Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Wohnungserstausstattung.

Der 1967 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm seinen Wohnsitz zunächst in C-Stadt, wo er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom dort örtlich zuständigen Grundsicherungsträger bezog. Nachdem der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erworben hatte, reisten die Ehefrau des Klägers - D. D. - und die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder E. A. und F. A. zum Zweck der Familienzusammenführung am 25. Februar 2012 ebenfalls in das Bundesgebiet ein. Die Familie lebte zunächst in der vom Kläger in C-Stadt angemieteten und nach seinen Angaben mit finanzieller Unterstützung des dortigen Grundsicherungsträgers eingerichteten Wohnung.

Wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zog die Familie im September 2012 mit Zustimmung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach A-Stadt um. Der Kläger mietete in A-Stadt zum 1. September 2012 eine 3-Zimmer-Wohnung in der A-Straße an, nachdem zuvor das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf in Absprache mit dem Beklagten die für diese Wohnung anfallende Gesamtmiete als angemessen anerkannt hatte. Die Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung lehnte der Beklagte zunächst ab (vgl. Schreiben vom 23. August 2012).

Auf den Antrag vom 3. September 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie ab 1. September 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter fiktiver Anrechnung des voraussichtlich aus der aufgenommenen Erwerbstätigkeit durch den Kläger erzielten Einkommens (Bescheid vom 18. September 2012).

Am 27. September 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Erstausstattungsleistungen für seine Familie. Er gab an, dass seine Familie, als sie nach Deutschland gekommen sei, keine Leistungen für Möbel erhalten habe. Der Kläger fügte seinem Antrag ein Verzeichnis über die von seiner Familie benötigen Einrichtungsgegenstände bei. Insoweit wird auf die Anlage zum Schreiben des Klägers vom 27. September 2012 (Bl. 122 der Leistungsakte) Bezug genommen. Auf Nachfrage des Beklagten gab der Kläger am 25. Oktober 2015 an, er habe seine Möbel aus C-Stadt mitgenommen, allerdings habe er dort nicht über eine vollständige Einrichtung für eine Familie mit zwei Kindern verfügt. Das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf teilte auf Anfrage des Beklagten am 15. Oktober 2012 mit, "dass die Familie A. keine Möbel im Rahmen einer Erstausstattung erhalten" habe.

Im Rahmen eines zur Prüfung des Erstausstattungsbedarfs veranlassten und am 6. November 2012 in der angemieteten Wohnung in der A-Straße in A-Stadt durchgeführten Hausbesuchs stellte der interne Ermittlungsdienst des Beklagten fest, dass die Wohnung komplett renoviert und mit gebrauchsfähigen Möbeln ausgestattet sei.

Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 7. November 2012 den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung für die Erstausstattung der Wohnung ab. Der geltend gemachte Bedarf für einen Fernseher, einen TV-Tisch, eine Waschmaschine, eine Garderobe, einen Schuhschrank, einen Gefrierschrank und Gardinen sei in der Regelleistung enthalten. Eine Notwendigkeit für die Anschaffung von Gardinen bestehe ohnehin nicht, da die Fenster nach den Feststellungen des Ermittlungsdienstes im 13. Obergeschoss nicht einsehbar seien. Im Übrigen sei die Wohnung nach den Feststellungen des Ermittlungsdienstes renoviert und komplett mit gebrauchsfähigen Möbeln ausgestattet, so dass der Bedarf gedeckt und eine einmalige Beihilfe nicht mehr zu gewähren sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 27. November 2012 Widerspruch und führte zu dessen Begründung aus, dass er in C-Stadt lediglich über Möbel für eine Person verfügt und diese im Rahmen des Umzugs auch mit nach A-Stadt gebracht habe. Diese Möbel seien aber nicht für eine vierköpfige Familie ausreichend gewesen. Er habe daher mit seinem Antrag lediglich Erstausstattungsleistungen für die Familie und nicht für sich selbst beantragt. Nach Anmietung der Wohnung in A-Stadt habe er Geld geliehen, um die Wohnung zu renovieren und etwas für die Kinder zu kaufen. In zeitlicher Hinsicht habe er nicht auf die Entscheidung des Beklagten über die Gewährung von Erstausstattungsleistungen warten können. Auf Anforderung legte der Kläger Auftragsbestätigung und Rechnung der Firma GX. über den Kauf des Jugendzimmers G. nebst eines Federholzrahmens zum Preis von insgesamt 478,95 Euro (Bl. 131 f. der Leistungsakte), eine Rechnung der Firma HX. GmbH in Höhe von 189,00 Euro für die Lieferung und Montage des Jugendzimmers G. (Bl. 130 der Leistungsakte), eine Rechnung der Firma GX. über die Anschaffung eines Waschtischunterschranks, eines Besteckkastens, einer Schöpfkelle sowie von Frottierhandtüchern zum Preis von insgesamt 45,09 Euro (Bl. 133 der Leistungsakte; Gesamtrechnungsbetrag 524,04 Euro abzüglich der bereits gesondert berücksichtigten Kosten für das Jugendzimmer G. in Höhe von 478,95 Euro) sowie das undatierte Bestätigungsschreiben eines Herrn I. J. vor, in welchem dieser angab, an den Kläger einzelne Haushalts- und Einrichtungsgegenstände (Elektroherd, Geschirrspüler, Esstisch mit vier Stühlen, Waschmaschine, Flachbild-TV, Matratze, TV-Tisch, Mikrowelle, Staubsauger, runder Teppich und Küchenschränke) zum Gesamtpreis von 650,00 Euro (inklusive Transport) verkauft zu haben. Des Weiteren kamen das Wohnungsübergabeprotokoll vom 20. August 2012 sowie Nachweise über den Kauf von Materialien für die Einzugsrenovierung zur Vorlage.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zog der Beklagte den für die Wohnung in C Stadt abgeschlossenen Mietvertrag bei.

Mit (Abhilfe-)Bescheid vom 3. April 2013 übernahm der Beklagte - entgegen der anfänglichen Ablehnung - nunmehr Kosten der Einzugsrenovierung in Höhe von 140,35 Euro.

Den Widerspruch des Klägers gegen den die Gewährung von Erstausstattungsleistungen ablehnenden Bescheid vom 7. November 2012 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2013 als unbegründet zurück, übernahm aber wegen der durch Bescheid vom 3. April 2013 erfolgten Teilabhilfe hinsichtlich der Renovierungskosten 1/5 der dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Dem Begehren auf Übernahme von Kosten für die Einzugsrenovierung sei mit Bescheid vom 3. April 2013 Rechnung getragen worden. Ein Anspruch auf Leistungen der Wohnungserstausstattung bestehe hingegen nicht, weil der Bedarf für die begehrten Gegenstände zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gedeckt gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Schulden, die nach Angaben des Klägers durch das Leihen von Geld zur Anschaffung von Möbeln entstanden seien, sehe das SGB II nicht vor.

Mit seiner am 26. Juli 2013 erhobenen Klage hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2013 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der begehrten Erstausstattung geltend gemacht. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte sei bei seiner Entscheidung fehlerhaft von einem erst am 27. September 2012 gestellten Antrag ausgegangen. Denn er habe bereits im Juli 2012 wegen der Anmietung der Wohnung in A-Stadt beim Beklagten vorgesprochen und am 2. August 2012 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Zumindest der am 2. August 2012 gestellte Antrag müsse - ausgehend von dem Grundsatz der Meistbegünstigung - als Antrag auch auf Gewährung von Erstausstattungsleistungen ausgelegt werden. Dies werde durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. August 2010 (Az.: B 14 AS 10/09 R) bestätigt. Von diesem Zeitpunkt ausgehend, sei dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung genüge getan, da von einer Anschaffung der Einrichtungsgegenstände erst mit deren Lieferung ausgegangen werden könne, welche vorliegend am 4. September 2012 erfolgt sei. Bei dem am 27. September 2012 gestellten Antrag habe es sich lediglich um einen wiederholten Antrag gehandelt. Die Berufung des Beklagten auf das Fehlen eines vorherigen Antrags sei letztlich treuwidrig, da dem Beklagten die Umzugssituation und somit der Erstausstattungsbedarf bekannt gewesen sei. Zumindest hätte der Beklagte in diesem Fall auf das Erfordernis eines gesonderten Antrags hinweisen müssen. Schließlich sei der Anspruch auch dann gegeben, wenn man von einem erst am 27. September 2012 gestellten Antrag ausgehe, da der Antrag auf den Beginn des Monats zurückwirke.

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich eine gesonderte Antragstellung verlange. Die von der Klägerseite in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 19. August 2010 sei noch zur alten Rechtslage ergangen und finde auf die aktuelle Fassung der für den geltend gemachten Anspruch maßgebenden Rechtsgrundlage keine Anwendung. Hinsichtlich der Anschaffung sei der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über den betreffenden Einrichtungsgegenstand maßgebend, weil ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch darauf bestehe. Unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten, auf den 31. August 2012 datierten Kaufbelege, sei der Bedarf vor der Beantragung von Erstausstattungsleistungen gedeckt worden.

Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Beklagte mitgeteilt, dass es im Jahr 2012 üblich gewesen sei, die Erstausstattung als Sachleistungen in Form eines Anforderungsscheins für das Sozialkaufhaus "K." oder das Möbelgeschäft "L." zu erbringen. Erst wenn auf diesem Wege keine passenden Möbel erworben werden konnten - was angesichts des großen Warenkontingents selten der Fall gewesen sei - habe man Geldleistungen erbracht.

In einem am 6. August 2014 vor dem Sozialgericht Darmstadt durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger vorgetragen, dass die von Herrn J. ausgestellte Rechnung noch nicht beglichen sei. Der genaue Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit Herrn J. sei ihm nicht mehr erinnerlich. Es könne zwei bis drei Tage nach dem Umzug nach A-Stadt aber auch im September 2012 gewesen sein. In diesem Termin hat der Kläger sein Begehren auf gerichtlichen Hinweis dahingehend geändert bzw. konkretisiert, dass er nunmehr die Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2013 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Erstausstattung für die Wohnung in Höhe der Beträge beantragt hat, die sich aus den vorgelegten Rechnungen des Herrn J., der Firma GX. und der Firma HX. GmbH ergeben.

Das Sozialgericht hat die Klage - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - durch Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2014 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohnungserstausstattung in Form der Erstattung bzw. Übernahme der im Rahmen der Selbstbeschaffung angefallenen Kosten. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer "Erstausstattung" vorlägen und ob der Antrag auf Erstausstattung rechtzeitig, d. h. vor Bedarfsdeckung, gestellt worden sei, könne im Ergebnis dahinstehen. Denn der Kläger könne jedenfalls keine Geldleistung beanspruchen, weil er durch die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände ohne Not die Ausübung des dem Beklagten zustehenden Ermessens hinsichtlich der Frage Sach- oder Geldleistung vereitelt habe. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sei zwar im Sinne eines unbedingten Rechtsanspruchs zu realisieren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Allerdings stehe dem Leistungsträger ein Auswahlermessen dergestalt zu, dass die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden könnten. Dieses Auswahlermessen habe der Beklagte infolge der Selbstbeschaffung der Möbel durch den Kläger nicht mehr ausüben können. Der Kläger könne in diesem Fall seinen Anspruch auf Kostenerstattung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null gegeben seien. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Dass die Erstausstattungsleistungen in aller Regel als Geldleistung erbracht worden wären, sei vom Beklagten in Bezug auf die im Jahr 2012 übliche Verwaltungspraxis nicht bestätigt worden. Eine Ermessensreduktion auf Null könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beklagte den Kläger nicht über das Prozedere der Erstausstattungsbeantragung informiert habe. Denn der Kläger habe sich erstmals Ende September 2012 und somit bereits nach Anschaffung der Einrichtungsgegenstände mit dem Erstausstattungsbegehren an den Beklagten gewandt. Ein Anlass für eine Beratung des Klägers zu früherer Zeit sei nicht ersichtlich. Ein Leistungsanspruch könne somit im Ergebnis unmittelbar aus § 24 Abs. 3 SGB II nicht abgeleitet werden. Der geltend gemachte Anspruch sei letztlich auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der allgemeinen Kostenerstattung für selbstbeschaffte Sozialleistungen gegeben. Ein solcher Anspruch setze entweder eine unaufschiebbare Sozialleistung oder eine vorherige rechtswidrige Leistungsablehnung voraus. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die eine unaufschiebbare Notlage begründen und eine vorherige Antragstellung unmöglich gemacht haben könnten, weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Kläger habe sich wegen der Anmietung der Wohnung in A Stadt bereits im Juni 2010 mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt. Der Erstausstattungsbedarf sei zu diesem Zeitpunkt für den Kläger bereits absehbar gewesen und hätte zeitnah geltend gemacht werden können. Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Dezember 2014 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts hat dieser namens und im Auftrag des Klägers am 16. Januar 2015 Berufung eingelegt und das Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung sei für die Beteiligten überraschend. Nach den Ausführungen des erstinstanzlich zuständigen Richters im Erörterungstermin am 6. August 2014 habe der Kläger von einem Teilerfolg der Klage ausgehen können. Streitig sei zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen nur noch die Frage gewesen, ob für die Bedarfsdeckung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder die Lieferung der Einrichtungsgegenstände maßgebend sei. Die vollständige Abweisung der Klage und die Stützung auf einen bis zu dieser Zeit nicht thematisierten Aspekt - die Verhinderung der Ermessensausübung durch den Beklagten - sei für die Beteiligten überraschend gewesen, zumal sich der Beklagte im Verfahren nicht auf die fehlende Möglichkeit der Ermessensausübung berufen habe. Im Übrigen sei die erstinstanzliche Entscheidung auch inhaltlich zu beanstanden. Zum einen entspreche die Gewährung von Sachleistungen nicht der Verwaltungspraxis des Beklagten. Vielmehr würden pauschalierte Geldleistungen bewilligt und der Erwerb der Sachen in Sozialkaufhäusern empfohlen bzw. gegen Nachweis der Anschaffung pauschalierte Geldbeträge gewährt. Das Ermessen der Beklagten sei daher auf Null reduziert gewesen. Selbst wenn man eine solche Ermessensreduktion auf Null nicht annehmen und somit von einer Ermessensvereitelung durch die Selbstbeschaffung der Leistungen ausgehen würde, könne dies nicht die vollständige Versagung der Leistungen zur Folge haben. Vielmehr könne der Leistungsberechtigte in diesem Fall nur Kosten in einer Höhe beanspruchen, die dem Verwaltungsträger im Falle einer Sachleistung entstanden wären. In Bezug auf die vom Beklagten vorgelegte Richtlinie vom 11. Februar 2005 werde deren Gültigkeit auch noch im Jahr 2012 bestritten. Auch habe eine unaufschiebbare Notlage bestanden. Dem Kläger und seiner Familie sei es nicht zumutbar gewesen, bis zu einer positiven Entscheidung des Beklagten über die Erstausstattung ohne Einrichtungsgegenstände zu leben. Der Zweck der Leistungen - die Ausstattung der Wohnung - sei im Zeitpunkt der Selbsthilfe nicht anders zu erreichen gewesen. Letztlich habe der Kläger die Wohnungserstausstattung bereits anlässlich seiner Kontakte mit dem Beklagten wegen der Anmietung der Wohnung in A-Stadt im Juni 2012 angesprochen. Seinerzeit sei ihm die Auskunft erteilt worden, es müsse erst einmal der SGB II-Anspruch behandelt werden, danach stehe die Erstausstattung an. Es sei nicht zulässig, den Kläger einerseits auf einen späteren Zeitpunkt zu vertrösten und ihm andererseits die fehlende rechtzeitige Antragstellung vorzuwerfen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Antrag nach dem SGB II auf den Monatsanfang zurückwirke. Letztlich sei der Kläger auch im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert. Er habe die Kosten für die Anschaffung der Erstausstattung allein finanziert bzw. sei durch Darlehen allein zur Rückzahlung verpflichtet. Auch seien die streitgegenständlichen Bescheide an ihn selbst und nicht als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gerichtet gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2014 sowie den Bescheid vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.363,04 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und führt ergänzend aus, der Vortrag des Klägers, ein von ihm zu einem früheren Zeitpunkt gestellter Antrag sei nicht angenommen worden, werde bestritten. Die vom Kläger in Bezug genommene Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II über die Rückwirkung von Anträge gelte nicht für Anträge auf Gewährung von Erstausstattungsleistungen.

Auf Anforderung sind vom Beklagten sowohl die aktuell geltende Verfahrensanweisung für einmalige Leistungen (VA "Einmalige Leistungen" xxxxx; Version B) als auch die im Jahr 2012 geltende Verfahrensanweisung für die "Hilfe bei einmaligen Anschaffungen" vom 11. Februar 2005 (Version A) vorgelegt worden. Des Weiteren sind vom Beklagten die Gesprächsvermerke über Kontakte mit dem Kläger im Zeitraum von Juli bis September 2012 und ein Auszug aus einem Merkblatt zum SGB II vorgelegt worden. Letzteres wird - nach Auskunft des Beklagten - den Leistungsbeziehern bei Antragstellung ausgehändigt.

In einem am 28. August 2015 durchgeführten Erörterungstermin vor dem Hessischen Landessozialgericht ist die anwesende Vertreterin des Beklagten zu der im Jahr 2012 üblichen Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Erstausstattungsleistungen befragt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten im Sachverhalt wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist allein der vom Beklagten durch Bescheid vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2013 abgelehnte Anspruch des Klägers auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für die selbstbeschaffte Wohnungserstausstattung in Höhe von 1.363,04 Euro. Weitere Kosten für selbstbeschaffte Einrichtungsgegenstände werden, obwohl nach den Angaben des Klägers entstanden, nicht (mehr) geltend gemacht, da nur in der genannten Höhe Belege für die Anschaffung vorgelegt werden konnten. Insoweit hat der Kläger sein Begehren nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Darmstadt am 6. August 2014 sachdienlich beschränkt. Die Kosten der Einzugsrenovierung waren bereits nicht Gegenstand des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 7. November 2012. Vielmehr hat der Beklagte hierüber in einem gesonderten Bescheid befunden (Bescheid vom 23. August 2012). Die Einbeziehung des in Bezug auf die Einzugsrenovierung ergangenen Abhilfebescheides vom 3. April 2013 in das hinsichtlich des Bescheides vom 7. November 2012 anhängige Widerspruchsverfahrens war daher fehlerhaft. Dies ist jedoch vorliegend ohne Bedeutung, da (höhere) Leistungen der Einzugsrenovierung vom Kläger ohnehin nicht geltend gemacht werden. Bei dem vorliegend allein verfahrensgegenständlichen Anspruch auf Erstausstattung handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 2; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 12; BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13; BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5; BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R). Die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Bewilligungsabschnitt, für den der Sonderbedarf für Wohnungserstausstattung geltend gemacht wird, ist daher nicht streitgegenständlich.

Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Zwar ist bei Streitigkeiten um eine Wohnungserstausstattung regelmäßig die Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) statthaft, weil der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob", nicht jedoch auch auf das "Wie" der Leistungserbringung nach § 24 Abs. 3 SGB II hat. Denn gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II "werden" die Leistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen erbracht, sie "können" gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Es steht daher regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (gegebenenfalls pauschalierte) Geldleistung erbringt und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5). Beschafft sich jedoch der Hilfebedürftige - wie im vorliegenden Fall - die im Streit stehenden Gegenstände endgültig selbst, besteht für die gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Begehren des Hilfebedürftigen richtet sich in diesem Fall ausschließlich auf eine Geldleistung, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R; BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5).

Nach Auffassung des Senats bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage. Es ist fraglich, ob der Kläger zur gerichtlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs berechtigt, d. h., ob er prozessführungsbefugt ist. Die als Sachurteilsvoraussetzung eingestufte und vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 27/12 R - SozR 4-2500 § 302 Nr. 1) liegt vor, wenn der Kläger prozessual berechtigt ist, im eigenen Namen den von ihm geltend gemachten Anspruch als alleiniger potentieller Rechtsinhaber gerichtlich durchzusetzen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 - B 1 KR 18/12 R - SozR 4-2500 § 130a Nr. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 156/11 R - SozR 4-4200 § 36a Nr. 1). Sie fehlt insbesondere dann, wenn der Kläger ein Recht im eigenen Namen geltend macht, das nach seinem eigenen Vorbringen nicht ihm oder ihm nur gemeinsam mit anderen zusteht (BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1/13; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn. 15, § 54 Rn. 11a; LSG Sachsen, Urteil vom 9. April 2015 - L 3 AS 1009/14). Die Prozessführungsbefugnis ist zu unterscheiden von der die Begründetheit einer Klage betreffenden Aktivlegitimation, d. h. von der Frage, wer materiell Inhaber des streitigen Rechts ist oder Verpflichteter. Allerdings fällt die Aktivlegitimation in der Regel mit der Prozessführungsbefugnis zusammen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der zulässigen gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 27/12 R - SozR 4-2500 § 302 Nr. 1). Der anwaltlich vertretene Kläger hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich lediglich Erstausstattungsleistungen für seine Familie, d. h. für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und die beiden zum Zeitpunkt der Geltendmachung des streitigen Bedarfs noch minderjährigen Kinder, begehrt. Seinen am 27. September 2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Erstausstattungsleistungen hat der Kläger u. a. damit begründet, dass seine Familie, als sie nach Deutschland gekommen sei, "keine Leistungen wegen Möbel gekriegt" habe. Ferner hat er in dem diesem Schreiben beigefügten Verzeichnis nach eigenen Angaben ausschließlich die Einrichtungsgegenstände aufgelistet, die seine Familie benötigt. Seinen gegen den Ablehnungsbescheid vom 7. November 2012 erhobenen Widerspruch hat der Kläger u. a. damit begründet, dass er keine Erstausstattung für sich selbst, sondern (nur) für seine Familie beantragt habe (vgl. Widerspruchsschreiben vom 27. November 2012). Dies hat der Kläger in einem am 5. März 2013 mit dem zuständigen Mitarbeiter des Beklagten geführten Telefonat bestätigt. In gleicher Weise hat sich der Kläger in dem am 28. August 2015 beim Hessischen Landessozialgericht durchgeführten Erörterungstermin eingelassen, in dem er u. a. mitgeteilt hat, er habe mit dem Antrag beim Beklagten nur die Gegenstände geltend gemacht, die er in C-Stadt nicht gehabt habe. Die in C-Stadt angeschafften Möbel seien nur für eine Person und somit nicht für eine Familie ausreichend gewesen. Der Kläger macht somit nach seinem eigenen Vorbringen mit der vorliegenden Klage bzw. dem Rechtsmittel der Berufung keinen eigenen Anspruch geltend.

Eine prozessuale Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung von Ansprüchen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und Kinder besteht nicht. Eine solche Berechtigung kann insbesondere nicht aus dem im Anwendungsbereich des SGB II vorgesehenen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft abgeleitet werden. Die Bedarfsgemeinschaft als solche ist keine juristische Person. Dementsprechend ist ein familieneinheitlicher Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft im Gesetz nicht angelegt, wie die Kodifikation von Leistungsausschlüssen für Altersrentner und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vor dem Sozialgeld zeigen (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 171/10 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 16). Der Gesetzgeber hat somit bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen können (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.). Bestätigt wird dies auch durch die gesetzlichen Formulierungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 ("Leistungen erhalten Personen") und § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten auch Personen") sowie in systematischer Hinsicht durch die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II, der eine Fiktion der Hilfebedürftigkeit für alle Personen in einer Bedarfsgemeinschaft vorsieht, derer es nicht bedurft hätte, wenn ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher bestehen würde (dazu: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Auch in der Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche den einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und somit deren Individualansprüche (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 171/10 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 16; BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 14; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3). Anspruchsinhaber ist die einzelne Person und nicht die Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt. Aus diesem Grund kann ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer eigenen Klage weder die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch den Anspruch eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.

Die dargelegten Grundsätze gelten nicht nur für den Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, sondern auch für den vorliegend streitgegenständlichen Anspruch auf Gewährung von Wohnungserstausstattungsleistungen. Der Sonderbedarf für die Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist - im Gegensatz zu den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II - in aller Regel nicht auf eine Person, sondern auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezogen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 312 Stand Oktober 2011; BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268), wobei jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Bezug auf den Sonderbedarf einen eigenen Leistungsanspruch entsprechend dem eigenen Anteil besitzt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 m.w.N.). § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfordert ein Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aber nur für den Fall, dass der Personenmehrheit weitergehende Ansprüche zustehen können als der/dem einzelnen Leistungsberechtigten. Hingegen kann bzw. muss der Sonderbedarf von der/dem einzelnen Leistungsberechtigten allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist (Blüggel in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 88; Hengelhaupt a. a. O; BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268). Vorliegend ist in Bezug auf die Wohnungserstausstattung eine personenbezogene Differenzierung möglich. Begehrt wird lediglich die Ausstattung mit Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, die durch den Zuzug der Ehefrau und der beiden Kinder notwendig geworden sind. Es handelt sich um einen Anspruch, der ausschließlich der Ehefrau und den Kindern, letztere vertreten durch die sorgeberechtigten Eltern, zusteht und der daher individuell durch diese hätte geltend gemacht werden müssen. Hinsichtlich der Person des Klägers hat ein Erstausstattungsbedarf aufgrund der Mitnahme der Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände aus C-Stadt weder tatsächlich bestanden hat noch ist ein solcher von ihm geltend gemacht worden.

Mithin ist der Kläger nicht befugt, die Ansprüche seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder auf Leistungen der Wohnungserstausstattung geltend zu machen. Ein Fall der Prozessstandschaft, der zur Geltendmachung eines fremden Rechts berechtigen würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II kein Fall der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Mai 2012 - L 19 AS 1237/11). Eine gesetzliche Prozesstandschaft für Verwandte in gerade Linie kann auch nicht in der Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG gesehen werden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 - L 11 KR 3845/12 B; LSG Sachsen, Beschluss vom 26. Juni 2014 - L 3 AS 318/12 B ER).

Eine erweiternde Auslegung der vom Kläger im eigenen Namen erhobenen Klage im Sinne einer Klage (auch) für seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder ist auch und gerade unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes - nicht möglich. Nach dem im Bereich des Arbeitsförderungsrecht entwickelten Meistbegünstigungsgrundsatz ist ein Klageantrag, unabhängig von seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 B 4 AS 160/10 R m.w.N.; BSG, Urteil vom 10. März 1997 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24. April 2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 71). Dieser Grundsatz erstreckt sich aber regelmäßig nur auf die Antragsauslegung, nicht auf die Bestimmung des/der Kläger. Diese müssen sich vielmehr der Klageschrift eindeutig entnehmen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klageschrift von einem Rechtskundigen - wie im vorliegenden Fall durch einen Rechtsanwalt - verfasst worden ist. Für eine erweiternde Auslegung des Klageantrags über den konkreten Wortlaut in der Klageschrift hinaus besteht in diesem Fall weder Raum noch Bedürfnis (LSG Thüringen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 4 AS 1619/10). Die vom BSG in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 8/06 R) vorgenommene Erweiterung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf die Bestimmung des Klägers erfolgte vor dem Hintergrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem seinerzeit neu eingeführten Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft und war auf eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 beschränkt. Nach Ablauf der Übergangszeit gelten die bereits dargelegten "gewöhnlichen" Kriterien für die Bestimmung des Klägers (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 4 AS 1619/10). Die Klage wurde vorliegend nach Ablauf des vom BSG angenommenen Übergangszeitraums erhoben und ist daher in Bezug auf die Person des Klägers einer erweiternden Auslegung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht (mehr) zugänglich. Aus der Klageschrift und dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen des Klägervertreters innerhalb der Klagefrist ergeben sich keine Hinweise für die Geltendmachung von Ansprüchen der mit dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Die Klage wurde ausschließlich namens und im Auftrag des Klägers erhoben. Auch der Klagebegründung können keine Hinweise für die Geltendmachung von Ansprüchen der Ehefrau und der Kinder entnommen werden. Vielmehr differenziert der zur Klagebegründung eingereichte anwaltliche Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 terminologisch zwischen "dem Kläger" und "seiner Familie" und geht im Übrigen nicht von mehreren Ansprüchen, sondern von einem Anspruch des Klägers aus. Klageantrag und -begründung lassen somit in der Gesamtschau keine andere Beurteilung bzw. Auslegung der Klageschrift zu. Eine Erweiterung der Klage auf die Ehefrau des Klägers und die Kinder ist im weiteren Verlauf weder vorgenommen worden, noch wäre eine solche nach Ablauf der Klagefrist zulässig gewesen (vgl. dazu LSG Thüringen a.a.O.).

Dem steht nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Bescheide an den Kläger adressiert worden sind. Die Berücksichtigung der Bedarfe sämtlicher Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in einem lediglich an ein Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft adressierten Bescheid ist Folge der in § 38 SGB II normierten Vertretungsregelung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen (Satz 1). Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugunsten der den Antrag stellenden Person. In Anwendung dieser Regelung werden behördliche Entscheidungen über Leistungsansprüche nach dem SGB II - auch wenn sie die Ansprüche mehrerer, in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zum Gegenstand haben - an das den Antrag stellende erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft adressiert. Der Zugang von Bescheiden an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit Wirkung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Folge der in § 38 Abs. 1 SGB II geregelten Rechtsvermutung der Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Leistungen der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; LSG Sachsen, Urteil vom 14. März 2013 - L 3 AS 748/11; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, § 38 Rn. 30, Stand März 2015; Aubel in: juris-PK SGB II, § 38 Rn. 28, Stand März 2015). Die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II ist jedoch eine ausschließlich das Verwaltungsverfahren betreffende prozedurale Regelung zur Koordinierung des Antrags- und Widerspruchsverfahrens, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geschaffen wurde (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; LSG Sachsen, Urteil vom 14. März 2013 - L 3 AS 748/11), die aber keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage hat. § 38 SGB II ändert daher nichts daran, dass jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft materiell-rechtlich ein eigener (Individual-)Leistungsanspruch zusteht, der von dem jeweiligen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft prozessual geltend zu machen ist (Valgolio in: Hauck/Noft, SGB II, § 38 Rn. 9, Stand März 2015; Aubel in: juris-PK SGB II, § 38 Rn. 13, Stand März 2015 m.w.N.), selbst wenn dies in den Bescheiden des Grundsicherungsträgers nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; LSG Bayern, Urteil vom 25. März 2015 - L 11 AS 238/13). Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu berücksichtigende Frage, ob der angegriffene Bescheid inhaltlich (auch) an die von der Entscheidung betroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet und daher hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist (LSG Sachsen, Urteil vom 14. März 2013 - L 3 AS 748/11; Aubel in: juris-PK SGB II, § 38 Rn. 22, 28, Stand März 2015).

Die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II selbst berechtigt den Kläger ebenfalls nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen seiner Ehefrau und seiner Kindern im Klagewege. Die Wirkung des § 38 Abs. 1 SGB II erstreckt sich nur auf das Verwaltungsverfahren, zu dem auch das Widerspruchsverfahren gehört (vgl. dazu: BT-Drs. 17/3404, S. 114), gilt aber nicht für das gerichtliche Verfahren und ermächtigt daher nicht zur Klageerhebung (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R - SozR 4-1500 § 71 Nr. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. November 2013 - L 32 AS 2879/13 B und vom 4. September 2012 - L 18 AS 2141/12 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2008 - L 20 AS 29/07; LSG Thüringen, Urteil vom 18. Juli 2012 - L 4 AS 1619/10; LSG Bayern, Beschluss vom 6. Februar 2012 - L 7 AS 21/12 B ER).

Die Klage ist somit bereits mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Sie ist im Übrigen - bei zugunsten des Klägers unterstellter Zulässigkeit - auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Insbesondere kann - entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsauffassung - nicht von einer mangelnden Bestimmtheit des Ablehnungsbescheides hinsichtlich des Adressaten ausgegangen werden. Das Bestimmtheitserfordernis hinsichtlich des Adressaten eines Verwaltungsaktes ist gewahrt, wenn dem Bescheid eindeutig entnommen werden kann, welcher Adressat materiell-rechtlich von der Regelung betroffen ist (Inhalts- bzw. Regelungsadressaten; vgl. dazu Pattar in: juris-PK SGB X, § 33 Rn. 12, Stand August 2014). Wird ein Verwaltungsakt nicht dem oder der Betroffenen selbst, sondern einem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter bekanntgegeben, muss der Verwaltungsakt eindeutig erkennen lassen, wer durch ihn materiell berechtigt oder verpflichtet wird oder wessen Rechtsverhältnis festgestellt wird. Dafür ist es allerdings nicht erforderlich, dass der/die Betroffene(n) im Adressfeld genannt ist/sind; vielmehr kann die Bestimmung des/der Adressaten sowohl durch den Text im Verfügungssatz als auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheids erfolgen (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr. 3; BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr. 1; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, § 33 Rn. 4, Stand März 2004; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 33 Rn. 12; Pattar a.a.O.). Vorliegend war der Bescheid vom 7. November 2012 zwar nur an den Kläger adressiert. Auch wurde der Kläger weder im Adressfeld noch im Verfügungssatz bzw. in der Begründung des Bescheides als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft benannt. Dass Adressat der Entscheidung die mit dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder gewesen sind, ergibt sich indes mit der geforderten Eindeutigkeit aus einer Auslegung des Bescheides. Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb unbestimmt, weil er auslegungsbedürftig ist (BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 46; BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87 - SozR 1500 § 55 Nr. 35; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 33 Rn. 9; Pattar in: juris-PK SGB X, § 33 Rn. 28, Stand August 2014). Zur Auslegung, deren Maßstab der Horizont eines verständigen, objektiven Empfängers ist, können die Begründung des Verwaltungsaktes sowie diesem beigefügte oder allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden (BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 a.a.O.; BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 Rar 43/96 - SozR 3-4100 § 424q Nr. 1; Engelmann a.a.O.; Pattar a.a.O.). Daneben dürfen der Auslegung auch alle anderen, für die Beteiligten auf der Hand liegenden Umstände zugrunde gelegt werden, so etwa frühere Verwaltungsakte zwischen den Beteiligten (BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 a.a.O.) oder Angaben im Leistungsantrag (Pattar a.a.O.). Vorliegend nimmt der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides auf den Antrag vom 27. September 2012 Bezug. Dieser Antrag hatte - wie eingangs bereits ausgeführt - ausschließlich Erstausstattungsleistungen der Familie des Klägers zum Gegenstand. Auch waren in dem diesem Antrag beigefügten Verzeichnis nur die Einrichtungsgegenstände aufgelistet, die von der Familie des Klägers benötigt wurden und die in der vom Kläger für sich selbst eingerichteten 1-Zimmer-Wohnung nicht vorhanden waren. Von diesem Leistungsantrag ausgehend konnte der Bescheid vom 7. November 2012 aus Sicht eines objektiven, verständigen Erklärungsempfängers, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. zum Maßstab: BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 38/13 R), nur im Sinne der Ablehnung der beantragten Leistungen für die Familie des Klägers verstanden werden.

Materielle Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 7. November 2012 getroffene Entscheidung ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II werden an Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte gesondert erbracht. Die Leistungen für Bedarfe können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II).

Zwar haben die Ehefrau des Klägers und die gemeinsamen Kinder im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II erfüllt; insbesondere waren sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 sowie Satz 5 und 6 SGB II liegen jedoch nicht vor.

§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt voraus, dass (1.) für essentielle wohnraum- und/oder haushaltsbezogene Gegenstände (2.) ein Bedarf besteht, der (3.) nicht bereits durch vorhandene Möbel, Einrichtungs- und/oder Haushaltsgegenstände gedeckt ist, wobei nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG zwischen dem typischen Fall der Erstbeschaffung und der nur unter bestimmten Voraussetzungen leistungsauslösenden Ersatzbeschaffung bei erneutem Bedarfsanfall zu unterscheiden ist (vgl. Blüggel in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 91 ff. m.w.N.). Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeit-, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13; BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18).

Vorliegend steht dem geltend gemachten Anspruch bereits entgegen, dass es sich bei einem Teil der Gegenstände, für deren Anschaffung nunmehr ein Kostenersatz begehrt wird, nicht um wohnraumbezogene Gegenstände im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung handelt.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift besteht ein Wohnraumbezug für Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes menschenwürdiges Wohnen notwendig sind und ein solches ermöglichen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 5; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11). Zur Erstausstattung gehören daher nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender wohnraumbezogener Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und dem Aufenthalt dienen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Von diesem Begriffsverständnis ausgehend zählt der vom Kläger angeschaffte Fernseher zum Preis von 150,00 Euro (vgl. Rechnung I. J.) nicht zu den wohnraumbezogenen Gegenständen. Denn ein Fernsehgerät dient - selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen - nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten "Wohnen" im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11). Dieser Bedarf ist grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten, allenfalls kann - bei Unabweisbarkeit - der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II bestehen (ebenso: Blüggel in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 98). Gleiches gilt für den angeschafften TV-Tisch zum Preis von 20,00 Euro, der allein der Unterbringung des nicht als Wohnungserstausstattungsgegenstand zu wertenden Fernsehers dient. Ebenfalls nicht für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich ist die Ausstattung einer mit funktionsfähigem Fußbodenbelag versehenen Wohnung mit einem Teppich, der lediglich dem ästhetischen Empfinden dient. Nach den Feststellungen des Ermittlungsdienstes des Beklagten ist die Wohnung des Klägers durchgehend mit intakten Fußbodenbelägen - Parkett im Wohnzimmer, Teppichboden im Kinder- und Schlafzimmer, Laminat im Flur, Fliesen im Bad - ausgestattet. Daher sind die Kosten für die Anschaffung eines Teppichs in Höhe von 30,00 Euro (Rechnung I. J.) nicht übernahmefähig.

Hinsichtlich der angeschafften Haushaltsgegenstände sind die Kosten für den Geschirrspüler in Höhe von 100,00 Euro sowie für eine Mikrowelle in Höhe von 20,00 Euro nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um für eine geordnete Haushaltsführung unabdingbare Gegenstände handelt (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 8 SO 63/09 B ER zum Geschirrspüler; VG Arnsberg, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 5 K 1746/90 zur Mikrowelle im Anwendungsbereich des BSHG; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 16 B 1953/04 zum Geschirrspüler; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 296, Stand Oktober 2011).

Hingegen sind die Kosten für die Anschaffung eines (gebrauchten) Staubsaugers (20,00 Euro) und einer (gebrauchten) Waschmaschine (50,00 Euro) grundsätzlich zu berücksichtigen, da diese Gegenstände für eine geordnete Haushaltsführung unabdingbar sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2007 - L 20 AS 12/07; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19/97 - BVerwGE 107, 234 zur Waschmaschine; BSG, Urteil vom 19. August 2008 - B 14 AS 64/07 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 2 zur Waschmaschine; Blüggel in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 102; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 294, Stand Oktober 2011). Insoweit folgt der Senat nicht der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung. Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid thematisierten Aufwendungen für die Anschaffung von Gardinen sind vorliegend ohne Bedeutung, da die hierfür aufgewandten Kosten vom Kläger offensichtlich nicht nachgewiesen werden konnten und dementsprechend ausgehend von der in erster Instanz vorgenommenen Antragsbeschränkung - nicht mehr geltend gemacht werden.

Auch kann nach dem Ergebnis der geführten Ermittlungen nicht sicher festgestellt werden, ob ein Erstausstattungsbedarf bestanden hat.

Der Begriff der "Erstausstattung" wird weder legaldefiniert noch gesetzlich konkretisiert. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu Blüggel in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013 § 24 Rn. 91 ff.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 302 ff., Stand Oktober 2011) und der für ihre Einführung maßgebenden Motive des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1514, S. 60; BT-Drucks 15/1749, S. 33) zählen zur Erstausstattung primär die Gegenstände bzw. Sachgesamtheiten, über die der Hilfebedürftige bisher "noch nicht verfügt hat" und die daher erstmals angeschafft werden müssen (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5). Gemeint sind die klassischen Fälle der erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstands (Erstbeschaffung). Erfasst werden darüber hinaus aber auch Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände, über die der Hilfebedürftige "nicht mehr verfügt", soweit der Verlust auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die einen speziellen, von dem aus der Regelleistung zu finanzierenden Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf abweichenden Sonderbedarf verursachen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4; BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18). Erforderlich sind insoweit "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die entweder mit einer Veränderung der Wohnsituation oder einer Änderung der persönlichen/familiären Verhältnisse mit Wohnraumbezug einhergehen oder die regelmäßig geeignet sind, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 18). Als außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne anerkannt ist u. a. der Zuzug aus dem Ausland, wenn und soweit die vorhandenen Einrichtungsgegenstände durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13). Ebenso können Änderungen in der Familiensituation - z.B. Trennung der Ehepartner oder Geburt eines Kindes - Anlass für einen Erstausstattungsbedarf geben.

Vorliegend hat der Kläger nach eigenem Vorbringen in C-Stadt über eine von ihm - mit finanzieller Unterstützung des dortigen Grundsicherungsträgers - eingerichtete 1-Zimmer-Wohnung verfügt. Die in dieser Wohnung vorhandenen Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände hat der Kläger nach eigenen Angaben mit nach A-Stadt gebracht und macht aus diesem Grund für seine Person keinen Erstausstattungsbedarf geltend.

