Sächsisches Landessozialgericht - L 8 AS 1192/12 B KO - Beschluss vom 09.09.2014
Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG), wobei sich sein Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG). Voraussetzung eines eigenen Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist damit eine wirksame Beiordnung durch das Prozessgericht, die sich auch im Sozialgerichtsprozess nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) richtet, § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Dieser Beiordnungsbeschluss ist Grundlage des Vergütungsfestsetzungsverfahrens und bestimmt den Umfang der Vergütungsanspruchs, ohne dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Abänderungsbefugnis des zur Festsetzung berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 55Abs. 1 und 2 RVG) besteht. Ist also zwei Mitgliedern einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft uneingeschränkt PKH bewilligt worden, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dem Grunde nach gegenüber der Staatskasse ein Anspruch auf Vergütung für die Vertretung dieser beiden Kläger zu.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts.
Die eine Haushaltsgemeinschaft bildenden Kläger, von denen die Kläger zu 1. und 2. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, führten vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG), seit dem Widerspruchsverfahren vertreten durch den Beschwerdeführer, das Verfahren S 26 AS 5111/11, in dem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch um Leistungen für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.05.2010 gestritten wurde. Mit Beschluss vom 14.03.2012 bewilligte das SG den Klägern zu 2. und 3. PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers; die Bewilligung von PKH für die Klägerin zu 1. lehnte es mangels Bedürftigkeit ab. Nach Erlass eines Änderungsbescheides nahm der Beschwerdeführer für die Kläger mit Schriftsatz vom 05.04.2012 ein Teilanerkenntnis des Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Einen Kostenantrag stellte er nicht.
Am 19.04.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die Vertretung der Kläger zu 2. und 3. wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) 170,00 EUR Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG, 2 Auftraggeber) 51,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 108,89 EUR Summe 631,89 EUR
Mit Beschluss vom 20.07.2012 setzte die Urkundsbeamtin des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) 170,00 EUR Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) 102,00 EUR Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) 190,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 91,58 EUR Summe 573,58 EUR Davon 2/3 382,39 EUR
Am 29.08.2012 legte der Beschwerdeführer hiergegen Erinnerung ein und lehnte zugleich die Urkundsbeamtin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Unzutreffend sei keine fiktive Terminsgebühr festgesetzt und ohne Rechtsgrundlage eine Kostenquote ausgesprochen worden.
Mit Beschluss vom 02.10.2012 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin entsprechend der PKH-Bewilligung Gebühren und Auslagen für nur 2 der 3 Streitgenossen festgesetzt habe. Es sei mit dem sozialhilferechtlichen Zweck des Rechts der PKH nicht zu vereinbaren, den vollen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers anzuerkennen und die Staatskasse auf einen Ausgleich nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den nicht bedürftigen Streitgenossen zu verweisen.
Gegen den ihm am 05.10.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10.10.2012 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abgeholfen hat. Er trägt vor:
Die Kostenbeamtin habe keine fiktive Terminsgebühr festgesetzt, obwohl der Beschwerdeführer ein Teilanerkenntnis angenommen und die Klage im Übrigen für erledigt erklärt habe. Ferner habe sie ohne Rechtsgrundlage eine Kostenquote ausgesprochen, obwohl den Klägern zu 2. und 3. PKH bewilligt worden sei. Entsprechend habe er auch die Festsetzung der Vergütung beantragt.
Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
Eine fiktive Terminsgebühr entstehe nur, sofern ein volles Anerkenntnis angenommen werde. Die Quotelung entspräche der Rechtsprechung. Es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, warum die Staatskasse die Anwaltskosten eines Streitgenossen übernehmen solle, dem keine PKH bewilligt worden sei.
Dem Senat lagen die Akten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beiheftes sowie die Akten des SG-Verfahrens vor.
II.
