Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2002 , Az.: S 31 SB 490/01 |
Amtliche Leitsätze:
1. Bei Behinderungen, bei denen die Berufsgenossenschaften im Falle eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den bei den Berufsgenossenschaften gebräuchlichen "Knochentabellen" einen für den Versicherten günstigeren Grad der Behinderung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX feststellen als dies die Versorgungsbehörden nach den sogenannten "Anhaltspunkten" tun würden, sind die "Anhaltspunkte" nicht anwendbar.
2. § 69 Abs. 2 SGB IX gebietet es, Behinderungen im Schwerbehinderten- recht (SGB IX) mit einem mindestens so hohen GdB zu bewerten, wie die Berufsgenossenschaften im Falle eines Berufsunfalls eine MdE ausweisen würden.
3. Für die Höhe des Grades der Behinderung darf es nicht von Bedeutung sein, ob die Behinderung auf einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit beruht.
4. Die Anwendung der "Anhaltspunkte" im Schwerbehindertenrecht (SGB IX) durch die Versorgungsbehörden kann zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Rentnern, Arbeitslosen, Beamten, Selbstständigen, Hausfrauen und anderen nicht gesetzlich versicherten führen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - um die Höhe des Grades der Behinderung - GdB -.
Bei dem 1980 geborenen Kläger hatte der Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2000 einen GdB von 40 wegen
Funktionsausfall und Empfindungsstörung der rechten Hand und des rechten Handgelenks nach Schnittverletzung
festgestellt.
Im April 2001 stellte der Kläger einen Änderungsantrag. Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von dem praktischen Arzt X. ein und erteilte unter dem 23.05.2001 einen Bescheid, wonach die Behinderungen
1. Funktionsausfall und Empfindungsstörungen der rechten Hand und des rechten Handgelenks nach Schnittverletzung (nach der internen Stellungnahme des ärztlichen Berater des Beklagten GdB 40)
2. Lendenwirbelsäulensyndrom (GdB 10)
weiterhin einen Gesamt-GdB von 40 bedingen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er ausführte, die Verletzung der rechten Hand und des rechten Handgelenks führten zu einem vollständigen rechtsseitigen Funktionsausfall, der einen Einzel-GdB von 50 rechtfertige. Das Lendenwirbelsäulensyndrom rechtfertigt einen Einzel-GdB von 20. Der Gesamt-GdB müsse daher mindestens 50 betragen.
Mit Bescheid vom 24.10.2001 wies der Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 26.11.2001 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der Kläger sein Begehren aus dem Vorverfahren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2001 einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten von dem Neurologen Dr. R. und dem Chirurgen Dr. W.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -. Diese Vorschrift setzt für die Anhebung des GdB voraus, dass eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eingetreten ist. In den tatsächlichen, das heißt in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, ist eine solch wesentliche Änderung nicht eingetreten. Zwar hat sich herausgestellt, dass der Kläger an einem geringfügigen Wirbelsäulensyndrom und einer Anpassungsstörung mit länger währender, leicht ausgeprägter Depression leidet, diese Behinderungen sind jedoch geringfügiger Natur und bedingen noch keine "wesentliche" Änderung. Auch hinsichtlich der beim Kläger vorliegenden Läsion des nervus radialis und medianus ist eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers gegenüber den Feststellungen im maßgeblichen Vorbescheid nicht eingetreten. Die Kammer folgert dies aus dem schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. W. und Dr. R., wonach sich der Gesundheitszustand weitgehend genauso darstellt wie zum Zeitpunkt des Bescheides vom 22.11.2000.
Die Voraussetzungen des § 48 SGB X sind allerdings vorliegend gleichwohl erfüllt, denn in den rechtlichen Verhältnissen ist seit Erlass des maßgeblichen Vorbescheides eine Änderung eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine solche Änderung nämlich auch in einer Änderung der Bewertungsgrundlagen liegen (BSG Urteil vom 11.10.1994, Az.: 9 RVs 1/93). Bewertungsgrundlage für die Behinderungen des Klägers waren bislang die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" - Anhaltspunkte -. Zwar haben sich vorliegend diese "Anhaltspunkte" nicht geändert, denn die zur Zeit geltenden "Anhaltspunkte 1996" sehen einen GdB von 50 nur für den kompletten Ausfall des nervus radialis und des nervus medianus vor. Beim Kläger liegt allerdings - ausweislich der Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen - nur der komplette Ausfall des nervus radialis und eine inkomplette Schädigung des nervus medianus vor. In Auslegung der "Anhaltspunkte" wäre diese Behinderung nach 26.18 der "Anhaltspunkte" nur mit einem GdB von 40 zu bewerten.
Allerdings legt das Gericht vorliegend die "Anhaltspunkte" seiner rechtlichen Bewertung nicht mehr zugrunde und folgt der im Internet veröffentlichten "Behindertentabelle" (http://behindertentabelle.bei.t-online.de). Diese Vorgehensweise des Gerichts ist vom Bundessozialgericht ausdrücklich abgesegnet worden, denn das Bundessozialgericht hat mehrfach betont, dass die Sozialgerichte auch eigene Beurteilungskriterien zugrunde legen können und nicht an die "Anhaltspunkte" gebunden sind (siehe z.B. BSG a.a.O.).
Die nun also für das Gericht maßgebliche "Behindertentabelle" sieht für die komplette Schädigung des nervus radialis und nervus medianus einen GdB von 60 vor. Die vorliegende Behinderung ist etwas geringfügiger und daher in Anlehnung an die "Behindertentabelle" mit einem GdB von 50 zu bewerten. Diese Bewertung stimmt mit den Vorgaben der Berufsgenossenschaften bei der Bewertung von Berufsunfällen überein.
Das Gericht ist vorliegend schon aus Rechtsgründen genötigt, hier nicht den "Anhaltspunkten" sondern den Bewertungskriterien der Berufsgenossenschaften beziehungsweise der "Behindertentabelle" zu folgen. Andernfalls würde die Feststellung des GdB nämlich gegen Artikel 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) verstoßen.
§ 69 SGB IX schreibt nämlich insoweit vor, dass wenn eine Berufsgenossenschaft in einem Bescheid eine Minderung der Erwerbsfähigkeit feststellt, diese als Grad der Behinderung gilt. Hätte der Kläger also vorliegend einen Berufsunfall gehabt, so hätte er von der zuständigen Berufsgenossenschaft einen Bescheid über einen Grad der Behinderung von 50 erhalten. Bei dieser Betrachtungsweise ist die Frage, ob der Kläger als Schwerbehinderter anzuerkennen ist allein davon abhängig, ob sich die Behinderung zufällig als Berufsunfall darstellt oder ob es sich um einen Freizeitunfall handelt. Eine derartige Unterscheidung des Behinderungsgrades ausgehend davon bei welcher Gelegenheit sich die Schädigung ergeben hat, ist aber nach dem SGB IX nicht zulässig. Das SGB IX sieht ausdrücklich vor, dass alle Behinderungen unabhängig von der Frage zu beurteilen sind, bei welcher Gelegenheit sie aufgetreten sind.
Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB IX kann auch nicht als Vorschrift gesehen werden, die nur der Verwaltungsvereinfachung dient. Zwar mag es sein, dass der Gesetzgeber die Vorschrift ursprünglich geschaffen hat um unnötige Doppellfeststellungen durch Berufsgenossenschaften und Versorgungsämter auszuschließen. Der Gesetzgeber ist dabei jedoch davon ausgegangen, dass die Bewertungen von Berufsgenossenschaften und Versorgungsbehörden in aller Regel übereinstimmen und allenfalls eine geringere Bewertung durch die Berufsgenossenschaften in Betracht kommt, die dann über den Zusatz des Gesetzgebers "es sei denn (...), dass (...) ein Interesse an anderweitiger Feststellung glaubhaft gemacht wird" (vergl. § 69 Abs 2 SGB IX) korrigiert wird. Der Gesetzgeber hat aber sicher nicht gewollt, dass bei Berufskrankheiten und Berufsunfällen vielfach ein höherer GdB vergeben wird als bei auf sonstige Weise erworbenen Gesundheitsstörungen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BVG, wonach jedwede Berufsbezogenheit bei der Bildung des GdB außer Betracht zu bleiben hat. In jedem Falle aber kann eine Verwaltungsvereinfachung nicht so weit gehen, dass aus Vereinfachungsgründen jemand - wie vorliegend - als schwerbehindert oder nicht schwerbehindert anerkannt wird. Eine derartige Betrachtungsweise würde nicht nur zu einer unzulässigen Unterscheidung zwischen Berufsunfall und Freizeitunfall sondern auch zu einer Benachteiligung von all denen führen, die den Feststellungen der Berufsgenossenschaften gar nicht unterfallen, also z.B. Beamten, Arbeitslosen, Selbstständigen, Rentnern oder Hausfrauen. Will man also eine eher zufällige und dem Gleichheitsgrundsatz offenkundig widersprechende Auslegung des § 69 SGB IX verhindern, so muss die Vorschrift so verstanden werden, dass sie die Versorgungsbehörden verpflichtet, ihre Bewertungsmaßstäbe denen der Berufsgenossenschaften anzupassen. Da dies bislang nicht geschehen ist, muss das Gericht diese Aufgabe hier übernehmen.
Das Gericht wendet allerdings vorliegend die "Anhaltspunkte" auch deshalb nicht an, weil die "Anhaltspunkte" nicht ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Gemäß Punkt 3 Abs. 5 der "Anhaltspunkte" werden die Anhaltspunkte durch die Niederschriften des ärztlichen Sachverständigenbeirats fortgeschrieben und erläutert. Diese Niederschriften werden jedoch nicht veröffentlicht. Sie stehen nur den Behörden zur Verfügung. Der Kläger und sein Bevollmächtigter haben nicht die Möglichkeit hiervon Kenntnis zu nehmen und wissen daher nicht, welcher Rechtszustand gegenwärtig gilt. Eine Anwendung der "Anhaltspunkte" würde daher dazu führen, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter von wichtigen Informationen über die "Anhaltspunkte" ausgeschlossen wären und damit ein faires Verfahren nicht mehr gesichert ist. So ist dem Gericht bekannt, dass der ärztliche Sachverständigenbeirat beim BMA sich vor einigen Jahren mit der Frage beschäftigt hat, ob der Verlust einer Hand und vergleichbare Schädigungen im Bereich von Hand und Arm nicht mit einem höheren GdB zu bewerten sind. Ohne Kenntnis der entsprechenden Niederschrift kann weder der Bevollmächtigte des Klägers noch das Gericht überprüfen, ob die damalige Einschätzung des Beirates, den GdB für einen Handverlust bei 50 zu belassen, mit den herrschenden sozialmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen übereinstimmt. Da das Bundessozialgericht den Gerichten aufgegeben hat die "Anhaltspunkte" nur dann und nur insoweit anzuwenden, als die "Anhaltspunkte" nachweislich diesem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, (BSG a.a. O.) und das Gericht die entsprechende Überprüfung - nach oben Gesagtem - nicht vornehmen kann, kommt folgerichtig hier eine Anwendung der "Anhaltspunkte" nicht in Betracht.
Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG.