Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin zu 1. lebt mit ihrem Lebensgefährten, Herrn R. W., dem Antragsteller zu 2. sowie den gemeinsamen Kindern, P. und T. N., den Antragstellern zu 3. und 4., beide geboren 1997, sowie ihren erwachsenen Kindern, S. (geboren 1985), P. (geboren 1986) und D. (geboren 1983), in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Antragsteller zu 2. ist dauerhaft erwerbsgemindert und bezieht sei dem 1. April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Monat April 2005 betrug die Rentenzahlung 549,74 EUR. Seit dem 1. Mai 2005 beträgt sie 554,32 EUR. Die Antragstellerin zu 1. erhält für ihre Kinder insgesamt 820,00 EUR Kindergeld. Hiervon entfallen auf die Antragsteller zu 3. und 4. jeweils 179,00 EUR. Der Rest (3 x 154,- EUR, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG) wird an die Antragstellerin zu 1. für ihre volljährigen Kinder gezahlt. Bis zum 31. Dezember 2004 bezogen die Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Wohngeld in Höhe von 418,00 EUR.

Die von den Antragstellern bewohnte Wohnung hat eine Größe von 107 m², ist 1996 bezugsfertig geworden und mit einer Zentralheizung sowie Bad/Duschraum ausgestattet. Die Grundmiete für diese Wohnung beträgt 401,14 EUR. Ferner hat die Klägerin nach der Anpassungsmitteilung vom 19. Juli 2004 auf der Grundlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 170,00 EUR für Wasserkosten, 140,00 EUR für Heizkosten und Warmwasser sowie 60,00 EUR für sonstige Betriebskosten zu zahlen. Nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 fielen anteilige Heizkosten von 71,8% und anteilige Warmwasserkosten von 28,2% an. Zudem hat die Antragstellerin nach dem Gebührenbescheid vom 25. Februar 2005 für das Jahr 2005 Abfallgebühren in einer Gesamthöhe von 117, 46 EUR (monatlich 9,79 EUR) zu entrichten.

Am 9. Dezember 2004 beantragte die Antragstellerin zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 in Höhe von monatlich 61,76 EUR. Hierbei berücksichtigte sie die Wohngeldzahlungen in Höhe von 418,00 EUR als Einkommen der Antragstellerin. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin zu 1. mehrfach mündlich, indem sie ausführte, sie halte den Bescheid aufgrund der Anrechnung von Wohngeld nicht für korrekt, da sie dieses seit Januar 2005 nicht mehr beziehe. Unter dem 6. Januar 2005 wendete sich ferner eine Mitarbeiterin der Wohngeldstelle an die Antragsgegnerin und teilte ebenfalls mit, dass sie den Bescheid wegen der Anrechnung von Wohngeld als Einkommen für rechtswidrig halte und bat um baldmöglichste Prüfung. Dieses Schreiben wertete die Antragsgegnerin als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2004.

Am 7. April 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1. beim Sozialgericht Gotha den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, ihr höhere Leistungen zur Grundsicherung zu gewähren. Sie könne auf eine Entscheidung der Behörde nicht mehr länger warten, da sie jeden Monat die Miete zu zahlen habe.

Mit Beschluss vom 15. April 2005 hat das Sozialgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von weiteren 418,00 EUR monatlich für sechs Monate ab dem Monat April 2005 mit sofortiger Fälligkeit des Betrages für den Monat April und Fälligkeit bis zum dritten Werktag eines jeweiligen Folgemonats zu leisten. Der Bescheid vom 22. Dezember 2004 sei insoweit rechtswidrig, weil dort als Einkommen der Antragsteller Wohngeld in Höhe von 418,00 EUR angerechnet worden sei, das die Antragsteller tatsächlich nicht bezögen.

