Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), u. a. Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der 1962 geborene Antragsteller bewohnt seit 1. Oktober 2003 in der A-Straße in A-Stadt eine Wohnung (2 Zimmer, 1 Kammer, Küche, Diele, Bad mit WC) mit einer Wohnfläche von 65 m² zu einem Mietpreis von 286,00 EUR monatlich zuzügl. 65,00 EUR Betriebskosten incl. Heizkosten, insgesamt 351,00 EUR. Der Antragsteller ist der Vater der 1987 geborenen M.B. und der 1993 geborenen R.B. Er übt zusammen mit der Kindesmutter B.B., mit der er nicht verheiratet ist und nicht zusammenlebt, die gemeinsame Sorge für die Tochter R.B. aus (Landkreis LN., Urkunde über die gemeinsame Sorge vom 14. Juni 2002). Die Tochter R.B. ist mit Hauptwohnsitz in der W.-Straße in A-Stadt (bis Juli 2006) bzw. in M-Straße, LN.-Stadt (ab August 2006), dem Wohnsitz der Kindesmutter, gemeldet.

Der Antragsteller beantragte am 16. September 2004 Leistungen nach dem SGB II, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 in Höhe von 776,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bewilligte. Dabei berücksichtigte sie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 351,00 EUR. Den dagegen mit Schreiben vom 20. Januar 2005 eingelegten Widerspruch des Antragstellers u.a. wegen des Zuschlags nach § 21 SGB II wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2005 als unbegründet zurück, weil ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II allein solchen Personen zustehe, die allein für die Pflege und Erziehung eines oder mehrerer mit ihnen zusammen lebender minderjähriger Kinder sorgten. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 am 19. August 2005 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2005 abgewiesen hat (S 20 AS 345/05). Über die dagegen am 18. Januar 2006 eingelegte Berufung (L 9 AS 38/06) hat der Senat bisher nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass die Unterkunftskosten für die von ihm bewohnte Wohnung unangemessen hoch seien und nur noch für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten in tatsächlicher Höhe als Bedarf berücksichtigt werden könnten. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, sich innerhalb dieser Frist nachweislich um eine kostengünstigere Wohnung entsprechend den genannten Höchstbeträgen (215,00 EUR zuzügl. Heizkosten 32,50 EUR = 247,50 EUR) zu bemühen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, würden nach Fristablauf lediglich noch die angemessenen Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Januar 2005 ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2006 als unbegründet zurückwies. Über die bereits mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 erhobene Klage (S 20 AS 600/05) hat das Sozialgericht Kassel – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 gewährte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von 672,50 EUR und für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 653,83 EUR. Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2006 als unbegründet zurückwies.

Am 15. Juni 2005 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Kassel (S 20 AS 256/05 ER) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Durch gerichtlichen Vergleich vom 7. September 2005 verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die Unterkunftskosten des Antragstellers in tatsächlicher Höhe für die Monate September und Oktober 2005 zu gewähren. Der Antragsteller verpflichtete sich, einmal monatlich die Geschäftsstelle in W-Stadt aufzusuchen und über seine Bemühungen hinsichtlich der Wohnungssuche zu berichten.

Mit Änderungsbescheiden vom 12. Juli 2005, vom 10. August 2005, vom 9. September 2005 und vom 6. Februar 2006 gewährte die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 766,50 EUR für die Monate Juli bis Oktober 2005 weiterhin unter Berücksichtigung tatsächlicher Kosten für Unterkunft in Höhe von 309,00 EUR und angemessener Kosten für Heizung in Höhe von 32,50 EUR.

Mit weiterem Schreiben vom 12. Juli 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Nachweise über seine Eigenbemühungen zur Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten vorzulegen. Außerdem wies sie ihn darauf hin, dass er seine Bemühungen nicht nur auf A-Stadt beschränken könne. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 wandte sich der Antragsteller gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2005, soweit von ihm gefordert werde, eine angemessene Unterkunft auch außerhalb seines Wohnorts A-Stadt zu suchen. Außerdem übersandte der Antragsteller zahlreiche Zeitungsausschnitte mit Wohnungsanzeigen.

Ausweislich der Niederschrift der Antragsgegnerin vom 10. August 2005 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass er seine Wohnungssuche auch außerhalb von A-Stadt (vorbehaltlich einer anders lautenden gerichtlichen Entscheidung des Sozialgerichts) durchführen müsse. Der Antragsteller weise monatlich seine Bemühungen um eine neue Wohnung der Antragsgegnerin durch eine Auflistung seiner Wohnungsnachfragen nach. Wohnungsbeschaffungskosten würden von der Antragsgegnerin übernommen.

Mit Bescheiden vom 12. Dezember 2005, 20. Juni 2006, 6. Dezember 2006 und vom 5. Juni 2007 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2007 nur noch in Höhe von monatlich 592,50 EUR und von Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 594,50 EUR, wobei sie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 247,50 EUR berücksichtigte. Gegen die Bescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Dezember 2005, vom 17. Juli 2006 und vom 1. Januar 2007 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 25. April 2006, vom 23. Oktober 2006 und vom 25. Januar 2007 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, aufgrund der von ihr verlangten Reduzierung seiner Unterkunfts- und Heizkosten habe er im Rahmen seiner Suche mehrere aktuelle und unter Umständen angemessene Wohnungsinserate in der örtlichen Presse gefunden. Er beabsichtige, die angegebenen Telefonnummern anzurufen, um sich nach der konkreten Angemessenheit der angebotenen Wohnungen zu erkundigen. Weiterhin beabsichtige er, die GWH H. und die Wohnstadt LN. aufzusuchen, um sich nach verfügbaren, angemessenen Wohnungen zu erkundigen. Er bitte daher darum, ihm nach § 22 Abs. 3 SGB II die Übernahme der Telefon- bzw. Fahrtkosten kurzfristig schriftlich zuzusichern. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 26. April 2006 und vom 25. Oktober 2006 mit der Begründung ab, eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für die Wohnungssuche bestehe nur für hilferechtlich angemessene Wohnungen. Gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 29. Januar 2007 (Schreiben vom 25. Januar 2007) vorerst ab und forderte Nachweise zur Angemessenheit der einzelnen Wohnungen.

Der Antragsteller hat am 28. Dezember 2005 bei dem Sozialgericht Kassel um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Nach rechtlichem Hinweis des Gerichts hat er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung folgender Leistungen zu verpflichten:
• die Gewährung von 351,00 EUR Unterkunfts- und Heizkosten,
• die Übernahme der Kosten seiner Wohnungssuche,
• die Erstattung von 11,20 EUR Fahrtkosten als Wohnungsbeschaffungskosten,
• die pauschale Abgeltung seiner Telefonkosten als Wohnungsbeschaffungskosten,
• die Suche einer anderweitigen Unterkunft durch die Antragsgegnerin (sinngemäß) für ihn,
• die Gewährung von 207,00 EUR monatlich Sozialgeld für seine Tochter R.B.
Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsgegnerin zahle lediglich die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten in Höhe von 247,50 EUR; seine tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten betrügen jedoch 351,00 EUR und seien auch angemessen, weil er seit der Volljährigkeit seiner Tochter M.B. noch das Sorgerecht (gemeinsam mit der Kindesmutter) für seine minderjährige Tochter R.B. besitze, die zur Bedarfsgemeinschaft zähle. Der angemessenen Unterkunftsgröße eines Ein-Personenhaushalts von 45 bis 50 m² seien daher für eine weitere Person 10 bis 15 m² hinzuzurechnen. Außerdem orientiere sich die Vorgabe einer Kaltmiete von 215,00 EUR ebenso wenig am Wohnungsmarkt wie die Vorgabe von Heizkosten in Höhe von 32,50 EUR. Nach der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müsse der örtliche Träger der Sozialhilfe durch Gutachten oder auf andere Weise stichhaltig nachweisen, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zu dem genannten Preis zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl gebe und diese Unterkünfte auch im konkreten Einzelfall verfügbar und zugänglich seien. Diesen Nachweis sei die Antragsgegnerin bislang schuldig geblieben. Die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch die Antragsgegnerin sei fragwürdig, denn die in den von ihr vorgelegten 322 Mietbescheinigungen aufgeführten Wohnungen stünden zur Anmietung gar nicht zur Verfügung, weil sie belegt seien. Auch die seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten eigenen Zahlungen seien nicht aussagekräftig, weil nicht klar sei, ob der behauptete Rückgang der Mietleistungen gesetzeskonform verursacht sei. Das gelte gleichermaßen für die von der Antragsgegnerin als angemessen festgelegten Heizkosten. In der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der gesamten Kommentierung zum SGB II werde eine Pauschalierung der Heizkosten, insbesondere ohne Öffnungsklausel für den Einzelfall, abgelehnt. In der Regel seien die tatsächlichen Heizkosten angemessen, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten vor. Der behauptete Rückgang der Heizkosten sei nicht glaubhaft. Die Anmietung einer Unterkunft entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin (Bescheid vom 11. Januar 2005 - maximal 247,50 EUR Miete inkl. Strom und Heizung bei maximal 50 m² Fläche) sei ihm bislang nicht möglich gewesen. Bei seiner Wohnungssuche habe er sich an den Vorgaben orientiert. Kein Vermieter sei bereit gewesen, diese Vorgaben, an denen er seine Wohnungssuche ausschließlich orientiert habe, mietvertraglich aufzunehmen. Einen Umzug in eine andere kreisangehörige Gemeinde halte er für nicht zumutbar, weil das für ihn und seine Töchter, die ihren Wohnsitz bei ihm hätten, erhebliche und außer Verhältnis stehende Nachteile hätte. Im Übrigen habe es die Antragsgegnerin zu vertreten, dass sie in ihrem Bescheid vom 11. Januar 2005 versäumt habe klarzustellen, dass sich eine Wohnungssuche auf den gesamten Landkreis LN. erstrecken solle. Nach dem Hinweis des Gerichts in dem Erörterungstermin im Verfahren S 20 AS 256/05 ER habe er seine Suche sofort auf den gesamten Landkreis ausgedehnt. Dass Wohnungen im Landkreis LN. von der Wohnungsbaugesellschaft H.mbH, der GWH, dem Bauverein F.Stadt und der Gemeinde K. gemäß der Vorgaben der Antragsgegnerin vermietet würden, sei ihm bislang nicht bekannt gewesen und habe ihm die Antragsgegnerin auch in dem Verfahren S 20 AS 256/05 ER nicht bekannt gegeben. Seit dem 10. August 2005 habe er den Wohnungsmarkt im gesamten Landkreis beobachtet und insbesondere die nach dem Gerichtstermin vom 7. September 2005 erschienenen Mietinserate ständig ausgewertet und dem Gericht vorgelegt. In den – beigefügten – Sonntagsausgaben des Extra-Tip befinde sich lediglich eine handvoll entsprechender Wohnungen, welche aber entweder bereits anderweitig vermietet gewesen oder deren Vermietung an ihn abgelehnt worden sei. Nach Kenntnisnahme des Schreibens der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2006 habe er sich unverzüglich bei der Wohnstadt und der GWH sowie der Gemeinde K. nach freien Wohnungen erkundigt. Insbesondere habe er am 23. Februar 2006 die Wohnstadt aufgesucht und nach verfügbaren Wohnungen entsprechend der Liste der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2006 gefragt. Weiter habe er von zwei Maklerbüros die Auskunft erhalten, dass Wohnungen entsprechend der genannten Vorgaben nicht im Bestand seien, und ein dritter Makler habe für eine Provision in Höhe einer Monatsmiete nicht tätig werden wollen. Der Antragsteller hat dazu Zeitungsinserate und Schreiben der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mbH H., der Wohnstadtentwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft H.mbH sowie der Gemeinde K. und des Bauvereins F.-Stadt zum Beleg dafür vorgelegt, dass er sich erfolglos um die Anmietung einer Wohnung nach den Vorgaben der Antragsgegnerin bemüht habe.

Der Antragsteller beanstandet außerdem, die Antragsgegnerin habe auf die von ihm am 9. August 2005 beantragte Zusicherung der Kostenübernahme der Wohnungssuche nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht reagiert, ihm die Übernahme von Kosten der Wohnungssuche nicht bestätigt und nicht dargelegt, welche konkreten Kosten übernommen würden. Die Zusicherung sei jedoch notwendig, da die Kosten der Wohnungsbeschaffung nicht im Regelsatz enthalten seien und von ihm nicht aufgebracht werden könnten. Es sei eindeutig geregelt, dass die Antragsgegnerin Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung zu übernehmen habe; die Zusicherung solle erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sei und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Die durch seinen Besuch bei der Wohnstadt am 23. Februar 2006 entstandenen Fahrtkosten seien von der Antragsgegnerin als Kosten der Wohnungsbeschaffung zu erstatten.

Weiter hat er geltend gemacht, es bestehe ein Anspruch seiner Tochter R.B. auf Sozialgeld nach § 28 SGB II, da diese im Alter von 12 Jahren nicht erwerbsfähig und ohne eigenes Einkommen sei und ihr Wohnsitz aufgrund seines Sorgerechts zwangsläufig mit dem seinen zusammenfalle. Ihr Bedarf, soweit sie seinem Haushalt angehöre, werde von ihrer Mutter nicht gedeckt. Er sei aufgrund seines Sorgerechts auch antragsberechtigt bzw. aktiv legitimiert und gehe davon aus, dass die insoweit erforderlichen Anträge von ihm gestellt worden seien. Die Antragsgegnerin habe diese Leistung durch Bescheid vom 12. Dezember 2005 abgelehnt, wogegen er am 28. Dezember 2005 Widerspruch eingelegt habe.

