Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Az.: L 8 AS 307/05 - Urteil vom 23.03.2006
Zu den angemessenen Unterkunftskosten bei einem Zusammenleben von Mutter und erwachsener Tochter, die BAFÖG erhält.
Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen , die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Gemeinschaft anteilig – pro Kopf – zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, in welchem Umfang die Unterkunftskosten in der Bedarfsberechnung der Klägerin für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu berücksichtigen sind und ob das für die volljährige Tochter der Klägerin gezahlte Kindergeld als Einkommen in die Bedarfsberechnung einzustellen ist.
Die im August 1952 geborene Klägerin bewohnt zusammen mit ihrer am 31. Oktober 1983 geborenen Tochter H. eine ca. 55 m² große Mietwohnung. Die Tochter studiert an der Hochschule Sie erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in monatlicher Höhe von 377,00 EUR; darin ist enthalten ein Anteil von 44,00 EUR für die Unterkunft (Bescheid vom 30. September 2004). Die monatlichen Kosten für die Unterkunft setzen sich folgendermaßen zusammen: Kaltmiete 255,52 EUR, Nebenkosten 58,35 EUR und Kosten für Beheizung (monatliche Abschlagszahlung) 41,12 EUR. Die Klägerin erzielt aus einer Tätigkeit als Putzhilfe ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von 165,00 EUR; außerdem erhält sie für ihre Tochter ein monatliches Kindergeld von 154,00 EUR. Die Klägerin erhielt bis zum 25. Januar 2002 Arbeitslosengeld, danach bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe.
Die Klägerin beantragte am 19. August 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. November 2004 wurden der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 260,62 EUR bewilligt. Das Erwerbseinkommen (165,00 EUR) wurde mit einem monatlichen Betrag von 101,72 EUR angerechnet, das Kindergeld in vollem Umfang. Die Kosten der Unterkunft und Heizung wurden zur Hälfte berücksichtigt; die Kosten für die Heizung wurden vorab um den Anteil für die Warmwasserzubereitung gekürzt (Regelsatzanteile von 6,50 EUR und 5,80 EUR). Leistungen für die Tochter als Studentin wurden nicht bewilligt. Die Klägerin legte Widerspruch mit der Begründung ein, dass ein höherer Unterkunftsbedarf anzusetzen sei, da ihre Tochter zur Deckung des Unterkunftsbedarfs einen Betrag von lediglich 44,00 EUR nach dem BAföG erhalte. Das Kindergeld dürfe als ihr Einkommen nicht berücksichtigt werden, da sie es an ihre Tochter weiterreiche. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die volljährige Tochter I. gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin. Die Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 342,68 EUR. Die Tochter gehöre zur Haushaltsgemeinschaft, so dass die Kosten der Unterkunft auf zwei Personen aufzuteilen seien.Für die Klägerin ergebe sich daher ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 171,34 EUR. Das Erwerbseinkommen sei um den Pauschbetrag von 30,00 EUR monatlich vermindert worden, ebenso um die Aufwendungen für Werbungskosten, woraus sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 101,72 EUR errechne. Das Kindergeld für volljährige Kinder – also die Tochter H.. – sei der Klägerin als Kindergeldberechtigter zuzuordnen.
Die Klägerin hat am 18. März 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Sie hat vorgetragen, dass das Kindergeld ihrer Tochter gezahlt werde und die Kosten der Unterkunft nicht nur zur Hälfte berücksichtigt werden dürften. Das SG Osnabrück hat der Klage mit Urteil vom 19. August 2005 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 298,68 EUR zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es unbillig erscheine, die Unterkunftskosten hälftig auf die Klägerin und die Tochter H.. zu verteilen. Die Tochter habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sie erhalte Leistungen nach dem BAföG. Der darin enthaltene Betrag für Unterkunft in Höhe von 44,00 EUR reiche zur Bestreitung des auf die Tochter entfallenden hälftigen Anteils der Unterkunftskosten nicht aus; den Differenzbetrag zwischen hälftigem Anteil und dem Betrag von 44,00 EUR müsse die Beklagte übernehmen. Im Hinblick auf das Kindergeld sei die Klage nicht begründet, weil das Kindergeld der Klägerin zuzurechnen sei (Hinweis auf einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13. Juni 2005 – L 8 AS 118/05 ER –). Das Urteil wurde der Beklagten – nach ihren Angaben – am 2. September 2005 zugestellt.
Die Beklagte hat am 28. September 2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass der Klägerin nicht mehr als die Hälfte des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs zustehe. Die andere Hälfte gehe zu Lasten der Tochter.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 19. August 2005 im Umfang der Stattgabe aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und
im Wege der Anschlussberufung
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 19. August 2005 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist und
die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des monatlichen Kindergeldes von 154,00 EUR zu gewähren.
Sie trägt vor, dass ihre Tochter keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sondern Anspruch auf BAföG-Leistungen habe. Darin sei nur ein Betrag von 44,00 EUR für Unterkunft enthalten. Bei der Familienkasse J. sei ein Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes an die Tochter gestellt worden, der abgelehnt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass mehr als die Hälfte ihrer Unterkunfts- und Heizkosten in die Bedarfsberechnung nach dem SGB II eingestellt wird. Das Urteil des SG Osnabrück war daher im Umfang der Stattgabe aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zurückzuweisen. Das SG hat zu Recht entschieden, dass das Kindergeld für die volljährige Tochter als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist als erwerbsfähige Hilfebedürftige anspruchsberechtigt für Leistungen nach dem SGB II. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen des Leistungsträgers.
Streitig ist zunächst die Berücksichtigung der (angemessenen) Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Frage der Angemessenheit an sich spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle, weil die Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt hat, und zwar für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Denn gemäß § 41 Abs 1 Satz 3 SGB II sollen die Leistungen jeweils für 6 Monate bewilligt werden. Demgemäss erfasst der streitige und vom Gericht zu überprüfende Zeitraum grundsätzlich diesen 6-Monats-Zeitraum. Vorliegend sind keine Besonderheiten ersichtlich, die eine zeitlich weitergehende Prüfung des Begehrens zulassen. Bescheide für spätere Zeiträume werden nicht von § 96 SGG erfasst, weil diese keine Regelung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 enthalten.
Die Beklagte hat die Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Angaben der Klägerin zutreffend ermittelt. Danach beträgt die monatliche Miete (Kaltmiete und Nebenkosten) 313,87 EUR. Dem sind hinzuzurechnen die monatlichen Kosten für die Heizung. Den monatlichen Abschlagsbetrag von 41,12 EUR für Heizkosten hat die Beklagte zutreffend vermindert um die im Regelsatz enthaltenen Anteile für die Warmwasseraufbereitung. Insoweit wird verwiesen auf die im Widerspruchsbescheid enthaltene Berechnung, §§ 153 Abs 1, 136 Abs 3 SGG. Mithin errechnet sich ein Gesamtbedarf für Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von 342,69 EUR. Dieser Bedarf ist nur zur Hälfte – also mit einem Betrag von 171,34 EUR - in der Bedarfsberechnung für die Klägerin zu berücksichtigen, wie dies die Beklagte getan hat.
Leben Hilfebedürftige wie die Klägerin mit anderen Personen – der Tochter , die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Gemeinschaft anteilig – pro Kopf – zu berücksichtigen. Diese Aufteilung der Kosten nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter wurde bereits unter Geltung des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durchgeführt (vgl BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 – 5 C 68/85 – BVerwGE 79,17 = FEVS 37, 272; Urteil vom 22. August 1985 – 5 C 57/84 – BVerwGE 72, 88 = FEVS 35, 93; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 1987 – 4 B 192/87 – FEVS 39, Seite 19). Die Begründung dafür liegt darin, dass das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern, und Kindern besteht, eine typische einheitliche Lebenssituation ist, die eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt. Diese Ansicht wird wohl überwiegend auch unter Geltung des SGB II vertreten (vgl SG Koblenz, Urteil vom 3. November 2005 – S 11 AS 85/05 –; anderer Ansicht SG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2005 – S 55 AS 124/05 ER – für eine Fallgestaltung wie die vorliegende; so wie hier Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr 38; Wieland in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung Stand Februar 2005, § 22 Rdnr 35; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr 22 – Aufteilung nach "Kopfzahl"; Schmidt in Oestreicher, Kommentar zum SGB XII/SGB II, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2005, § 22 SGB II Rdnr 46).
