Gründe:

I.

Die Antragsgegner begehren vom Antragsgegner im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes die Zustimmung zu einem beabsichtigten Umzug gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 1976 geborene Antragstellerin zu 1 beantragte für sich und ihren am 1995 geborenen Sohn M. erstmals am 29.09.2005 bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Am 2006 wurde ihr Sohn P. geboren. Mit Änderungsmitteilung vom 17.10.2006 teilte die Antragstellerin zu 1 dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller zu 2 am 01.11.2006 in ihre Wohnung einziehe. Die 3-Zimmer-Wohnung hat eine Größe von 59,60 m². Der Mietzins beträgt monatlich 275 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50 EUR und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 55 EUR.

Der Antragsgegner bewilligte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 02.11.2006 für Oktober 2006 1.046,01 EUR und für November 2006 bis April 2007 monatlich 1.131,85 EUR.

Die Antragsteller beantragten am 15.03.2007 die Genehmigung ihres Umzuges in eine Wohnung in der E. Str. X in Bischofswerda. Diese 4-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 69,60 m² soll monatlich 320 EUR zuzüglich 70 EUR Betriebskosten- und 70 EUR Heizkostenvorauszahlung kosten.

Mit Bescheid vom 30.03.2007 lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zu dem beabsichtigten Umzug ab. Ein Kind benötige im Alter von 11 Monaten kein eigenes Zimmer. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 04.04.2007 Widerspruch.

Seit 20.04.2007 übt der Antragsteller zu 2 eine nichtselbständige Tätigkeit mit einem monatlichen Lohn in Höhe von 1500 EUR brutto aus.

Der Antragsgegner führte am 22.05.2007 einen Hausbesuch bei den Antragstellern durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2007 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller zurück.

Mit Bescheid vom 21.06.2007 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller im Mai 2007 Leistungen in Höhe von 720,34 EUR und von Juni bis Oktober 2007 in Höhe von monatlich 108,71 EUR.

Am 11.07.2007 haben die Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und Klage erhoben, die unter dem Az. S 10 AS 1964/07 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Sie tragen im Wesentlichen vor, die neue Wohnung liege in unmittelbarer Nähe zur bisherigen Wohnung. Die Antragsteller würden den Umzug in Eigenregie durchführen, so dass dem Antragsgegner dafür keine Kosten entstünden. Der Sohn P. der Antragstellerin zu 1 schlafe sehr unruhig, so dass er derzeit alleine im Schlafzimmer schlafe, während die Antragsteller in der Stube auf dem Boden schlafen müssten. Die Antragstellerin zu 1 leide daher unter Rückenproblemen und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die beiden Kinder könnten auf Grund des Altersunterschiedes nicht im selben Zimmer schlafen.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine Zustimmung zum beabsichtigten Umzug der Kläger in eine Wohnung in der E. -Str. 15, B. , zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unzulässig. Es bestehe weder eine Notlage, noch drohten schwere unzumutbare Nachteile. Der Umzug sei nicht erforderlich.

Am 01.08.2007 hat mit den Beteiligten ein Erörterungstermin stattgefunden, ohne dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites herbeigeführt werden konnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte S 10 AS 1964/07 und der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand des Erörterungstermins am 01.08.2007 waren.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig die Zusicherung für die Leistungserbringung zu den Aufwendungen für die Unterkunft in der Wohnung in der E. -Str. X, x. Etage, B. zu erteilen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Voraussetzung für den Erfolg des Antrages ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. bis zur Entscheidung der Beklagten im Widerspruchsverfahren und bis zu einer Entscheidung des Gerichts im ggf. anschließenden Klageverfahren, müssen gewichtige Gründe vorliegen (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern (Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Ferner muss ein Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln (Berlit, info also 2005, 3, 7; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005 - L 3 B 30/05 AS/ER; Beschluss vom 19.09.2005 -L 3 B 155/05 AS/ER).

Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie nach gebotener summarischer Prüfung der Sachlage zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

1. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 25.06.2007 (L 10 B 854/07 AS) ausgeführt:

"So gilt nach § 22 Abs. 2 SGB II gilt für einen Wohnungswechsel, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige (bzw. der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen, § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Dieser ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dabei ist die Erteilung der Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, die erfüllt sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für eine neu bezogene Wohnung zu begründen. Insoweit - anderes mag für die in § 22 Abs. 3 SGB II geregelten sonstigen Kosten eines Wohnungswechsels gelten - hat sie nur die Bedeutung einer Obliegenheit (Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 62 ff); sie nicht zu beachten bleibt bzgl. der Übernahme der Wohnungskosten ggf. folgenlos. Wird die Zusicherung (= Mietkostenübernahmeerklärung) erteilt, d.h. die Erforderlichkeit des Umzugs (und die Angemessenheit der Kosten) von der Behörde akzeptiert und festgestellt, begründet sie den Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der neuen Wohnung. Wird sie nicht erteilt, besteht (ab Einzug) ein Anspruch auf die gesamten KdU, sofern diese angemessen sind nur, wenn der Umzug erforderlich war. Ansonsten verbleibt es bei den KdU der aufgegebenen Wohnung (§ 22 Abs. 1 S 2 in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706)). Des Weiteren kann nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II u.a. die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II); die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II).

