Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren S 32 AS 2606/12 beigeordneten Rechtsanwalts.

Die Kläger führten vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) mehrere Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Verfahren S 32 AS 2606/12 (Klageeingang 11.06.2012) waren hierbei Leistungen im Bewilligungszeitraum 01.04.2010 bis 30.09.2010 streitig. Zugrunde lag ein von den Klägern, vertreten durch den Beschwerdeführer, veranlasstes und erfolglos gebliebenes Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit der - nach erfolglosem Widerspruch - erhobenen Klage machten die Kläger die fehlende Berücksichtigung von Müllmarken und Müllgebühren für August und September 2010, die unrichtige Berücksichtigung von Unterhalt, der tatsächlich nicht gezahlt worden sei, den Abzug der Versicherungspauschale bei den Klägern zu 2 und 3 sowie die Nichtbeachtung der Rundungsregel geltend.

Mit Beschluss vom 15.08.2012 bewilligte das SG den Klägern im Verfahren S 32 AS 2606/12 PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.

Am 15.08.2012 erörterte das SG das Verfahren S 32 AS 2606/12 gemeinsam mit 6 weiteren Verfahren in einem von 13:37 Uhr bis 14:21 Uhr dauernden Termin. Der Beklagte erkannte weitere Müllgebühren in Höhe von 12,67 EUR an und übernahm 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Der Beschwerdeführer nahm das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit insgesamt für erledigt.

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.10.2012 hat der Beschwerdeführer im Verfahren S 32 AS 2606/12 die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt beantragt:

Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) 170,00 EUR Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) 102,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1005 i. V. m. Nr. 1006 VV RVG) 190,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG 152 km á 0,30 EUR, 1/7) 6,51 EUR Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG 1/7) 5,00 EUR Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 112,77 EUR Gesamtbetrag 706,28 EUR

Mit Beschluss vom 23.11.2012 hat die Urkundsbeamtin des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt:

Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) 102,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 40,00 EUR Reisekosten 5,07 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 3,89 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 64,78 EUR Gesamtsumme 405,74 EUR

Eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden, denn es fehle am der qualifizierten, auf die Erledigung gerichteten, Mitwirkung des Beschwerdeführers. Auch die beantragte Terminsgebühr sei zu reduzieren, da in 44 Minuten 7 Verfahren verhandelt worden seien. Reisekosten und Tage- und Abwesenheitsgeld seien auf die insgesamt 9 am Terminstag beim SG verhandelten Sachen aufzuteilen gewesen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung, mit der der Beschwerdeführer die Absetzung der Erledigungsgebühr sowie die Absenkung der Terminsgebühr beanstandete, hat das SG mit Beschluss vom 1.02.2013 aus den Gründen des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen (S 6 SF 181/13 E).

Gegen den ihm am 06.02.2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20.02.2013 Beschwerde erhoben und zur Begründung auf sein Vorbringen in der Erinnerung verwiesen. Ergänzend hält er die Absetzung der Erledigungsgebühr für unrichtig. Durch die Erledigungserklärung habe er die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht. Es solle ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt werden.

Dem Senat haben die Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beihefts sowie die Akten des SG-Verfahrens vorgelegen.

 

II.

1. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter.

2. Die Beschwerde ist statthaft. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) und ist die Beschwerde fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen ist nicht zu beanstanden.

a) Obschon die Höhe der Gebühr streitig ist, hat das Gericht nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese Vorschrift ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden, nicht hingegen im Verfahren zwischen Mandant und erstattungspflichtigem Prozessgegner oder - wie hier - zwischen im Wege der PKH beigeordnetem Rechtsanwalt und Staatskasse um die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2013 - L 8 AS 527/12 B KO - juris RdNr. 17 m. w. N.).

b) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht entstanden. Wie der Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erledigungsgebühr im Vorverfahren (vgl. zuletzt Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - juris RdNr. 23 m. w. N) bereits entschieden hat (Beschluss vom 04.09.2013 - L 8 AS 1282/12 B KO - juris) erfordert ihr Entstehen eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 29.07.2013 (BGBl. I S. 2586) hat - ohne dass es hier direkt anzuwenden wäre (vgl. § 60 RVG) - an den tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nichts geändert (vgl. Straßfeld, SGB 2013, 562 (566)). Die Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins, im Gesetz de lege ferenda "klarzustellen", das eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nur dann nicht anfällt, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist (vgl. Gemeinsame Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins, März 2012, S. 15 f. (abrufbar unter www.brak.de)) ist vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden. Regelmäßig nicht ausreichend ist daher die bloße Abgabe von Prozesserklärungen, wie sie hier in Gestalt der Annahme des (Teil-)Anerkenntnisses und der nachfolgenden Erledigungserklärung, die als Rücknahme zu werten ist, erfolgte.

c) Auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht entstanden. Die Gebühr entsteht - soweit hier einschlägig - für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1006, 1005 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung)).

