Bundessozialgericht 
Urteil vom 14.3.2002 Az.:  B 13 RJ 25/01 R

 

Zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit.

Erwerbsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können

Zum Rehabilitationsangebot (Kraftfahrzeughilfe) des Rentenversicherungsträgers bei eingeschränkter Gehfähigkeit .
 
 

  Tatbestand
  Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
  Die 1968 geborene Klägerin hat keine förmliche Berufsausbildung abgeschlossen. Sie arbeitete zuletzt seit
  1984 als Näherin (Zuschneiderin) in einer Kleiderfabrik und war im Anschluss daran ab März 1996 arbeitslos.
  Im Juni 1997 zog sie sich bei einem privaten Sportunfall eine Knieverletzung zu.
  Am 5. März 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
  Diese lehnte den Antrag durch Bescheid vom 1. Juli 1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.
  Dezember 1998 mit der Begründung ab, dass die Klägerin wegen eines vollschichtigen
  Restleistungsvermögens weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.
  Nach dem Ergebnis des im anschließenden Klageverfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens war die
  Klägerin nicht mehr in der Lage, Wegstrecken von 500 m zu Fuß zurückzulegen oder einen Pkw selbst zu
  führen, wenn dieser nicht mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist. Daraufhin erließ die Beklagte unter
  dem 15. Dezember 2000 einen Bescheid, mit dem sie sich bereit erklärte, der Klägerin Leistungen nach der
  Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zu gewähren, wenn diese infolge ihrer Behinderung nicht nur
  vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um ihren Arbeits- oder
  Ausbildungsort oder die Orte durchzuführender Bewerbungsgespräche zu erreichen. Weiter heißt es darin ua:
  Dies sei der Fall, wenn:
       a) die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke zwischen der Wohnung der Klägerin und dem Arbeits-,
       Ausbildungs- oder Bewerbungsort länger als 500 m sei oder
       b) wenn ein Teil des Weges mit öffentlichen
       Verkehrsmitteln (Bus oder Bahn) zurückgelegt werden könne, jedoch die zu Fuß zurückzulegende
       Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bzw. Haltestelle und Arbeits-, Ausbildungs- bzw.
       Bewerbungsort mehr als 500 m betrage.
 
  Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Beklagte durch Urteil vom 16. Mai 2001 verpflichtet, der
  Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen
  Bestimmungen zu gewähren. Es hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:
  Die Klägerin sei erwerbsunfähig. Sie sei zwar noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte
  Arbeiten mit bestimmten näher bezeichneten Einschränkungen vollschichtig zu verrichten; sie könne jedoch
  einen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen, da sie nur noch fähig sei, Fußwege von weniger als 500 m
  zurückzulegen. Zu einem Arbeitsplatz könne sie auch nicht mit einem vorhandenen Kraftfahrzeug gelangen,
  denn sie vermöge nur einen Pkw mit Automatikgetriebe selbst zu fahren, über den sie nicht verfüge. Daran
  habe sich auch nichts durch die von der Beklagten mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 abgegebene
  Zusicherung geändert. Der Klägerin sei keine Leistung gewährt, sondern allenfalls für den Fall in Aussicht
  gestellt worden, dass sie eine konkrete Arbeitsstelle erhalte. Dies reiche nicht aus, um die Erwerbsfähigkeit
  wieder herzustellen. Der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" verlange, dass die Beklagte der Klägerin
  Leistungen bereits für die Erlangung eines Arbeitsplatzes gewähre.
  Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin die vom SG zugelassene Sprungrevision
  eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten
  übereinstimmend erklärt, dass aus ihrer Sicht im Monat Februar 1998 sowohl die versicherungsrechtlichen
  Voraussetzungen als auch der Versicherungsfall der EU gegeben waren.
  Zur Begründung ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 44, § 116 Abs 1 Satz 1 des Sechsten
  Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und macht insoweit geltend: Das Leistungsspektrum der KfzHV sei
  angesichts der Möglichkeit einer weiten Ausschöpfung von Härteregelungen so umfassend, dass kein
  Versicherter auf Grund seiner Gehbehinderung außer Stande sein müsse, einen potenziellen Arbeitsplatz zu
  erreichen. Im Gegensatz zur abstrakten Beurteilung der Wegefähigkeit bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit
  richteten sich die Voraussetzungen für die Kraftfahrzeughilfe nach den Umständen des Einzelfalles. Es komme
  darauf an, welche Entfernung der Versicherte tatsächlich von seiner Wohnung zur Haltestelle eines öffentlichen
  Verkehrsmittels sowie zu seinem Arbeits- oder Ausbildungsort zu Fuß zurückzulegen habe. Dies könne bei
  einem arbeitslosen Versicherten noch nicht festgestellt werden. Die Finanzierung eines Kraftfahrzeugs im
  Voraus sei damit nicht möglich. Trotzdem müsse es möglich sein, die auf Wegeunfähigkeit zurückzuführende
  EU ohne überflüssige Kosten abzuwenden. Für den gehbehinderten Versicherten müsse deshalb
  gewährleistet werden, dass bei Anbahnung oder Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses eine
  angemessene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werde, die ihn einem nichtbehinderten
  Arbeitnehmer gleichstelle. Mit dem Bescheid vom 15. Dezember 2000 sei alles Mögliche getan worden, um
  der Klägerin Leistungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der KfzHV zu bewilligen.

