Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) ist als Chefarzt im Krankenhaus am R. GmbH in S. tätig. Er besitzt die Facharztbezeichnungen für Orthopädie und Unfallchirurgie. Mit Beweisanordnung vom 26. Juli 2007 beauftragte das Sozialgericht Halle ihn im Rechtsstreit E./. Land Sachsen-Anhalt (Az.: S 1 SB 116/07) mit der Erstellung eines Gutachtens zu Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).

Die Beweisfragen lauteten:

"1. Welche Gesundheitsstörungen liegen bei dem Kläger als Behinderungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet vor seit Antragstellung September 2006 bis heute?

2. Wie sind die Behinderung(en) zu bezeichnen? Welche konkreten Einschränkungen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit werden durch die jeweilige Behinderung hervorgerufen?

3. Welchen konkreten Grad der Behinderung (GdB) bedingt jede der Behinderung seit September 2006 bis heute?

4. Welchen konkreten Gesamt-GdB bedingen sämtliche Behinderungen seit September 2006 bis heute?

5. Ist der Kläger nach Ihrer Einschätzung noch in der Lage, Wegstrecken, die allgemein zu Fuß zurückgelegt werden (2000 m in einer ½ Stunde) ohne erhebliche Schwierigkeiten und/oder ohne Gefahren für sich oder andere zu Fuß zurückzulegen (Nachteilsausgleich "G")? Seit wann besteht diese Einschränkung? Es wird um Begründung ihrer Auffassung unter Darstellung und Auswertung der objektiven Befunde gebeten.

Sie werden gebeten, Ihrer Begutachtung die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 2004 (AHP 2004), herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zugrunde zu legen."

Der Antragsteller erstattete am 9. Dezember 2007 nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom 4. September 2007 ein 17 Seiten umfassendes Gutachten. Mit Antrag vom 20. Dezember 2007 machte er eine Entschädigung von 1.237,30 EUR geltend. Im Einzelnen setzte er an:

- Aktenstudium 2,5 Stunden 
- Ausarbeitung 4 Stunden 
- Untersuchung 4 Stunden 
- Diktat, Korrektur 3 Stunden

insgesamt (gerundet) 12 Stunden x 85,00 EUR = 1.190,00 EUR

- Schreibauslagen (Gesamtanzahl der Anschläge = 28277) Original 0,75 EUR je angefangene 1000 Anschläge 21,75 EUR 
- Kopien: für die ersten 50 Seiten x 0,50 EUR 17,00 EUR 
- Portoauslagen (3 x Briefporto a 0,55 EUR) 1 x Paket a 6,90 EUR 8,55 EUR

Insgesamt 1.237,30 EUR

Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts hat mit Schreiben vom 18. Januar 2008 die Entschädigung für das Gutachten auf 767,30 EUR festgesetzt und dazu ausgeführt: Für das Aktenstudium von insgesamt 38 Seiten sei eine Stunde angemessen. Hierbei sei von einem Zeitaufwand von einer Stunde für ca. 80 Seiten mit ca. 25 % medizinischem Inhalt auszugehen. Nach den Beweisfragen sei von einem Stundensatz von 60,00 EUR auszugehen.

Der Antragsteller widersprach am 26. Januar 2008 der Rechnungskürzung und beantragte die richterliche Festsetzung: Der geltend gemachte Zeitaufwand ergebe sich nicht nur aus den beiden übersandten Akten sondern aus dem in der Beweisanordnung festgelegten Literaturbezug zu den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit sowie aus den radiologischen Befunden und den Befundbesprechungen. Auch habe es organisatorische Probleme in der Korrespondenz mit dem Kläger ergeben; ferner seien Kausalitätsfragen Gegenstand der Begutachtung gewesen. Es sei unseriös und moralisch zweifelhaft, erst nach Erstellung des Gutachtens unerwartete Kürzungen vorzunehmen.

Der Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) machte geltend: Die Vergütung sei auf 750,30 EUR festzusetzen. Die richterliche Vorgabe, dem Gutachten eine vorgegebene Literatur zugrunde zu legen, begründe keinen besonderen Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad. Das Gutachten erfordere nicht die Prüfung schwieriger Kausalitätszusammenhänge oder eine komplizierte Befundauswertung. In der Gerichtsakte sei auch kein Eingang von Kopien vermerkt.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2009 hat das Sozialgericht Halle die Vergütung auf 750,30 EUR festgesetzt und folgte in der Begründung der Kostenbeamtin sowie der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller hat gegen den am 5. Februar 2009 versandten Beschluss am 5. März 2009 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und geltend gemacht: Allein der Gutachter könne die Schwierigkeit eines Gutachtens bewerten. So habe er wegen widersprüchlicher Angaben des Klägers im Streitverfahren und seiner fehlenden Mitarbeit einen erheblichen Mehraufwand gehabt. Auch habe er angefallene Fernmeldekosten nicht geltend gemacht. Es sei außerdem ein MRT-Termin zu organisieren gewesen. Die Honorarkürzung sei deshalb nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe anderthalb Jahre benötigt, um die angeblich fehlenden Kopien, die mit Sicherheit übersandt worden seien, festzustellen und nachträglich zu rügen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. Februar 2009 aufzuheben und die Entschädigung für das Gutachten vom 9. Dezember 2007 auf 1.237,30 EUR festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsakte (S 1 SF 25/08 SB) und die Gerichtsakte S 1 SB 116/07 Bezug genommen.

 

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich die gesamte Entschädigung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren, unabhängig davon, inwieweit sie angegriffen worden ist. Ein sog. Verböserungsverbot besteht dabei nicht (vgl. ausführlich Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Auflage 2007, § 4 Rdnr. 4.12 m.w.N.).

Nach § 8 Abs. 1 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG) erhalten Sachverständige als Vergütung neben einem Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), einen Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), eine Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie einen Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll abgerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbsatz 1).

Das rechtzeitig nach § 2 Abs. 1 JVEG von dem Antragsteller geltend gemachte Honorar ist nach diesen Vorschriften auf 887,30 EUR festzusetzen.

Zunächst hat das Sozialgericht den Honorarsatz zutreffend mit 60,00 EUR angesetzt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe das erstattete Gutachten zuzuordnen ist. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Hiernach werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M 1 bis M 3) eingeteilt. Insofern sind sie nach billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG) einer Honorargruppe entsprechend den dort aufgeführten Definitionen zuzuordnen:

M 1: Einfache gutachterliche Beurteilungen, insbesondere 
- in Gebührenrechtsfragen, 
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, 
- zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, 
- zur Verlängerung einer Betreuung.

M 2: Beschreibende (Ist-Zustands)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

M 3: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen).

Nach dem Wortlaut der Regelung in Anlage 1 ist für die Zuordnung der medizinischen Sachverständigenleistungen zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens entscheidend. Dabei wird der Schwierigkeitsgrad eines Gutachtens nicht durch das Fachgebiet, in dem es erstattet wird, sondern durch den konkreten Gegenstand, also die Fragestellung des Gutachtens bestimmt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Staffelung der Leistungen nach den medizinischen Honorargruppen aufwandsbezogen ausgestalten wollte (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 4 B 7/04, zitiert nach juris). Die Vergütung soll sich an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und deren Umfang orientieren (BT-Drucks. 15/1971 S. 182, 186).

Bei der Beweisanordnung vom 26. Juli 2007 handelt es sich um einen standardisierten, einfachen Fragenkatalog zur Ermittlung des Behinderungsgrades und den Voraussetzungen des Merkzeichens "G" nach dem SGB IX, der keine besonderen Schwierigkeiten erkennen lässt. Die Einordnung des Gutachtens in die Kategorie M 2 ist daher nachvollziehbar und ein Stundensatz von 60,00 EUR gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann sich die Bewertung des Schwierigkeitsgrades eines Gutachtens nicht nach der subjektiven Einschätzung des Sachverständigen richten, sondern muss nach allgemeinen und objektiv feststellbaren Gesichtspunkten erfolgen. Die Beweisfragen der Beweisanordnung enthalten hier keine komplizierten Kausalitäts-erwägungen sondern beschränken sich im Wesentlichen auf medizinische Feststellungen. Die bei der Erstellung des Gutachtens aufgetretenen Verzögerungen und Erschwernisse haben keinen Einfluss auf die Einordnung in die jeweilige Honorarkategorie, sondern sind vom jeweiligen Gutachter in den tatsächlichen Ausarbeitungs- oder Untersuchungszeiten entsprechend geltend zu machen.

Für die Vergütung des Sachverständigen ist nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens (objektiv) erforderliche Zeit entscheidend. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung auszulegen. Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, zitiert nach juris). Abgesehen von dem Sonderfall des § 12 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz JVEG ist eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwandes als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars der gesetzlichen Regelung fremd und rechtswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 55/07, zitiert nach juris).

Maßstab für die Feststellung des erforderlichen Zeitaufwandes ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen zu machen und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juli 2007, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, a.a.O.; ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 4. April 2005 – L 6 SF 83/05, zitiert nach juris).

Die von dem Antragsgegner vorgenommene pauschale Kürzung des Rechnungspostens Aktenstudium nach dem Maßstab einer typischen, nicht näher dargestellten standardisierten Zeit zur Sichtung der Akte aufgrund von Erfahrungswerten ist mit dem JVEG unvereinbar. Der nach Stunden abzurechnende Vergütungsanspruch richtet sich nach den Angaben des Sachverständigen und nach dem Inhalt des Gutachtens. Andere Faktoren, wie z.B. sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens, sind nach dem Gesetz kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt allein darauf an, dass er diese Leistung überhaupt erbracht hat, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Prozessbeteiligten das Gutachten nach qualitativen Maßstäben beurteilen. Der Entschädigungsanspruch ist dem Sachverständigen lediglich dann (teilweise) zu versagen, wenn in seiner (teilweise) mangelhaften Leistung gleichzeitig eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt und das Beweisthema zumindest zum Teil verfehlt worden ist. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Sachverständigengutachten ist vom Gericht insgesamt verwertet worden und hat sogar zu einer unstreitigen Verfahrensbeendigung beigetragen.

Bei der Prüfung, welcher nach dem JVEG berücksichtigungsfähige (Zeit-)Aufwand für das Gutachten erforderlich war, ist wie folgt vorzugehen:

Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich grundsätzlich in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte, die einzeln zu prüfen sind:

1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten 
2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese 
3. Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung 
4. Zeitaufwand für Diktat und Korrektur

Beim Zeitaufwand für das Aktenstudium kann allenfalls als Orientierungswert von einem Rahmen von 50 bis 100 Seiten je Stunde ausgegangen werden. Dies entspricht einem Durchschnittswert von ca. 75 Aktenblättern pro Stunde, die durchgesehen und fachgerecht zur Verwertung aufbereitet werden können (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 27. Februar 2007 – L 2 SF 112/05 P, zitiert nach juris). Der Antragsgegner hat diesen generellen Erfahrungswert auch beachtet. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt jedoch in der neben dem reinen Aktenstudium erforderlichen Heranziehung der AHP 2004, anhand derer die vorliegenden Befunden zur Vorbereitung des Gutachtens im einzelnen zu prüfen waren. Zwar erreichen die Verfahren nach dem SGB IX regelmäßig nicht den typischen Schwierigkeitsgrad eines Gutachtens nach der Stufe M 3, da es hierfür meist an den erforderlichen komplexen Fragestellungen fehlt. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Einbeziehung und Auswertung der AHP in diesen Verfahren einen typischen zeitlichen Mehraufwand erforderlich machen. Vom ärztlichen Sachverständigen kann angesichts weniger Gutachtenaufträge im Jahr nicht erwartet werden, die AHP mit einem Gesamtumfang von immerhin 272 Seiten (2004) als Präsenzwissen ständig bereit zu halten. Der Vortrag des Antragstellers, die Einbeziehung der AHP habe bei der Aktensichtung der jeweiligen Befunde einen gewissen Mehraufwand erfordert, ist daher nachvollziehbar. Der erhöhte Zeitaufwand wird noch durch die Tatsache unterstrichen, dass der Antragsteller zusätzlich einige Bildbefunde auszuwerten hatte. Der Senat folgt aus diesen Gründen der von dem Sachverständigen angegebene Zeit von 2,5 Stunden für das Aktenstudium.

Soweit der Antragsgegner in der weiteren Prüfung zusätzlich die Kopierkosten abgezogen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das Sozialgericht Halle hat noch mit Schreiben vom 18. Januar 2008 gegenüber dem Antragsteller den Erhalt von Kopien nicht bestritten und generell für abrechnungsfähig erachtet. Erst mit Zustellung des Beschlusses vom 2. Februar 2009, d.h. nach über einem Jahr, ist dem Antragsteller erstmals vorgehalten worden, die geltend gemachten Kopien seien nicht zur Gerichtsakte gelangt. Aufgrund dieses langen Zeitablaufs im Geschäftsbereich des Gerichts und des insoweit widersprüchlichen Verhaltens des Antragsgegners ist zugunsten des Antragstellers von einem Zugang der Kopien auszugehen.

Dagegen rechtfertigen die vom Antragsteller pauschal behaupteten, jedoch im Antrag nicht geltend gemachten Telefonkosten oder andere Mehraufwendungen weder einen höheren Zeit- noch einen höheren Kostenansatz.

Danach ist die Vergütung wie folgt zu berechnen:

14 Stunden zu 60 EUR 840,00 EUR

Schreibauslagen 21,75 EUR

Kopien 17,00 EUR Portokosten 8,55 EUR Gesamtsumme 887,30 EUR

 

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).