1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen insoweit zu niedrig festgesetzt, als es von einer dem Beschwerdeführer nur zustehenden Vergütungsquote von 2/3 ausgegangen ist, weil dieser insgesamt drei Streitgenossen vertreten hat, von denen nur zweien PKH bewilligt war. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Eine fiktive Terminsgebühr ist nicht entstanden.
a) Die vom SG vorgenommene Quotelung der Vergütung des Beschwerdeführers auf 2/3 der für die Vertretung von drei Klägern angemessenen Vergütung ist rechtswidrig.
Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG), wobei sich sein Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG). Voraussetzung eines eigenen Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist damit eine wirksame Beiordnung durch das Prozessgericht, die sich auch im Sozialgerichtsprozess nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) richtet, § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Dieser Beiordnungsbeschluss ist Grundlage des Vergütungsfestsetzungsverfahrens und bestimmt den Umfang der Vergütungsanspruchs, ohne dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Abänderungsbefugnis des zur Festsetzung berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 RVG) besteht. Ist also - wie hier - zwei Mitgliedern einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft uneingeschränkt PKH bewilligt worden, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dem Grunde nach gegenüber der Staatskasse ein Anspruch auf Vergütung für die Vertretung dieser beiden Kläger zu (ebenso: Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 31.07.2013 - L 15 SF 5/13 B - juris RdNr. 13, 16 und der vom Beschwerdegegner ins Verfahren eingeführte Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 03.03.2003 - 3 W 0234/03 - nicht veröffentlicht, Seite 4 des Entscheidungsumdrucks).
Aus den gleichen systematischen Gründen kann auch keine Quotelung des Vergütungsanspruchs erfolgen, die berücksichtigt, dass nur einem Teil der Kläger PKH bewilligt worden ist. Das hierfür unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) vorgebrachte Argument, es widerspräche dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, die vermögende Partei aus finanziellen Steuermitteln dadurch zu entlasten, indem der sie vertretende Anwalt zugleich eine bedürftige Partei vertrete (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.1993 - II ZR 179/91 - juris RdNr. 3), vermag keine Befugnis zu begründen, den PKH-Bewilligungsbeschluss des Prozessgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu modifizieren. Auch der BGH überträgt diesen Rechtsgedanken nicht auf das Festsetzungsverfahren, sondern beschränkt die Bewilligung von PKH für die bedürftige Partei in derartigen Konstellationen lediglich von vornherein auf die Erhöhungsgebühr (BGH a. a. O.). Der Bewilligung entsprechend werden dem Anwalt daher über die PKH nur diejenigen (Mehr-) Kosten vergütet, die dadurch entstehen, dass er mehrere Auftraggeber vertritt. Ohne dass der Senat darüber zu befinden hat, ob eine derart beschränkte Bewilligung von PKH grundsätzlich rechtmäßig möglich ist (dagegen etwa OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009 - 17 W 108/09 - juris RdNr. 5 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wäre er im Vergütungsfestsetzungsverfahren an eine solche, vom Prozessgericht getroffene Einschränkung jedenfalls gebunden (zweifelnd Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 49 RdNr. 13). Bewilligt das Prozessgericht aber - wie hier - unbeschränkt PKH, muss es bei der Bindung an den Bewilligungsbeschluss verbleiben und eine Quotelung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts ausscheiden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2012 - 15 W 81/11 - juris RdNr. 7; OLG München, Beschluss vom 22.04.1996 - 11 W 2958/95 - juris).