( ...) Mit der Erforderlichkeit, die nach allgemeiner Auffassung bedeutungsgleich mit der Notwendigkeit des Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 3 S 2 SGB II ist (Kahlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr. 29; Rothkegel in Gagel, SGB III, zu § 22 SGB II RdNr. 66), ist die erste Voraussetzung an eine Kostenübernahmezusicherung als unbestimmter Rechtsbegriff gefasst, der der Auslegung bedarf. Er besagt nach dem Normzusammenhang zunächst, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige schon auf der Ebene der Aufwendungen für ihre Unterkunft (die mit einem Umzug verbundenen Kosten werden in § 22 Abs. 3 SGB II selbständig geregelt) Beschränkungen auch dann hinnehmen müssen, wenn sie einen Wechsel zwischen Wohnungen beabsichtigen, deren Kosten angemessen sind. Dem Hilfebedürftigen wird auferlegt, auf Gestaltungen, die er als Verbesserung seiner Lebensumstände ansieht, zu verzichten und Wünsche (die auch im Bereich der Bedarfsdeckung durch staatliche Gewährungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beachtlich sind - § 9 Abs. 2 SGB XII) zurückzustellen, auch wenn er nicht mehr anstrebt als bei einem bereits bestehenden oder aus zwingenden Gründen neu abzuschließenden Mietvertrag als Leistung nach §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen ist. Dies gebietet – wie bereits der Wortlaut, wonach nicht etwa zwingende Gründe zu verlangen sind – eine Auslegung, die nur maßvolle Beschränkungen mit sich bringt. Sachgerecht ist es, die Erforderlichkeit als eine (sonst nur im Zusammenhang mit §§ 22 Abs. 3 SGB II gegebene) Schranke dafür anzusehen, dass konsolidierte Verhältnisse (auf dem Niveau des § 22 Abs. 1 SGB II) weiter verbessert oder ohne zureichenden Grund umgeschichtet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2006, L 10 B 1091/06 AS ER). Überdies dürfte auch im aktuellen Normkontext der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) überzeugend entwickelte Gedanke zu berücksichtigen sein, dass der finanzielle Mehraufwand in ein Verhältnis zum Gewicht des Grundes für den Umzug und zum Ausmaß der Verbesserungen zu setzen ist (BVerwGE 97, 110). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit kann aber nicht dazu dienen, einen Umzug auszuschließen, der gewollt ist, und für den objektive Gründe von Gewicht sprechen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Sauer in Jahn, SGB II, § 22 RdNr. 41)."

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

Die Wohnung die die Antragsteller derzeit mit den beiden Söhnen der Antragstellerin zu 1 bewohnen, ist für deren Bedarfsgemeinschaft zu klein. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob eine aus vier Personen bestehende Familie immer einen Anspruch auf eine 4-Raum-Wohnung geltend machen kann. Es mögen Ausnahmefälle denkbar sein, in denen auf Grund des Zuschnittes der Wohnung oder der konkreten Zusammensetzung der Familie eine Wohnung mit weniger als vier Zimmern zumutbar ist. Auch erscheint es nicht zwingend, einem Baby im Säuglingsalter in jedem Fall ein eigenes Zimmer zuzubilligen.

Im Fall der Antragsteller jedenfalls ist der Umzug in eine 4-Raum-Wohnung unter Beachtung der oben dargelegten Kriterien erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Antragsteller zu 2 als Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1 mit deren beiden Söhnen eine Patchwork-Familie bildet. M. und P. sind Halbbrüder mit einem Altersunterschied von über 10 Jahren. Nachdem P. das Säuglingsalter verlassen hat und die allgemeinbekannten alterstypischen eigenständigen Mobilitätsbedürfnisse entfaltet, ist im konkreten Fall dieser Familie das Vorhalten eines Zimmers für jedes Mitglied der Familie ohne Weiteres erforderlich, wobei es den Antragstellern unbenommen bleibt, einen Raum als gemeinsames Schlafzimmer und einen weiteren Raum als Stube für die gesamte Familie vorzuhalten.

Die Wohnung, in die die Antragsteller umziehen möchten, ist schließlich auch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, da sie sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich der Kosten pro Quadratmeter unterhalb der in der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Antragsgegners gezogenen Grenzwerten bleibt (vgl. Bescheid vom 30.03.2007).

Folglich haben die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II.

2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Durch ein weiteres Zuwarten besteht bereits die Gefahr der Vereitelung des Anspruches der Antragsteller, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vermieter der neuen Wohnung diese noch länger für die Antragsteller bereithält und dass später noch eine gleichartige Wohnung für die Antragsteller zur Verfügung steht. Ferner wären die Antragsteller gezwungen, im Falle des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache in ihrer bisherigen, nicht mehr angemessenen Wohnung zu verbleiben, wenn sie nicht Rechtsverluste riskieren wollten. Dies erscheint in Anbetracht des in der Hauptsache bestehenden Anspruches als unzumutbar. Denn im Falle einer – erwarteten – Hauptsacheentscheidung zu Gunsten der Antragsteller wäre eine rückwirkende Durchsetzung ihrer Rechte nicht mehr möglich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.