Landessozialgericht Baden-Württemberg - Az.: L 8 AS 626/06 ER-B - Beschluss vom 27.03.2006
In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen. Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je m² der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen.
Der angemessene Betrag für Mietaufwendungen ist nicht nach der tatsachlichen Wohnfläche (hier 37 m² x 5.95 EUR) zu errechnen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
Der am ... geborene Antragsteller ist ledig. Er ist arbeitslos. Er bewohnt seit 01.12.2001 eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 37 m². Die Kosten der Unterkunft betragen 398 EUR. Am 09.09.2004 und am 20.06.2004 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierzu teilte die Agentur für Arbeit Stuttgart dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2005 und 02.09.2005 jeweils mit, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten die angemessene Mietobergrenze überschreiten würden und dass die tatsächliche Miete für längstens sechs Monate anerkannt werde. Mit Bescheid vom 08.11.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller letztmals bis zum 31.12.2005 Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietkosten in Höhe von insgesamt 743,81 EUR monatlich (Regelleistung 345 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 398,81 EUR).
Mit Bescheid vom 14.12.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.04.2006 nur noch in Höhe von monatlich 625,39 EUR (Regelleistung 345 EUR + Kosten für Unterkunft und Heizung 280,39 EUR). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 17.12.2005 am 16.01.2006 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 05.01.2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit dem ihm bewilligtem Betrag von 625,39 EUR könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Es seien keinerlei Bemühungen des Antragstellers zur Senkung der Unterkunftskosten erkennbar. Ihm sei zuzumuten, die Mietkosten zu senken. Die Beschränkung der Kosten der Unterkunft auf die angemessene Miete sei rechtmäßig.
Am 26.01.2006 teilte der Antragsteller dem SG fernmündlich mit, er habe sich beim Liegenschaftsamt der Landeshauptstadt Stuttgart in die Warteliste für sozial geförderte Wohnungen aufnehmen lassen. Darüber hinaus habe er keine Bemühungen bezüglich einer günstigeren Unterkunft unternommen, da er der Auffassung sei, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Er kenne alleinstehende Leistungsempfänger, die über Wohnraum von 70 m² verfügten und die ihre Wohnungskosten bezahlt bekämen.
Mit Beschluss vom 26.01.2006 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller ab 05.01.2006 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von 672,99 EUR monatlich zu gewähren. Die den Bescheid vom 14.12.2005 übersteigenden Leistungen würden als Darlehen gewährt. Die einstweilige Anordnung werde unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit bis längstens 30.04.2006 zeitlich begrenzt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 02.02.2006 und der Antragsgegnerin am 01.02.2006 zugestellt.
Am 06.02.2006 hat der Antragsteller beim SG gegen den Beschluss vom 26.01.2006 Beschwerde eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, aufgrund seiner Behinderung sei es ihm nicht möglich, einen Umzug zu bewerkstelligen. Er habe sich im Internet informiert. Eine billigere Wohnung sei nicht zu finden. Zudem sei die Gewährung des Alg begrenzt bis 30.04.2006. Er beantrage eine Weitergewährung darüber hinaus. Die Begrenzung der Leistungen auf 4 Monate sei ihm nicht verständlich. Ihm verblieben lediglich 180,58 EUR monatlich zum Leben.
Die Antragsgegnerin hat am 23.02.2006 gegen den Beschluss vom 26.01.2006 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die tatsächliche Quadratmeterzahl der Wohnung sei mit dem entsprechenden Quadratmeterpreis zu multiplizieren. Dafür spreche, dass es sich bei den im Sozialwohnungsbau genannten Bezugsgrößen um maximale Wohnungsgrößen handele, die de facto nicht ausgeschöpft werden müssten. Würde die sogenannte Produkttheorie auf den Wohnungsmarkt übertragen, wäre überzogenen Quadratmeterpreisen in Richtung Mietwucher Tür und Tor geöffnet. Bei Fällen des Übersteigens der Mietobergrenze erfolge eine Einzelfallprüfung. Es sei für den Wohnungsmarkt sozialverträglicher, die tatsächliche Wohnungsgröße zu berücksichtigen.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jeweils form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236 ; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Hiervon ausgehend ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auch nach der Ansicht des Senats - nur - in Höhe von monatlich 672,99 EUR (345 EUR Regelleistung +327,99 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) gegeben, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11).
In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16). Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je m² der konkret bewohnten Unterkunft auszugehen. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Unterkunftskosten ist die - abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für die Kläger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15/04 -). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 (GABl S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)).
Danach ergibt sich beim Antragsteller ein angemessene Betrag für Mietaufwendungen in Höhe von monatlich 267,75 EUR (45 m2 x 5,95 EUR), wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Der Senat ist derselben Ansicht und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu vom SG ausgeführten Gründe.
Der abweichenden Ansicht der Antragsgegnerin, der angemessene Betrag für Mietaufwendungen sei nach der tatsachlichen Wohnfläche (37 m2 x 5.95 EUR) zu errechnen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie lässt sich mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vereinbaren. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren kein Anlass. Soweit die Antragsgegnerin Nachteile für den Wohnungsmarkt befürchtet, dürften ihre Befürchtungen nicht berechtigt sein. Die dargestellte Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten führt vielmehr zu mehr Flexibilität für den Leistungsberechtigten und dürfte damit ein breiteres Spektrum leistungsunschädlich anzumietender Unterkünfte eröffnen, wodurch der Wohnungsmarkt entlastet wird. Einer räumlichen Konzentration der Leistungsberechtigten auf die auf Sozial- bzw. Grundssicherungsniveau liegenden Unterkünfte dürfte vorgebeugt und damit eine potenziell kostentreibende Nachfragebündelung auf ein eingegrenztes Wohnungsmarktsegment vermieden werden (vgl. Prof. Dr. Berlit vom 01.08.2005, Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom 28.04.2005, a.a.O.).
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft ist jedoch nicht gegeben. Dabei braucht vorliegend die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden. Dies ist beim Antragsteller der Fall, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Der Senat ist derselben Ansicht und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die hierzu vom SG ausgeführten Gründe. Das pauschale Beschwerdevorbringen des Antragstellers, ihm sei es aufgrund seiner Behinderung (derzeit GdB 50) nicht möglich, einen Umzug zu bewerkstelligen, reicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches auf Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft nicht aus. Dass der Antragsteller infolge seiner Behinderung insbesondere auf besondere Vorkehrungen und/oder Einrichtungen der Wohnung angewiesen ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt auch für seine nicht näher dargelegte Behauptung, er habe sich im Internet informiert, eine billigere Wohnung sei nicht zu finden (Mietkosten 398,81 EUR + 46 EUR Stromkosten). Dieses Vorbringen lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Antragsteller auch weiterhin keine eigenen Bemühungen unternommen hat, einen günstigeren Wohnraum zu finden. Er muss deshalb auch hinnehmen, einen Teil der monatlichen Regelleistung für die Wohnungskosten aufzubringen.
Soweit der Antragsteller weiter einwendet, die Leistung von Alg II sei lediglich für 4 Monate bewilligt worden und begehrt, ihm Leistungen darüber hinaus zu bewilligen, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist dem Antragsteller unbenommen, rechtzeitig vor dem 01.05.2006 einen weiteren Leistungsantrag zu stellen. Einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 01.05.2006 bedarf es daher nicht.
Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin waren daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).