Da der Kläger keinerlei Angaben zu den einzelnen, von ihm mitgebrachten Gegenständen machen konnte, kann zum einen nicht festgestellt werden, ob sich hierunter Gegenstände befunden haben, die von der Familie gemeinsam genutzt werden können. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Haushaltsgegenstände, da der Kläger in C-Stadt einen eigenen Haushalt geführt hat und seine Familie nach deren Zuzug auch über Monate mit dem Kläger in dieser Wohnung gelebt und offensichtlich einen Haushalt geführt hat. Unter anderem gilt dies für den vorliegend geltend gemachten Staubsauger und die Waschmaschine. Es ist davon auszugehen, dass diese Gegenstände auch bereits in der Wohnung in C-Stadt vorhanden gewesen sind. Zum Verbleib konnte der Kläger keine detaillierten Angaben machen. Soweit diese Gegenstände anlässlich des Umzugs entsorgt worden sein sollten, würde es sich um eine Ersatzbeschaffung handeln, die im Rahmen von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht berücksichtigungsfähig ist. Zum anderen ist nicht dargelegt worden, ob die Ehefrau des Klägers im Herkunftsland über eigene Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände verfügt hat und warum diese im Rahmen des Zuzugs nicht nach Deutschland verbracht worden sind.

Die Frage des Erstausstattungsbedarfs kann indes dahinstehen, da die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben sind. Unterstellt man das Vorliegen der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II normierten Anspruchsvoraussetzungen, besteht zwar ein unbedingter Rechtsanspruch auf Leistungen der Wohnungserstausstattung (BSG, Urteil vom 19. August 2010 B 14 AS 36/09 R). Allerdings steht dem Grundsicherungsträger ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der Leistungserbringung zu. Dieser kann die Leistungen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II entweder als Sach- oder Geldleistung erbringen, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen. Die Ausübung dieses Auswahlermessens ist dem Beklagten durch die vorliegend vom Kläger vorgenommene faktische Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht mehr möglich. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Geldanspruch für die selbstbeschaffte Wohnungserstausstattung kann unter diesen Umständen nur dann bestehen, wenn das dem Beklagten in Bezug auf die Art der Leistungserbringung zustehende Ermessen im Sinne der Erbringung von Geldleistungen auf Null reduziert war. Eine solche Ermessensreduktion auf Null kann u. a. vorliegen, wenn der Träger sein Auswahlermessen hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung durch Verwaltungsvorschriften im Sinne einer stets zu erbringenden Geldleistung gebunden hat (zur Selbstbindung der Verwaltung: BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 10; BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R).

Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung bestehen im vorliegenden Fall nicht. Nach den im Zeitpunkt der Bedarfsdeckung durch Selbstbeschaffung der Wohnungserstausstattung geltenden Verfahrensanweisungen für die "Hilfe bei einmaligen Anschaffungen" Version A - gültig vom 11. Februar 2005 bis Oktober 2014 - wurden die Leistungen bei bestehendem Bedarf "als Darlehen in Form einer Sachleistung (Anforderungsschein L. in I:/50Arge/FormulareMainArbeit/xxxxx./Anforderungsschein oder über Firma M.) oder als Geldleistung (Preisliste in I:/50Arge/AnwenderhinweiseSGBII/Preisliste)" gewährt. Nach den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagtenvertreterin in dem am 28. August 2015 durchgeführten Erörterungstermin hat der Beklagte im Jahr 2012 ein Gutscheinsystem praktiziert. Nach diesem System wurde dem Leistungsberechtigten nach der Bedarfsermittlung ein Wertgutschein über die benötigten (Einrichtungs- und/oder Haushalts-)Gegenstände ausgestellt, den dieser in den vorgegebenen Einrichtungen - bevorzugt im Sozialkaufhaus L. - einlösen konnte. Gegen Vorlage des Berechtigungsscheins wurden die Gegenstände direkt an den Hilfebedürftigen ausgeliefert und die Rechnung an den Beklagten gesandt. Erst im Jahr 2014 wurde dieses Gutscheinsystem abgeschafft und der Beklagte ist - zur Minimierung des Verwaltungsaufwands - dazu übergegangen, in aller Regel pauschalierte Geldleistungen zu erbringen. Für dieses neue, seit 2014 geltende System der Erbringung von Erstausstattungsleistungen gilt die vom Beklagten vorlegte Verfahrensanweisung für "Einmalige Leistungen xxxxx" Version B. Das im Zeitpunkt der Bedarfsdeckung durch Selbstbeschaffung vorgesehene Gutscheinsystem ist - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - keine Geldleistung, sondern eine besondere Form der Sachleistung. Der im Gesetz in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB II genannte, aber nicht legaldefinierte Begriff der Sachleistung bedeutet primär die Deckung eines bestehenden Bedarfs durch Hingabe oder Zurverfügungstellung von Sachen oder Sachgesamtheiten (Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 14; Meyerhoff in: juris-PK SGB II, § 4 Rn. 39, Stand März 2015; Seewald in: Kasseler Kommentar, SGB I, § 11 Rn. 7, Stand Dezember 2011). Erfasst werden darüber hinaus auch die Fälle der Verschaffung eines Sachleistungssurrogats durch den Leistungsträger, in denen der Leistungsträger Geldmittel zum Erwerb eines Bedarfsgegenstands einsetzt, der direkt oder bei Bestehen eines Dreiecksverhältnisses durch einen Dritten - an den Hilfebedürftigen übergeben werden. Dies ist insbesondere bei der Gewährung von gegenstandsgebundenen Gutscheinen der Fall, die daher ebenfalls dem Begriff der Sachleistung unterfallen (Meyerhoff a.a.O.; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, § 4 Rn. 10, Stand Juli 2015; Greiser a.a.O.; vgl. Holzhey in: juris-PK SGB XII, § 10 Rn. 25, 29, Stand November 2014 zum Anwendungsbereich des SGB XII).

Ein aus § 24 Abs. 3 SGB II abzuleitender Leistungsanspruch besteht somit nicht.

Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den in der Rechtsprechung fachgebietsübergreifend entwickelten (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 1 RK 22/95 - SozR 3-2500 § 29 Nr. 3; BSG, Urteil vom 25. September 2000 B 1 KR 5/99 R - SozR 3-2500 § 13 Nr. 22; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 B 3 KR 27/01 R - SozR 3-3300 § 12 Nr. 1; BSG, Urteil vom 3. August 2006 B 3 KR 24/05 R- SozR 4-2500 § 13 Nr. 10) und auch im Anwendungsbereich des SGB II geltenden Grundsätzen der Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen sowie im Fall rechtswidriger Leistungsablehnung (zur Anwendung im SGB II: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R; Urteile vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R und B 14 AS 10/09 R). Ein solcher Kostenerstattungsanspruch setzt in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Grundsatz voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor der Selbstbeschaffung der Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde (BSG a.a.O.). Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht (BSG a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger die bei der Firma GX. angeschafften Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände am 31. August 2012 käuflich erworben. Die Gegenstände wurden am 4. September 2012 geliefert. Der genaue Zeitpunkt des Erwerbs der Haushalts- und Einrichtungsgegenstände von Herrn I. J. steht nicht fest, da die ausgestellte Verkaufsbestätigung kein Datum enthält. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerks über ein zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten und Herrn I. J. am 3. Januar 2013 geführtes Telefonat wurden die erworbenen Gegenstände am 15. September 2012 an den Kläger geliefert, so dass von einem vorherigen Kauf ausgegangen werden muss. Eine Entscheidung des Beklagten über den gestellten Antrag auf Gewährung von Wohnungserstausstattungsleistungen erfolgte jedoch erst am 7. November 2012, so dass die Gegenstände vor der Leistungsablehnung beschafft worden sind.

Umstände, die eine unaufschiebbare Notlage begründen und eine sofortige Anschaffung der Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach dem Zuzug seiner Familie mit dieser in C-Stadt über einen längeren Zeitraum hinweg in der 1-Zimmer-Wohnung mit den für ihn selbst geschafften Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen gelebt. Aus welchem Grund dies nicht auch in A-Stadt für weitere zwei Monate möglich gewesen sein sollte, konnte vom Kläger nicht dargelegt werden, zumal die in C-Stadt vorhandene Wohnungseinrichtung nach dem Vorbringen des Klägers mit nach A-Stadt verbracht wurde. Insbesondere ist keine Notlage ersichtlich, die eine Selbstbeschaffung der Wohnungserstausstattung ohne vorherige Befassung des Beklagten mit diesen Anliegen geboten hätte. Vorliegend hat der Kläger den Antrag auf Gewährung von Erstausstattungsleistungen erst am 27. September 2012 und somit einige Wochen nach der Anschaffung der Einrichtungsgegenstände gestellt. Nachweise für die vom Kläger behauptete vorherige Befassung der Behörde mit dem Erstausstattungsbegehren konnten nicht vorgelegt werden. Insbesondere zeigen die vom Beklagten auf Anfrage vorgelegten Vermerke über Gesprächskontakte mit dem Kläger in der Zeit bis September 2012, dass der Kläger bei seinen vorherigen Kontakten lediglich wegen der Umzugskosten und der Angemessenheit der Miete für die neue Wohnung vorgesprochen hatte. Erst in einem am 24. September 2012 geführten Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter hatte der Kläger hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung nachgefragt. Er wurde auf die Notwendigkeit eines gesonderten formlosen Antrags hingewiesen, den er wenige Tage später - am 27. September 2012 - gestellt hat. Aufgrund der zahlreichen vorherigen Behördenkontakte im Zusammenhang mit dem geplanten Umzug des Klägers und seiner Familie von C-Stadt nach A-Stadt hätte der Kläger den Bedarf hinsichtlich einer Wohnungserstausstattung für seine zugezogene Familie zeitnah im Juli thematisieren können. Die vom Kläger nunmehr im Klageverfahren angegebene unaufschiebbare Notlage ist letztlich auf Umstände zurückzuführen, die der Kläger selbst zu vertreten hat.

Ob der am 3. September 2012 gestellte Leistungsantrag auch einen Antrag auf die Gewährung von Wohnungserstausstattungsleistungen enthält, bedarf nicht der Entscheidung, da der Bedarf zu diesem Zeitpunkt bereits gedeckt war. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 19. August 2010 (Az.: B 14 AS 10/09 R) noch nach zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden und vorliegend nicht (mehr) maßgebenden Rechtsgrundlage ergangen ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der hier maßgebenden, ab 1. November 2011 geltenden Fassung durch das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vom 24. März 2011 (BGBl. I, 453 ff.) sind Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II gesondert zu beantragen. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eingeführte Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist als unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die vom Kläger erwähnte Rechtsprechung des BSG anzusehen, der mit der Änderung gerade die Grundlage entzogen worden ist. Die in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II geregelte Rückwirkung des Antrags gilt nur in Bezug auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und somit gerade nicht für den Antrag auf Erbringung von Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II. Voraussetzung ist somit nach dem im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Recht, dass im Antragsmonat noch ein ungedeckter Bedarf besteht. Hat der Hilfebedürftige den besonderen Bedarf bereits vor dem Monat der gesonderten Antragstellung durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt, schließt der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB II mithin eine Kostenerstattung - auch nach allgemeinen Grundsätzen - aus.

Letztlich kann die begehrte Kostenerstattung auch nicht mit Erfolg auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden. Das richterrechtlich ausgeformte Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger in einem bestehenden Sozialleistungsverhältnis eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat; auf der Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 10; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr. 5; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 152/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 49; BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 29/13 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 6). Eine Beratungspflichtverletzung ist vorliegend nicht erkennbar. Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind die §§ 14, 15 SGB I. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 29/13 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 6 m.w.N.). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis für den jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (std. Rspr. BSG: BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 29/13 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 6; BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 22/06 R = SozR 4-4100 § 324 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 SF 1/03 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 5; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R - SozR 4-3100 § 60 Nr. 1; BSG, Urteil vom 14. November 2002 B 13 RJ 39/01 R - SozR 3-2600 § 115 Nr. 9; BSG Urteil vom 22. Oktober 1998 B 5 RJ 56/97 R). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 2. April 2014 B 4 AS 29/13 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 6). Eine derartige Situation lag hier nicht vor. Der Kläger hat im Rahmen seiner erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Beklagten im Juni/Juli 2012 lediglich ein Beratungsbegehren im Hinblick auf die Gewährung von Umzugskosten und die Angemessenheit der Miete für die in A-Stadt ausgewählte Unterkunft geäußert. Dies folgt aus den vom Beklagten vorgelegten Gesprächsvermerken aus der Zeit von Juli bis September 2012. Das Begehren auf die Gewährung von Erstausstattungsleistungen wurde vom Kläger nachweislich erstmals am 24. September 2012 und somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Bedarf bereits gedeckt war, an den Beklagten herangetragen. Der Kläger wurde seinerzeit auf die Notwendigkeit einer gesonderten Antragstellung hingewiesen, der er wenige Tage später - am 27. September 2012 - nachgekommen ist. Eine Beratungspflichtverletzung kann darin nicht gesehen werden. Auch bestand zu früherer Zeit kein Anlass für eine Beratung des Klägers hinsichtlich der gesonderten Beantragung von Erstausstattungsleistungen. Für den Beklagten war in keiner Weise ersichtlich, dass ein Wohnungserstausstattungsbedarf bestehen könnte, da der Kläger seinen Wohnsitz nicht erstmalig genommen, sondern aus einer eingerichteten Wohnung umgezogen ist. Ein Erstausstattungsbedarf für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände drängt sich bei dieser Sachlage nicht auf. Dass der Kläger zuvor auf diesen Gesichtspunkt bereits hingewiesen hat, konnte nicht belegt werden.

Im Ergebnis besteht der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.