LSG NRW – Az.: L 7 VS 18/02 LSG NW - Urteil vom 09. Oktober 2003 |
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schizophrenie als Schädigungsfolge nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren darüber, ob dem Kläger Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht.
Der 1966 geborene Kläger absolvierte ab 02.04.1990 seinen Grundwehrdienst. Wegen eines depressiven Versagenszustandes befand er sich vom 11.04. bis 10.05.1990 in stationärer Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus H., Abteilung Neurologie und Psychiatrie. Mit Bescheid vom 21.05.1990 wurde der Kläger von der Beigeladenen aus der Bundeswehr entlassen.
Mit Bescheid vom 21.06.1990 gewährte der Beklagte. dem Kläger bis zum 30.09.1990, längstens bis zur Anerkennung eines Anspruchs nach § 80 SVG Versorgungskrankengeld (VKG) und Heilbehandlung wegen eines depressiven Versagenszustandes bei schwerer angstneurotischer Entwicklung. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass die Frage, ob ein Versorgungsanspruch nach § 80 SVG gegeben ist, noch bescheidmäßig zu prüfen sei. Mit Schreiben vom 29.10.1990 teilte der Beklagte mit, der Heilbehandlungsanspruch umfasse nur das VKG, da der Kläger bis 07.10.1990 freiwilliges Mitglied der BEK gewesen sei.
Der Kläger beantragte im Februar 1990 die Anerkennung eines depressiven Versagenszustandes bei schwerer angstneurotischer Entwicklung als Wehrdienstbeschädigung. Der Beklagte zog die WDB-Akte einschließlich der Krankenunterlagen bei und forderte den Entlassungsbericht des Bundeswehrkrankenhauses H. vom 31.05.1990, den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. Wg., Unterlagen über die Musterungsuntersuchung sowie den Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses L. über die stationäre Behandlung vom 14.06. bis 26.09.1990 an. Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wt. ein, wonach der vorhandenen Krankheitsbereitschaft die herausragende Bedeutung beim Ausbruch der Krankheit zukomme. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der psychischen Dekompensation und der Wehrdienstzeit sei zu verneinen, da beim Kläger eine hohe Krankheitsbereitschaft bei nur geringem Selbstwertgefühl, starke Anspannung bei psychischer Belastung und schwierige Kontaktfindung mit Gleichaltrigen bestanden hätten.
Mit Bescheid vorn 25.03.1991 lehnte der Beklagte den Antrag vom 05.02.1990 mit der Begründung ab, "der depressive Versagenszustand bei schwerer angstneurotischer Entwicklung" sei nicht als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, da zum einen bereits kurz nach der Einberufung die Erkrankung ausgebrochen sei. Zum anderen sei bei psychischen Erkrankungen zu beachten, dass immer verschiedene Faktoren eine Rolle spielen und neben dem aktuellen Anlass, dem auslösenden Moment, die Krankheitsbereitschaft zum Tragen komme. Der Grundwehrdienst sei nicht als wesentliche Ursache für die psychische Erkrankung anzusehen, vielmehr müsse der bestehenden Krankheitsbereitschaft die eindeutig überwiegende Bedeutung zukommen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1992 zurück. Ergänzend betonte der Beklagte, dass zwar vor der Einberufung keine akuten Symptome der Krankheit vorgelegen hätten, die hohe Krankheitsbereitschaft jedoch in kürzester Zeit eine psychische Dekompensation unter der Belastung der Einberufung hervorgerufen habe. Dieser Krankheitsbereitschaft komme auch nach nochmaliger ärztlicher Überprüfung eine wesentlich größere Bedeutung als dem aktuellen stressbedingten Umstand - der Einberufung - zu.
Am 13.07.1999 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide mit der Begründung, die Ärzte, die im Rahmen der Musterung keine Erkrankung festgestellt hätten, seien verantwortlich für seinen jetzigen Gesundheitszustand. Er habe gegen seinen Willen ein Gewehr in die Hand nehmen müssen, so dass er als sensibler, aber gesunder Mensch psychisch krank geworden sei. Der Beklagte zog einen Befundbericht des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. S. bei. Nach versorgungsärztlicher Auswertung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2000 die Rücknahme des Bescheides vom 25.03.1991 unter Hinweis auf § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach ärztlicher Auswertung des Befundberichtes kein Anhalt dafür bestehe, dass die bisherige Entscheidung unrichtig gewesen sei. Zudem seien keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Detmold am 17.07.2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei vor der Einberufung gesund und zudem nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seinem Wunsch, in der Bundeswehrkantine zu arbeiten, sei nicht entsprochen worden. Zudem sei für ihn sehr belastend gewesen, dass er in einem Fünf-Bett-Zimmer schlafen musste. Dies sei sehr ungewohnt gewesen. Außerdem habe Dr. Wg. ausgeführt, dass es durchaus denkbar sei, dass die psychotische Symptomatik durch die Belastungen des Wehrdienstes ausgelöst worden sei bei entsprechender Prädisposition.