Am Abschluss eines solchen Einigungsvertrages fehlt es freilich. Zwar setzt die Einigungsgebühr den Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr voraus. Der Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der vormaligen Vergleichsgebühr nach § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) ausdrücklich klargestellt, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines "echten" Vergleichs, sondern allein den Abschluss eines Vertrages ankommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, und die Gebühr daher als Einigungsgebühr bezeichnet (BT-Drs. 15/1971 S. 204; vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13.04.2007 - II ZR 10/06 - juris RdNr. 6; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1929 f.). Beabsichtigt war, künftig Streit über das Vorliegen wechselseitigen Nachgebens (als Voraussetzung eines Vergleichsschlusses im Sinne von § 779 BGB zu vermeiden. Da aber vom Gebührentatbestand weiterhin vollständige Anerkenntnisse oder Verzichte nicht erfasst sind, ist freilich auch aktuell ein irgendwie geartetes - und sei es auch nur minimales - Nachgeben erforderlich, aber auch ausreichend.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Beteiligten voneinander unabhängige Prozesserklärungen abgeben, ohne sich zugleich vertraglich über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit zu einigen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 1000 VV RVG RdNr. 35; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12 B - juris RdNr. 26). So kann nicht in jedem Fall von Teilanerkenntnis und Rücknahme der verbleibenden Klageforderung eine solche vertragliche Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Einigung der Parteien zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - VIII ZB 29/05 - juris RdNr. 8). Dies ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern kann etwa dann der Fall sein, wenn die Beteiligten auf die Hinweise des Gerichts zu nur teilweise gegebenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreites - etwa aus Kostengründen - durch Teilanerkenntnis und -rücknahme reagieren (Müller-Rabe, a.a.O. RdNr. 45).

Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die Beteiligten sich - über die Abgabe bloßer Prozesserklärungen hinausgehend (gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten) - durch übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegeben Willenserklärungen, über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis einigen wollten (vgl. zum Ganzen Müller-Rabe, a.a.O. RdNr. 34 ff., zur Konstellation von Teilanerkenntnis und Rücknahme insb. RdNr. 45 - 47).

Hier lässt sich den Umständen des Falles kein solcher Einigungswillen entnehmen. Der Beklagte hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Teil der geltend gemachten Mehrforderungen (nämlich die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Form von Müllmarken) und die Übernahme eines dem Obsiegen entsprechenden Teils der außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach anerkannt. Die Kläger haben das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt, ohne dass aus der Niederschrift, der SG-Akte oder dem sonstigen Beteiligtenvorbringen irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Erledigung zwischen den Beteiligten "vereinbart" worden ist (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - 8 W 40/11 - juris RdNr. 8 f.), die Prozesserklärungen also im Sinne eines "gegenseitigen Entgegenkommens" (vgl. Müller-Rabe a.a.O. RdNr. 46) abgegeben worden sind.

d) Auch die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist vom SG mit 40,00 EUR in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden. Der Umfang der Terminswahrnehmung war deutlich unterdurchschnittlich.

Werden wie hier ohne vorherigen förmlichen Verbindungsbeschluss mehrere Sachen zur Verhandlung aufgerufen und ist der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend, entstehen jeweils eigenständige Terminsgebühren. Für die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren ist der jeweils auf das einzelne Verfahren entfallende - insbesondere zeitliche - Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin maßgeblich. Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen (grundlegend: Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - juris RdNr. 20).

Bei einer Dauer des gesamten Termins von 44 Minuten entfielen bei insgesamt 7 zum Aufruf gekommenen Verfahren auf jedes einzelne Verfahren 6,29 Minuten, die einen jeweils deutlich unterdurchschnittlichen Umfang begründen. Eine andere Aufteilung ist nicht geboten. Weder können der Niederschrift über den Termin ein konkreter Zeitaufwand für jedes einzelne Verfahren oder sonstige Besonderheiten entnommen werden noch hat der Beschwerdeführer Umstände vorgetragen, die eine abweichende Bemessung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten. Im Vergleich zu einer durchschnittliche Terminsdauer von 30 - 45 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2013, a.a.O. RdNr. 21) ist die festgesetzte Vergütung von 40,00 EUR noch angemessen. Im Übrigen waren weder Zeugen einzuvernehmen noch stellten sich sonst Besonderheiten. Im Gegenteil: Es handelte sich nicht einmal um den Regelfall eines Termins zur mündlichen Verhandlung, sondern "nur" um einen Erörterungstermin, in dem regelmäßig weder Anträge zu stellen sind noch mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu rechnen ist.

e) Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) sowie Reisekosten (Nr. 7005 VV RVG) waren zu 1/9 zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer beim SG am Terminstag insgesamt 9 Termine wahrnahm.

III.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG)