Landessozialgericht Baden-Württemberg - Az.: L 8 AS 403/06 ER - Beschluss vom 26.01.2006
Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 15.12.2005 hat das Sozialgericht Mannheim (SG) den Antragsgegner/ Beschwerdeführer verpflichtet, der Antragstellerin zu 1, die zusammen mit ihrer geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2, seit 01.08.2003 in E. eine 61m2 große Zwei-Zimmer-Wohnung bewohnt, ab 01.12.2005 vorläufig bis zum 31.03.2006 als Bedarf für Unterkunft und Heizung 617,- EUR zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, die von den Antragstellern bewohnte Wohnung sei zwar von der Größe her angemessen, nicht aber in Bezug auf den Mietpreis (Kaltmiete monatlich 520,- EUR). Jedoch ergebe sich der Anspruch der Antragstellerin auf einen Betrag von monatlich 617,- EUR vorläufig noch aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Bis Ende Dezember 2005 sei es der Antragstellerin weder möglich noch zumutbar gewesen, ihre Mietaufwendungen, insbesondere durch einen Wohnungswechsel zu senken, weil sie keinen angemessenen Wohnraum gefunden habe, obwohl sie sich hierum bemüht habe. Da die Antragstellerin frühestens mit einer Frist von drei Monaten kündigen könne, müssten die tatsächlichen Kosten bis einschließlich 31.03.2005 geleistet werden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 13.01.2006 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 11.01.2006 Beschwerde eingelegt und außerdem beantragt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen. Am 17.01.2006 hat der Antragsgegner dem SG mitgeteilt, dass für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 die Differenz zwischen der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung und den bereits geleisteten Beiträgen angewiesen worden sei. Insoweit habe sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erledigt. Mit Beschluss vom 17.01.2006 hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Akten sind beim Landessozialgericht (LSG) am 24.01.2006 eingegangen.
II.
Der Antrag des Antragsgegners/Beschwerdeführers, den Vollzug der Entscheidung des SG (für die Monate Februar und März 2006) einstweilen auszusetzen, ist zulässig, aber unbegründet.
Da die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 15.12.2005 keine aufschiebende Wirkung hat und eine die Vollstreckung aussetzende Entscheidung des SG nicht vorliegt (§ 175 SGG), kann der Vorsitzende des Gerichts, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Anordnung der Vollstreckungsaussetzung ist eine Ermessensentscheidung (Ruppelt in Hennig SGG § 199 Rn 20; aA BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1). Bei der Entscheidung sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und die Belange des durch die Entscheidung Begünstigten gegen das öffentliche Interesse, eine offensichtliche Fehlentscheidung nicht zu vollstrecken, gegeneinander abzuwägen (Ruppelt aaO mwN). Sind die Erfolgssaussichten des Rechtsmittels - hier der Beschwerde - nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung des Ausspruchs an (Ruppelt aaO; BSG 26.11.1999 - USK 91155; Zeihe NZS 1994, 505). Dazu gehört auch die Aussicht des Leistungsträgers, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die inzwischen gewährten Entscheidungen zurückzuerhalten (Ruppelt aaO)
Bei der hier vorzunehmenden Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerde des Antragsgegners nur eine geringe Erfolgsaussicht hat, jedenfalls aber nicht offensichtlich begründet ist. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten diese Leistungen als Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind (Beschluss des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B). Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
Dem SG ist darin zuzustimmen, dass die von den Antragstellern bewohnte Wohnung von der Größe her angemessen ist, nicht aber in Bezug auf den Mietpreis (Kaltmiete monatlich 520,- EUR). Im vorliegenden Fall lässt sich aber nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ohne Weiteres feststellen, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt den Antragstellern eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfte von unangemessen hohen Unterkunftskosten auszugehen sein. In Bezug auf die Frage, ob eine zumutbare Unterkunftsalternative vorhanden ist, muss auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin zu 1 ein minderjähriges, schulpflichtiges Kind (die Antragstellerin zu 2) zu betreuen hat. Da die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (Art 6 Abs. 1 GG) und jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat (Art 6 Abs. 4 GG), ferner die Antragstellerin zu 1 nach dem Vortrag des Antragsgegners die Absicht geäußert hat, zum 01.04.2006 aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, kommt den Belangen der Antragsteller am Vollzug der Entscheidung des SG ein deutliches Übergewicht zu gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, das Risiko einer Überzahlung möglichst zu vermeiden. Die Abwägung der betroffenen Interessen rechtfertigt es deshalb im vorliegenden Fall, die Aussetzung der Vollstreckung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).