Zweifel an dieser Aufteilung nach Kopfzahl werden aufgeworfen, weil der Gesetzgeber neuerdings mit § 6a Abs 4 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eine Regelung eingeführt hat, die festlegt, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen sind, welches sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt (vgl Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage 2005, § 29 SGB XII Rdnr 4). Die in § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG enthaltene Regelung über die Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung kann nicht auf das Leistungsrecht nach dem SGB II übertragen werden. Denn die fragliche Vorschrift wurde geschaffen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 24. Dezember 2003, BGBl I Seite 2954, in Kraft ab 1. Januar 2005; geändert durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004). Die Regelung des § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG trat daher zum selben Zeitpunkt wie das SGB II in Kraft. Wenn eine Kostenverteilung wie in § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG auch im SGB II gewünscht wäre, wäre es naheliegend gewesen, dass der Gesetzgeber diese Regelung in das SGB II übernommen hätte. Denn ihm war die langjährige Praxis im Bereich der Sozialhilfe bekannt, wonach die Unterkunftskosten nach Kopfzahl aufgeteilt wurden. Die Regelung im BKGG geht offenbar zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG (vom 10. November 1998 – 2 BvL 42/93 – BVerfGE 99, Seite 246), welche das steuerfrei zu belassende Existenzminimum von Familien betraf. In dieser Entscheidung ist (aaO, Seite 262) bestimmt worden, dass der für die Ermittlung des steuerfrei zu belassenen Existenzminimums maßgebende Wohnbedarf nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln ist. Dort ist Folgendes ausgeführt:
"Diese Pro-Kopf-Methode, wie sie bei den Sozialhilfewerten zugrunde gelegt wird, geht grundsätzlich von einer proportionalen Erweiterung des Wohnbedarfs mit jeder weiteren Person aus; für jede Person wird ein gleicher Anteil am Gesamtwohnraum angesetzt. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass eine zusätzliche Person in einem bestehenden Haushalt jedenfalls keinen proportionalen Mehrbedarf an Gemeinschaftsräumen wie Küche, Bad oder Flur verursacht. Deshalb ist die Berechnung des Wohnbedarfs nach der Technik der Mehrbedarfsrechnung zugrunde zu legen, nach der gegenwärtig auch der Gesetzgeber den einkommensteuerrechtlichen Kinderfreibetrag bemisst ... Diese Methode erfasst in typisierter Form den tatsächlichen zusätzlichen Aufwand für den Wohnbedarf."
Diese Überlegungen zur Ermittlung des steuerfrei zu belassenen Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder lassen sich auf die Bedarfsberechnung nach dem SGB II (hier bei der Ermittlung der anteilig anfallenden Unterkunftskosten) nicht übertragen. Denn in diesem Zusammenhang ist nicht nach dem Wohnraum-Mehrbedarf zu fragen, sondern danach wie tatsächlich bestehende Unterkunfts- und Heizkosten auf die Mitglieder der Bedarfs- bzw Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen sind. Die Mehrbedarfs-Methode vermittelt insoweit keine zutreffende Berechnungsgrundlage, weil die Unterkunft von den Familienmitgliedern im Regelfall gleichmäßig genutzt wird, so dass sich eine unterschiedliche Kostenverteilung zuverlässig nicht bestimmen lässt.
