Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes (Alg) II mit Wirkung ab 1. Juni bis 31. August 2007 und verlangt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm mit Wirkung ab 6. Juni 2007 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Mutter zu bewilligen.

Der im Jahr 1958 geborene Antragsteller ist von Beruf Industriekaufmann. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Diese bezieht monatlich eine Rente, eine Witwenrente, eine Pension, eine Zusatzrente und Mieteinnahmen. Bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller Arbeitslosenhilfe (Alhi). Danach bezog er mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bescheide vom 25.11.2004, 11.05. und 28.11.2005, 22.06.2006). Zuletzt bewilligte der Flecken D. durch Bescheid vom 8. November 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Mutter in Höhe von insgesamt 16,00 EUR monatlich.

Der Antragsteller schloss mit dem Landkreis E. unter dem 28. Februar 2007 eine Eingliederungsvereinbarung ab. Nach dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem, "pro Monat mindestens fünf gezielte und im Standard einer Bewerbung entsprechende Bewerbungen zu erstellen und dem potentiellen Arbeitgeber zukommen zu lassen". Nach der Vereinbarung waren die geförderten Bewerbungsbemühungen spätestens alle zwei Monate, das heißt bis spätestens zum 26. April 2007 nachzuweisen. Als Verpflichtung des Landkreises E. vereinbarten die Vertragsparteien, dass das "Fallmanagement während des gesamten Zeitraums weiterhin für Beratungsgespräche zur Verfügung (stand) beziehungsweise an geeignete Fachberatungsstellen (vermittelte)". Außerdem verpflichtete sich das Fallmanagement, regelmäßig Stellenangebote zuzusenden, falls solche vorhanden waren. Der Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass das Alg II in einer ersten Stufe um 30 v. H. abgesenkt werde, falls diese Vereinbarung ohne wichtigen Grund nicht erfüllt werde. Die Nichterfüllung liege z. B. vor, wenn der Antragsteller sich weigere, im ausreichenden Maß Eigenbemühungen nachzuweisen. Ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller durch den Antragsgegner nicht kranken- und pflegeversichert ist in der Zeit, in der er Arbeitslosengeld II nicht bezieht, enthält die Rechtsfolgenbelehrung nicht.

Der Antragsteller wies nach, dass er sich etwa am 12. März 2007 bei der Firma F. in E. als Verkäufer, bei der Firma G. in E. am 20. März 2007 und der Firma H. in E. am 2. April 2007 ebenfalls als Verkäufer beworben habe. Außerdem gab er an, dass er sich bei der I. sowie bei J. Personalmanagement GmbH jeweils am 26. April 2007 als Verkäufer beworfen habe. Hierüber legte er keine schriftlichen Nachweise vor, sondern versicherte diesen Umstand durch eine entsprechende schriftliche Erklärung.

Durch Bescheid vom 21. Mai 2007 senkte der Antragsgegner die dem Antragsteller bewilligten Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung ab 1. Juni bis 31. August 2007 gemäß § 31 SGB II um 30 % der maßgeblichen Regelleistung ab und stellte unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter des Antragstellers einen monatlichen Zahlbetrag von 0,00 EUR fest. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller entgegen der Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung sich geweigert habe, fünf gezielte und dem Standard einer Bewerbung entsprechende Bewerbung zu erstellen und dem potentiellen Arbeitgeber zukommen zu lassen. Der Antragsteller habe dem Antragsgegner am 26. April 2007 lediglich Bewerbungsnachweise von drei Bewerbungen vorgelegt. Zwei weitere Bewerbungen seien zwar vom Antragsteller genannt worden. Die Art der Bewerbungen sei jedoch unklar geblieben, weil er keinen Nachweis erbracht und keine Bewerbungsstrategie erkennbar gemacht habe.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 25. Mai 2007 hiergegen erklärte der Antragsteller, er habe sich telefonisch beworben, könne hierüber jedoch keinen Nachweis führen. Außerdem vermisse er den Hinweis darauf, dass sein Krankenversicherungsschutz für den zweiten und dritten Monat entfalle, wenn er keine Leistungen beziehe. Schließlich bezweifele er nach wie vor die Unterhaltspflicht seiner Mutter und auch die mit seiner Wohnsituation zusammenhängende Kürzung von Energiekosten an.

Der Antragsteller hat am 6. Juni 2007 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht mit der Begründung, dass er mit dem Zuzug in den Haushalt seiner Mutter beabsichtigt habe, die eigene Haushaltsführung aufrechtzuerhalten. Eine Haushaltsgemeinschaft oder gar eine Bedarfsgemeinschaft sei nicht geplant gewesen. Der Antragsgegner habe ihn durch seine Bescheidungs- und Beratungspraxis dazu genötigt, eine Haushaltsgemeinschaft zu bilden. Daher habe er im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch auf Korrektur der bisherigen Leistungsbescheide. Ihm müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, eigenständig zu wirtschaften. Falls er sachgerecht beraten worden wäre, wären ihm die rechtmäßigen Leistungen gewährt worden. Daher müsse er so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre.

Das SG Hildesheim hat den Antrag durch Beschluss vom 28. Juni 2007 abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid vom 21. Mai 2007 komme nicht in Betracht, weil nicht erkennbar sei, dass diese Entscheidung offensichtlich rechtswidrig sei. Die erforderlichen fünf Bewerbungen pro Monat habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Ein wichtiger Grund im Sinn des § 31 Abs. 2 SGB II sei ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung höherer Leistungen beanspruche, bleibe die einstweilige Anordnung ohne Erfolg, weil die Bescheide bestandskräftig geworden seien. Widerspruch habe der Antragsteller hiergegen nicht eingelegt. Ein Anspruch auf höhere Leistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne der Antragsteller mit seinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch nicht verlangen.

Gegen den am 3. Juli 2007 zugestellten Beschluss führt der Antragsteller am 19. Juli 2007 Beschwerde, die er nicht begründet hat.

Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Der Antragsgegner hat den Antragsteller betreffende Verwaltungsakten vorgelegt, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz hinsichtlich der Absenkung des Alg II durch Bescheid vom 21. Mai 2007 ist § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keinen aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 25. Mai 2007 gegen den Absenkungsbescheid vom 21. Mai 2007 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung, sodass einstweiliger Rechtsschutz allein nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft ist (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Mai 2007 gerichtete Eilantrag ist begründet. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage nach § 86 b Ab. 1 Satz 1 SGG ist nach einer rechtlich gebundenen Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Einzelnen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung zu treffen. Der Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung ist nicht ausdrücklich geregelt. Für die gerichtliche Interessenabwägung ist neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor allem auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese offensichtlich sind: An der sofortigen Vollziehung eines ersichtlich (formell oder materiell) rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein überwiegendes Vollzugsinteresse, bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt scheidet ein überwiegendes privates Suspensivinteresse jedenfalls dann aus, wenn dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Darüber hinaus ist eine materiell akzessorische Interessenabwägung ebenfalls in all den Fällen angezeigt, in denen sich bei im entscheidungserheblichen Kern geklärtem Sachverhalt die Rechtslage und damit die Erfolgsaussichten überschauen lassen (Beschluss des Senats vom 15. April 2005 - L 7 AL 43/05 ER).
Dies zugrunde gelegt, ist die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. Mai 2007 gegen den Bescheid vom 21. Mai 2007 anzuordnen, weil der Bescheid vom 21. Mai 2007 voraussichtlich rechtswidrig ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (Satz 2). Voraussetzung für eine Leistungsabsenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II ist demnach die Erteilung einer vorherigen Rechtsfolgenbelehrung. Diese hat u. a. Warn- und Erziehungsfunktion. Sie muss den Hilfebedürftigen unter Berücksichtung aller Besonderheiten des Einzelfalles über die Konsequenzen der Obliegenheitsverletzung belehren. Die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung setzt daher voraus, dass sie konkret, verständlich, vollständig und zeitnah ergeht, sodass erkennbar ist, welche unmittelbaren und konkreten Konsequenzen sich aus einem Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten ergeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.04.2007 – L 7 AS 693/06 ER und vom 19.01.2007 – L 7 AS 43/07 ER; LSG Nds.-HB. Beschluss vom 02.10.2005 – L 8 AS 478/05 ER -; Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 75 i. v. m. Rdnr. 64 ff). Die Rechtsfolgenbelehrung muss auch in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geforderten Obliegenheit stehen. Grundsätzlich nicht hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise (vgl. Berlit , a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht die der Eingliederungsvereinbarung beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nicht. Zwar enthält sie einen Hinweis auf die Leistungsabsenkungen im Fall eines Verstoßes gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung. Der Rechtsfolgenbelehrung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in den Zeiten entfällt, in denen Alg II-leistungen nicht bezogen werden. Weil der an den Antragsteller ausgezahlte Betrag mit 16 EUR monatlich ohnehin sehr niedrig war und die Rechtsfolgenbelehrung unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen Verhältnisse zu ergehen hat, drängte sich ein entsprechender Hinweis in der Rechtsfolgenbelehrung auf. Dies hat der Antragsgegner bereits Ende Mai 2007 offenbar ebenso beurteilt, denn nach einem entsprechenden innerbehördlichen Vermerk vom 31. Mai 2007 hat er den Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tag darauf hingewiesen, dass er, der Antragsteller, durch den Antragsgegner im streitigen Zeitraum nicht kranken- und pflegeversichert ist. Dieser Hinweis kommt als Rechtsfolgenbelehrung im Sinn der genannten Regelung jedoch zu spät, weil er eine Warnfunktion nach der Absenkungsentscheidung des Antragstellers vom 21. Mai 2007 nicht mehr entfalten kann.

Ist der Bescheid demnach bereits aufgrund der fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung voraussichtlich rechtswidrig, kann dahinstehen, ob der Antragsteller, wie der Antragsgegner meint, gegen seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen hat.

Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller mit Wirkung ab 6. Juni 2007 höhere Leistungen zu bewilligen, ist unbegründet. Nach der genannten Regelung sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile möglich erscheint. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine derartige Regelung nötig ist im Sinn der o. g. Vorschrift, das heißt es fehlt der Anordnungsgrund. Weil der Bescheid vom 8. November 2006, mit dem Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 bewilligt hat, vom Antragsteller mit einem Widerspruchsbescheid nicht angefochten worden ist, ist dieser Bescheid bindend geworden gemäß § 77 SGG. Diese Bindungswirkung könnte nur mit einem Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) überwunden werden. Selbst wenn der Widerspruch des Antragstellers vom 25. Mai 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Mai 2007 als Überprüfungsantrag des Antragstellers gemäß § 44 SGB X zu verstehen wäre, demnach ein streitiges Verhältnis im Sinn des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG anzunehmen wäre, ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat. In Fällen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid in einem Verfahren nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und gegebenenfalls im einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist regelmäßig auf die Bewilligung von Leistungen nicht für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft gerichtet. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn für den Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 11.04.2006 – L 7 AS 83/04 ER).

Der Antragsteller hat indes keine Gründe glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass es für ihn unzumutbar ist, eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Hauptsacheverfahren anzuwarten. Vielmehr hat er Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide für die Zeiträume ab 1. Januar 2005 nicht eingelegt. Zur Begründung seines Eilantrags vor dem SG Hildesheim hat er lediglich erklärt, aufgrund einer fehlerhaften Beratung des Antragsgegners benachteiligt worden zu sein. Im Beschwerdeverfahren hat er bisher keine Begründung abgegeben. Gesichtspunkte, die auf eine besondere Dringlichkeitsentscheidung schließen lassen könnten, sind den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht zu entnehmen. Eine Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses ist daher nicht nötig im Sinn der genannten Regelung des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).