Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts.

Die Klägerin führte, vertreten durch den Beschwerdeführer, vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) das Klageverfahren S 21 AS 2443/11, in dem um die Höhe der ihr nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Leistungen der Erstausstattung bei Schwangerschaft gestritten wurde. Der Beschwerdeführer begründete die am 26.05.2011 erhobene Klage und reichte auf Anforderung des Gerichts in Vorbereitung des anberaumten Erörterungstermins verschiedene, bei der Klägerin noch vorhandene, Kaufbelege zur Akte. Am 20.07.2011 erörterte das SG das Verfahren in einem 35minütigen Termin (10:00 Uhr bis 10:35 Uhr), in dem anhand eines Vergleichs zwischen bewilligten Leistungen und von der Klägerin erworbener Schwangerschaftsausstattung ein streitiger Betrag von 16,86 EUR ermittelt wurde. An diesem Tag nahm der Beschwerdeführer an zwei Terminen beim SG teil. In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2011, zu der die Beteiligten auf 10:15 Uhr geladen waren und die von 10:27 Uhr bis 10:50 Uhr dauerte, nahm der Beschwerdeführer namens und in Vollmacht der Klägerin die Klage zurück.

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 14.11.2011 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt festzusetzen: 

Verfahrensgebühr (Nr. 3103VV RVG) 320,00 EUR 
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 380,00 EUR 
Auslagen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 
Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) - 76 km am 20.07.20111, da 2 Termine - 152 km am 06.10.2011 68,40 EUR 
Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) - 10,00 EUR am 20.07.2011, da 2 Termine - 20,00 EUR am 06.10.2011 30,00 EUR 
Parkgebühren (Nr. 7006 VV RVG) - 1,26 EUR am 20.07.2011, da 2 Termine - 2,52 EUR am 06.10.2011 3,78 EUR 
Zwischensumme 822,18 EUR 
Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 156,21 EUR 
zu zahlender Betrag 978,39 EUR

Mit Beschluss vom 14.03.2012 hat der Urkundsbeamte des SG die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt: Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 300,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR ½ Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) für Termin am 20.07.2011 10,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) für Termin am 06.10.2011 20,00 EUR ½ Reisekosten (Nr. 7003 VV RVG), 152 km x 0,30 EUR für Termin am 20.07.2011 22,80 EUR Reisekosten (Nr. 7003 VV RVG), 152 km x 0,30 EUR für Termin am 06.10.2011 45,60 EUR ½ sonstiges: Parkgebühr für Termin vom 20.07.2011 1,26 EUR sonstiges: Parkgebühr für Termin vom 06.10.2011 2,52 EUR Zwischensumme 592,18 EUR Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 112,51 EUR Gesamtsumme 704,69 EUR Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Die noch überdurchschnittliche Bedeutung werde durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin kompensiert. Umfang und Schwierigkeit seien durchschnittlich gewesen. Es habe sich um ein typisches Verfahren um Leistungen nach dem SGB II gehandelt. Der Klageantrag sei auf Formmängel und Unverständlichkeit der Verwaltungsentscheidung gestützt worden. Umfangreiche rechtliche Ausführungen seien nicht erfolgt. Die Terminsgebühr sei bei einer Gesamtterminsdauer von 58 Minuten auf 300,00 EUR festzusetzen. Weder hätten besondere Schwierigkeiten noch ein außergewöhnlich hoher Aufwand des Beschwerdeführers vorgelegen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16.04.2012 Erinnerung eingelegt. Die Terminshöchstgebühr sei gerechtfertigt, da die zweimalige Vorbereitungszeit sowie die An- und Abreisezeiten berücksichtigt werden müssten. Auch die Verfahrensgebühr sei nicht zu kürzen.

Mit Beschluss vom 01.06.2012 hat das SG die Erinnerung unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: "Herr Rechtsanwalt A B ist der einzige im Sozialgerichtsbezirk Chemnitz in der 21. Kammer auftretende Rechtsanwalt, der argumentiert, er habe sich bei zwei Terminen mit einem zeitlichen Abstand von nicht drei Monaten zweimal derart intensiv vorbereiten müssen, dass nur die Terminshöchstgebühr eine angemessene Vergütung darstellt. Soweit der Rechtsanwalt damit zum Ausdruck bringen möchte, dass er sich nach einem Abstand von nicht einmal drei Monaten einen Sachverhalt nicht mehr vergegenwärtigen kann, handelt es sich hier nicht um ein Problem des Gebührenrechts. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er sich einen einfach gelagerten Sachverhalt, der die Erbringung von Leistungen zum Erwerb von 3 Hosen, Pullover, einer Jacke, einem Mantel, Unterwäsche, BH, Schlüpfer, Schuhe und Stiefeln zum Gegenstand hat, auch noch nach Monaten ohne weitere intensive Vorbereitung vergegenwärtigen kann. Im übrigen übersieht der Rechtsanwalt, dass entgegen der Erinnerungsschrift von ihm keine tatsächlichen Kaufpreise angegeben wurden, sondern diese im Erörterungstermin von der Vorsitzenden bei der Klägerin erfragt wurden. An- und Abreisedauer wurde beim Tage- und Abwesenheitsgeld berücksichtigt."

Gegen den ihm am 11.06.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25.06.2012 Beschwerde erhoben, die er am 04.01.2013 begründet hat. Bei der Festsetzung der Terminsgebühr übersehe das SG, dass er am 06.10.2011 eine Wartezeit in Kauf habe nehmen müssen, weil ein vorheriges Verfahren länger gedauert habe. Zudem habe er sich für zwei Termine vorbereiten müssen, nachdem sich nach dem Erörterungstermin die rechtliche Problematik geändert habe. Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Richtlinie sei nicht mehr zu prüfen gewesen. Stattdessen sei es um die Frage gegangen, ob die Klägerin die Bekleidung tatsächlich bezahlt und für die Schwangerschaft benötigt habe. Neben der Durchsicht der Akten sei zu prüfen gewesen, ob sich durch neuere Rechtsprechung Änderungen ergeben hätten. Zugrundezulegen sei daher eine Terminsdauer von ca. 130 Minuten. Da die Terminsmittelgebühr bereits bei einem Termin von 15-20 Minuten gewährt würde, habe er sein Ermessen nicht überschritten. Die Kürzung der Verfahrensgebühr sei rechtswidrig. Das Verfahren sei überdurchschnittlich schwierig gewesen, da unklar gewesen sei, auf welche Richtlinie der Beklagte seine Entscheidung gestützt habe. Eine Richtlinie sei auch nie zu seiner Handakte gelangt. Ferner seien bei der Verfahrensgebühr auch seine An- und Abreisezeiten zu berücksichtigen, die regelmäßig 90 Minuten betrügen. Das Abwesenheitsgeld sei nur ein Ausgleich dafür, dass er beispielsweise auf einer Raststätte eine Mahlzeit einnehme, die teurer als üblich sei.

Der Beschwerdegegner hält die festgesetzten Gebühren und Auslagen für jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Das Verfahren weiche an keiner Stelle von einem durchschnittlichen Verfahren im Sinne von § 14 RVG ab. Die Terminsgebühr in Höhe von 300,00 EUR sei bei zwei Terminen von 35 und 23 Minuten Dauer nicht zu niedrig bemessen. Insbesondere führe die Wartezeit - hier von 12 Minuten - nicht zu einer Erhöhung. Der Termin beginne erst mit Aufruf. Wartezeiten von einer Stunde seien nach der Rechtsprechung hinzunehmen. Für die Abwesenheit vom Kanzleisitz erhalte der Beschwerdeführer das nach Zeitdauer zu bemessende Abwesenheitsgeld. Auch aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Wartezeiten bei Strafverhandlungen folge nichts anderes, da das RVG hierfür in Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG eine Sonderregelung vorsehe. Diese erkläre sich aus dem Umstand, dass häufig zwar der Verteidiger, nicht jedoch der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin erscheine, und sei von der Rechtsprechung auf Wartezeiten ausgedehnt worden. Teil 3 des VV RVG kenne eine solche Regelung nicht. An- und Abreisezeiten seien nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Sie beruhten auf der Entscheidung des Beschwerdeführers, seinen Kanzleisitz in P zu führen. Hierfür erhalte er Abwesenheitsgeld.

Dem Senat haben die Akten des Kostenfestsetzungsverfahrens einschließlich des Erinnerungsverfahrens und des PKH-Beihefts sowie die Akten des Verfahrens S 21 AS 2443/11 vorgelegen.

 

II.

1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

2. Die Beschwerde ist statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Beantragt wurde die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 978,39 EUR, festgesetzt wurde eine Vergütung von 704,69 EUR. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind nicht in zu niedriger Höhe festgesetzt worden.

Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für die Höhe der Vergütung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) zurückzugreifen, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (§ 183 Sozialgerichtsgesetz), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG); ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Literatur und Rechtsprechung gestehen dem Rechtsanwalt insoweit einen Spielraum von 20 Prozent (Toleranzgrenze) zu, der von den erstattungspflichtigen Dritten wie auch den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 19 m. w. N.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 14 RdNr. 12). Ausgangspunkt der Bestimmung der billigen Gebühr ist in jedem konkreten Einzelfall die Mittelgebühr.

a) Anhand dieser Maßstäbe ist hier die nach Nr. 3103 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr mit der Mittelgebühr von 170,00 EUR in jedenfalls nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden. Die vom Beschwerdeführer auf die Höchstgebühr von 320,00 EUR vorgenommene Bestimmung ist unbillig.

aa) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Aufwand des Beschwerdeführers für das Betreiben des Verfahrens S 21 AS 2443/11 - auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorbereitungszeiten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - juris RdNr. 22) - mehr als durchschnittlich war. Die Dauer des Verfahrens (26.05.2011 bis 06.10.2011) war für ein erstinstanzliches Klageverfahren bereits unterdurchschnittlich. Das Fertigen von Schriftsätzen beschränkte sich auf die Klageschrift und die Übersendung von angeforderten Kaufbelegen. Weder waren Repliken auf Beteiligtenvorbringen noch eine Auseinandersetzung mit Literatur oder Rechtsprechung notwendig. Der schriftsätzliche Rechtsvortrag des Beschwerdeführers erschöpfte sich darin, die Existenz und Aktualität einer Richtlinie des Beklagten anzuzweifeln sowie die Intransparenz des Bescheides zu rügen. Aufwand und Schwierigkeit waren demnach eher unterdurchschnittlich, wobei gleichwohl die Mittelgebühr gerechtfertigt ist, da sich der Beschwerdeführer - wenn auch angesichts des übersichtliche Streitstoffes und der kurzen Zeitdauer zwischen den Terminen nur in geringem Umfang - auf zwei Termine vorbereiten musste. Die Schwierigkeit war durchschnittlich. Weder stellten sich besondere rechtliche Schwierigkeiten noch war der Sachverhalt kompliziert gelagert. Die Richtlinie des Beklagten, deren Existenz und Aktualität bezweifelt wurde, musste nicht geprüft werden. Die letztlich entscheidende Prüfung, welche Schwangerschaftsausstattung tatsächlich gekauft und benötigt wurde, stellte ebenfalls weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten. Eine überdurchschnittliche Bedeutung, an deren Vorliegen trotz des Streits um existenzsichernde Leistungen deshalb Zweifel bestehen, weil letztlich lediglich ein Einmalbedarf von 16,86 EUR streitig war, wird jedenfalls durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der im Bezug von SGB II-Leistungen stehenden Klägerin kompensiert.

bb) An- und Abreisezeiten bleiben ebenso wie Wartezeiten vor der mündlichen Verhandlung bei der Bemessung der Verfahrensgebühr außer Betracht, da sie über das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG abgegolten sind. Das Tage- und Abwesenheitsgeld dient nämlich nicht nur - wie der Beschwerdeführer meint - dazu, durch die Geschäftsreise verursachte Mehrkosten abzugelten, sondern ist auch eine Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung seiner sonstigen Geschäfte (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.04.1987 - 3 St 1/85 - juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.11.2003 - AR (S) 8/03 - juris - jeweils zu §§ 99, 28 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 7003 - 7006 RdNr. 59; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 7003 - 7006 VV RVG RdNr. 28).

b) Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist vom SG mit 300,00 EUR ebenfalls in nicht zu niedriger Höhe festgesetzt worden. Sie entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Innerhalb des hiernach einschlägigen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 380,00 EUR bestimmt der Rechtsanwalt - wie oben ausgeführt - die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach diesen Maßstäben ist die Terminsgebühr mit 300,00 EUR vom SG zutreffend bestimmt worden. Die Gebührenfestsetzung des Beschwerdeführers auf 380,00 EUR war unbillig und zu korrigieren. Der Umfang der Terminswahrnehmung war zwar überdurchschnittlich ausgeprägt, rechtfertigt jedoch keine Terminshöchstgebühr.

aa) Für den Umfang der Sache ist vorrangig auf die Dauer der beiden Termine abzustellen, die insgesamt 58 Minuten dauerten, und damit etwas über der vom Senat angenommenen durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 45 Minuten lag (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - juris RdNr. 21).

Wartezeiten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Terminsgebühr entsteht mit dem Aufruf der Sache, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2010 - 9 KSt 3/10 - juris RdNr. 3 mit Anmerkung Nolte, jurisPR-BVerwG 8/2010 Anm. 6), und ist nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu vergüten. Bereits aus systematischen Erwägungen können daher vor dem Aufruf der Sache liegende Wartezeiten nicht - wie vom Beschwerdeführer verlangt - zur Bemessung der Terminsgebühr herangezogen werden (im Ergebnis ebenso SG Berlin, Beschluss vom 02.08.2012 - S 180 SF 10908/11 E - juris RdNr. 13 ff.; SG Würzburg, Beschluss vom 03.11.2009 - S 2 F 9/09 E - juris RdNr. 18 ff.).

Soweit im Bereich der Strafverteidigergebühren teilweise eine Berücksichtigung von Wartezeiten und Verhandlungspausen bei der Terminsgebühr bejaht wird (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. Nr. 4108 - 4111 VV RVG RdNr. 25 m. w. N.), ist dies auf sozialgerichtlichen Verhandlungen nicht übertragbar. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, beruht diese Auffassung auf dem Rechtsgedanken der Sonderregelung des Teils 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, wonach die Terminsgebühr für den Strafverteidiger auch entsteht, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht stattfindet. Denn erhalte der Rechtsanwalt hiernach sogar für einen "geplatzten" Termin eine Vergütung, müsse dies erst recht für sonstige Wartezeiten anlässlich eines tatsächlich stattfindenden Termins gelten (vgl. etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005 - 4 Ws 118/05 - juris RdNr. 10; Burhoff a. a. O.). Für das sozialgerichtliche Verfahren greift diese Sonderregelung jedoch nicht ein. Ferner ist zu beachten, dass sich der Streit im Strafrecht vorrangig um den Längenzuschlag für gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwälte (Nr. 4101, 4111 VV RVG) entzündete, der freilich allein zeitbezogen entsteht. Grundsätzlich ist bei der Bemessung der Terminsgebühr jedoch nicht allein auf die Dauer des Termins abzustellen, auch wenn dieser eine besondere Bedeutung zukommt.

Wartezeiten verlängern vielmehr die Abwesenheit des Anwalts vom Kanzleisitz und finden bei der Vergütungsbemessung deshalb - wie bereits oben ausgeführt - über das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG Berücksichtigung (anders SG Berlin a. a. O. RdNr. 15 f. (Berücksichtigung bei der Verfahrensgebühr)).

bb) Die Schwierigkeit der Sache war - wie bereits zur Verfahrensgebühr ausgeführt - allenfalls durchschnittlich. Zwar folgt die Terminsgebühr nicht zwingend der Bestimmung der Verfahrensgebühr; an der dort zur Schwierigkeit getroffenen Einschätzung ändert sich jedoch hier auch durch die konkrete Terminswahrnehmung nichts. Weder wurde der zur mündlichen Verhandlung geladene Zeuge einvernommen noch stellten sich sonst Besonderheiten.

c) Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG), Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) sowie Parkgebühren (als sonstige angemessene Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise nach Nr. 7006 VV RVG) waren am 06.10.2011 voll und am 20.07.2011 zu ½ zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer am 20.07.2011 zwei Termine beim SG wahrnahm. Die weiteren Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuer auf Vergütung) sind nicht streitig und der Höhe nach zutreffend festgesetzt.

 

III.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG)