L 7 B 1/04 SB LSG NRW - Beschluss vom 24. März 2004


Gründe:

 

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Drittel zu erstatten.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde, durch Beschluss über die Kostenerstattung. Vorliegend hat der Kläger den Regelungsvorschlag des Beklagten, ab Oktober 2002 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" festzustellen, angenommen und gleichzeitig beantragt, dem Beklagten seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Das Gericht entscheidet über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei sind zum einen die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und zum anderen die Gründe für die Klageerhebung sind Erledigung zu prüfen. Maßgeblich ist, ob der Beklagte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat oder ob umgekehrt der im gerichtlichen Verfahren verfolgte Anspruch zunächst nicht bestanden hat und erst durch eine im Laufe des Verfahrens eingetretene wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse entstanden ist. In der Regel ist es unbillig, dem Beklagten das Prozess- und Kostenrisiko aufzuerlegen, wenn er auf eine erst im Verlauf des Rechtsstreits eingetretene Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen beim Kläger umgehend reagiert und der Änderung Rechnung getragen hat (LSG NRW vom 25.06.2002, L 7 B 6/02 SB; LSG NRW vom 12.02.2001, L 7 SB 251/99; Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 7. Auflage, § 193 Rn. 12c m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht es der Senat als sachgerecht an, dem Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Ausgehend von dem Begehren des Klägers auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ab Antragstellung, d. h. ab November 2000, hat der Kläger bezüglich des Zeitpunktes der Feststellung nur zum Teil obsiegt. Des Weiteren war der Bescheid vom 12.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2001 zum Zeitpunkt des Erlasses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtmäßig. Erst im Klageverfahren ist ein Plasmozytom nachgewiesen worden und damit der Behinderungsgrad anders zu beurteilen gewesen.

Der Beklagte hat aber nicht unverzüglich auf die Änderung der Sachlage reagiert. Er hat zwar nach Übersendung des gem. § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. P., der aufgrund einer im Oktober 2002 durchgeführten Knochenmarksuntersuchung ein Plasmozytom festgestellt hat, alsbald ein Regelungsangebot unter dem 27.06.2003 unterbreitet. Der erste aktenkundige Nachweis der schweren Erkrankung des Klägers, hiervon geht auch der Beklagte im Schriftsatz vom 24.02.2004 aus, ergibt sich aber bereits aus dem Bericht von Dr. S. aus August 2002. Danach hatte Dr. S. im August 2002 ein Plasmozytom festgestellt.

Dem Beklagten war es zumutbar, die vom Kläger übersandten Berichte, insbesondere den Bericht von Dr. S., versorgungsärztlich auszuwerten. Ein alsbaldiges Anerkenntnis liegt demnach nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).