begründet, als der Antragsgegnerin aufgegeben
wurde, mehr als die tenorierten Zahlungen an die Antragsteller zu leisten und im
Übrigen unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Die §§
920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Das Gericht entscheidet durch
Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).
Ein Anordnungsantrag ist - im Rahmen einer Regelungsanordnung - begründet, wenn
das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung
(§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im
Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch
(materiell-rechtlicher Hilfeanspruch, wie er im SGB II normiert ist) und einen
Anordnungsgrund (nötig Erscheinen einer Regelung zur Abwendung eines
wesentlichen Nachteils) bejahen kann (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1996, § 123 Rz 62 f.).
Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht worden.
Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der
Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar
erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens
verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des
Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. So können
zum Beispiel der Gesundheitszustand oder die finanzielle oder wirtschaftliche
Situation eines Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung dazu geeignet
sein, das Vorliegen eines Regelungsgrundes zu begründen, wenn ansonsten schwere
und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren
nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage
wäre. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass Eilbedürftigkeit
vorliegt, weil die Gefahr besteht, dass sie ohne höhere Leistungen nach dem SGB
II die geschuldeten Mietzahlungen nicht mehr erbringen können und damit der
Verlust der Unterkunft droht.
Es besteht auch ein Anordnungsanspruch.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen
(Berechtigte), die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und
(4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs.
2 Satz 1 SBG II). Nach Abs. 3 des § 7 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), die im
Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines
minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt
lebende Partner dieses Elternteils (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), als Partner des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (a) der nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatte, (b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt, (c) der nicht dauernd getrennt lebende
Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) und die dem Haushalt angehörenden
minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB
II).
Auf Grund dieser Bestimmung handelt es sich bei den Antragstellern um eine
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Der Antragsteller zu 2. gehört als
Person, die mit der Antragstellerin zu 1. unstreitig in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt, ebenso wie die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu
1. zur Bedarfsgemeinschaft, nicht jedoch ihre volljährigen Kinder, da § 7 Abs.
3 Nrn. 2 und 4 SGB II ausdrücklich jeweils nur vom minderjährigen Kind
sprechen.
Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB
II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.)
durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei
minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem
Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur
Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder
Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern
oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II). Eltern
im Sinne dieser Vorschrift sind die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern.
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften
und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des
eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II).
Diese Regelung wirft insbesondere dann Fragen auf, wenn ein Familienmitglied –
wie hier der Antragsteller zu 2. - über ein Einkommen verfügt, das ausreichen
würde, um seinen eigenen Bedarf zu decken, aber nicht, um auch den Bedarf
seines Partners und seiner minderjährigen Kinder zu befriedigen. Insbesondere
werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, wenn ein solches
Familienmitglied verpflichtet ist, seine Mittel für andere einzusetzen mit der
Folge, dass er dadurch selbst auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Diese
verfassungsrechtlichen Bedenken sollen nach einer Auffassung in der Literatur
dadurch gelöst werden, dass § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungskonform
ausgelegt wird und nur bei den Personen von (anteiliger) Hilfebedürftigkeit
ausgegangen werden soll, deren Mittel zur Deckung ihres eigenen Bedarfs nicht
ausreichen (Schlegel/Voelzke/Radüge, SGB II § 9 Rz. 49, Schoch, ZfF 2004, S.
169, 171). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat bei der Anwendung von §
9 Abs. 2 Satz 3 SGB II aber nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass
bei zusammenlebenden Familienangehörigen "aus einem Topf"
gewirtschaftet wird, und innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die vorhandenen
Mittel daher – jedenfalls bis zu einem gewissen Umfang – zusammengefasst
werden. In einem solchen Fall ist es schon aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität zur Ordnung und Abwicklung von Massenverfahren
zwingend, gewisse Typisierungen zu ermöglichen. Auch zeigt der Wortlaut der
Vorschrift ("gilt jede Person ... als hilfebedürftig"), dass der
Gesetzgeber die Hilfebedürftigkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
lediglich fingiert.
Was als Einkommen im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen ist, ergibt sich
aus § 11 SGB II. Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in
Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten
oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben
sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag
nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind
zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder,
soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt
wird (§ 11 Abs. 1 SGB II). Kindergeld für volljährige Kinder steht hingegen
grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten, dem es ausgezahlt wird, zu und wird
bei diesem als Einkommen berücksichtigt (so zu Recht Lücking in Hauck/Noftz,
SGB XII, Kommentar, § 82 Rdnr. 25 zur inhaltsgleichen Regelung des § 82 Abs. 1
Satz 2 SGB XII; BVerwG vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25.02 = NJW 2004, 2541,
Thüringer Landessozialgericht vom 22. Juni 2005, Az: L 7 AS 360/05 ER). Nach §
11 Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen (1.) auf das Einkommen
entrichtete Steuern, (2.) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, (3.) Beiträge zu
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen
sind, (4.) geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86
Einkommensteuergesetz nicht überschreiten, (5.) die mit der Erzielung des
Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und (6.) für Erwerbstätige ein
Betrag nach § 30 SGB II. § 30 SGB II legt fest, in welcher Höhe
Erwerbseinkommen eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Berechnung des
Einkommens i.S.d. § 11 SGB II zu berücksichtigen ist (s.u.). Schließlich sind
nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II unter anderem zweckbestimmte Einnahmen nicht
als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 3 Ziffer 1 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Alg II – VO, vom 20. Oktober
2004, Bundesgesetzblatt I S. 2622, erlassen aufgrund der
Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II) ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ein
Pauschbetrag von 30,- EUR von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und
von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit
volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, abzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen steht den Antragstellern insgesamt
ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 108,- EUR im April 2005
und von 102,- EUR für die Folgemonate zu.
Auszugehen ist zunächst von einem Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft in
Höhe von 1059,68 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus der Regelleistung zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 3 SGB II für die Antragstellerin
zu 1. in Höhe von 298,- EUR sowie dem Sozialgeld für die Antragsteller zu 2.
– 4. gem. § 28 Abs.1 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von
insgesamt 696,- EUR (298,- EUR für den Antragsteller zu 2. und jeweils 199,-
EUR für die Antragsteller zu 3. und 4) abzüglich des Kindergeldes der
Antragsteller zu 3. und 4. in Höhe von 358,- EUR und den Kosten für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 423, 68 EUR
Der nicht erwerbsfähige Antragsteller zu 2. hat entgegen der Auffassung der
Beklagten Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II. Nach § 28 Abs. 1
SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben Sozialgeld, soweit sie keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, d.h. nach
den §§ 41 ff SGB XII haben. Leistungen nach diesen Bestimmungen sind
gegenüber dem Sozialgeld vorrangig, § 5 Abs. 2 S. 3 SGB II. Der Nachrang des
Sozialgeldes reicht aber nur soweit, als Leistungen nach den §§ 41 ff SGB XII
gewährt werden (Hauck/ Noftz, SGB II, § 28 Rz. 5, Eicher/Spellbrink, SGB II,
§ 28 Rz. 3). Der Antragsteller zu 2. gehört als dauerhaft erwerbsgeminderte
Person zwar zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Leistung nach
§§ 41 ff SGB XII, Leistungen hiernach werden ihm jedoch weder gewährt, noch
hat er einen individuellen Leistungsanspruch, da er - soweit ersichtlich -
seinen Lebensunterhalt aus seinen Rentenzahlungen beschaffen kann (§ 41 Abs. 2
SGB XII).
Bedarfs erhöhend sind ferner Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
423,68 EUR zu berücksichtigen.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den
Kosten der Unterkunft zählt bei der Nutzung einer Mietwohnung der vereinbarte
Kaltmietzins zuzüglich der tatsächlichen Mietnebenkosten. Die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft sind auf Dauer aber nur zu übernehmen, "soweit"
sie angemessen sind. Die "Angemessenheit" der zu berücksichtigenden
Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der
gerichtlichen Kontrolle. Die sachgerechte Bestimmung der im Einzelfall zu
prüfenden "Angemessenheit" zum Bedarfszeitpunkt hat die reale Lage
auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie
Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft.
