Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 5514/05 - Urteil vom 21.09.2006
Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe die zuerkannten Leistungen des Pflegegeldes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Landesblindenhilfe sowie der Blindenhilfe nach dem SGB XII aufeinander anzurechnen sind.
Der am 1998 geborene Kläger leidet seit einem am 1999 erlittenen häuslichen Ertrinkungsunfall mit Reanimation an einer schweren globalen geistigen Beeinträchtigung mit kortikaler Blindheit; er liegt im Wachkoma. Der Kläger ist im Besitz eines vom Versorgungsamt F ... am 27. April 2000 ausgestellten, seit 3. November 1999 gültigen und derzeit bis Februar 2007 verlängerten Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen "G", "aG", "Bl", "H", "RF" und "B". Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter, die alleinstehend ist; beide bezogen bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dem Kläger gewährte die Beklagte bis dahin außerdem als Hilfe in besonderen Lebensunterlagen laufend Hilfe zur Pflege (§§ 68, 69 BSHG) in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe III von zuletzt 665,00 Euro sowie von Pflegehilfsmitteln von zuletzt 31,00 Euro (vgl. Bescheid vom 16. September 2004). Seit 1. Januar 2005 werden vom zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) gewährt, nachdem zuvor durch Bescheid vom 1. Dezember 2004 die Hilfe zum Lebensunterhalt zum Ablauf des 31. Dezember 2004 eingestellt worden war.
Ab 1. März 2000 hatte der seinerzeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständige Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV) dem Kläger durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 10. Januar 2003 Blindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg (LBlindG) gewährt, wobei sich - unter Anrechnung eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II (800 DM/410,00 Euro) mit einem Vomhundertsatz von 20 - ab 1. März 2000 monatliche Zahlbeträge von 240,00 DM sowie ab 1. Januar 2002 von 122,52 Euro ergaben.
Seit 1. Januar 2005 ist die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem LBlindG zuständig. Bereits am 28. Dezember 2004 wurde von der Beklagten die Landesblindenhilfe für den Monat Januar 2005 angewiesen. Durch Bescheid vom 3. Februar 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2005 Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 610,24 Euro, und zwar Pflegegeld nach der Pflegestufe III sowie Pflegehilfsmittel (31,00 Euro), wobei sich die Kürzung aus der Anrechnung der Landesblindenhilfe mit 85,76 Euro ergab, und außerdem Landesblindenhilfe in Höhe von 122,52 Euro (Gesamtbetrag 732,76 Euro). Mit seinem am 28. Februar 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Kürzung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes. Auf den im Februar 2005 gestellten Antrag auf Bundesblindenhilfe bewilligte die Beklagte ferner durch Bescheid vom 11. April 2005 rückwirkend ab 1. Januar 2005 Blindenhilfe nach § 72 SGB XII in Höhe von monatlich 23,98 Euro, wobei die Landesblindenhilfe mit 122,52 Euro und das Pflegegeld mit 146,50 Euro in Abzug gebracht war; sie kürzte darüber hinaus die Hilfe zur Pflege wegen der Anrechnung sowohl der Landesblindenhilfe (mit 85,76 Euro) als auch der Bundesblindenhilfe (mit 16,79 Euro) auf monatlich 593,45 Euro. Der monatliche Zahlbetrag der Leistungen ab 1. Januar 2005 belief sich nunmehr auf insgesamt 739,95 Euro. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger wegen der vorgenommenen Anrechnungen am 28. April 2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Februar 2005, mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2005 zurückgewiesen.
Bereits am 27. Mai 2005 hat der Kläger wegen der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; sie hat sich allerdings der Auffassung des SG angeschlossen, dass der Bescheid vom 11. April 2005 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Das SG hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 20. Juli 2005 angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 23. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den an die Mutter des Klägers am 23. November 2005 mittels Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2005 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Er hat zuletzt die Auffassung vertreten, dass nur die Bundesblindenhilfe über § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII mit 70 vH. (d.s. 205,10 Euro) auf das Pflegegeld anzurechnen sei, während eine Anrechnung des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorgesehen sei; ebenso wenig finde eine Anrechnung der Landesblindenhilfe auf das Pflegegeld und umgekehrt sowie der Bundesblindenhilfe auf die Landesblindenhilfe statt. Bis 31. Dezember 2004 habe er im Übrigen wegen seiner blindheitsbedingten Pflegebedürftigkeit Leistungen in Form von Pflegegeld, Pflegehilfsmitteln und Landesblindenhilfe in Höhe von insgesamt rund 818,00 Euro erhalten; es könne nicht sein, dass er allein wegen der Bewilligung von Bundesblindenhilfe nunmehr nur noch etwa 739,00 Euro beanspruchen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar und 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 zu verurteilen, ihm das Pflegegeld, die Bundesblindenhilfe und die Landesblindenhilfe ab 1. Januar 2005 in Höhe von mehr als 708,95 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 aufgehoben. Im Übrigen hält sie den angefochtenen Gerichtsbescheid und die noch streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2
Bände; 1 Akte Hilfe zur Pflege, 1 Akte Landesblindenhilfe), die Klageakte des
SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Zur Entscheidung gestellt im Berufungsverfahren (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) sind noch der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 sowie der während des Widerspruchsverfahrens ergangene Bescheid vom 11. April 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005. Einer gerichtlichen Überprüfbarkeit auch des Bescheides vom 11. April 2005, der den erstgenannten Bescheid inhaltlich abgeändert hat und sonach über § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihn im Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 nicht abgehandelt hat; denn insoweit hatte sie im Widerspruchsverfahren das klägerische Ziel aufgrund fehlerhafter Auslegung des Begehrens verkannt (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-7140 § 90a Nr. 1 S. 2), sodass nicht nochmals ein eigenes Vorverfahren durchzuführen war. Nachdem das Widerspruchsverfahren mithin bereits mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 abgeschlossen und zudem mit der Klageerhebung die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen war (vgl. BSGE 75, 241, 245 f. = SozR 3-5850 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Januar 2003 - B 11 AL 47/02 R - (juris)), fehlte der Beklagten auch die Befugnis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005; sie hat diesen Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21. September 2006 deshalb zu Recht aufgehoben. In der Sache umstritten ist im vorliegenden Verfahren allein die Höhe des Pflegegeldes, der Landesblindenhilfe und der Bundesblindenhilfe seit 1. Januar 2005, nicht dagegen die Pflegehilfsmittel, welche die Beklagte jedenfalls auf der Grundlage des Bescheides vom 3. Februar 2005 weiterhin in Höhe von monatlich 31,00 Euro gewährt; dem hat der Kläger in seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag Rechnung getragen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Verfahrensrechtliche Grundsätze, die den Senat an einer Sachentscheidung hinderten, liegen nicht vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich bezüglich der streitbefangenen Leistungen des Pflegegeldes und der Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII, das in den hier interessierenden Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - Einordnungsgesetz - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3023)), aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302); vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 1). Darüber hinaus ist der Senat an die Rechtswegentscheidung des SG ohnehin bereits aufgrund der §§ 202 SGG, 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden. Deshalb hat hier mit Blick auf die umstrittene Landesblindenhilfe nach dem LBlindG vom 8. Februar 1972 (GBl. 56; zuletzt geändert durch Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. 469)) eine erneute Überprüfung des Rechtswegs nicht stattzufinden, obgleich der Landesgesetzgeber für das LBlindG - im Gegensatz zu den Landesblindengeldgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG), § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde (Nds. LandesblindengeldG), § 8 Abs. 2 des sächsischen Landesblindengeldgesetzes (sächs. LBlindG), § 7 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes (ThürBliGG)) - die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte nicht angeordnet hat und es zweifelhaft erscheint, ob eine Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der auf Landesrecht beruhenden Regelungen des - überdies versorgungsrechtliche Züge aufweisenden - LBlindG überhaupt über die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG begründet werden kann. Wegen der zumindest über § 17a Abs. 5 GVG begründeten Zulässigkeit des Rechtswegs ist allerdings eine umfassende Entscheidungszuständigkeit des Senats gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden und darüber hinaus statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung jedenfalls laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnrn. 21 f. m.w.N.).
Bei den Bescheiden vom 3. Februar und 11. April 2005 handelt es sich Verwaltungsakte "mit Dauerwirkung", sodass hier Streitgegenstand die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist. Zwar war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich davon auszugehen, dass namentlich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - wegen ihres "Gegenwartscharakters" keine "rentengleichen Dauerleistungen" darstelle, sodass der gerichtlichen Nachprüfung regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war (vgl. BVerwGE 25, 307, 308 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3 (zur Hilfe zur Pflege); BVerwGE 28, 216, 217 f.; (zur Blindenhilfe)). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des BVerwG indes nicht unbeschränkt, wenn nämlich die Auslegung ergab, dass die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächst liegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hatte (vgl. BVerwGE 39, 261, 265; 99, 149, 153 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 6 JWG Nr. 15; zusammenfassend ferner Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 -). Dies war vor allem bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen anzunehmen - wie z.B. der Hilfe zur Pflege -, da es sich hier in der Regel um länger währende Hilfebedarfe handelte, bei denen wegen hoher Freibeträge Einkommensschwankungen oft keine Auswirkung hatten (instruktiv Rothkegel in Rothkegel u.a., Sozialhilferecht, Teil II Kapitel 6 Rdnr. 6 f.). Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen ist zur Abgrenzung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung allein abzustellen auf die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsakts; diesem ist, selbst wenn die Leistung nur für kurze Zeit gewährt werden sollte, bereits dann Dauerwirkung beizulegen, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen entfaltet (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48; BSGE 88, 172, 174 = SozR 34300 § 119 Nr. 3 (beide m.w.N.)). Die Rechtmäßigkeit eines derartigen Verwaltungsakts ist nach dieser Rechtsprechung - vom Fall des von vornherein zeitlich begrenzten klägerischen Begehrens abgesehen - bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu überprüfen (so etwa zur - nach der Sollvorschrift des § 190 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Fassung bis 31. Dezember 2004) längstens für ein Jahr zu bewilligenden - Arbeitslosenhilfe BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 Rdnr. 4 (beide m.w.N.)).
Gleich welchem höchstrichterlichen Ansatz zum Dauerverwaltungsakt zu folgen wäre, sind vorliegend die streitbefangenen Leistungsbewilligungen der Beklagten in jedem Fall als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung zu qualifizieren. Denn sie haben über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen entfaltet; das Pflegegeld, die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind in den streitbefangenen Bescheiden nach den Besonderheiten des Falles auch nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit für eine längere Dauer bewilligt worden (vgl. im Übrigen zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris)). Tatsächlich oder rechtlich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind indes bei - Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) bewilligenden - Dauerverwaltungsakten nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. auch BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 16; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2004 - 21 K 2967/03 - (juris); hiervon abweichend BVerwGE 89, 81 ff. (§ 45 SGB X)). Die vorgenannte Verfahrensvorschrift gilt freilich nicht für die Landesblindenhilfe (vgl. § 5 Abs. 3 LBlindG); denn eine entsprechende Anwendung des SGB I und des SGB X ist dort - im Gegensatz zu anderen Ländergesetzen (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 BayBlindG, § 9 Nds. LandesblindengeldG, § 7 Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen (GHBG), § 8 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 7 ThürBGG) - nicht angeordnet.
Eine rechtlich wesentliche Änderung ist vorliegend in der im Bescheid vom 11. April 2005 bewilligten Blindenhilfe nach dem SGB XII zu sehen, die eine auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung darstellt, sodass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111 ff. = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 70/02 R - (juris)) hier grundsätzlich eingreift. Dabei kann die Kürzungsverfügung im vorgenannten Bescheid nach den Umständen des Falles gerade noch als hinreichende kassatorische Entscheidung gesehen werden, wobei vorliegend hinzu kommt, dass der Kläger die Anrechnung eines Betrages von 205,10 Euro auf das Pflegegeld und damit die Kürzung desselben auf 459,90 Euro ohnedies hinnimmt; mithin stellt sich auch die Frage eines "Soll-Ermessens" bei atypischen Sachverhalten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. hierzu BSGE 59, 111, 115) hier nicht. Einen höheren Betrag als 205,10 Euro muss der Kläger sich indessen - wie im folgenden noch auszuführen sein wird - auf das Pflegegeld nicht anrechnen lassen; damit erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob sich der Bescheid vom 3. Februar 2005 mit Blick auf die vor 2005 erfolgten Pflegegeldgewährungen ebenfalls am Maßstab des § 48 SGB X hätte messen lassen müssen. Gerichtlich voll überprüfbar ist im Übrigen der Verfügungssatz im Bescheid vom 3. Februar 2005 hinsichtlich der mit 122,52 Euro bewilligten Landesblindenhilfe, welchen der Kläger bereits mit seinem Widerspruch vom 28. Februar 2005 angegriffen hat. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte, der seit 1. Januar 2005 als örtlichem Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach dem LBlindG obliegen (vgl. § 7 LBlindG in der Fassung des Art. 126 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 a.a.O.), hinsichtlich der Bewilligung der genannten Leistung - ungeachtet des Bescheides des LWV vom 10. Januar 2003 - eine neue und eigenständige Regelung getroffen und nicht lediglich ohne Sachprüfung eine "wiederholende Verfügung" ohne Verwaltungsaktsqualität ausgesprochen (vgl. hierzu BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 31 Rdnr. 32 (beide m.w.N.)). Der Kläger kann auch eine höhere Landesblindenhilfe als monatlich 122,52 Euro, nämlich den vollen Betrag von 204,52 Euro, beanspruchen; freilich muss er sich auf die Bundesblindenhilfe diesen Betrag anrechnen lassen, sodass er insgesamt an Blindenhilfeleistungen 293,00 Euro verlangen kann. Noch weitergehende Anrechnungen - wie sie die Beklagte hat vornehmen wollen - finden jedoch nicht statt.
Nicht umstritten unter den Beteiligten ist, welche Leistungen dem Kläger dem Grunde nach zustehen. Dies ist einerseits das Pflegegeld nach § 64 SGB XII, welches sich für Schwerstpflegebedürftige - wie den Kläger - auf 665,00 Euro beläuft (vgl. § 64 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Fassung seit 1. Januar 2002) und darüber hinaus, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "Bl" festgestellt sind (vgl. zur Bindung an die Statusentscheidungen der Versorgungsämter auch im Bereich der Blindenhilfe BVerwGE 90, 65 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. November 2004 - L 5 BL 2/04 - (juris)), die Bundesblindenhilfe (293,00 Euro; vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie ferner die Landesblindenhilfe (204,52 Euro (umgerechnet aus 400,00 DM); vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG in der Fassung des Art. 4 des Ersten Gemeindehaushaltsstrukurgesetzes vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 781)). Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die vorliegend gewährten Leistungen - Pflegegeld, Landesblindenhilfe, Bundesblindenhilfe - aufeinander anzurechnen sind; umstritten ist sonach, in welchem Verhältnis des Vorrangs und Nachrangs diese Leistungen zueinander stehen. Entsprechende Anrechungsregelungen sind in §§ 66, 72 SGB XII sowie in § 3 LBlindG enthalten; sämtliche Vorschriften dienen dazu, Doppelleistungen bei Zweckidentität und Gleichartigkeit der Leistungen auszuschließen (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BSGE 93, 290, 294 f. = SozR 4-1300 § 107 Nr. 1; BVerwGE 88, 86, 90; 92, 220, 225).
§ 66 Abs. 1 SGB XII bestimmt: Leistungen nach § 64 und 65 Abs. 2 SGB XII werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (Satz 1 a.a.O.); auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 v.H., Pflegegelder nach dem SGB XI jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen (Satz 2 a.a.O.). In § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist geregelt, dass blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt wird, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. sind auf die Blindenhilfe Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 v.H. des Betrages nach § 72 Abs. 2 SGB XII anzurechnen (Satz 3 a.a.O.). Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 4 a.a.O.). Nach § 3 Abs. 1 LBlindG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873)) wiederum werden Leistungen, die dem Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, auf die Landesblindenhilfe angerechnet. Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe und bei den Pflegestufen II und III mit jeweils 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB XI angerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LBlindG (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.)); entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet (Satz 2 a.a.O.). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 3 a.a.O.). Bei Minderjährigen verringert sich der nach Absatz 2 jeweils anzurechnende Betrag um 50 v.H. (§ 3 Abs. 3 LBlindG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1995 a.a.O.). Die Beklagte möchte hier sowohl die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - bezüglich der Anrechnung der Bundes- und Landesblindenhilfe auf das nach § 64 SGB XII gewährte Pflegegeld - als auch § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - hinsichtlich der Anrechnung der Landesblindenhilfe und des Pflegegeldes auf die Bundesblindenhilfe - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 LBlindG - in Bezug auf die Anrechnung des Pflegegeldes auf die Landesblindenhilfe - zur Anwendung bringen. Diese wechselseitige Anrechnung des Pflegegeldes und der Leistungen der Blindenhilfe ist indessen nicht rechtmäßig. Sie führt über das oben dargestellte Doppelleistungsverbot hinaus, weil nicht nur die doppelte Auszahlung gleichartiger, zweckidentischer Leistungen verhindert wird, sondern über den Überschneidungsbereich hinaus eine Leistungskürzung erfolgt; dies hat der Kläger nicht hinzunehmen. Das Konkurrenzverhältnis der genannten Leistungsarten stellt sich vielmehr wie folgt dar:
Nach dem Grundsatz der Spezialität vorrangig ist die - ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zu gewährende - Landesblindenhilfe. Diese Leistung dient nach § 1 Abs. 1 LBlindG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eines Blinden. Denselben Zweck haben im Übrigen nicht nur die Blindengelder nach den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 BayBlindG, § 1 Abs. 1 Nds. LandesblindengeldG, § 1 Abs. 1 GHBG, § 1 Abs. 1 sächs. LBlindG, § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürBliGG), sondern auch - wie sich aus § 72 Abs. 1 1. Halbs. SGB XII ergibt - die Bundesblindenhilfe nach dem SGB XII. Mit den genannten Leistungen der Blindenhilfe soll nicht so sehr ein wirtschaftlicher Bedarf gesteuert werden; sie dienen vielmehr in erster Linie der Befriedigung laufender blindheitsspezifischer - auch immaterieller - Bedürfnisse (vgl. BSG SozR 3-5922 § 1 Nr. 1 S. 4; BVerwGE 32, 89, 91 f; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 - FEVS 48, 516), und zwar ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf (vgl. BSG und BVerwG a.a.O.; ferner BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3; BVerwGE 51, 281, 284). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die dem Kläger zustehende Landesblindenhilfe im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe eine zweckidentische und gleichartige Leistung darstellt.
Obgleich sowohl § 3 Abs. 1 LBlindG als auch § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Nachrangregelung bezüglich gleichartiger Leistungen enthalten, ist die Landesblindenhilfe - und das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede - die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - a.a.O.; ferner Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 - NJW 1988, 819, 821 (zur fast wortgleichen Vorschrift des § 3 Nds. LandesblindengeldG); außerdem BVerwGE 51, 281, 285 und die - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der Literatur; vgl. Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, SGB XII § 72 Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K§ 72 Rdnr. 6; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 72 Rdnr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 72 Rdnr. 2; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 67 Rdnr. 2). Denn mit der Einführung der Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, die im Gegensatz zur Bundesblindenhilfe (vgl. dort §§ 85, 87, 90 SGB XII) einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird, sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. die Abg. Hanne Landgraf in der Ersten Beratung des Landtags zum Initiativgesetzentwurf der Abg. Hanne Landgraf und Gen. - Entwurf eines Gesetzes über die Landesblindenhilfe - Landtags-Drucksache V-4384, Protokoll der 105. Sitzung vom 29. April 1971, S. 6136 ff.). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die seinerzeit bereits eingeführten Landesblindengeldgesetze in anderen Bundesländern (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) eine Klarstellung des § 3 LBlindG (jetzt § 3 Abs. 1 a.a.O.) im Verhältnis zur sozialhilferechtlichen Bundesblindenhilfe nicht für erforderlich gehalten (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Feucht zur 28. Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 19. Mai 1971, S. 7914 f.).
Demgemäß ist die Landesblindenhilfe bei dem minderjährigen Kläger ungekürzt mit 204,52 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 LBlindG) in Ansatz zu bringen. Da die Bundesblindenhilfe mit monatlich 293,00 Euro jedoch höher ist (vgl. § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII in der Fassung des Einordnungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O. (der aktuelle Rentenwert ist bislang unverändert geblieben)), kommt ein Aufstockungsbetrag von 88,48 Euro als ergänzende Leistung hinzu; denn § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist gegenüber der Landesblindenhilfe lediglich nachrangig, "soweit" blinde Menschen gleichartige Leistungen erhalten (vgl. Baur in Mergler/Zink, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O.; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 72 Rdnrn. 5, 7). Sonach ergibt sich ein Gesamtbetrag der dem Kläger zustehenden Landes- und Bundesblindenhilfe von 293,00 Euro (204,52 Euro Landesblindenhilfe, 88,48 Euro Bundesblindenhilfe).
Die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe sind wiederum nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. hierzu BSG SozR 4-5921 Art. 1 Nr. 1 S. 3) pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII anzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich die vorgenannte Anrechnungsvorschrift nicht nur auf die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, sondern auch auf die Leistungen für blinde Menschen nach den Landesblindengeldgesetzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Oktober 2005 - Au 3 K 04.01695 - (juris); Krahmer in LPK-SGB XII, a.a.O., § 66 Rdnr. 3; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 66 Rdnr. 6), mithin auch auf die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg, denn diese Hilfeart stellt - wie oben ausgeführt - eine der Bundesblindenhilfe gleichartige und damit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII pauschal mit 70 v.H. auf das Pflegegeld anzurechnende Leistung dar. Eine Anrechnung der Bundesblindenhilfe (seinerzeit geregelt in § 67 BSHG) sowie gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld war erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) als Satz 4 in die Vorläufervorschrift des § 69 Abs. 3 BSHG eingefügt worden, wobei die seinerzeit vorgesehene volle Anrechnung rückwirkend zum genannten Datum aufgrund des Art. II § 14 des 3. Kapitels des SGB X vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) durch eine zeitlich gestaffelte Anrechnungsregelung ersetzt worden war, sodass seit 1. Januar 1985 70 v.H. der Blindenhilfeleistungen auf das Pflegegeld anzurechnen waren. Hintergrund der Einführung einer Anrechnungsregelung - § 69 BSHG in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sowie alle nachfolgenden Fassungen bis 31. Dezember 1981 hatten eine solche nicht vorgesehen - war, dass die Kumulierung gleichartiger Leistungen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung von Blindenhilfe und Pflegegeld als nicht (mehr) gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/2534 S. 5 und 9/842, S. 90 f.; zur Gesetzesentwicklung ferner Schubert in Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Auflage, § 69 Rdnr. 16a). Auch die mit Wirkung vom 1. April 1995 durch Art. 18 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführte und bis 21. Dezember 2004 anwendbare Leistungskonkurrenzregelung des § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG hatte an der Anrechnung der Blindenhilfen mit einem Vomhundertsatz von 70 festgehalten. Daran hat sich mit der Einführung des SGB XII mit Wirkung vom 1. Januar 2005 nichts geändert (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63). Anzurechnen nach den genannten Vomhundertsatz sind sonach auf das Pflegegeld die Landesblindenhilfe und die Bundesblindenhilfe mit insgesamt 205,10 Euro, sodass bezüglich des Pflegegeldes monatlich nur noch 459,90 Euro zur Auszahlung durch die Beklagte gelangen können. Nach allem kann der Kläger aus den drei Leistungsarten einen Gesamtbetrag von monatlich 752,90 Euro beanspruchen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine weitergehende Anrechnung ausgeschlossen; dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Regelungen sowie der Gesetzessystematik im Übrigen. Wie bereits vorstehend dargestellt, hatte das BSHG bis zum 31. Dezember 1981 eine Leistungskonkurrenz zwischen den Blindenhilfen und dem sozialhilferechtlichen Pflegegeld nicht vorgesehen. Zwar hatte das BSHG in § 67 Abs. 1 in allen Fassungen seit seinem Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1962 (als negative Tatbestandsvoraussetzung) bestimmt, dass dem begünstigten Personenkreis zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren war, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielten. In § 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG (ab 1. April 1995 § 69c Abs. 1 Satz 1 BSHG) war geregelt, dass das sozialhilferechtliche Pflegegeld nicht zu gewähren war, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhielt. Gemeint waren damit jedoch stets Leistungen außerhalb des Rechts der Sozialhilfe, welche ihrer Struktur nach, z.B. aufgrund ihrer Verwurzelung im Sozialversicherungs- oder Versorgungsrecht (vgl. etwa die Pflegegelder und Pflegezulagen nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 26 Abs. 8, 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)) - im Verhältnis zur Bundesblindenhilfe auch die Landesblindengelder - bei Gleichartigkeit vorrangig sind (vgl. schon die Beispiele in Knopp/Fichtner, a.a.O., § 67 Rdnrn. 2 f., § 69 Rdnr. 16, in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 2, § 69c Rdnr. 2 sowie in Mergler/Zink, BSHG, § 67 Rdnrn. 35 f., § 69c Rdnr. 22). Dabei ist es auch nach den Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geblieben, welche den früheren Rechtszustand insoweit unverändert fortgeführt haben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 63 und 64). Dasselbe gilt für die Anrechnungsregelung des § 3 LBlindG (in der Fassung vom 8. Februar 1972) - jetzt § 3 Abs. 1 LBlindG -, die sich weitgehend an die vorstehend zitierte Formulierung in § 67 BSHG anlehnt. Mit "gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen können mithin nach der dargestellten Rechtsentwicklung nur Leistungen aufgrund von Vorschriften außerhalb des Sozialhilferechts des SGB XII (früher BSHG) gemeint sein (vgl. zum Verhältnis der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und landesrechtlichen Leistungen allerdings BVerwGE 117, 172 ff.).
Für die gefundene Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Zu beachten ist, dass das Sozialhilferecht ein geschlossenes Leistungssystem bietet (vgl. BVerwGE 34, 80, 81 f.), in welchem das Pflegegeld und die Blindenhilfe aufeinander abgestimmt sind. Darin fügt sich auch das LBlindG ein, welches für seinen Geltungsbereich dieses bundesrechtliche Leistungssystem nicht durchbrechen will (vgl. hierzu auch BVerwGE 117, 172, 176 (zur vergleichbaren Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 des hess. Landesblindengeldgesetzes); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 7 S 1967/98 - FEVS 52, 159). Dabei regelt Bundesrecht in § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 64 SGB XII zur Landes- und Bundesblindenhilfe im Sinne eines Nachrangs des Pflegegeldes gegenüber diesen Leistungen. Demgegenüber betrifft § 72 Abs. 4 SGB XII das Verhältnis der Bundesblindenhilfe zu sonstigen Leistungen innerhalb des SGB XII, während § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - und § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - wie gesagt der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger außerhalb des SGB XII dient (so schon BVerwGE 34, 80, 81 f.; ferner BVerwGE 88, 86, 90; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O. K § 72 Rdnrn. 5, 9; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., § 72 Rdnr. 29; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 72 Rdnr. 10; Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 72 Rdnrn. 14, 18; a.A. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, a.a.O. § 72 Rdnr.7). In das sozialhilferechtliche Leistungssystem passt sich auch das LBlindG ein, welches dieses System seiner Intention nach unangetastet lässt (vgl. nochmals BVerwGE 117, 172, 176; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O.), sodass das Pflegegeld (§ 64 SGB XII) nicht nur mit Bezug auf die Bundesblindenhilfe, sondern auch hinsichtlich der Landesblindenhilfe im Umfang der pauschalen Anrechnungsregelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nachrangig ist.
Sonach kommt eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und des § 3 Abs. 2 LBlindG heranziehen möchte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten Bestimmungen sind bereits von ihrem Wortlaut her auf das Pflegegeld nach § 64 SGB XII nicht anwendbar, denn sie betreffen nur das Verhältnis der Blindenhilfen zu den Pflegeleistungen für häusliche Pflege nach dem SGB XI. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zu sehen. Mit Wirkung vom 1. August 1996 war durch Art. 18 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) in § 67 Abs. 1 BSHG ein Satz 2 eingefügt worden, nach dem Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI mit bis zu 70 v.H. anzurechnen waren; die Regelung war auf Anregung des Bundesrats eingeführt worden, der sie damit begründet hatte, dass eine Teilkongruenz der Blindenhilfe mit den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung bestehe (vgl. BT-Drucksache 13/24 S. 42 f.; zur Gesetzesentwicklung auch Brühl in LPK-BSHG, 5. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Denselben Gesetzeszweck verfolgt auch die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; lediglich zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes sind nunmehr anstelle der bislang eine Ermessensausübung erfordernden Entscheidung eindeutige, gestaffelte Kürzungsvorgaben festgeschrieben (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64). Nichts anderes gilt für die Landesblindenhilfe. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 LBlindG wurden bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch das Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 873) in Kraft gesetzt; auch sie dienen der Vermeidung einer Überkompensation der blindheitsbedingten Mehraufwendungen bei zumindest teilweiser Kongruenz der Leistungen der Pflegeversicherung mit der Landesblindenhilfe (vgl. Landtags-Drucksache 11/6866 S. 1 und 6). Eine Anrechnungsregel für das sozialhilferechtliche Pflegegeld ist damit nicht geschaffen worden; dies war auch nicht notwendig, weil entsprechende Anrechnungsregelungen - wie ausgeführt - bereits im Sozialhilferecht (vgl. jetzt § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; bis 31. Dezember 2004 § 69c Abs. 1 Satz 2 BSHG (Fassung durch das Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994), bis 31. März 1995 § 69 Abs. 3 Satz 4 BSHG) vorhanden waren und sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).