  Die Beklagte beantragt,
              das Urteil des SG vom 16. Mai 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  Die Klägerin beantragt,
             die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

  Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe ihr keine konkreten
  Leistungen zur Rehabilitation bewilligt, sondern lediglich eine Absichtserklärung abgegeben. Dies sei nicht
  ausreichend, um ihre auf Wegeunfähigkeit beruhende EU zu beseitigen. Sie könne sich auf dem Arbeitsmarkt
  nicht konkurrenzfähig bewerben, wenn sie nicht einmal in der Lage sei, eine Bewerbung auf einen eventuell
  gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplatz vorzunehmen. Wegen der allenfalls angekündigten Bereitschaft der
  Beklagten zur Bewilligung einer Kraftfahrzeughilfe müsse sie vor einer Bewerbung an die Beklagte
  herantreten, um einen konkreten Antrag auf Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe zu stellen. Eine lebensnahe
  Betrachtung mache deutlich, dass mit einer solchen zeitlich abgestuften Vorgehensweise die EU wegen
  mangelnder Wegefähigkeit eher manifestiert als beseitigt werde. Im Übrigen erweise sich die Entscheidung
  des SG aus anderen Gründen als richtig. Neben der Wegeunfähigkeit liege eine spezifische
  Leistungsbehinderung bzw. eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, weil nicht nur
  Arbeiten im Freien, am Fließband oder an laufenden Maschinen ausgeschlossen seien, sondern darüber
  hinaus nur leichte Arbeiten, vor allem im Sitzen und mit der Möglichkeit zur Lagerung des linken Beines,
  verrichtet werden könnten.
 

  Entscheidungsgründe
  Die Revision der Beklagten ist zulässig (vgl § 161 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), aber nicht begründet.
  Das Urteil des SG hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
  Der Klägerin ist zu Recht Rente wegen EU zuerkannt worden. Der Anspruch richtet sich nach § 44 SGB VI in
  der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die zum 1. Januar 2001 erfolgte Neuregelung durch das
  Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827)
  ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, da der Rentenanspruch der Klägerin aufgrund eines im März
  1998 gestellten Antrages auch Zeiten vor dem 1. Januar 2001 betrifft (vgl § 300 Abs 2, § 99 Abs 1 SGB VI).
  Gemäß § 44 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
  wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre
  Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  Nach dem Gesamtergebnis der vorinstanzlichen Feststellungen ist im Hinblick auf die übereinstimmenden
  Erklärungen der Beteiligten im Senatstermin davon auszugehen, dass die in dieser Vorschrift genannten
  versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Belegungserfordernis nach § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI und
  Wartezeiterfüllung nach § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI) hier gegeben sind. Darüber hinaus liegt auch EU vor
  (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI).
  Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
  absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder
  Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgrößen (ab 1. April 1999:
  630 DM) übersteigt. Diese Vorschrift beschreibt den Versicherungsfall der EU im Wesentlichen dahin, dass
  das Herabsinken der Fähigkeit, auf dem Arbeitsmarkt Einkommen zu erzielen, von einem bestimmten Grade
  an einen Rentenanspruch auslöst. Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung
  entschieden, dass das Leistungsvermögen und die Umsetzungsfähigkeit an den individuellen Verhältnissen
  des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen sind (vgl BSG SozR 3-2200
  § 1247 Nr 10 S 29 mwN). Nur diejenigen Möglichkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt konkret feststellbar sind,
  können als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Erwerbseinkommen zu erzielen, herangezogen
  werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine
  Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl zB BSG vom 9. August 2001 - B 10 LW 18/00 R -, zur Veröffentlichung
  vorgesehen in SozR; BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 10; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10; BSG SozR 2200 §
  1247 Nr 47, 50, 56; BSG SozR Nr 101 zu § 1246 RVO; BSGE 24, 142 = SozR Nr 56 zu § 1246 RVO; BSG
  SozR Nr 21, 27 zu § 1246 RVO). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur
  außerhalb der Wohnung möglich (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 47,
  50; BSG SozR Nr 101 zu § 1246 RVO). Dementsprechend sieht der erkennende Senat das Vorhandensein
  eines Minimums an Mobilität als Teil des nach §§ 43, 44 SGB VI versicherten Risikos an (vgl BSG SozR
  3-2200 § 1247 Nr 10).
  Hat der Versicherte, wie hier die Klägerin, keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret
  angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in
  Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den
  Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 S 30; BSG SozR
  2200 § 1247 Nr 53, 56). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle
  öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur
  Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die
  Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem
  Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der
  Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10 S 30
  f). Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden
  Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247
  Nr 10 S 30). Dazu gehört zB auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs (vgl BSGE 24, 142,
  144 = SozR Nr 56 zu § 1246 RVO Bl Aa 44 Rückseite).
  Gemessen an diesen Kriterien ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das SG die Klägerin als
  erwerbsunfähig angesehen hat. Nach dessen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
  angegriffenen, mithin für den erkennenden Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (vgl § 163 SGG) ist die
  Klägerin nicht mehr in der Lage, Wegstrecken von über 500 m zu Fuß zurückzulegen. Die ihr zumutbare
  Gehstrecke liegt vielmehr unter 500 m. Zur Überwindung solcher Strecken kann sie auch nicht auf die
  Benutzung eines eigenen PKW verwiesen werden. Denn sie besitzt kein mit Automatikgetriebe ausgestattetes
  Kraftfahrzeug, das allein sie in Anbetracht ihrer Behinderung führen könnte.
  Nach dem Gesamtergebnis der Tatsachenfeststellungen des SG lag die EU der Klägerin jedenfalls ab
  Februar 1998 vor. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. In der Folgezeit ist dieser
  Versicherungsfall nicht durch die mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 erklärte Bereitschaft der Beklagten
  zur Bewilligung von Leistungen nach der KfzHV wieder behoben worden. Zwar kann eine derartige Änderung
  eintreten, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl
  §§ 9 ff SGB VI) eine ausreichende Mobilität des Versicherten herstellt (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 44 Nr
  10). Unabhängig davon, ob der betreffende Verwaltungsakt ansonsten die Anforderungen an ein
  ordnungsgemäßes Leistungsangebot erfüllt, ist er bereits deshalb unzulänglich, weil er Leistungen nach der
  KfzHV nur für Wegstrecken vorsieht, die länger als 500 m sind, während die gesundheitlichen
  Beeinträchtigungen der Klägerin - wie das SG festgestellt hat - nur noch Fußwege von weniger als 500 m
  zulassen. Damit reichen die im Bescheid vom 15. Dezember 2000 aufgeführten Leistungen von vornherein
  nicht aus, um das bei der Klägerin bestehende, EU begründende Mobilitätsdefizit auszugleichen.
  Auf der Grundlage eines seit Februar 1998 bestehenden Versicherungsfalls und einer am 5. März 1998
  erfolgten Antragstellung steht der Klägerin EU-Rente zumindest ab dem vom SG ausgeurteilten Zeitpunkt der
  Antragstellung zu (vgl § 99 Abs 1 SGB VI). Da die Klägerin das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, ist
  nicht darüber zu entscheiden, ob ein früherer Rentenbeginn in Betracht kommen könnte. Zwar ist eine Rente
  wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nur auf Zeit zu leisten (vgl § 102 Abs
  2 SGB VI), die Beklagte hat jedoch gegen ihre Verurteilung zu einer Dauerrente keine Revisionsgründe
  vorgebracht. Auch insoweit hat es mithin bei dem sozialgerichtlichen Urteilsspruch zu verbleiben.
  Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.