Am 18. April 2005 erging im Widerspruchsverfahren ein Abhilfebescheid, nach dem den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 72,57 EUR bewilligt wurden. Nach dem diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen resultiert dieser Betrag aus einem Anspruch der Antragstellerin zu 1 in Höhe von 45,79 EUR und Ansprüchen der Antragsteller zu 3. und 4. von jeweils 13,64 EUR sowie keinem Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2. Wohngeld wurde nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Wegen der konkreten Berechnung des Anspruches wird auf den Berechnungsbogen der Antragsgegnerin (Blatt 110 und 111 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern auf ihren Fortzahlungsantrag vom 11. April 2005 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2005 ebenfalls Leistungen in Höhe von monatlich 72,57 EUR unter Verweis auf die Begründung im zuvor genannten Änderungsbescheid.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. April 2005 hat die Antragsgegnerin am 18. Mai 2005 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, durch die angeordnete Gewährung von 418,00 EUR würde den Antragstellern eine höhere Leistung gewährt als ihnen im Hauptsacheverfahren zustünde. Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragsteller bereits während des Sozialhilfebezuges über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten belehrt worden seien, so dass lediglich die angemessenen Kosten bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien und nicht die tatsächlichen Aufwendungen. Die Angemessenheit bestimme sich nach der Verwaltungsvorschrift des Landkreises Gotha zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Unterkunftsrichtlinie). Wegen des Inhalts der Richtlinie wird auf Bl.47 bis 59 der Gerichtsakte Bezug genommen. Für einen 7-Personen-Haushalt seien ausgehend von einer Wohnflächenhöchstgrenze von 115 m² nach Ziffer 4.1 der Unterkunftsrichtlinie Heizkosten in Höhe von 115,00 EUR angemessen. Hiervon seien 18% für die Warmwasseraufbereitung abzusetzen, so dass ein Betrag in Höhe von 94,30 EUR als berücksichtigungsfähig verbleibe. Die Angemessenheit der Grundmiete sowie der sonstigen Nebenkosten ergebe sich aus Ziffer 4.2 der Unterkunftsrichtlinie. Danach seien Unterkunftskosten nicht mehr angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) für Wohnraum, der ab dem 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden ist, überstiegen. Damit sei insgesamt lediglich eine Grundmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 605,00 EUR für einen 7-Personen-Haushalt angemessen. Nach Abzug der tatsächlichen Grundmiete verbleibe damit für Nebenkosten ein Betrag von 203,36 EUR, der der Bedarfsermittlung zugrunde gelegt worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Herr R. W. als Lebensgefährte der Antragstellerin zwar zur Bedarfsgemeinschaft zähle, nach § 28 Abs. 1 SGB II aber vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei, da er voll erwerbsgemindert sei und damit Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geltend machen könne. Von den Kosten der Unterkunft seien somit die Mietanteile für den Lebensgefährten sowie für die nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählenden volljährigen Kinder der Antragstellerin abzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 15. April 2005 aufzuheben, soweit der Antragsgegnerin hierin aufgegeben wurde, an die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes über den Betrag vom 72,57 EUR hinaus zu leisten und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Bedarfsgemeinschaft betreffende Akte der Antragsgegnerin lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit begründet, als der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, mehr als die tenorierten Zahlungen an die Antragsteller zu leisten und im Übrigen unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG).

Ein Anordnungsantrag ist - im Rahmen einer Regelungsanordnung - begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Hilfeanspruch, wie er im SGB II normiert ist) und einen Anordnungsgrund (nötig Erscheinen einer Regelung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils) bejahen kann (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1996, § 123 Rz 62 f.).

Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht worden.

Der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung) liegt vor, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden, wobei auf die Beachtung der Folgen für den Fall des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnung abzustellen ist. So können zum Beispiel der Gesundheitszustand oder die finanzielle oder wirtschaftliche Situation eines Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung dazu geeignet sein, das Vorliegen eines Regelungsgrundes zu begründen, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass Eilbedürftigkeit vorliegt, weil die Gefahr besteht, dass sie ohne höhere Leistungen nach dem SGB II die geschuldeten Mietzahlungen nicht mehr erbringen können und damit der Verlust der Unterkunft droht.

Es besteht auch ein Anordnungsanspruch.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen (Berechtigte), die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II). Nach Abs. 3 des § 7 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II), als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, (b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, (c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

Auf Grund dieser Bestimmung handelt es sich bei den Antragstellern um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. Der Antragsteller zu 2. gehört als Person, die mit der Antragstellerin zu 1. unstreitig in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, ebenso wie die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1. zur Bedarfsgemeinschaft, nicht jedoch ihre volljährigen Kinder, da § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 SGB II ausdrücklich jeweils nur vom minderjährigen Kind sprechen.

Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II). Eltern im Sinne dieser Vorschrift sind die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern.

Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Diese Regelung wirft insbesondere dann Fragen auf, wenn ein Familienmitglied – wie hier der Antragsteller zu 2. - über ein Einkommen verfügt, das ausreichen würde, um seinen eigenen Bedarf zu decken, aber nicht, um auch den Bedarf seines Partners und seiner minderjährigen Kinder zu befriedigen. Insbesondere werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, wenn ein solches Familienmitglied verpflichtet ist, seine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch selbst auf staatliche Hilfe angewiesen ist. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sollen nach einer Auffassung in der Literatur dadurch gelöst werden, dass § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II verfassungskonform ausgelegt wird und nur bei den Personen von (anteiliger) Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden soll, deren Mittel zur Deckung ihres eigenen Bedarfs nicht ausreichen (Schlegel/Voelzke/Radüge, SGB II § 9 Rz. 49, Schoch, ZfF 2004, S. 169, 171). Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Senat bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II aber nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei zusammenlebenden Familienangehörigen "aus einem Topf" gewirtschaftet wird, und innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die vorhandenen Mittel daher – jedenfalls bis zu einem gewissen Umfang – zusammengefasst werden. In einem solchen Fall ist es schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zur Ordnung und Abwicklung von Massenverfahren zwingend, gewisse Typisierungen zu ermöglichen. Auch zeigt der Wortlaut der Vorschrift ("gilt jede Person ... als hilfebedürftig"), dass der Gesetzgeber die Hilfebedürftigkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lediglich fingiert.

Was als Einkommen im Sinne des § 9 SGB II zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 11 SGB II. Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 11 Abs. 1 SGB II). Kindergeld für volljährige Kinder steht hingegen grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten, dem es ausgezahlt wird, zu und wird bei diesem als Einkommen berücksichtigt (so zu Recht Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, § 82 Rdnr. 25 zur inhaltsgleichen Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; BVerwG vom 17. Dezember 2003 – 5 C 25.02 = NJW 2004, 2541, Thüringer Landessozialgericht vom 22. Juni 2005, Az: L 7 AS 360/05 ER). Nach § 11 Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen (1.) auf das Einkommen entrichtete Steuern, (2.) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, (3.) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, (4.) geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 Einkommensteuergesetz nicht überschreiten, (5.) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und (6.) für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 SGB II. § 30 SGB II legt fest, in welcher Höhe Erwerbseinkommen eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Berechnung des Einkommens i.S.d. § 11 SGB II zu berücksichtigen ist (s.u.). Schließlich sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II unter anderem zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 3 Ziffer 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Alg II – VO, vom 20. Oktober 2004, Bundesgesetzblatt I S. 2622, erlassen aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II) ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ein Pauschbetrag von 30,- EUR von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, abzusetzen.

Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen steht den Antragstellern insgesamt ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 108,- EUR im April 2005 und von 102,- EUR für die Folgemonate zu.

Auszugehen ist zunächst von einem Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1059,68 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 3 SGB II für die Antragstellerin zu 1. in Höhe von 298,- EUR sowie dem Sozialgeld für die Antragsteller zu 2. – 4. gem. § 28 Abs.1 i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von insgesamt 696,- EUR (298,- EUR für den Antragsteller zu 2. und jeweils 199,- EUR für die Antragsteller zu 3. und 4) abzüglich des Kindergeldes der Antragsteller zu 3. und 4. in Höhe von 358,- EUR und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 423, 68 EUR

Der nicht erwerbsfähige Antragsteller zu 2. hat entgegen der Auffassung der Beklagten Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II. Nach § 28 Abs. 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, d.h. nach den §§ 41 ff SGB XII haben. Leistungen nach diesen Bestimmungen sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig, § 5 Abs. 2 S. 3 SGB II. Der Nachrang des Sozialgeldes reicht aber nur soweit, als Leistungen nach den §§ 41 ff SGB XII gewährt werden (Hauck/ Noftz, SGB II, § 28 Rz. 5, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 28 Rz. 3). Der Antragsteller zu 2. gehört als dauerhaft erwerbsgeminderte Person zwar zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Leistung nach §§ 41 ff SGB XII, Leistungen hiernach werden ihm jedoch weder gewährt, noch hat er einen individuellen Leistungsanspruch, da er - soweit ersichtlich - seinen Lebensunterhalt aus seinen Rentenzahlungen beschaffen kann (§ 41 Abs. 2 SGB XII).

Bedarfs erhöhend sind ferner Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 423,68 EUR zu berücksichtigen.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft zählt bei der Nutzung einer Mietwohnung der vereinbarte Kaltmietzins zuzüglich der tatsächlichen Mietnebenkosten. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind auf Dauer aber nur zu übernehmen, "soweit" sie angemessen sind. Die "Angemessenheit" der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Die sachgerechte Bestimmung der im Einzelfall zu prüfenden "Angemessenheit" zum Bedarfszeitpunkt hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Die Angemessenheitsbeurteilung ist grundsätzlich bezogen auf den Kaltmietzins zuzüglich der Nebenkosten ohne die durch die Regelleistung abgegoltenen Kosten der Warmwasserzubereitung und ohne die gesondert zu betrachtenden Heizkosten (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 17) vorzunehmen. Für die Angemessenheitsbetrachtung ist auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe und Wohnstandard zu berücksichtigende Wohnungen abzustellen. Die Niveaufestlegung muss gewährleisten, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Hilfeempfänger am Ort tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können; zu diesem Preis muss auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Wohnung verfügbar sein. Erscheinen die für eine Unterkunft aufzubringenden Aufwendungen unangemessen hoch, muss sich die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine solche Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft als angemessen zu berücksichtigen (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 31 m.w.N.). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten kann sich grundsätzlich am örtlichen Mietspiegel und am Mietpreisspiegel des Verbandes Deutscher Makler orientieren. Die Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes können jedenfalls dann als Orientierungshilfe und Indiz herangezogen werden, wenn ein Mietpreisspiegel, der konkrete Angaben zum Mietpreis der in dem Erhebungszeitraum vermieteten Wohnungen differenziert nach Baujahr, Ausstattung und Wohnungslage enthält, nicht vorliegt und es auch an sonstigen, allgemeinen, einzelfallübergreifenden Informationen über das tatsächliche Mietangebot fehlt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2001, Az: 12 A 4923/99 m.w.N).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kosten der Unterkunft der Antragsteller bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als angemessen zu berücksichtigen. Für die Stadt Gotha, in der die Antragsteller wohnen, existiert kein kommunaler Mietspiegel. Der "Preisspiegel Wohnen" des Verbandes Deutscher Makler (Erhebungszeitraum Oktober 2003) enthält einen Kaltmietpreis bei Neuvermietung einer Wohnung mit 70 – 80 m² Wohnfläche und einfachem bis normalem Standard von 2,80 EUR - 4,50EUR in der Stadt Gotha. Der Höchstbetrag für Miete und Nebenkosten liegt nach § 8 WoGG bei einem Haushalt mit 7 Familienmitgliedern für Wohnraum, der wie der Wohnraum der Antragsteller nach dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist, nach der für Gotha geltenden Mietstufe II bei 675,- EUR. Damit liegt sowohl die von den Antragstellern zu entrichtende Kaltmiete von 3,98 EUR/m² als auch die Miete einschließlich der Vorauszahlungen für Nebenkosten (ausschließlich derjenigen für Heiz- und Warmwasserkosten) und der nach dem Gebührenbescheid zu entrichtenden Abfallgebühren von insgesamt 640,93 EUR (Grundmiete 401,14EUR, Betriebskosten 60,- EUR, Wasserkosten 170,- EUR und Abfallgebühr 9,79 EUR monatlich) in diesem Rahmen. Umstände, die Abschläge von diesen Mieten rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar aus welchem Grund in Ziffer 4.2 der Unterkunftsrichtlinie für die Angemessenheit der Unterkunftskosten zum einen auf den Höchstbetrag nach der dritten Spalte zu § 8 Abs. 1 WoGG abgestellt wird, dann aber weiter bestimmt wird, dass die Unterkunftskosten insbesondere bei Überschreitung des Höchstbetrages in Spalte 4 dieser Tabelle als unangemessen anzusehen sind.

Da nicht ersichtlich ist, dass die Unterkunftskosten der Antragsteller unangemessen sind, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin von ihrer Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, jedenfalls für eine Übergangszeit auch unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen, durch ein Vorverhalten der Antragsteller während ihres Sozialhilfebezuges entbunden sein kann (s. hierzu Landessozialgericht Schleswig vom 25. Mai 2005 Az: L 6 B 52/05 AS ER, das diese Frage verneint)

Die Heizkosten sind ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Da die notwendigen Heizkosten von Faktoren wie z.B. baulichtem Zustand, Lage der Wohnung und Alter der Heizungsanlage abhängen und die notwendigen Kosten daher bei gleichem Heizverhalten erheblich voneinander abweichen können, sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt (Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 22 Rz. 43, Berlit in LPK-SGB, § 22 Rz. 50). Vorliegend sind keine konkreten Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten der Antragsteller ersichtlich. Daher sind die tatsächlichen Aufwendungen der Antragsteller für Heizkosten zu übernehmen. Die Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser belaufen sich auf insgesamt 140,- EUR. Der Anteil der Warmwasserkosten beträgt nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003, die Grundlage der Festlegung dieser Vorauszahlung war, 28,2%. Damit beläuft sich die zu erstattende Vorauszahlung für Heizkosten auf 100,52 EUR.

Leben wie hier mehrere Personen in einer Wohnung, besteht der Bedarf des jeweiligen Antragstellers für die Unterkunft und Heizung in einem Teil der (angemessenen) Miet- und Heizkosten, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten sind. Diese sind regelmäßig nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 m.w.N.). Jeder Antragsteller hat einen eigenständigen Anspruch auf Übernahme des danach auf ihn entfallenden Anteils an den Unterkunftskosten (vgl. BVerwGE 97, 110, 112). Von den gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 741,45 EUR entfallen damit auf die vier Antragsteller jeweils 1/7, mithin 105,92 EUR.

Das auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1059,68 EUR anzurechnende Einkommen beträgt im Monat April 2005 insgesamt 951,74 EUR und ab dem Monat Mai 2005 insgesamt 956,32 EUR (Rente des Antragstellers zu 2. von 549,74 EUR im April 2005 und 554,32 EUR ab Mai 2005 reduziert um den Pauschbetrag von 30,- EUR nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Alg II VO und Kindergeld der Antragstellerin zu 1. für ihre drei volljährigen Kinder in Höhe von 462,- EUR ebenfalls reduziert um den Pauschbetrag von 30,- EUR nach § 3 Satz 1 Alg II VO). Die Einzelansprüche der Antragsteller sind wie folgt aufzuteilen: - Anspruch der Antragsteller zu 1. und 2.: - Der Bedarf der Antragsteller zu 1. und 2. beträgt jeweils 403,92 EUR (298,- EUR Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II bzw. Sozialgeld nach § 28 Abs.1 SGB II zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten von 105,92 EUR). Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ist das anzurechnende Einkommen der Antragsteller zu 1. und 2. im Verhältnis des jeweils eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf in Abzug zu bringen. Dies bedeutet: 403,92 EUR sind gerundet 38,12% von 1059,68 EUR. Damit sind vom Einkommen der Antragsteller zu 1. und 2. im April jeweils 362,80 EUR (38,12% von 951,74 EUR) und 364,55 EUR ab Mai 2005 (38,12% von 956,32 EUR) in Abzug zu bringen, so dass ein Anspruch in Höhe von gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II jeweils 41,- EUR für April 2005 und 39,- EUR ab Mai 2005 verbleibt. - Der Bedarf der Antragsteller zu 3. und 4. beträgt jeweils 125,92 EUR (199,- EUR Sozialgeld nach § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB II; 60 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten von 105,92 EUR abzüglich Kindergeld von 179,- EUR). Dies sind im Verhältnis zum Gesamtbedarf von 1059,68 EUR gerundet 11,88 %. Vom Einkommen der Antragsteller zu 1. und 2. sind daher im Monat April 113,07 EUR (11,88% von 951.74 EUR) und ab Mai 113,61 EUR (11,88% von 956,32 EUR) in Abzug zu bringen, so dass ein Anspruch von 13,- EUR für April 2005 und 12,- EUR ab Mai 2005 verbleibt.

Die Begrenzung des Anspruchs beruht darauf, dass die Leistung lediglich bis zum 31. Oktober 2005 fehlerhaft bewilligt wurde. Damit steht den Antragstellern für den Monat April 2005 insgesamt ein Betrag von 108,- EUR und ab dem Monat Mai von 102,- EUR zu. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens war nicht zu klären, ob Ansprüche nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bestehen. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird die Kindergeldkasse beizuladen (und in diesem Zusammenhang die Leistungspflicht der Sozialleistungsträger untereinander und mögliche Erstattungsansprüche zu klären) sein. (Von einer Beiladung der Kindergeldkasse wurde auf Grund der Eilbedürftigkeit abgesehen.)

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).