Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.04.2006 Mietkosten für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006 zu gewähren, obwohl die Miete für den Monat April vom Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (13.04.2006) schon entrichtet worden war.

Der 1968 geborene ledige Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Bei seinem Erstantrag vom 18.10.2004 legte er eine Mietbescheinigung vor, wonach er seit 01.09.2001 Mieter einer 30 qm großen Wohnung in Kehl sei. Die Gesamtmiete betrage monatlich 281,21 EUR. In der Gesamtmiete seien Kosten der Zentralheizung, Kosten für Warmwasser, Kabelgebühren, Kaminfegergebühren, Vergütung für die Überlassung von Möbeln (Einbauküche), für Wasser, Müllgebühren und ein Betrag in Höhe von 25,50 EUR für eine Garage enthalten. Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II, wobei er für Kosten der Unterkunft den Betrag in Höhe von 221,21 EUR als Kaltmiete zugrunde legte und außerdem den Betrag in Höhe von 19,50 EUR für Heizung gewährte. In den Kosten für die Unterkunft sind die Kosten der Garage (25,50 EUR) und die Kabelgebühren (6 EUR) nicht enthalten. Auf den Folgeantrag des Klägers vom 05.10.2005 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2005 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006.

Den weiteren Folgeantrag stellte der Kläger am 13.04.2006. Mit Bescheid vom 13.04.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006. Die Höhe der Leistungen betrage monatlich 228,47 EUR für April 2006 (Regelleistung und Mehrbedarf vom 13.04. bis 30.4.2006) und 621,50 EUR (Regelleistung, Mehrbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) ab Mai 2006. Zur Begründung der gewährten Leistung für April 2006 wurde ausgeführt, der Kläger habe den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II erst am 13.04.2006 gestellt. Daher könnten auch erst wieder ab diesem Datum Leistungen bewilligt werden. Aus den Kontoauszügen des Klägers sei zu entnehmen, dass die Miete für den Monat April 2006 zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen sei. Der Bedarf an Unterkunftskosten sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gedeckt gewesen, so dass die Unterkunftskosten im Monat April nicht hätten übernommen werden können.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Übernahme der Unterkunftskosten auch für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006. Zur Begründung machte er geltend, er habe Anspruch auf anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab Antragstellung, dem 13.04.2006, bis 30.04.2006. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handele es sich um Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 SGB II. Gemäß § 37 SGB II würden Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, mithin ab dem 13.04.2006 erbracht. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II werde die Leistung anteilig erbracht, wenn dem Anspruchsberechtigten die Leistungen nicht für einen vollen Monat zustünden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Für den Monat April 2006 hätten keine Kosten der Unterkunft als Bedarf berücksichtigt werden können, da bei Antragstellung (13.04.2006) die Mietkosten für den Monat April 2006 schon vom Kläger bezahlt worden seien und somit der Bedarf der Antragstellung hinsichtlich der Unterkunftskosten schon gedeckt gewesen sei.

Dagegen erhob der Kläger am 30.06.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat April 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2006 verurteilte das SG den Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006, dem Kläger für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 144,16 EUR zu gewähren; im Übrigen wies es die Klage ab, da der Kläger im Klageverfahren die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung für den gesamten Monat April und nicht nur die anteilige Gewährung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung begehrt habe.

Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 06.12.2006 (L 8 AS 6488/06 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 01.02.2007 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 06.12.2006 zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Beklagte zu Recht vom SG verurteilt worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 13.04. bis 30.04.2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Nicht Streitgegenstand ist die Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.04. bis 12.04.2006, da allein der Beklagte, nicht aber der Kläger Berufung eingelegt hat.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F., die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht; sie werden nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen allerdings an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger nicht geöffnet hat, wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung).

Der Senat ist ebenso wie das SG der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auch für den Zeitraum vom 13.04. bis 30.04.2006 (18 Tage) zusteht. Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Diese Vorschrift ist auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anwendbar, da diese nicht nur zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören, sondern - im Gegensatz zu den in § 22 Abs. 3 SGB II aufgeführten Kosten - grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden (zu diesem Erfordernis Eicher in Eicher/Spellbrink, § 41 SGB II RdNr.  9). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf des Klägers bei der Antragstellung am 13.04.2006 hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung dadurch entfallen war, dass die Mietzahlung Anfang April von seinem Konto abgebucht wurde. Es handelt sich bei der Miete nicht um einmalige, sondern um laufende Kosten. Daher sind diese Kosten, auch wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet werden müssen, auf den gesamten Monat anzurechnen mit der Folge, dass sie, falls der Anspruch nur für einen Teil des Monats besteht, anteilig zu erstatten sind.

Dem Kläger sind im Monat April 2006 Kosten für die Unterkunft (Miete und sonstige Nebenkosten) in Höhe von 221,21 EUR und Heizungskosten in Höhe von 19,50 EUR entstanden. Diese Kosten sind zu addieren und die Summe (240,71 EUR) ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch 30 zu dividieren. Daraus errechnet sich unter entsprechender Anwendung von § 338 Abs. 1 und 2 SGB III (vgl.. hierzu Eicher a.a.O. § 41 SGB II RdNr.  16), wonach Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt werden (wenn nichts Abweichendes bestimmt ist) und bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, ein Betrag von 8,02 EUR. Da Kosten für 18 Tage zu übernehmen sind, ergibt dies einen Betrag in Höhe von 144,36 EUR.

Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet nach Ansicht des Senats auch auf Kosten der Unterkunft und Heizung Anwendung, wenn die hierfür gewährten Leistungen - wie hier - an den Hilfebedürftigen ausgezahlt werden (Eicher a.a.O. § 41 RdNr.  15f). Ob etwas anderes gilt, wenn die Unterkunftskosten an den Vermieter ausbezahlt werden, kann hier offen bleiben (vgl. hierzu Conradis in LPK-SGB II § 41 RdNr. 12). Die Berufung ist daher mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur 144 EUR und nicht 144,16 EUR zu zahlen hat, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da im Berufungsverfahren der Kläger voll obsiegt hat, sieht es der Senat als sachgerecht an, dass die Beklagte dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren ganz trägt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).