Das SG hat Befundberichte von Dr. Wg. und Dr. S. sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. Z. eingeholt. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers eine schizophrene oder schizoaffektive Psychose ermittelt. Einen kausalen Zusammenhang zwischen der Episode und der außergewöhnlichen psychischen Belastung durch den Grundwehrdienst hat der Sachverständige auch auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs als wahrscheinlich eingestuft. Der Ursachenzusammenhang sei für den Zeitraum von etwa Anfang April bis Ende September 1990 zu bejahen; danach stünden die vorbestehenden Persönlichkeitsstörungen ganz im Vordergrund. Spätere psychotische Episoden seien als anlagebedingt anzusehen.
Das SG Detmold hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2002 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das am 02.05.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.05.2002 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Er habe jede Konfrontation mit militärischen Dingen als belastend angesehen. Dies gelte auch für den Transport in das Bundeswehrkrankenhaus nach H., als er während der Fahrt ein Schild nach Bergen-Belsen gesehen habe und er gedacht habe, man bringe ihn jetzt zunächst ins Konzentrationslager und werde ihn dort vergiften.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2002 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2000 zu verurteilen, den Bescheid vom 25.03.1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.1992 zurückzunehmen, bei ihm psychische Störungen als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und Versorgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich diesem Antrag an.
Der Senat hat die Akte des Kreiswehrersatzamtes He., die Krankenakte des Krankenhauses L. sowie Unterlagen des Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen in Andernach beigezogen. Sodann hat der Senat die Bundesrepublik Deutschland beigeladen und ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. H. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 17.06.2003 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte gemäß § 44 SGB X verpflichtet wäre, seinen früheren Bescheid vom 25.03.1991 zurückzunehmen, die Psychose als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und dem Kläger Versorgung zu gewähren. Daran fehlt es. Der frühere Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Dem Kläger stand zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Antragstellung 1990 keine Versorgung im Sinne von § 80 SVG zu. Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. Gemäß § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung äls Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, so kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden ("Kannversorgung", § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG).
Auszugehen ist davon, dass beim Kläger eine schizophrene Psychose vorliegt, wie dies die Sachverständigen Dr. H. und Dr. Z. übereinstimmend und überzeugend dargelegt haben. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen mit den Erkenntnissen der behandelnden Ärzte und der dem Senat vorliegenden Krankenakte des Kreiskrankenhauses L. überein. Die Diagnose des zunächst geltend gemachten "depressiven Versagenszustandes bei schwerer angstneurotischer Entwicklung" hat sich nicht bestätigt.
Da über die Entstehung der Schizophrenie in der medizinischen Wissenschaft Unklarheit herrscht, was der Sachverständige Dr. H. hervorgehoben hat und sich zudem aus Nr. 69 AP 1996 S. 250 ergibt, kommt eine Anerkennung der Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG nicht in Betracht. Denn schon auf Grund der in der Wissenschaft bestehenden Unsicherheit lässt sich die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Wehrdienst und der Erkrankung nicht mit der erforderlichen: Wahrscheinlichkeit, dass mehr für als gegen die Verursachung spricht, feststellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 10.11.1993 SozR 3-3200, § 81 Nr. 9) ist Versorgung bei einer nicht auf einem plötzlichen Ereignis beruhenden Erkrankung nur dann zu gewähren, wenn diese entweder, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit zu entschädigen ist oder wenn außerordentliche, kriegsähnliche Belastungen festzustellen sind, die eine sogenannte "Kannversorgung" rechtfertigen. Handelt es sich bei der Schädigungsursache um unfallunabhängige Krankheiten, bedarf es anderer Abgrenzungskriterien als der Eigenart des Wehrdienstes oder der eng mit ihm verbundenen Verhältnisse. Denn Krankheiten werden regelmäßig nicht auf ein gesichertes äußeres Geschehen zurückgeführt, sondern entwickeln sich auf Grund vielfältiger Einflüsse, denen der Einzelne im Laufe seines Lebens ausgesetzt ist. Hierzu zählen unter anderem persönliche Lebensweise, Erbanlagen, familiäre Einflüsse und Umwelteinwirkungen. Auch der Wehrdienst kann, insbesondere bei den besonderen Belastungen im Rahmen des Grundwehrdienstes eine Krankheit mitursächlich hervorrufen, sogar für sich allein gesundheitliche Schäden herbeiführen. Verlässliche Kriterien über die Verursachungsanteile kann die medizinische Wissenschaft vielfach aber nicht in ausreichendem Umfang liefern. Vor denselben Schwierigkeiten stand und steht die gesetzliche Unfallversicherung bei der Beurteilung von beruflich bedingten Krankheiten. Auch dort sind Unfall- und Berufskrankheit voneinander abzugrenzen. Daran hat die Rechtsprechung des BSG zum SVG mehrfach angeknüpft und einen Rückgriff auf das Berufskrankheitenrecht vorgenommen (BSGE 37,282; SozR 3200, § 83 Nr. 31; SozR 3-3200 § 81 Nrn. 3 und 8). Eine Schizophrenie ist in der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) nicht aufgeführt. Somit kann die Anerkennung beim Kläger nur unter den besonderen Voraussetzungen des Versorgungsrechts in Betracht kommen. Ausgehend davon, dass das BSG die nur im Versorgungsrecht vorkommende "Kannversorgung" von außergewöhnlichen kriegsähnlichen Belastungen abhängig macht, ergibt sich, dass in Friedenszeiten nur besonders nachhaltige Einwirkungen in der Lage sein können, wehrdienstbedingte Erkrankungen mitursächlich hervorzurufen.
Die Aufhebung des Bescheides von 1991 und die Gewährung von Versorgung kommt nicht in Betracht, da die Beklagte im Bescheid von März 1991 zu Recht die Versorgung ablehnte. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer "'Kannversorgung" im Sinne von § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG liegen nicht vor. Dabei ist es unschädlich, dass der Beklagte die Prüfung der "Kann-Versorgung" 1991 bei Erlass des Ursprungsbescheides nicht durchgeführt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Ansprüche über eine "Kannversorgung" keine gesonderten Ansprüche, sondern im Rahmen der Gesamtversorgung mit zu überprüfen (BSG, Urteil vom 16.03.1994, SozR 3-3200 § 81 Nr. 10). Nach der hier anzuwendenden Nr. 69 AP 1996 - bei Verfahren zur Leistungsfeststellung kommt es zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz an - wird bei der schizophrenen Psychose von einer multifaktoriellen Entstehung ausgegangen. Dr. H. weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass zwar die eigentlichen "Ursachen" der schizophrenen Erkrankung auch heute noch nicht ganz genau benannt werden können, jedoch könne einiges über die Genese gesagt werden, wobei immer verschiedene Faktoren zusammenwirken müssen, damit ein Betroffener an einer schizophrenen Psychose erkrankt. Die Wissenschaft geht davon aus, dass konstitutionelle, umwelt- und milieubedingte Faktoren gemeinsam für den Ausbruch der Erkrankung verantwortlich sind, wobei erst eine spezifische Verkettung mehrerer Faktoren letztendlich zur Manifestation führt (Vulnerabilitäts-Stressmodell). Somit ist die Ursache der schizophrenen Psychose wissenschaftlich immer noch nicht als geklärt anzusehen. Damit können die Voraussetzungen für eine "Kannversorgung" nach AP 1996 nur dann bejaht werden, wenn
a. als Schädigungsfaktoren tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psycho-soziale Belastungen vorgelegen haben, die entweder längere Zeit angedauert haben oder zeitlich zwar nur kurzfristig wirksam, aber so schwer waren, dass ihre Folgen eine über längere Zeit anhaltende Wirkung auf das Persönlichkeitsgefüge gehabt haben,
b. die Erkrankung in enger zeitlicher Verbindung (bis zu mehreren Wochen) mit diesen Belastungen begonnen hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Gutachten von Dr. Z. und Dr. H. ist davon auszugehen, dass die Erkrankung in enger zeitlicher Verbindung mit, belastenden Verhältnissen des Grundwehrdienstes aufgetreten ist. Jedoch ergibt sich aus den Begutachtungen eindeutig, dass nur die erste psychotische Episode durch die Belastungen des Klägers im Zusammenhang 'mit seiner Einberufung und den Vorkommnissen der ersten 1 Tage hervorgerufen wurde. Es ist allgemein anerkannt, dass die Grundausbildung eine besondere Belastung für die Wehrpflichtigen verbunden mit einer Resistenzminderung darstellt (Nr. 37 Abs. 2 und 3 AP 1996; Sachverständigenbeiratsbeschluss vom 23.04.1986). Es ist davon auszugehen, dass die erste psychotische Episode, die am 11.04.1990 aufgetreten ist, durch die besonderen Belastungen im Rahmen des Grundwehrdienstes eingetreten ist. Dies ergibt sich aus den Gutachten von Dr. Z. und Dr. H. Aus dem Vulnerabilitäts-Stressmodell ist hier zu schlussfolgern, dass neben der anlagebedingten Komponente (Vorerkrankungen in der Familie) Stressfaktoren aufgetreten sind (Hantieren mit einer Waffe, Unterbringung mit fünf weiteren Wehrpflichtigen), die die erste psychotische Episode mitverursacht haben. Mit Dr. Z. ist davon auszugehen, dass diese Phase spätestens mit der Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus am 26.09.1990 beendet ist.
Die darüber hinaus vorliegende Psychose ist jedoch nicht im Rahmen der "Kannversorgung" zu entschädigen. Hiergegen sprechen die genetische Vorbelastung, die Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit/Jugend und die bis zum heutigen Tage vorhandenen Ausbrüche der Psychose. Die Belastungen während des Grunddienstes sind von den Sachverständigen nicht als tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychosoziale Belastungen eingestuft worden. Dafür war zum einen die Dauer zu gering, zum anderen kann ein zeitlich begrenztes Ereignis keine Psychose hervorrufen, die bis zur Untersuchung seitens Dr. H. noch nicht vollständig remittiert war.
Da somit die Voraussetzungen von § 80, 81 SVG nicht vorliegen, hat der Beklagte zu Recht die Rücknahme des Bescheides von 1991 im Bescheid vom 30.05.2000 und die Gewährung von Versorgung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.