Für die vorliegende Fallgestaltung kommt hinzu, dass der aktuelle "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 (Fünfter Existenzminimumbericht)" (BT-Drucksache 15/2462) Berechnungswerte für eine Familie mit zwei (minderjährigen) Kindern enthält. Danach entfiele auf ein (minderjähriges) Kind ein Anteil von 14,5 % auf die Unterkunft- und Heizungskosten (vgl Wenzel, aaO). Diese Betrachtung verdeutlicht, dass eine derartige Kostenverteilung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden kann, weil hier zwei volljährige Personen – die Klägerin und ihre Tochter – in einem Haushalt zusammen wohnen.
Schließlich ist zu bedenken, dass § 7 Abs 3 Wohngeldgesetz (WoGG) weiterhin eine Kopfteilregelung enthält. Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Gewährung von Wohngeld die Miete insoweit außer Betracht, als sie auf Personen entfällt, die den Wohnraum des Antragsberechtigten mit bewohnen, jedoch nicht zu seinen Familienangehörigen iS des § 4 WoGG zählen und nicht selbst nach § 3 Abs 1 WoGG für einen Mietzuschuss antragsberechtigt sind; zu berücksichtigen ist in derartigen Fällen nur der Anteil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. Die Miete wird demgemäß nach Köpfen aufgeteilt und nach diesem Verhältnis verringert (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 1994 – 8 C 28/93 – NJW 1995, Seite 1569; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 1998 – Bf I 22/96 – BVBl 1998, Seite 1142).
Dies verdeutlich, dass der Gesetzgeber lediglich in § 6a Abs 4 Satz 2 BKGG ausdrücklich eine bestimmte Verteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung geregelt hat, die sich daher nicht auf andere Regelungsbereiche übertragen lässt, die nicht von der Vorschrift des BKGG erfasst werden.
Zwar wird die Ansicht vertreten, dass die vorgenannten Grundsätze im Hinblick auf die Aufteilung nach Kopfzahl keine Anwendung finden sollen, sofern Besonderheiten wie etwa Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorliegen, in deren Folge betroffene Personen ein über das normale Maß hinausgehenden Bedarf an Unterkunft haben (vgl die vorgenannten Zitate). Eine derartige Besonderheit liegt nicht darin, dass die Tochter der Klägerin eine Hochschule besucht, Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht und daher gemäß § 7 Abs 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Nach dieser Vorschrift scheidet ein Leistungsanspruch aus, wenn der Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviert, die dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist. Diese Regelung konkretisiert den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts - § 3 Abs 3 SGB II – und geht von der Annahme aus, dass BAföG-Leistungen den entsprechenden Bedarf abdecken, so dass grundsätzlich keine Aufstockung dieser Leistungen in Betracht kommt (vgl Senatsbeschlüsse vom 14. April 2005 – L 8 AS 36/05 ER – FEVS 56, Seite 511 und 11. Januar 2006 – L 8 AS 241/05 ER –). Die Tochter der Klägerin erhält den Höchstsatz für ihre Hochschulausbildung gemäß § 13 BAföG, und zwar einen monatlichen Betrag von 377,00 EUR, in dem gemäß § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG ein Betrag von 44,00 EUR für die Unterkunft enthalten ist. Dieser Betrag wird gezahlt, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, wie die Klägerin.
Bei einer derartigen Fallgestaltung liegt für die Tochter – die Auszubildende – kein Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II vor. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Ein Härtefall kann bei einer atypischen Lebenssituation angenommen werden, wie sie vorliegt bei Kranken, behinderten Menschen, Schwangeren und Alleinerziehenden (vgl Grube in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2005, § 22 Rdnr 39 mit weiteren Nachweisen; Brühl in Lehr- und Praxiskommentar – SGB II, 2005, § 7 Rdnr 74). Sofern ein Auszubildender den vollen Bedarfssatz für den Besuch einer Hochschule nach dem BAföG erhält, kann unter keinen Umständen ein Härtefall iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II angenommen werden. Denn der Auszubildende erhält komplett die Leistungen, die ihm zur Deckung seines Lebensunterhalts nach dem BAföG zustehen. Eine Aufstockung durch Leistungen nach dem SGB II kommt daher nicht in Betracht.
Allerdings ergibt sich hierdurch die Problemlage, dass der Differenzbetrag zwischen Unterkunftsanteil im BAföG-Bedarfssatz (44,00 EUR) und den hälftigen Unterkunftskosten bei Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl ungedeckt bleibt. Dieses Problem wird hier deutlich, da die Klägerin selbst Leistungen nach dem SGB II erhält und daher nicht in der Lage ist, die Differenz aus dem bewilligten Betrag für Unterkunftskosten zu tragen.
Der für diese Problemlagen in Betracht kommende Lösungsweg, von dem Grundsatz der Aufteilung der Kosten einer gemeinsam genutzten Unterkunft nach Kopfzahl abzuweichen und von den Gesamtkosten für den BAföG-berechtigten Haushaltsangehörigen lediglich den Unterkunftskostenanteil abzusetzen, der im BAföG-Bedarfssatz enthalten ist, muss als systematisch verfehlt abgelehnt werden (vgl dazu Berlit, Wohnung und Hartz IV, Ausgewählte Probleme der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II, NDV 2006, Seite 5, 27f). Denn bei dieser Lösung würde der Leistungsträger nach dem SGB II mittelbar Kosten für den Lebensunterhalt einer nach dem BAföG förderungsfähigen Person übernehmen. Damit würde von dem Grundsatz abgewichen, dass die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts bestimmten existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich nicht dazu bestimmt sind, den Empfänger – die Klägerin – in die Lage zu versetzen, Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten – der Tochter – nachzukommen. Letztlich würde über diesen "Umweg" doch ein Härtefall gemäß § 7 Abs 5 Satz 5 SGB II bejaht, der – wie oben dargelegt – tatsächlich nicht vorliegt.
Vielmehr kann erwartet werden, dass der nach dem BAföG geförderte Auszubildende den auf ihn entfallenden Anteil für Unterkunft und Heizung auch dadurch aufbringt, dass er durch Aufnahme einer Nebentätigkeit – speziell in der vorlesungsfreien Zeit – zusätzliches Einkommen erzielt, wie dies viele Studenten tun.
Womöglich steht der Tochter für den auf sie entfallenden Anteil an Unterkunfts- und Heizungskosten auch Wohngeld zu, §§ 1 Abs 2 Nr 1, 7 Abs 4, 41 Abs 3 Satz 3 Wohngeldgesetz (vgl dazu Berlit, aaO, Seite 28).
Das der Klägerin zufließende Kindergeld ist gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als ihr Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dies hat der Senat für eine vergleichbare Fallgestaltung in dem bereits genannten Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 – L 8 AS 118/05 ER – dargelegt. Dort ist Folgendes ausgeführt:
"Bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II ist gemäß § 11 Abs 1 SGB II Einkommen zu berücksichtigen. Das der Antragstellerin zu 1. ausgezahlte Kindergeld für ihre volljährige Tochter ist Einkommen in diesem Sinne und daher bei der Bedarfsberechnung einkommensmindernd zu berücksichtigen. In § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ist geregelt, dass das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen diesen Kindern zuzurechnen ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist, hier also der Antragstellerin zu 1 ...
Zu den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bestand im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass das Kindergeld beim jeweils Kindergeldberechtigten anzusetzen war (vgl zum seinerzeitigen Sach- und Streitstand: Brühl in Lehr- und Praxiskommentar – BSHG , 6. Auflage 2003, § 77 Rdnr 48f; siehe jetzt auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rdnr 17ff). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, das Kindergeld bei dem jeweils Berechtigten als Einkommen zu berücksichtigen, wurde unter Geltung des BSHG zum Teil angenommen, wenn ein Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld seinem einkommens- und vermögenslosen Kind gezielt zuwendete (vgl Brühl, aaO, Rdnr 49 mwN). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vertrat diese Ansicht (vgl Urteil vom 7. Februar 1980 – 5 C 73/79 – BVerwGE 60, 6 – auch zu der Frage, unter welchen Umständen eine Weiterreichung des Kindergeldes an das Kind angenommen werden kann ). Wird das Kindergeld etwa in der Weise verwandt, dass es in den "großen Topf" fließt, aus dem der gesamte Lebensunterhalt der Familie unter Einschluss der volljährigen Tochter bestritten wird, hätte auch nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Weiterreichung des Kindergeldes an das Kind nicht vorgelegen.
Einer weiteren Vertiefung bedarf diese Frage nicht, weil das BVerwG diese Rechtsprechung aufgegeben hat, und zwar mit Urteil vom 17. Dezember 2003 ( 5 C 25/05 – NJW 2004, 2541). Nach dieser Entscheidung ist Kindergeld sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird. Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dass es an seiner früheren Rechtsprechung, die nach der Rechtslage vor der Neureglung des Kindergeldrechts durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I Seite 1250) und vor der Einfügung der jetzt geltenden Sätze 2 und 3 in § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) durch Gesetze vom 20. Juli 1988 (BGBl I Seite 1046) und vom 30. Juni 1989 (BGBl I Seite 1294) eine familieninterne Einkommenszuordnung des Kindergeldes als zulässig erachtete, für das jetzt geltende Kindergeldrecht nicht mehr festhalte. Das BVerwG hat weiter dazu ausgeführt:
"Steuerrechtlich steht nach § 62 EStG der Anspruch auf Kindergeld "für Kinder im Sinne des § 63" anders als nach § 1 Abs. 2 BKGG für den dort bezeichneten Sonderfall nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit dem Kind, für das Kindergeld gewährt wird, nicht identischen Anspruchsberechtigten. Da Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt wird (§ 64 Abs. 1 EStG), beurteilt sich bei mehreren Berechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG, wem von ihnen das Kindergeld gezahlt wird. In Sonderfällen sieht § 74 EStG (vergleichbar §§ 48 f. SGB I) vor, dass das Kindergeld an Dritte ausgezahlt werden kann beziehungsweise auszuzahlen ist. An Kinder des Kindergeldberechtigten kann es nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in angemessener Höhe ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG kann Kindergeld zudem an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 EStG ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Schließlich ist auf Antrag das Kindergeld an ein unterhaltsberechtigtes Kind auszuzahlen, wenn der gesetzlich unterhaltspflichtige Kindergeldberechtigte auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Monat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist (§ 74 Abs. 2 EStG).
Aus dem Zweck des Kindergeldes folgt keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG fällt wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuer an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu (BVerwGE 114, 339 (340)). Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, die Zweckbindung des Kindergeldes bestehe nach § 31 EStG darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Vielmehr ist ein Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigen. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Zum anderen dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird. Auch das Zivilrecht ordnet Kindergeld nicht abweichend vom Steuerrecht dem Kind als Einkommen zu. § 1612b BGB regelt allein die Anrechnung von Kindergeld in Bezug auf den Unterhalt für das Kind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 = MDR 2003, 749 = NJW 2003, 1177; BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 - FamRZ 2003, 1370 = NJW 2003, 2733). Im Kinder- und Jugendhilferecht erklärt § 39 Abs. 6 SGB VIII für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, nicht Teilbeträge des Kindergeldes als Einkommen des Kindes oder Jugendlichen, sondern bestimmt eigenständig eine gewisse Anrechnung solcher Beträge auf die laufenden Leistungen zum Unterhalt."
Diese dargestellte Rechtslage ist auch für die Anrechnung des Kindergeldes nach dem SGB II durch § 11 Abs 1 SGB II maßgebend. Durch die Regelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeld als Einkommen iS des § 11 Abs 1 grundsätzlich zu berücksichtigen ist und nur durch den genannten Satz 3 eine Bestimmung dahin getroffen hat, dass das Einkommen nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen ist. Nach Erreichen der Volljährigkeit ist daher das dem Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld als sein Einkommen in die Bedarfsberechnung einzustellen.
Kindergeldberechtigt ist im vorliegenden Fall die Mutter des volljährigen Kindes G., die Antragstellerin zu 1 ... Sie ist nach § 62 Abs 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) anspruchsberechtigt für das Kindergeld für die volljährige Tochter, an sie wird es ausgezahlt.
Die Weitergabe dieses Kindergeldes an das volljährige Kind, mit der Folge der dann fehlenden Anrechnungsmöglichkeit als Einkommen bei der Antragstellerin zu 1., scheidet aus den oben dargestellten Gründen aus. Soweit in der Kommentarliteratur eine andere Ansicht vertreten wird (so ohne Begründung Brühl in Lehr- und Praxiskommentar – SGB II , 2005, § 11 Rdnr 20), ist dies angesichts der oben dargestellten Rechtslage nicht mehr zutreffend, so dass ihr nicht gefolgt werden kann.
Falls die volljährige Tochter das Kindergeld zur Bestreitung ihrer Ausbildung benötigt – wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt – ,besteht für sie die Möglichkeit nach § 74 EStG vorzugehen. Darauf hat auch das BVerwG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2003 (aaO) hingewiesen. Danach kann das für ein Kind nach § 66 Abs 1 EStG festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte (die Antragstellerin zu 1.) ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Weiter ist dort geregelt, dass Kindergeld an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 EStG (Pfändung) ergibt, ausgezahlt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Mithin besteht für die volljährige Tochter die Möglichkeit, die Auszahlung des Kindergeldes direkt an sich zu erreichen, was dazu führen würde, dass dieses Kindergeld in der Bedarfsberechnung nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die Mutter – die Antragstellerin zu 1. – erfülle ihre Unterhaltspflicht durch Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt und durch ihre Betreuung, greift nicht durch. Denn § 1606 Abs 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seiner Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt. Da die Tochter G. nicht mehr minderjährig, sondern volljährig ist, greift dieser Privilegierungstatbestand des § 1606 Abs 3 Satz 2 BGB hier nicht mehr ein. Die Mutter ist daher ihrem volljährigen Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, soweit sie leistungsfähig ist (vgl zum Vorstehenden: Holzhauer in Erman, Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2000, § 1606 Rdnr 10). Da Eltern ihren Kindern auch die Kosten einer angemessenen Ausbildung schulden, ist die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich ihrer volljährigen Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet. Da die Antragstellerin zu 1. mangels ausreichender Leistungsfähigkeit nicht zahlungspflichtig sein dürfte, dürften die Voraussetzungen des § 74 Abs 1 Satz 3 EStG vorliegen (vgl zur Anwendung des § 74 EStG BFH, Urteil vom 16. April 2002 – VIII R 50/01 – BFHE 199, 105; Urteil vom 27. Oktober 2004 – VIII R 65/04 –)."
Daran hält der Senat fest. In dieser Ansicht sieht der Senat sich bestärkt durch die Änderung der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeldverordnung (durch die Verordnung vom 22. August 2005, BGBl I Seite 2499 ab 1. Oktober 2005). Dadurch wurde in § 1 Abs 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeldverordnung unter anderem die Nr 8 angefügt, wonach nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist "Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird". Danach ist eine einkommensmindernde Weiterleitung des Kindergeldes nur an außerhalb des Haushalts lebende Kinder möglich. Diese Voraussetzung liegt hier gerade nicht vor, weil die Tochter im Haushalt der Klägerin gelebt hat. Die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes wäre erst dann möglich, wenn die Tochter ausziehen und nicht mehr im Haushalt der Klägerin leben würde.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte von den Kosten der Unterkunft und Heizung zu Recht nur die Hälfte in die Bedarfsberechnung eingestellt und das der Klägerin gezahlte Kindergeld zu Recht als ihr Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da die Klägerin unterliegt, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten dieses gerichtskostenfreien Rechtsstreites selbst.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dem Rechtsstreit ist grundsätzliche Bedeutung wegen beider Rechtsfragen zuzumessen, also sowohl wegen der bloß anteiligen Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizungskosten und der Berücksichtigung des Einkommens für die volljährige Tochter als Einkommen der Klägerin.-