Die Angemessenheitsbeurteilung ist grundsätzlich bezogen auf den Kaltmietzins
zuzüglich der Nebenkosten ohne die durch die Regelleistung abgegoltenen Kosten
der Warmwasserzubereitung und ohne die gesondert zu betrachtenden Heizkosten (Berlit
in LPK-SGB II, § 22 Rz. 17) vorzunehmen. Für die Angemessenheitsbetrachtung
ist auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich
der marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe und Wohnstandard zu
berücksichtigende Wohnungen abzustellen. Die Niveaufestlegung muss
gewährleisten, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle
Hilfeempfänger am Ort tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als
angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige
Unterkunft anmieten zu können; zu diesem Preis muss auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt eine Wohnung verfügbar sein. Erscheinen die für eine Unterkunft
aufzubringenden Aufwendungen unangemessen hoch, muss sich die
Angemessenheitsprüfung im Einzelfall auch auf die Frage erstrecken, ob dem
Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte,
kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine
solche Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich
genutzte Unterkunft als angemessen zu berücksichtigen (Berlit in LPK-SGB II, §
22 Rz. 31 m.w.N.). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten kann sich
grundsätzlich am örtlichen Mietspiegel und am Mietpreisspiegel des Verbandes
Deutscher Makler orientieren. Die Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes können
jedenfalls dann als Orientierungshilfe und Indiz herangezogen werden, wenn ein
Mietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der in dem
Erhebungszeitraum vermieteten Wohnungen differenziert nach Baujahr, Ausstattung
und Wohnungslage enthält, nicht vorliegt und es auch an sonstigen, allgemeinen,
einzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot
fehlt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.
September 2001, Az: 12 A 4923/99 m.w.N).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kosten der Unterkunft der Antragsteller
bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als angemessen zu
berücksichtigen. Für die Stadt Gotha, in der die Antragsteller wohnen,
existiert kein kommunaler Mietspiegel. Der "Preisspiegel Wohnen" des
Verbandes Deutscher Makler (Erhebungszeitraum Oktober 2003) enthält einen
Kaltmietpreis bei Neuvermietung einer Wohnung mit 70 – 80 m² Wohnfläche und
einfachem bis normalem Standard von 2,80 EUR - 4,50EUR in der Stadt Gotha. Der
Höchstbetrag für Miete und Nebenkosten liegt nach § 8 WoGG bei einem Haushalt
mit 7 Familienmitgliedern für Wohnraum, der wie der Wohnraum der Antragsteller
nach dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist, nach der für Gotha geltenden
Mietstufe II bei 675,- EUR. Damit liegt sowohl die von den Antragstellern zu
entrichtende Kaltmiete von 3,98 EUR/m² als auch die Miete einschließlich der
Vorauszahlungen für Nebenkosten (ausschließlich derjenigen für Heiz- und
Warmwasserkosten) und der nach dem Gebührenbescheid zu entrichtenden
Abfallgebühren von insgesamt 640,93 EUR (Grundmiete 401,14EUR, Betriebskosten
60,- EUR, Wasserkosten 170,- EUR und Abfallgebühr 9,79 EUR monatlich) in diesem
Rahmen. Umstände, die Abschläge von diesen Mieten rechtfertigen würden, sind
nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar aus welchem Grund in
Ziffer 4.2 der Unterkunftsrichtlinie für die Angemessenheit der
Unterkunftskosten zum einen auf den Höchstbetrag nach der dritten Spalte zu §
8 Abs. 1 WoGG abgestellt wird, dann aber weiter bestimmt wird, dass die
Unterkunftskosten insbesondere bei Überschreitung des Höchstbetrages in Spalte
4 dieser Tabelle als unangemessen anzusehen sind.
Da nicht ersichtlich ist, dass die Unterkunftskosten der Antragsteller
unangemessen sind, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin von ihrer
Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, jedenfalls für eine Übergangszeit
auch unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, durch ein Vorverhalten der
Antragsteller während ihres Sozialhilfebezuges entbunden sein kann (s. hierzu
Landessozialgericht Schleswig vom 25. Mai 2005 Az: L 6 B 52/05 AS ER, das diese
Frage verneint)
Die Heizkosten sind ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
übernehmen, soweit sie angemessen sind. Da die notwendigen Heizkosten von
Faktoren wie z.B. baulichtem Zustand, Lage der Wohnung und Alter der
Heizungsanlage abhängen und die notwendigen Kosten daher bei gleichem
Heizverhalten erheblich voneinander abweichen können, sind die tatsächlichen
Kosten zu übernehmen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für ein
unvernünftiges Heizverhalten gibt (Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II,
§ 22 Rz. 43, Berlit in LPK-SGB, § 22 Rz. 50). Vorliegend sind keine konkreten
Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten der Antragsteller
ersichtlich. Daher sind die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller für
Heizkosten zu übernehmen. Die Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser
belaufen sich auf insgesamt 140,- EUR. Der Anteil der Warmwasserkosten beträgt
nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003, die Grundlage der
Festlegung dieser Vorauszahlung war, 28,2%. Damit beläuft sich die zu
erstattende Vorauszahlung für Heizkosten auf 100,52 EUR.
Leben wie hier mehrere Personen in einer Wohnung, besteht der Bedarf des
jeweiligen Antragstellers für die Unterkunft und Heizung in einem Teil der
(angemessenen) Miet- und Heizkosten, die für die Wohnung der
Haushaltsgemeinschaft zu entrichten sind. Diese sind regelmäßig nach der Zahl
der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren
Alter aufzuteilen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 m.w.N.). Jeder Antragsteller
hat einen eigenständigen Anspruch auf Übernahme des danach auf ihn
entfallenden Anteils an den Unterkunftskosten (vgl. BVerwGE 97, 110, 112). Von
den gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 741,45 EUR
entfallen damit auf die vier Antragsteller jeweils 1/7, mithin 105,92 EUR.
Das auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1059,68 EUR anzurechnende
Einkommen beträgt im Monat April 2005 insgesamt 951,74 EUR und ab dem Monat Mai
2005 insgesamt 956,32 EUR (Rente des Antragstellers zu 2. von 549,74 EUR im
April 2005 und 554,32 EUR ab Mai 2005 reduziert um den Pauschbetrag von 30,- EUR
nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Alg II VO und Kindergeld der Antragstellerin zu 1. für
ihre drei volljährigen Kinder in Höhe von 462,- EUR ebenfalls reduziert um den
Pauschbetrag von 30,- EUR nach § 3 Satz 1 Alg II VO). Die Einzelansprüche der
Antragsteller sind wie folgt aufzuteilen: - Anspruch der Antragsteller zu 1. und
2.: - Der Bedarf der Antragsteller zu 1. und 2. beträgt jeweils 403,92 EUR
(298,- EUR Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II bzw. Sozialgeld nach § 28
Abs.1 SGB II zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten von 105,92 EUR). Nach § 9
Abs. 2 Satz 3 SGB II ist das anzurechnende Einkommen der Antragsteller zu 1. und
2. im Verhältnis des jeweils eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf in Abzug zu
bringen. Dies bedeutet: 403,92 EUR sind gerundet 38,12% von 1059,68 EUR. Damit
sind vom Einkommen der Antragsteller zu 1. und 2. im April jeweils 362,80 EUR
(38,12% von 951,74 EUR) und 364,55 EUR ab Mai 2005 (38,12% von 956,32 EUR) in
Abzug zu bringen, so dass ein Anspruch in Höhe von gerundet nach § 41 Abs. 2
SGB II jeweils 41,- EUR für April 2005 und 39,- EUR ab Mai 2005 verbleibt. -
Der Bedarf der Antragsteller zu 3. und 4. beträgt jeweils 125,92 EUR (199,- EUR
Sozialgeld nach § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB II; 60 % der Regelleistung nach §
20 Abs. 2 SGB II zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten von 105,92 EUR
abzüglich Kindergeld von 179,- EUR). Dies sind im Verhältnis zum Gesamtbedarf
von 1059,68 EUR gerundet 11,88 %. Vom Einkommen der Antragsteller zu 1. und 2.
sind daher im Monat April 113,07 EUR (11,88% von 951.74 EUR) und ab Mai 113,61
EUR (11,88% von 956,32 EUR) in Abzug zu bringen, so dass ein Anspruch von 13,-
EUR für April 2005 und 12,- EUR ab Mai 2005 verbleibt.
Die Begrenzung des Anspruchs beruht darauf, dass die Leistung lediglich bis zum
31. Oktober 2005 fehlerhaft bewilligt wurde. Damit steht den Antragstellern für
den Monat April 2005 insgesamt ein Betrag von 108,- EUR und ab dem Monat Mai von
102,- EUR zu. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens war nicht zu klären, ob
Ansprüche nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bestehen. Im Rahmen
des Hauptsacheverfahrens wird die Kindergeldkasse beizuladen (und in diesem
Zusammenhang die Leistungspflicht der Sozialleistungsträger untereinander und
mögliche Erstattungsansprüche zu klären) sein. (Von einer Beiladung der
Kindergeldkasse wurde auf Grund der Eilbedürftigkeit abgesehen.)
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).