Die Antragsgegnerin hat dagegen die Auffassung vertreten, der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei nicht begründet. Die tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers seien nicht angemessen und seine Bemühungen um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung seien nicht ausreichend. In ihrem Schreiben vom 11. Januar 2005 habe sie dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien, die in ihren Zuständigkeitsbereich als angemessen ermittelten Unterkunftskosten seien ihm mitgeteilt worden; er sei zur Senkung seiner Kosten für Unterkunft und Heizung aufgefordert worden. Sie beobachte die Entwicklung der Unterkunftskosten in ihrem Zuständigkeitsbereich laufend und habe auch eigene Ermittlungen vorgenommen, wonach der Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich durch die Werte der Tabelle zu § 8 Wohnungsgeldgesetz (WoGG) hinreichend abgebildet werde. Insbesondere Wohnungsbaugesellschaften hätten viele Wohnungen in ihrem Bestand, deren Kosten niedriger oder gleich denen von Amts wegen ermittelten Unterkunftskosten, aber auch den Tabellenwerten zu § 8 WoGG seien. Dies werde auch durch 321 Mietbescheinigungen von Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts belegt, deren Unterkunftskosten niedriger oder gleich den Werten der Tabelle zum Wohngeldgesetz seien. Für Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft habe sie im Oktober 2005 im Durchschnitt 242,85 EUR und im Dezember 2005 im Durchschnitt 225,78 EUR gezahlt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin seien eher sinkend, der Markt für preisangemessenen Wohnraum im Landkreis LN. nicht angespannt. Angemessener Wohnraum sei im Landkreis LN. auch ausreichend vorhanden. Allein unter den bei Gericht eingereichten Zeitungsinseraten hätten sich drei preisangemessene Wohnungen befunden. Das Sozialgericht habe im Januar 2006 im Verfahren S 20 AS 652/05 ER Ermittlungen bei der Wohnstadt GmbH hinsichtlich der konkreten Verfügbarkeit von Single-Wohnungen durchgeführt und als Ergebnis festgestellt, dass allein die Wohnstadt 17 verfügbare preisangemessene Single-Wohnungen im Bestand gehabt habe. Danach sei es auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts Sache des Antragstellers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht habe und dass es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine solche Wohnung zu finden. Spätestens seit dem Erörterungstermin am 7. September 2005 und dem daraus resultierenden Vergleich habe der Antragsteller gewusst, dass er sich im gesamten Landkreis um preisangemessenen Wohnraum habe bemühen müssen; er sei bereits während eines Gesprächs am 10. August 2005 entsprechend belehrt worden. Die daraufhin vom Antragsteller eingeleitenden Aktivitäten, nämlich Anrufe bei zwei Maklern und Vorlage einer einzigen Ausgabe des Extra-Tip reichten für den Nachweis ernsthafter Eigenbemühungen nicht aus, zumal nach dem Vorbringen des Antragstellers dieser einen Wohnungswechsel tatsächlich nicht in Betracht ziehe und deshalb die Unmöglichkeit einer Anmietung angemessenen Wohnraums nicht glaubhaft gemacht habe. Das mit der Kindesmutter geteilte Sorgerecht für die Tochter R.B. rechtfertige nicht die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Das Recht und die Pflicht zur Erziehung seiner Tochter könne der Antragsteller auch von einer Wohnung außerhalb seiner derzeitigen Gemeinde A-Stadt wahrnehmen. Da seine Tochter ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter habe, bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller. Der Antragsteller habe aus diesem Grunde auch keinen Anspruch auf Sozialgeld für die Tochter R.B., sondern ihm fehle die Aktivlegitimation. Schließlich habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Wohnungssuche. Geringe anfallende Kosten (Telefongespräche, Tageszeitung) seien aus dem Regelsatz zu bestreiten und erhöhte Kosten könnten im Einzelfall nach vorheriger Absprache mit der Antragsgegnerin übernommen werden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten zur Wohnstadt GmbH seien jedenfalls deshalb nicht zu erstatten, weil ihre Übernahme zuvor nicht nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zugesichert worden sei. Ansonsten könnten Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen sehr wohl übernommen bzw. als Darlehen gewährt werden.

Das Sozialgericht Kassel hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10. April 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, bezüglich der begehrten Leistungen für die Kosten der Unterkunft sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Kosten der Unterkunft jedenfalls nicht mehr als 215,00 EUR betrügen. Dabei sei die für eine Einzelperson angemessene Wohnungsgröße, nach den Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau 45 m², zugrunde zu legen, da seine Tochter R.B. nicht zu seiner Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II gehöre. Zwar sei davon auszugehen, dass ein minderjähriges Kind mit beiden getrennt lebenden Elternteilen jeweils eine Bedarfsgemeinschaft bilden könne. Das gelte jedoch nicht in Fällen, in denen Kinder nur vorübergehend in der Wohnung eines Elternteiles wohnten (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. März 2006 – L 7 AS 363/05 ER –), falls nicht mindestens ein hälftiger Aufenthalt bei jedem Elternteil gegeben sei (VG Hamburg, Beschluss vom 9. November 1988 – 8 VG 2696/88 –). Vorliegend verbringe die Tochter R.B. nach dem Vorbringen des Antragstellers einen der beiden Wochenendtage und einen Wochentag sowie regelmäßig noch einen weiteren und gelegentlich, aber unregelmäßig, einen zweiten Tag bei ihm; sie verbringe die Osterferien, die Herbstferien, Weihnachten bzw. Silvester im Wechsel bei ihm oder bei ihrer Mutter. Danach halte sich die Tochter außerhalb der Schulferien nur an zwei von sieben Wochentagen feststehend bei dem Antragsteller auf; weitere Aufenthalte seien nicht hinreichend substantiiert und ein hälftiger Aufenthalt bei dem Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Selbst bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter R.B. wäre der auf die Tochter entfallende hälftige, weil nach Kopfzahlen aufzuteilende Leistungsanspruch von dieser selbst geltend zu machen, was sie weder im behördlichen Verfahren noch im Gerichtsverfahren getan habe. Der Antragsteller sei für die Geltendmachung des Unterkunftskostenanteils seiner Tochter nicht aktiv legitimiert. Ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 45 m², welche hier mit 65 m² erheblich überschritten werde, sei die Bestimmung angemessener Mietaufwendungen einschließlich sog. kalter Nebenkosten in Höhe von 215,00 EUR nicht zu beanstanden, denn die Antragsgegnerin habe zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die belegten, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits zu diesem Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl gebe, insbesondere eine Bestandsliste der Wohn-stadtentwicklungs- und Wohnbaugesellschaft H.mbH sowie 300 Mietbescheinigungen anderer Hilfeempfänger in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Wohnstadt verfüge über ca. 150 Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 40 m² und 49 m² für eine Brutto-Kaltmiete bis zu 215,00 EUR auch in H.Stadt, E.-Stadt, B.-Stadt, L.-Stadt, N.-Stadt. Dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Anmietung einer zumutbaren Unterkunft möglich gewesen wäre, werde auch durch die Bestandsliste der Wohnstadt zum 26. Januar 2006 belegt, die 20 Wohnungen zwischen 40 m² und 45 m² zu einer Bruttokaltmiete von bis zu 215,00 EUR ausweise. Der Antragsteller sei auf den gesamten Landkreis LN. zu verweisen und nicht nur auf Wohnungen in A-Stadt/D. Auch aus dem Umgangs- und Sorgerecht hinsichtlich seiner in A-Stadt wohnenden Tochter folge nicht, dass der Antragsteller nur auf Wohnungen in A-Stadt/D. verwiesen werden könne. Fahrtkosten in Ausübung des Umgangsrechts könnten nach § 23 Abs. 1 SGB II (analog) bzw. § 72 SGB XII beansprucht werden. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm unmöglich gewesen sei, im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin eine angemessene Unterkunft zu finden. Er habe im Wesentlichen Zeitungsinserate von Wohnungen eingereicht, die offensichtlich deutlich zu groß und deutlich zu teuer seien und die drei von der Antragsgegnerin gesichteten angemessenen Wohnungen nicht einmal in Betracht gezogen. Insbesondere habe er sich nicht nach der Wohnung in W-Stadt mit einer Warmmiete von 250,00 EUR (53 m², 2 Zimmer, Küche, Bad) erkundigt und im Verfahren entgegnet, die Wohnung liege mit 250,00 EUR über der Vorgabe der Antragsgegnerin von 247,50 EUR. Dadurch sei ein fehlendes hinreichendes Bemühen des Antragstellers indiziert. Die Bereitschaft zu einem Umzug könne auch nicht von einer vorherigen Zusicherung der Umzugskosten abhängig gemacht werden, da die Höhe der Umzugskosten von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhänge (Hess. LSG, Beschluss vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER –). Bezüglich höherer Leistungen für Heizung sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben; denn Leistungen für Heizung würden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Danach seien die Heizkosten lediglich anteilig im Verhältnis der angemessenen Wohnfläche (hier 45 m²) zur tatsächlichen Wohnfläche (hier 65 m²) zu bestimmen (Hess. LSG, Beschluss vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER –). Bezogen auf die vom Antragsteller zu zahlenden Heizkostenabschläge von 42,00 EUR im Monat könne der Antragsteller lediglich 29,08 EUR beanspruchen, wohingegen die Antragsgegnerin sogar 37,50 EUR Heizkosten bewilligt habe. Bezüglich des Antrages, die Übernahme der Kosten der Wohnungssuche zu bestätigen und zu konkretisieren, bestehe kein Anordnungsanspruch. Ein entsprechender Anspruch könne sich aus § 22 Abs. 3 SGB II ergeben, hänge aber in seiner Konkretisierung von den jeweiligen Einzelfallumständen, insbesondere der anzumietenden Wohnung, ab. Der Antragsteller habe auch hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 2 x 5,60 EUR sowie der beantragten pauschalen Abgeltung von Telefonkosten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Voraussetzungen einer vorherigen Zusicherung einer Kostenübernahme gemäß § 22 Abs. 3 SGB II in Ermangelung einer konkreten Unterkunft, auf die sich eine solche Zusicherung hätte beziehen können, nicht erfüllt seien. Bezüglich der Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Unterkunft für den Antragsteller zu suchen, gebe es keine Rechtsgrundlage. Schließlich habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR monatlich für die Tochter R.B. nicht glaubhaft gemacht. Der Anspruch sei ein Anspruch des Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, das die Voraussetzungen der §§ 28, 7 Abs. 2, 3 SGB III erfülle, weshalb der Antragsteller für diesen Anspruch nicht aktiv legitimiert sei, worauf er bereits in dem Gerichtsbescheid S 20 AS 345/05 hingewiesen worden sei. Ferner sei die Bedürftigkeit des Kindes R.B. nach § 9 SGB II nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Antragsteller hat am 3. Mai 2006 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 11. April 2006 eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (4. Mai 2006). Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 hat der Antragsteller seinen Antrag um seine Tochter R.B. als Antragstellerin zu 2., durch ihn vertreten, erweitert. Der Antragsteller hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag begründet und ergänzend vorgetragen: Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung seien unter Berücksichtigung der Haushaltszugehörigkeit seiner Tochter R.B. zu ermitteln. Ein mindestens hälftiger Aufenthalt des Kindes im Haushalt sei nicht vorausgesetzt. Maßgeblich sei allein sein Sorgerecht nach § 1631 Abs. 1 BGB, nicht das Umgangsrecht eines nicht sorgeberechtigten Elternteils. Für eine Unterteilung des gemeinsamen Sorgerechts von Vater und Mutter gebe es keine Grundlage. Haushaltsangehörigkeit sei unter Berücksichtigung der Wohnsitzregelung des § 11 BGB anzunehmen. Ein minderjähriges Kind teile den Wohnsitz seiner Eltern; es habe deshalb einen abgeleiteten doppelten Wohnsitz, wenn seine Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, jedoch getrennt lebend seien. Weiter sei Haushaltsangehörigkeit bei Vorliegen gemeinsamen Wirtschaftens aus einem Topf gegeben, was bei Familienangehörigen gesetzlich vermutet werde und bei Vorliegen von Unterhaltspflichten unwiderlegbar sei. Aufenthalt und Versorgung seines Kindes in seinem Haushalt entspreche seiner Pflicht § 1634 BGB. Die Integration eines Kindes in den Haushalt beider Elternteile habe das Verwaltungsgericht Hamburg in einer Entscheidung (Beschluss vom 9. November 1988 – 8 VG 2696/88) ebenso zugrunde gelegt wie das Bayerische LSG (Beschluss vom 25. August 2005 – L 7 B 350/05 AS ER). Die Familie sei grundrechtlich geschützt. Die Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung sei ihm bislang nicht möglich gewesen. Er habe die Wohnungsanzeigen in seiner Zeitung geprüft und auch bei einigen Inserenten angerufen; weiter habe er erfolglos bei der Wohnstadt nachgefragt und dazu deren (zwei) Bestätigungen vorgelegt. Er habe fortwährend den Wohnungsmarkt beobachtet und alle entsprechenden Inserate seit Januar 2005 an die Antragsgegnerin und an das Sozialgericht Kassel gesandt. Auch habe die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass ihre Vorgaben zu einer angemessenen Wohnung lediglich vage Richtwerte seien. Ein Umzug in einen anderen Wohnort sei ihm nicht zumutbar. Seine gesamten sozialen Bindungen bezögen sich auf seine derzeitige Wohngemeinde, wo er u. a. Mitglied in zwei Vereinen bzw. Vereinigungen sei. Schon ein Umzug in eine Nachbargemeinde würde diese sozialen Bindungen erschweren. Ein Umzug nach L-Stadt oder in eine noch weiter entfernt liegende Gemeinde im Landkreis würde die Aufrechterhaltung unmöglich machen. Die Antragsgegnerin sei zur Zusicherung der Wohnungsbeschaffungskosten verpflichtet, und zwar vor ihrem Entstehen. Es sei nicht möglich, konkrete Kosten jeweils einer konkreten Wohnung zuzuordnen.

Der Antragsteller hat eine Eidesstattliche Versicherung (ohne Datum), eine Aufstellung über Zeiten des Aufenthalts seiner Tochter bei ihm sowie seine Wohnungssuche (WOHNSTADT GmbH, GWH H., Gemeinde K., Bauverein F-Stadt) betreffend, beigefügt.

Der Antragsteller beantragt ausdrücklich (Schriftsätze vom 18. Januar 2006, vom 5. Februar 2006, vom 28. Februar 2006, vom 12. März 2006, vom 11. Juli 2006 und vom 31. August 2006) und unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlichen Anträge,

den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. April 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

1. die Unterkunfts- und Heizkosten des Antragstellers in tatsächlicher Höhe von 351,00 EUR zu zahlen; 2. die Übernahme der Kosten der Wohnungssuche zu bestätigen und zu konkretisieren; 3. an den Antragsteller Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR monatlich für seine Tochter R.B. zu zahlen, 4. hilfsweise, den Antragsteller zu verpflichten, eine anderweitige Unterkunft für einen Drei-Personenhaushalt bis max. 75 m² Wohnfläche in der Gemeinde A-Stadt, hilfsweise ohne örtliche Beschränkung zu suchen; höchst hilfsweise, den Antragsteller zu verpflichten, eine anderweitige Unterkunft für einen Zwei-Personenhaushalt bis max. 65 m² Wohnfläche zu suchen; höchst hilfsweise, den Antragsteller zu verpflichten, eine anderweitige Unterkunft für einen Zwei-Personenhaushalt bis max. 60 m² Wohnfläche zu suchen; 5. dem Antragsteller Fahrtkosten in Höhe von 11,20 EUR (2 x 5,60 EUR) zu erstatten; 6. dem Antragsteller die im Zusammenhang mit seiner Wohnungssuche entstehenden Telefonkosten pauschal abzugelten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sieht schon den Anordnungsgrund nicht als gegeben an. Der Antragsteller habe die Dringlichkeit des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 11. Januar 2006 im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragsgegnerin nicht über die Widersprüche vom 20. Januar 2005 und vom 15. Juni 2005 gegen die Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung entschieden habe. Diese Widersprüche seien mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Februar 2006 zurückgewiesen worden. Der Antragsteller könne daher sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Soweit sich der Antragsteller wegen seiner Weigerung, preisangemessenen Wohnraum auch in einem anderen Ort zu suchen, auf sein Umgangsrecht mit seiner in A-Stadt wohnenden Tochter R.B. berufe, sei der Anordnungsgrund auch in dieser Hinsicht mit dem Wegzug der Tochter in die Stadt LN. weggefallen. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst in der näheren Umgebung von A-Stadt werde preisangemessener Wohnraum angeboten.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 den Antrag dahingehend erweitert hat, dass seine minderjährige Tochter R.B. als Antragstellerin zu 2. ihre Ansprüche in eigenem Namen geltend macht, hat er diesen Antrag bzw. die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel mit Schriftsatz vom 31. August 2006 zurückgenommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

II.

Die minderjährige Tochter des Antragstellers – R.B. – ist nicht Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren. Der Antragsteller hat zwar mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 die Einbeziehung seiner Tochter in das Verfahren beantragt. Die Kindesmutter, B.B., hat dagegen im Erörterungstermin des Berichterstatters am 24. Juli 2006 erklärt, sie stimme der Beteiligung von R.B. an diesem Verfahren mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Gewährung von Sozialgeld für R.B. zu verpflichten, nicht zu. Die Zustimmung der Kindesmutter wurde auch nicht durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt. Da die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB), fehlt es an einer wirksamen Antragstellung für R.B. Eine Bevollmächtigung des Antragstellers nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG kann wegen des entgegenstehenden Willens der Kindesmutter nicht unterstellt werden (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 27. August 2003 – L 1 KR 32/02 –).

Der Senat hatte nicht mehr über den Antrag zu 3. zu entscheiden, da der Antragsteller seine Beschwerde bezüglich des Anspruchs der Tochter R.B. auf Sozialgeld zurückgenommen hat (Schriftsatz vom 31. August 2006). Soweit der weitere Vortrag im Beschwerdeverfahren (Schriftsätze des Antragstellers vom 2. Dezember 2006 und vom 27. Februar 2007) darauf hindeutet, dass der Antragsteller die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Tochter R.B. in eigenem Namen weiterhin beansprucht, kann der Antrag wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Antragstellers und mangels Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Tochter R.B. keinen Erfolg haben.

Der – zeitlich nicht eingeschränkte – Antrag zu 1. ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers entsprochen und Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe (bis einschließlich Oktober 2005) bewilligt und ausgezahlt hat.

Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes setzt voraus, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats - vgl. Beschlüsse vom 22. September 2005 – L 9 AS 47/05 ER –, vom 7. Juni 2006 – L 9 AS 85/06 ER – und vom 30. August 2006 – L 9 AS 115/06 ER –; zuletzt Beschluss vom 6. Juli 2007 – L 9 AS 226/06 ER –; Conradis in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28).

Soweit der Antragsteller die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 2 x 5,60 EUR = 11,20 EUR (Antrag zu 5.), die pauschale Abgeltung von im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehenden Telefonkosten (Antrag zu 6.) sowie die Bestätigung und Konkretisierung der Übernahme der Kosten der Wohnungssuche durch die Antragsgegnerin begehrt (Antrag zu 2.), ist nicht erkennbar, dass er in eine derartige Notlage geraten könnte, falls ihm die begehrte Hilfe nicht sofort gewährt wird. Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 2 x 5,60 EUR = 11,20 EUR (Antrag zu 5.) sind geringfügig, so dass eine Regelung im Eilverfahren nicht nötig erscheint. Bei den Telefonkosten handelt es sich – insbesondere unter Berücksichtigung des nach Darstellung des Antragstellers eingeschränkten, für ihn in Betracht kommenden, Wohnungsangebots – um Bagatellbeträge, die für Festnetzgespräche bei den günstigsten Anbietern von call-by-call Gesprächen weniger als 2 Cent pro Minute betragen, vom Festnetz in Mobilfunknetze weniger als 12 Cent pro Minute. Dass der Antragsteller diese günstigen Anbieter nicht in Anspruch nehmen kann, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und ist in An-betracht der von ihm vorgetragenen sozialen Einbindung an seinem Wohnort auch nicht anzunehmen. Hinsichtlich des Antrages zu 2. ist schon nicht erkennbar, um welche Kosten es sich über geringfügige Fahrt- und Telefonkosten hinaus handeln soll. Fehlt es damit an der Darlegung der Eilbedürftigkeit, ist dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 4. hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Antrag zu 4. ist entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut sinngemäß dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin zur Suche einer anderweitigen Unterkunft für den Antragsteller verpflichtet werden soll. Für dieses Begehren ist – worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf weitere Leistungen der Unterkunft und Heizung (Antrag zu 1.) nicht glaubhaft gemacht.

Zur Überzeugung des Senats fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist u. a. hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderer Seite erhält. Zunächst ist auffällig, dass trotz der nach Angaben des Antragstellers nicht gedeckten Unterkunftskosten in Höhe von 94,00 EUR monatlich weder Mietrückstände (von einer Mietminderung abgesehen) noch Verbindlichkeiten zur Bestreitung der Mietaufwendungen bestehen. Insoweit hat der Antragsteller zwar vorgetragen, er bestreite die Miete ausschließlich aus den von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen. Konkrete Angaben ist der Antragsteller aber schuldig geblieben. Diese sind nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Senat "mit ein wenig Fantasie wird vorstellen können", wo der Antragsteller Einsparungen vornehme, um seine Miete zahlen zu können. Die Rückbuchung des Mitgliedsbeitrages für seinen Sportverein (7. März 2007) lässt zwingende Rückschlüsse allenfalls auf den Dispositionsrahmen des Girokontos, nicht aber auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers zu, zumal der Antragsteller keine Angaben dazu gemacht hat, ob und ggf. wie der Mitgliedsbeitrag mittlerweile gezahlt wurde. Auch die weiteren Angaben des Antragstellers belegen die behauptete Hilfebedürftigkeit nicht. Zwar lassen die vorgelegten Kontoauszüge keine weiteren Einnahmen des Antragstellers erkennen. Immerhin wurde aber die Jahresgebühr für eine Kreditkarte in Höhe von 12,00 EUR abgebucht. Insoweit hat der Antragsteller zwar mit Schriftsatz vom 14. Juli 2007 vorgetragen, Auszüge eines Kreditkartenkontos könne er nicht übersenden, da von seiner Bank darüber keine separaten Auszüge erstellt würden. Das Kreditkartenkonto sei vielmehr Teil seines Girokontos. Alle Transaktionen würden auf seinem Girokonto gebucht. Im Übrigen habe er seiner Erinnerung nach letztmals im Jahr 2004 oder 2005 die Visa-Kreditkarte genutzt. Ungeachtet der ggf. im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage, ob diese Angaben zutreffen, fällt an diesem Vortrag jedenfalls auf, dass der Antragsteller das Entgelt für eine Kreditkarte, die er nach seinen Angaben seit mindestens zwei Jahren nicht mehr nutzt, aufwendet, obwohl ihm nach seinen Angaben nicht einmal das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (80% des Regelsatzes) zur Verfügung steht. Darüber hinaus enthält der Kontoauszug Nr. 6 Blatt 1 vom 30. April 2007 die Abbuchung eines Betrages von 351,36 EUR (Online-Shop-Auftrag xxx, T-GmbH, W-Stadt), die zwar mangels Deckung am selben Tage rückgebucht wurde. Die Anfrage des Gerichts, welches Rechtsgeschäft dieser Buchung zugrunde gelegen habe, hat der Antragsteller aber nur ausweichend damit beantwortet, dass der rückgebuchten die gebuchte Lastschrift zugrunde gelegen habe. Damit bleibt von dem eher unwahrscheinlichen Fall einer Fehlbuchung abgesehen unklar, welche vertragliche Beziehung dem zunächst abgebuchten Betrag von 351,36 EUR zugrunde lag und wie dieser Betrag finanziert werden sollte bzw. finanziert wurde. Da die vorgelegten Kontoauszüge außerdem noch Zahlungen an die Gerichtskasse LN. in Höhe von 15,00 EUR monatlich ausweisen (3. April 2007, 2. Mai 2007) und der Antragsteller im Zusammenhang mit den Besuchen seiner Tochter R.B. vorgetragen hat, dass diese bei ihm umfassend versorgt werde (Schriftsatz vom 18. Juli 2006), ist dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller mit den angegebenen finanziellen Mitteln in der Lage gewesen sein soll, seinen und den Lebensunterhalt seiner Tochter R.B. – soweit sie sich bei ihm aufgehalten hat – zu finanzieren.

Ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht.

Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten [teilweises Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist – im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie"). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –, vom 8. März 2006 – L 9 AS 59/05 ER –, vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER – und vom 5. Januar 2007 – L 9 SO 82/06 ER –). Der Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 2/85 – BVerwGE 75, 166; Urteil vom 7. Mai 1987 – 5 C 36/85 – BVerwGE 77, 232; Urteil vom 31. August 2004 – 5 C 8/04 – NJW 2005, 310; Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –), der sich das Bundessozialgericht angeschlossen hat (Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R).

Es ist dabei zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 – 12 A 4923/99 – FEVS 53, 563; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22 Rdnr. 10). Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen. Denn die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe des Leistungsträgers (§ 20 SGB X). Die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen kommt erst dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – FEVS 58, 271).

Zu übernehmen sind vom Hilfeträger grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen sind. Angemessen in diesem Sinne ist grundsätzlich eine Wohnung von einer im sozialen Wohnungsbau förderfähigen Größe mit bescheidenem Ausstattungsstandard, deren Kaltmietzins im unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten angesiedelt ist (Beschluss des Senats vom 2. Januar 2007 – L 9 AS 247/06 ER –; vgl. schon zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG –, BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97, 110).

Nach den genannten Maßstäben hat der Antragsteller über die von der Antragsgegnerin bewilligten 215,00 EUR (Miete zuzügl. kalter Nebenkosten) hinaus keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Unterkunftskosten glaubhaft gemacht.

Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei kann die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz entsprechend) beantwortet werden. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005, vom 8. März 2006, vom 21. März 2006, vom 5. Januar 2007 s.o.). Dass die Richtlinien des sozialen Wohnungsbaus zur Bemessung der angemessenen Größe einer Wohnung herangezogen werden dürfen, hat das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R). Die 65 m² große Wohnung des Antragstellers überschreitet diese Grenze.

Zu Gunsten des Antragstellers ist kein weiterer Wohnraumbedarf etwa unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Tochter R.B. anzuerkennen. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Antragsteller und seine Tochter R.B. (zeitweilig) eine Bedarfsgemeinschaft bilden und ob dafür – wie das Sozialgericht meint – Voraussetzung ist, dass die Tochter etwa die Hälfte der Zeit bei dem Antragsteller verbringt. Offen bleiben kann auch, wie die Unterkunftskosten im Falle des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen sind (vgl. insoweit die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach die Aufteilung der Unterkunftskosten unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität grundsätzlich nach Kopfzahlen zu erfolgen hat – Beschlüsse des erkennenden Senats vom 6. April 2006 – L 9 AS 31/06 ER –, vom 14. Februar 2007 – L 9 AS 29/07 ER – und vom 5. Juli 2007 – L 9 AS 77/07 ER –; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 – 5 C 68.85 – BVerwGE 79, 17; Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 24 m.w.N.). Denn ein eventueller weiterer Wohnraumbedarf wäre ein solcher der Tochter und nicht des Antragstellers, so dass es an der Berechtigung des Antragstellers, derartige Ansprüche geltend zu machen, fehlt. Außerdem hat der Antragsteller die Beschwerde bezüglich der Ansprüche der Tochter R.B. auf Leistungen nach dem SGB II mit Schriftsatz vom 31. August 2006 zurückgenommen.

Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 45 m² und den von der Antragsgegnerin für noch angemessen und damit bewilligungsfähig gehaltenen Mietaufwendungen von 215,00 EUR ergibt sich eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 4,78 EUR pro m². Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass der Antragsgegner zur Bestimmung der Aufwendungen für eine hilferechtlich angemessene Wohnung zahlreiche Unterlagen (Bestandsliste der Wohnstadt GmbH, Mietbescheinigungen anderer Hilfeempfänger) vorgelegt hat, die belegen, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits zu diesem Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl verfügbar sind.

Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers. Dies ist nicht notwendig die politische Gemeinde. Im kreisangehörigen Raum wird die Ausdehnung des relevanten "örtlichen" Wohnungsmarktes jedenfalls durch den örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers begrenzt (Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –; Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Kap. 10 Rdnr. 42 f. m.w.N.; Schmidt NVwZ 1005, 1041, 1044). Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass bei kleineren Gemeinden ein Umzug zumindest in umliegende Ortschaften zumutbar ist (Beschluss vom 19. Juni 2007 – L 9 AS 142/07 ER –). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R und B 7b 18/06 R) ist zwar als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren müsse. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs könne es – insbesondere im ländlichen Raum – geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein könne. Insoweit seien die örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu bewerten.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rede davon sein, dass ihm die Suche nach einer angemessenen Wohnung ausschließlich in seinem Wohnort zuzumuten ist. Andererseits findet auch die Auffassung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts, dem Antragsteller sei die Anmietung hilferechtlich angemessener Unterkünfte im gesamten Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zuzumuten, in der Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts keine Stütze. Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung hält der Senat den Umzug in einen anderen Wohnort in einem Umkreis von ca. 12 bis 15 km für zumutbar. Dem Antragsteller ist daher ein Umzug nicht nur innerhalb seines Wohnorts A-Stadt, sondern darüber hinaus auch nach Z-Stadt, A-Stadt, C-Stadt, V-Stadt, W-Stadt, S-Stadt und B-Stadt zumutbar.

Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Mietbescheinigungen lassen erkennen, dass in den genannten Orten angemessener Wohnraum zur Verfügung steht (Z-Stadt, 1-Zi-Küche-Bad ab 15.9.2004 KM 140,00 EUR zuzügl. NK 40,00 EUR = 180,00 EUR; W-Stadt Whg. 37,46 m² ab 15.6.2004 MK 79,05 EUR zuzügl. 55,12 EUR = 134,17 EUR; C-Stadt Whg. 34 m² ab 1.6.2005 KM incl. NK 150 EUR; Whg. 43 m² ab 1.9.2005 KM 120,00 EUR zuzügl. 40,00 EUR; Whg. 38 m² ab 1.12.2005 KM 175 zuzügl. 25 EUR NK = 200,00 EUR). Dies ergibt sich auch aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestandsliste der Wohnstadtentwicklungs- und Wohnbaugesellschaft H. mbH, die eine Vielzahl von angemessenen Unterkünften ausweist, allerdings den jeweiligen Beginn der Mietverhältnisse nicht erkennen lässt. Bei diesen Mietverhältnissen handelt es sich um Bestandsmietverhältnisse, die entgegen der Auffassung des Antragstellers in die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten einzubeziehen sind (vgl. § 558d Abs. 2 BGB zur Anpassung bzw. Neuerstellung eines qualifizierten Mietspiegels). Den Mietbescheinigungen, der Bestandsliste und den weiteren, von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem Antragsteller in dem genannten örtlichen Bereich eine Unterkunftsalternative in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht (28. Dezember 2005) zur Verfügung gestanden hat.

Das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger kann aber dann unterbleiben, wenn der Hilfebedürftige seiner sich aus § 22 SGB II ergebenden Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kosten- günstigere Wohnung zu bemühen (Hess. LSG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – L 7 AS 126/06 ER –), nicht nachgekommen ist. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2007 – L 8 AS 6425/06 ER-B –; NZM 2007, 297; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. September 2006 – L 3 ER 161/06 AS –). Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung, sich fortlaufend und intensiv um die Anmietung einer hilferechtlich angemessenen Wohnung zu bemühen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Es bestehen schon Zweifel, ob nach den Umständen des vorliegenden Falles überhaupt von einer ernsthaften Wohnungssuche des Antragstellers ausgegangen werden kann. Da der Antragsteller davon ausgegangen ist, dass ihm im Hinblick auf die Anwesenheit seiner minderjährigen Tochter R.B. in seiner Wohnung ein erhöhter Wohnraumbedarf zustehe und er die von ihm bewohnte Wohnung als angemessen ansieht, spricht schon vieles dafür, dass er nicht ernsthaft die Absicht zu einem Wohnungswechsel hatte. Aber auch wenn man zugunsten des Antragstellers von einer ernsthaften Wohnungssuche ausgeht, reichen die dargelegten Bemühungen und vorgelegten Nachweise nicht aus, eine ernsthafte und intensive Suche nach einer anderen bedarfsgerechten und kostengünstigeren Wohnung zu belegen. Aus der von dem Antragsteller unterschriebenen Niederschrift der Antragsgegnerin vom 10. August 2005 ergibt sich zum einen, dass der Antragsteller darüber informiert wurde, dass er seine Wohnungssuche auch außerhalb von A-Stadt (vorbehaltlich einer anders lautenden gerichtlichen Entscheidung des Sozialgerichts) durchführen müsse. Zum anderen hat der Antragsteller bestätigt, monatlich seine Bemühungen um eine neue Wohnung der Antragsgegnerin durch eine Auflistung seiner Wohnungsnachfragen nachzuweisen. Außerdem enthält der beim Sozialgericht Kassel geschlossene Vergleich vom 7. September 2005 (S 20 AS 256/05 ER) die Verpflichtung des Antragstellers, einmal monatlich die Geschäftsstelle in W-Stadt aufzusuchen und über seine Bemühungen hinsichtlich der Wohnungssuche zu berichten. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller in der Folgezeit nur teilweise nachgekommen. So hat er zwar eine entsprechende tabellarische Auflistung seiner Wohnungssuche im August 2005 mit Schreiben vom 6. September 2005 (Anlage) vorgelegt. Seine weiteren Bemühungen um eine angemessene Wohnung hat er aber nur noch sporadisch und nicht in der in der Niederschrift vom 10. August 2005 vereinbarten Weise dargelegt. Die Schreiben vom 25. April 2006, vom 23. Oktober 2006 und vom 25. Januar 2007 und die dazu vorgetragenen Bemühungen des Antragstellers genügen diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Die Behauptung des Antragstellers, er habe nicht gewusst, in welcher Weise er seine Bemühungen um eine angemessene Wohnung darzulegen habe, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller ist Volljurist. Im Übrigen ergibt sich aus der tabellarischen Auflistung seiner Wohnungssuche im August 2005 mit Schreiben vom 6. September 2005, dass dem Antragsteller die Anforderungen an die Darlegung bekannt sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grund für die von dem Antragsteller reklamierte Unzumutbarkeit der Anmietung einer hilferechtlich angemessenen Wohnung außerhalb seines Wohnorts A-Stadt, der Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter R.B., jedenfalls ab August 2006 weggefallen ist, da die Tochter mit ihrer Mutter zum 1. August 2006 nach LN. verzogen ist. Dass das Argument der Unzumutbarkeit des Umzuges in eine andere Gemeinde im Hinblick auf die Ausübung des Sorgerechts für den Antragsteller nicht wirklich entscheidend ist, belegt der Umstand, dass er keine erkennbaren Bemühungen entfaltet hat, eine Wohnung in der Nähe der Wohnung der Tochter in LN. anzumieten. Dass sein Umgangsrecht nach dem Umzug seiner Tochter nach LN. unzumutbar beeinträchtigt wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Die Unterkunftskosten sind auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum in voller Höhe zu übernehmen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift liegen im vorliegenden Fall über den 31. Oktober 2005 hinaus nicht vor. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 2005 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen und ihn aufgefordert, diese innerhalb von 6 Monaten zu senken. Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin angekündigt, nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten nur noch die angemessene Kaltmiete in Höhe von 215,00 EUR zu übernehmen. In der Folgezeit hat die Antragsgegnerin die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe noch bis 31. Oktober 2005 übernommen. Die Antragsgegnerin hat damit im Rahmen ihrer Bewilligung die Regelhöchstfrist von sechs Monaten für die Übernahme der hilferechtlich unangemessenen Unterkunftskosten sogar noch überschritten. Bei der sechsmonatigen Übergangsfrist handelt es sich aber um eine Regelhöchstfrist und nicht um eine Such- und Überlegungsfrist, die der Hilfeempfänger nach freiem Belieben ausschöpfen kann. Die Frist enthebt den Betroffenen daher nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Notwendigkeit. Der Betroffene hat sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbarer Hilfen und Hilfsmittel (z.B. Einschaltung des Wohnungsamtes, persönliche Hilfe durch den Sozialhilfeträger, Durchsicht von Zeitungs- und Internetanzeigen, Kontaktaufnahme mit örtlichen Vermietungsgesellschaften, z.B. Wohnungsbaugenossenschaften) um eine kostenangemessene Wohnung zu bemühen und jede ihm erreichbare, zumutbare bedarfsgerechte kostenangemessene Unterkunft anzumieten (Beschluss des Senats vom 5. Januar 2007 – L 9 SO 82/06 ER – m.w.N.). Zu fordern sind daher kontinuierliche und nicht nur punktuelle Bemühungen. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen.

Die Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller nicht im Einzelnen darüber aufgeklärt wurde, mit welcher Intensität er nach einer angemessenen Unterkunft suchen muss und welche Nachweise er dafür zu erbringen hat. Die Frist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. wurde durch die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2005 wirksam in Lauf gesetzt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auf die unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebensverhältnisse maximal angemessenen Unterkunftskosten von 215,00 EUR hingewiesen und ihn aufgefordert, sich unverzüglich um die Senkung seiner Miete zu bemühen. Dem Antragsteller wurde eine Übergangsfrist von sechs Monaten zur Senkung seiner Miete eingeräumt. Zugleich wurde er aufgefordert, Nachweise seiner Bemühungen um Kostensenkung vorzulegen. Weitergehender Anforderungen, den Hilfeempfänger über seine Obliegenheit zur umgehenden Kostensenkung aufzuklären, bedarf es nicht (Beschluss des Senats vom 5. Januar 2007 – L 9 SO 82/06 ER – m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R – FEVS 58, 248) insoweit klargestellt, dass es sich bei derartigen Informationsschreiben sowohl im Recht der Sozialhilfe als auch in dem der Grundsicherung für Arbeitsuchende inhaltlich nicht um Verwaltungsakte handelt. Für den Erlass eines Verwaltungsakts bestehe keine gesetzliche Grundlage: Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information sei weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis habe vielmehr allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhalte. Seien dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedürfe es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genüge regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser sei nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit.

Der Antragsteller hat auch hinsichtlich der Bewilligung weiterer Heizkosten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Es fehlt bereits an der Darlegung und Glaubhaftmachung der Höhe der Heizkosten. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin können dazu nachvollziehbare Angaben entnommen werden. Die Anlage zum Mietvertrag, aus der sich die Aufschlüsselung der Betriebskosten ergibt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin ist von Heizkosten in Höhe von 42,00 EUR monatlich ausgegangen. Diesen Ansatz hat der Antragsteller nicht beanstandet. Ausgehend von diesem Betrag kommt ein Anspruch des Antragstellers auf Heizkosten von vornherein nur anteilig im Verhältnis der angemessenen (hier 45 m²) zu der tatsächlichen Wohnfläche (hier 65 m² – vgl. Beschluss des Senats vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER –) in Betracht. Für die angemessene Wohnfläche des Antragstellers ergeben sich danach 29,08 EUR (42,00 EUR: 65 x 45). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Heizkosten ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 32,50 EUR bewilligt, so dass der Heizkostenbedarf des Antragstellers gedeckt ist. Für eine weitergehende Geltendmachung von Heizkosten etwa unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer (zeitweiligen) Bedarfsgemeinschaft mit seiner Tochter R.B. und daraus resultierendem höherem Wohnflächenbedarf ist der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – nicht aktiv legitimiert. Außerdem hat der Antragsteller die Beschwerde bezüglich der Ansprüche der Tochter R.B. auf Leistungen nach dem SGB II mit Schriftsatz vom 31. August 2006 zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).