Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 9 AS 489/07 ER - Beschluss vom 07.09.2007
Zusicherungen zur Anmietung einer Wohnung müssen sich nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II stets auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution beziehen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft nämlich die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich "die" neue Unterkunft und hängt insoweit davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für diese Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung hat hiernach gerade nicht den Charakter einer allgemeingültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße, sondern dient im Fall ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die spätere Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob der Beschwerdegegner die Heizkosten der gegenwärtigen Wohnung des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung eines Abschlages für die Warmwasserbereitung zu übernehmen und für einen künftigen Wohnungswechsel des Beschwerdeführers in eine noch nicht feststehende Wohnung eine allgemeine Zusicherung hinsichtlich der Höhe der angemessenen Miete sowie der Übernahme einer Mietsicherheit abzugeben hat.
Der Beschwerdeführer hat bis zum 11. Mai 2007 eine mehrjährige Strafhaft verbüßt. Für den Entlassungszeitpunkt stellte er mit Schreiben vom 25. April 2007 unter Beifügung der vorgesehenen Antragsvordrucke einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und erläuterte, er werde zunächst mit in die rund 64 qm große Wohnung von B. in C. ziehen, bei der es sich um seine nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau handele. Diese habe allerdings wegen ihrer Schwerbehinderung selbst bereits Anspruch auf 60 qm Wohnfläche, wodurch ihre Wohnung auf Dauer für zwei Personen zu klein sei. Deshalb müsse er eine eigene Wohnung mieten, sobald er eine solche finden könne. Als Alternative verbleibe nur die gemeinsame Anmietung einer entsprechend größeren Wohnung.
Nach der Entlassung zog der Beschwerdeführer wie angekündigt mit in die Wohnung seiner Ehefrau. Indessen gaben beide Eheleute bei der Stadt C. noch am 11. Mai 2007 eine in Kopie zu den Gerichtsakten gelangte Erklärung über ihr Getrenntleben ab. Dessen ungeachtet gewährte ihm die Agentur für Arbeit nach einzelnen Beihilfen für die Zeit ab 01. Juli 2007 die Regelleistung nach § 20 SGB II unter laufender Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von zuletzt 5,52 Euro (Bescheide vom 25. Juni 2007 und 05. Juli 2007 jeweils für die Zeit vom 01. Juli bis 30. November 2007), während der Beschwerdegegner ihm die anteiligen Kosten der gemeinsamen Unterkunft gem. § 22 SGB II gewährte (Bescheide vom 23. Mai 2007, 31. Mai 2007 und 03. Juli 2007 für die Zeit bis 30. November 2007).
Bereits am 28. Juni 2007 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht Lüneburg um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht und zunächst geltend gemacht, er habe aus der Wohnung seiner Ehefrau ausziehen und eine 51,65 qm große Wohnung in C., D. mit einer Netto-Kaltmiete von 295,- Euro zuzüglich 65,- Euro Betriebskostenvorauszahlung und 40,- Euro Heizkostenvorauszahlung anmieten wollen. Jedoch habe der Beschwerdegegner die Zusicherung der Mietübernahme auf einen als angemessen betrachteten Betrag von 243,- Euro beschränkt und die Übernahme der Kaution in Höhe von 885,- Euro (3 Monatsmieten) ganz abgelehnt (Bescheide vom 06. Juni 2007). Die angebotene Wohnung habe er deshalb nicht anmieten können. Um den wegen Erkrankung seiner Ehefrau erforderlichen Umzug durchführen zu können und nicht noch einmal eine sich bietende Gelegenheit zu verpassen, sei es erforderlich, den Beschwerdegegner bereits jetzt zur Übernahme der künftigen Miete und einer Kaution zu verpflichten.
Im weiteren Verlauf des Anordnungsverfahrens hat der Beschwerdeführer weiterhin den - mit Widerspruch vom 10. Juli 2007 angefochtenen - Bescheid des Beschwerdegegners vom 03. Juli 2007 zum Verfahrensgegenstand gemacht. Mit diesem hat der Beschwerdegegner die erstattungsfähigen Kosten der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnung für die Zeit ab Mai 2007 (insoweit zeitanteilig) bis November 2007 zuletzt auf monatlich 223,68 Euro, entsprechend dem hälftigen Anteil an der vollständigen Grundmiete von 321,- Euro, den teilweise in Höhe von 77,37 Euro anerkannten Nebenkosten sowie den nach Abzug eines Warmwasserabschlags von 10,76 Euro in Höhe von 49,- anerkannten Heiz- und Warmwasserkosten, festgesetzt und eine dabei für die Vergangenheit ermittelte Überzahlung mit den laufenden Leistungen für August 2007 verrechnet. Hierzu hat der Beschwerdeführer geltend machte geltend, es könne nicht zutreffen, dass sich die erstattungsfähigen Kosten der Wohnung trotz gestiegener Heizkosten insgesamt verringert hätten.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2007 hat das Sozialgericht Lüneburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der begehrten Zusicherung der Übernahme der laufenden Aufwendungen für die entgangene bzw.. eine erst künftig auszuwählende eigene Wohnung des Beschwerdeführers einschließlich der Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution abgelehnt. Hinsichtlich der laufenden Aufwendungen für die bisherige Wohnung hat es festgestellt, dass dem Widerspruch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2007 gegen die Aufrechnung der vom Beschwerdegegner berechneten Überzahlung aufschiebende Wirkung zukomme. Daneben hat es den Beschwerdegegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, die laufenden Aufwendungen für die bisherige Wohnung in Höhe eines hälftigen Anteils an dem in Anwendung der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG angemessenen Betrag zu übernehmen und dem Beschwerdeführer insoweit ab Antragstellung am 28. Juni 2007 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. November 2007, monatlich 212,50 Euro als angemessene Kaltmiete incl. Nebenkosten zu gewähren. Soweit der Antrag weiterhin der Übernahme der ungekürzten Heizungs- und Warmwasserkosten gegolten hat, hat das Sozialgericht ihn im Übrigen abgelehnt.
Mit seiner hiergegen am 23. Juli 2007 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die vollständigen Heizungs- und Warmwasserkosten zu übernehmen. Die Praxis, einen Warmwasseranteil von den Heizkosten in Abzug zu bringen, sei zurückzuweisen, da die Kosten der Warmwasserbereitung nicht Bestandteil des Regelsatzes seien. Dies folge aus einem Beschluss des LSG Sachsen vom 29. März 2007. Auch hinsichtlich der Kosten der Anmietung einer eigenen Wohnung bestehe sein Anspruch fort, da über seinen gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch nicht entschieden worden sei. Der vom Beschwerdegegner als angemessen veranschlagte Quadratmetermiete von 4,86 Euro entspreche nicht den aktuellen Mietpreisen in C ...
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. Juli 2007 abzuändern und den Beschwerdegegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Übernahme der laufenden angemessenen Aufwendungen sowie der Mietkaution für eine künftig anzumietende Wohnung zuzusichern sowie als Aufwendungen für die derzeitige Wohnung die Heizungs- und Warmwasservorauszahlung in Höhe von 59,76 Euro ohne Abzug eines Warmwasseranteils von 10,76 Euro zu übernehmen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten des Beschwerdegegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit der Beschwerdeführer begehrt, den Beschwerdegegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Abgabe von Zusicherungen zu verpflichten, die Aufwendungen für eine künftig anzumietende Wohnung in angemessener, den Betrag von 4,86 Euro je Quadratmeter übersteigender Höhe zu übernehmen und die Mietkaution für eine solche Wohnung zu tragen, fehlt es gegenwärtig sowohl an einem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf solche Zusicherungen (Anordnungsanspruch), als auch an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund). Die vom Beschwerdeführer begehrten Zusicherungen müssen sich nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) stets auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution beziehen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft nämlich die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich "die" neue Unterkunft und hängt insoweit davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für diese Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung hat hiernach gerade nicht den Charakter einer allgemeingültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße, sondern dient im Fall ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die spätere Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte. Der Beschwerdeführer übersieht insoweit vor allem, dass die Höhe der als angemessenen zu beurteilenden Aufwendungen für eine Wohnung neben Größe und Ausstattung auch ganz wesentlich von ihrer Lage abhängt. Die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen für eine Wohnung angemessen sind, kann bereits aus diesem Grunde nicht ohne Berücksichtigung ihres Standortes erfolgen. Dieser kann jedoch seinerseits Einfluss darauf nehmen, auf welchem regionalen Arbeitsmarkt sich ein Leistungsempfänger um eine Beschäftigung bemühen kann. Es ist deshalb in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und dem konkreten Zeitpunkt des Umzuges ohne Weiteres möglich, dass ein bestimmtes Beschäftigungsangebot oder auch nur die konkrete Aussicht auf eine Verbesserung der individuellen Einstellungschancen den Umzug in eine relativ teure Wohnung, etwa in einer Großstadt, notwendig erscheinen und die hiermit verbundenen Kosten angemessen werden lassen, während der Umzug in eine relativ kostengünstige Wohnung nicht notwendig erscheint, weil er die Aussicht auf Beschäftigung verschlechtert und nicht durch zwingende private, insbesondere familiäre Gründe gefordert ist. Ist im Übrigen aus wichtigen privaten oder arbeitsmarktbezogenen Gründen ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers erforderlich, ist dieser nach § 22 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB II vor Abgabe einer Zusicherung zu beteiligen. Dasselbe gilt auch dann, wenn lediglich der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich ist und der Hilfeempfänger die nächste ihm zusagende Wohnung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers findet. Aus diesen beispielhaft aufgeführten Gründen kann eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II stets erst dann abgegeben werden, wenn der erforderliche Umzug auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzuges und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gerichtet ist. Auch die vom Beschwerdeführer geforderte Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution ist vorher nicht möglich; auch diese hängt nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II von der Notwendigkeit des Umzuges in eine bestimmte, auch hinsichtlich ihrer Kosten angemessene Wohnung ab (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, § 22 Rdnr. 98). Aus alledem ergibt sich zugleich, dass der Beschwerdeführer Ansprüche auf Zusicherungen gem. § 22 Abs. 2 und 3 SGB II auch nicht mehr in Bezug auf die entgangene Wohnung in der D. in C. geltend machen kann; denn da ihm diese Wohnung nicht mehr zur Verfügung steht, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Konkretisierung der begehrten Zusicherungen auf ein bestimmtes Wohnungsangebot. Aus demselben Grunde fehlt es zudem am erforderlichen Anordnungsgrund. Dem Beschwerdeführer drohen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung keine unzumutbaren Nachteile, weil die konkrete Gefahr, dass ihm eine bestimmte Wohnung ohne die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes entgeht, gegenwärtig nicht besteht. Die allgemeine Besorgnis des Beschwerdeführers, dass ihm künftige, gegenwärtig noch unbekannte Mietmöglichkeiten verschlossen bleiben könnten, weil der Beschwerdegegner ihnen nicht zeitnah zustimmt, reicht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus; dem Beschwerdeführer kann nämlich erforderlichenfalls auch dann noch effektiver Rechtsschutz gewährt werden, wenn die von ihm jetzt erst hypothetisch befürchtete Lage tatsächlich eintritt und ihm ein bestimmtes, angemessenes Mietangebot, für das die Zusicherungsvoraussetzungen nachprüfbar vorliegen, zu entgehen droht.
Soweit der Beschwerdeführer weiterhin die Verpflichtung des Beschwerdegegners im Wege einstweiliger Anordnung begehrt, die anteiligen Kosten der gegenwärtig mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnung in vollem Umfang zu übernehmen, kann sich dieses Begehren nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich noch auf die um einen Warmwasserabschlag von 10,76 Euro verringerten Heizungskosten beziehen. Indem das Sozialgericht den Beschwerdegegner – von diesem nicht angefochten - dazu verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer Leistungen für die Kaltmiete incl. Nebenkosten in Höhe von bis zu 212,50 Euro monatlich zu tragen, wird nämlich der hälftige Anteil des Beschwerdeführers an den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, die nach Aktenlage insgesamt 424,- Euro betragen (321,- Euro Grundmiete und 103,- Euro Nebenkosten ohne Heizung) vollständig gedeckt. Der Beschwerdeführer hat dem entsprechend mit seinem Beschwerdevorbringen auch lediglich noch den Abzug der pauschalierten Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten bemängelt. Im Gegensatz zu der von ihm unter Berufung auf das Sächsische Landessozialgericht (Urteil vom 29. März 2007, Az. L 3 AS 101/06) vertretenen Auffassung entspricht jedoch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts die Berücksichtigung eines Warmwasserabschlags der geltenden Gesetzeslage. Nach ausdrücklicher und deshalb auch keiner einschränkenden Auslegung zugänglicher Bestimmung in § 20 Abs. 1 SGB II umfasst nämlich die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile", während nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 3 SGB II neben den Unterkunftskosten lediglich die Aufwendungen für die "Heizung" Gegenstand einer über die Regelleistung hinausgehenden Leistungsgewährung sind. Selbst wenn man mit dem Sächsischen Landessozialgericht davon ausgeht, dass die Kosten der Warmwasserbereitung in die Bemessung der Regelleistung tatsächlich nur unvollständig eingeflossen sind, hat dieser Befund angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens keine über die Regelleistung hinausgehende Übernahme von Warmwasserkosten zur Folge. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 24. Juli 2007 im Verfahren L 9 AS 27/07 NZB ausgeführt hat, geht das Argument des Sächsischen Landessozialgerichts, der Gesetzgeber sei dem Irrtum erlegen gewesen, mit § 20 Abs. 1 SGB II für eine dem früheren BSHG entsprechende Bedarfsdeckung gesorgt zu haben (a. a. O. Rdnr. 79), so dass eine über die Regelleistung hinausgehende Übernahme der Energiekosten zur Warmwasserbereitung dem von Gesetzgeber gewollten Ergebnis entspreche (a. a. O., Rdnr. 87), fehl; denn es zielt in Wahrheit auf einen bloßen Motivirrtum des Gesetzgebers ab, dessen Vorliegen nur die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung stützen würde, dass der Bundesgesetzgeber den in § 20 Abs. 1 SGB II festgesetzten Betrag der Regelleistung für ausreichend gehalten und gerade deshalb auch die Kosten der Warmwasserbereitung mit ihr als abgegolten betrachtet und einer gesonderten Übernahme entzogen hat. Die Erwägungen des Sächsischen Landessozialgerichts zur unzureichenden Höhe der Regelleistung sind hiernach jedenfalls nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung auszuräumen. Soweit sie im Ansatz geeignet sein mögen, die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 1 SGB II in Frage zu stellen, sind solche Zweifel aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung (Urt. v. 23. November 2006, Az. B 11b AS 1/06 R) bereits in einer Weise geklärt, die keine für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hinreichenden Gründe mehr erkennen lässt.
Unbeschadet des Umstandes, dass die Methodik, nach welcher der Warmwasserabschlag zu bestimmen ist, weiterhin umstritten ist (vgl. nur einerseits Lang in Eicher / Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 35, der der in der Praxis verwendeten Methode eine prozentualen Rückrechnung aus den Heizkosten zustimmt, und andererseits Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 22 Rdnr. 19, der für eine Berücksichtigung des hierfür in der Regelleistung enthaltenen ideellen Anteils plädiert), begegnet im Übrigen der vom Beschwerdegegner vorgenommene Warmwasserabschlag auch seiner mit 10,76 Euro bestimmten Höhe nach keinen so durchgreifenden rechtlichen Zweifeln, dass diese zur Vermeidung wesentlicher Nachteile in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu klären sind. Soweit nämlich in der Literatur vertreten wird, dass sich die Höhe des Warmwasserabschlages nicht an der Höhe der Heizkosten, sondern an dem in der Regelleistungen enthaltenen Kostenanteil für die Warmwasserbereitung zu orientieren habe (vgl. Berlit, a.a.O.), kann dieser Anteil angesichts des in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers, auch die Kosten der Haushaltsenergie mit der Regelleistung abzudecken, jedenfalls nicht im Anschluss an die Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts mit Null beziffert werden. Auszugehen wäre vielmehr ggf. von dem ideellen Kostenanteil der Warmwasserkosten, den die sozialgerichtliche Rechtsprechung bislang – bezogen auf die volle Regelleistung von 345,- Euro – mit 6,23 Euro beziffert hat (vgl. zuletzt LSG BW, Urt. v. 24. Mai 2007, Az. L 7 AS 3135/06) und nach dessen Rückrechnung auf die vom Beschwerdeführer bezogene Regelleistung von 312,- Euro sich ein Betrag von noch 5,63 Euro ergibt. Für die hiernach allenfalls in Betracht kommende Verpflichtung des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer weitere Wohnungskosten in Höhe von 5,13 Euro monatlich auszuzahlen, fehlt es indessen angesichts der bis auf Weiteres ungeklärten Rechtslage an einem hinreichenden Anordnungsgrund; denn es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf diesen Betrag nicht ohne Inkaufnahme unzumutbarer Nachteile bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig verzichten kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.