Ein (vermeintliches) Gerechtigkeitsdefizit in Gestalt einer unerwünschten finanziellen Entlastung der nicht bedürftigen Partei zu Lasten der Staatskasse ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass dieser Gedanke im Falle einer PKH-Ablehnung gegenüber einem Teil der Streitgenossen wegen fehlender Erfolgsaussichten und trotz Bedürftigkeit von vornherein keine Geltung beanspruchen kann, ist es der Staatskasse unbenommen, beim nicht bedürftigen Streitgenossen Regress zu nehmen. Dass der Staatskasse insofern der Beitreibungsaufwand einschließlich eines Ausfallrisikos zur Last fällt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009 - 17 W 108/09 - juris RdNr. 14), ist richtig, kann als bloßer tatsächlicher Umstand jedoch die Systematik des RVG nicht außer Kraft setzen. Ob ein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die nicht bedürftige Partei mit der Befriedigung des Rechtsanwalts aus der Staatskasse gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf diese übergeht (so Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.07.2013 - L 15 SF 5/13 B - juris RdNr. 17 f.) oder ob die Staatskasse einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB - gegebenenfalls in analoger Anwendung - erwirbt (so OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2006 - 23 W 13/06 u.a. - juris RdNr. 16; OLG München, Beschluss vom 22.04.1996 - 11 W 2958/95 - juris RdNr. 32; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 59 RdNr. 37; hiervon ausgehend auch Nr. 2.4.2. f. der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater vom 04.12.2009, SächsAbl. SDr. S 1679), ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
b) Für die Bestimmung der dem Beschwerdeführer daher dem Grunde nach für die Vertretung zweier Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das VV RVG zurückzugreifen, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 183 SGG), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG).
aa) Hiernach stand dem Beschwerdeführer - wie vom SG festgesetzt - eine Verfahrensgebühr einschließlich Erhöhungsgebühr (Nr. 3103, 1008 VV RVG) in Höhe von 221,00 EUR, eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von 190,00 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG - hier in Höhe von 20,00 EUR - sowie 19 % Mehrwertsteuer aus diesen Nettobeträgen zu.
bb) Eine (fiktive) Terminsgebühr ist dagegen - wie vom SG ebenfalls zu Recht angenommen - nicht entstanden. Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fällen eines - wie hier - angenommenen Teilanerkenntnisses und späterer Erledigungserklärung, die der Sache nach eine Rücknahme darstellt, keine fiktive Terminsgebühr entsteht (Beschluss vom 05.09.2014 - L 8 SB 78/13 B KO - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Der Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" in Nr. 3106 VV RVG meint die vollständige Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG. Die Gegenauffassung, die zur Begründung darauf abstellt, dass auch bei der Beendigung eines Verfahrens durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Abgabe einer Teilrücknahmeerklärung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich werde, womit der von der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck - Vermeidung von unnötigen gerichtlichen Terminen - erreicht werde (vgl. etwa SG Trier, Beschluss vom 04.07.2012 - S 6 SB 362/08 - juris RdNr. 37), berücksichtigt nicht, dass sich nur bei der Annahme eines "vollen" Anerkenntnisses der Rechtstreit in der Hauptsache ohne jegliche weitere Prozesshandlungen erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Demgegenüber ist bei der Annahme eines Teilanerkenntnisses für die Beendigung des Verfahrens eine weitere prozessuale Erklärung seitens des Klägers erforderlich, deren Abgabe seiner freien Disposition unterliegt. Gibt der Kläger die verfahrensbeendende Erklärung über den nach Annahme des Teilanerkenntnisses noch anhängigen (Rest-)Streitgegenstand nicht ab, bleibt das Verfahren weiter anhängig. Es genügt daher nicht, dass irgendwann im Verfahren ein Teilanerkenntnis erklärt wurde und das Verfahren dann - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt auf andere Weise endet. Denn die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG soll - wie der Gesetzgeber im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nochmals hervorgehoben hat - dem Anwalt das Interesse nehmen, ein Anerkenntnis nur deshalb nicht anzunehmen, um einen Termin zu erzwingen, in dem er lediglich die Annahme des Anerkenntnisses erklärt (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 275). So verhält es sich jedoch nicht, wenn - wie bei einem lediglich teilweisen Anerkenntnis - auch nach Annahme des Anerkenntnisses noch Teile des Streitgegenstandes offen sind. Da der Regelung der Nr. 3106 VV RVG (auch in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) nicht zu entnehmen ist, dass jegliche Verfahrensbeendigung ohne mündliche Verhandlung mit einer fiktiven Terminsgebühr honoriert werden soll, kann die Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme keine fiktive Terminsgebühr auslösen.
c) Insgesamt war die Vergütung des Beschwerdeführers daher wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) 170,00 EUR Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG, 2 Auftraggeber) 51,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 81,89 EUR Summe 512,89 EUR
III.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG)