Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung und deren Übergang auf die Landeskasse nach § 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) streitig.

Mit Bescheid vom 11.04.2014 hob der Erinnerungsführer die Bewilligung von Leistungen für Frau N. F. H. N. (im Folgenden: die Klägerin) und ihr Kind für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 teilweise auf und forderte die Leistungen zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.06.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2015 als unzulässig, da verfristet, verworfen wurde.

Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, erhob am 24.03.2015 Klage vor dem erkennenden Gericht (S 11 AS 227/15). Mit Eingangsverfügung fragte der Kammervorsitzende bei der Klägerin nach, wie und wann sie den Bescheid vom 11.04.2014 erhalten haben wolle. Mit Schriftsatz vom 23.04.2015 bat der Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt T., um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis Mitte Mai 2015. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2015 bat er letztmalig um Fristverlängerung bis Mitte Juni 2015.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 beantragte der Erinnerungsführer die Klageabweisung. Er bestritt, dass der Zugang des Bescheides vom 11.04.2014 erst am 20.05.2014 erfolgt sei. Der Kammervorsitzende wies darauf hin, dass der Zugang vom Beklagten nachzuweisen sie. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015 räumte der Beklagte ein, diesen Nachweis nicht führen zu können. Es sei aber unklar, wie die Klägerin vom dem Bescheid Kenntnis erlangt haben wolle.

Mit eineinhalbseitigem Schriftsatz vom 19.06.2015 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend in der Sache Stellung. Dem Schriftsatz fügte er Korrespondenz mit dem Beklagten bei.

Der Klägerin wurde für dieses Verfahren mit Beschluss vom 24.06.2015 antragsgemäß Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt.

Mit Schreiben vom gleichen Datum unterbreitete das Gericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, wonach der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 04.03.2015 aufheben und über den Widerspruch in der Sache neu entscheiden sollte. Als Kostenquote für das Verfahren wurde ½ in Vorschlag gebracht. Kläger und Erinnerungsführer haben das Vergleichsangebot übereinstimmend angenommen.

Unter dem 27.08.2015 rechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Sozialgericht für das Verfahren S 11 AS 227/15 ab und beantragte, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 737,80 EUR festzusetzen und zwar in Höhe:

Verfahren vor dem Sozialgericht § 14 RVG VV 3102 300,00 EUR Einigungsgebühr, § 14 RVG, VV 1006, 1005 300,00 EUR Zwischensumme 600,00 EUR Pauschale VV 7200 20,00 EUR Zwischensumme netto 620,00 EUR Umsatzsteuer 19% VV 7008 117,80 EUR Gesamtsumme 737,80 EUR

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gab dem Erinnerungsführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Erinnerungsführer gab an, Umfang und Schwierigkeit seien, wie auch die Verfahrensdauer, deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Dies sei bei der Vergütungsberechnung nicht beachtet worden. Darüber hinaus fehle die Anrechnung eines Betrags von 150,00 EUR auf die Verfahrensgebühr, da der Prozessbevollmächtigte bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei. Mit Beschluss vom 16.10.2015 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie beantragt auf 737,80 EUR fest. Die Ansatz gebrachte Mittelgebühr bewege sich aufgrund der überdurchschnittlichen Bedeutung trotz leicht unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch im Billigkeitsrahmen und sei demnach nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung von 150,00 EUR wegen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren habe nicht zu erfolgen. Anzurechnen sei nur die Hälfte der auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgten Zahlungen. Zahlungen seien aber bislang nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 16.10.2015 machte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gegenüber dem Erinnerungsführer unter Hinweis auf die im Gerichtsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung, wonach der Beklagte die Kosten dem Grunde nach zu ½ zu tragen hat, einen nach § 59 RVG gesetzlich übergegangenen Anspruch in Höhe von 368,90 EUR geltend. Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 28.10.2015 Erinnerung eingelegt. Die Höhe der geltend gemachten Gebühren sei, im Hinblick auf die bereits zuvor geäußerten Bedenken, unbillig. Der Urkundsbeamte hat am 30.10.2015 entschieden, er helfe der Erinnerung nicht ab und den Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erinnerung zur Entscheidung dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Verfahrensakten S 21 AS 132/12 ER, S 11 AS 740/12 sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

 

II.

Die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 GKG zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers ist unbegründet.

Der Übergangsanspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG bestimmt sich wie der Vergütungsanspruch nach §§ 45, 55 RVG gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 59 Rn. 5).

Die Vergütung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf 737,80 EUR festzusetzen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 48 Rn. 5 ff.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen für Auftragsverhältnisse, 50,00 EUR bis 550,00 EUR, die Mittelgebühr daher grundsätzlich 300,00 EUR. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist im vorliegenden Verfahren als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Hierbei ist konkret im Einzelfall bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Prozessbevollmächtigte im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Sache eine dreiseitige Klageschrift und einen weiteren eineinhalbseitigen Schriftsatz sowie Schriftsätze betreffend begehrte - und gewährte - Fristverlängerungen sowie Angaben zur beantragten Prozesskostenhilfe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich - keine Beweiserhebung hat stattfinden müssen und dass weitere Schriftsätze im Verfahren nicht erforderlich waren, ist nach Auffassung der Kammer in der Tat von einem leicht unterdurchschnittlichen Umfang auszugehen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Erinnerungsführers ist als durchschnittlich einzustufen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 32, 35). Es ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Im konkreten Verfahren ging es zwar letztlich nur um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig, diesbezüglich war aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte - trotz der Einsicht, den Nachweis des Zugangs des Bescheides nicht nachweisen zu können - zunächst mit Nachdruck an der Verwerfung des Widerspruchs festhielt. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Klägerin überdurchschnittlich. Es ging um die Vermeidung der Bestandskraft eines Rückforderungsbescheides in Höhe von 2.288,42 EUR, einer - zumal für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II - recht hohen Summe. Demgegenüber sind die Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der Klägerin, da sie auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht erkennbar. Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG ist die Geltendmachung der Mittelgebühr durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als unbillig zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Verfahrensgebühr im vorliegenden Fall auch nicht in Anwendung der durch das Zweite Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) eingefügten amtlichen Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VV-RVG um 150,00 EUR zu kürzen. Die Vorbemerkung lautet: "Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist." Hintergrund dieser Vorbemerkung waren folgende Erwägungen (BR-Drs. 517/12, 423 f.):

"Insbesondere bei den Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten führt die Regelung in Nummer 3103 VV RVG, nach der die Gebühren im gerichtlichen Verfahren niedriger sind, wenn der Rechtsanwalt bereits im verwaltungsrechtlichen Nachprüfungsverfahren tätig war, zu Schwierigkeiten. War die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nur von sehr geringem Umfang und war die Gebühr daher entsprechend niedrig, oder war der Rechtsanwalt im Wege der Beratungshilfe tätig, kann dies zu dem Ergebnis führen, dass der Rechtsanwalt, der nur im gerichtlichen Verfahren tätig war, mehr an Gebühren erhält als der Anwalt, der seinen Mandanten bereits vorher vertreten hatte. Dieses Ergebnis ist nicht folgerichtig. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) am 18. Juni 2011 kam noch hinzu, dass die bei Beratungshilfe anfallende Geschäftsgebühr (Nummer 2503 VV RVG) zusätzlich noch zur Hälfte auf die bereits ermäßigte Gebühr anzurechnen war. Mit Artikel 11 Nummer 3 dieses Gesetzes ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe ausgeschlossen worden. In einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das diese Regelung zum Gegenstand hat, hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom Januar 2011 auf die Gesetzesänderung verwiesen und ausgeführt, dass wegen der verschiedenen Gebührenrahmen in den Nummern 3102 und 3103 VV RVG jedoch auch nach dem Wegfall der Anrechnung der Fall eintreten kann, dass ein Anwalt, der nicht nur im gerichtlichen Verfahren tätig war, sondern bereits vorgerichtlich Beratungshilfe geleistet hat, insgesamt eine geringere Vergütung erhält, als wenn sich das Mandat auf das gerichtliche Verfahren beschränkt hätte. Die Bundesregierung hat zugesagt, diesem Problem nachzugehen. Das Nebeneinander der verschiedenen Gebührenrahmen (insbesondere Nummern 3102 und 3103 VV RVG) tritt bei Rahmengebühren an die Stelle der sonst vorgesehenen Anrechnung. Sowohl mit der Anrechnung als auch mit den beiden unterschiedlichen Rahmen sollte erreicht werden, dass der durch die Vorbefassung ersparte Arbeitsaufwand angemessen berücksichtigt wird. Bei Rahmengebühren sollten durch die dafür gewählte Regelungstechnik Schwierigkeiten bei der Anrechnung auf Rahmengebühren vermieden werden. Die durch diese Systematik eingetretene, eingangs dargestellte Situation lässt sich wohl nur durch eine Anrechnungslösung auch bei Rahmengebühren befriedigend lösen. Die Umstellung der Geschäftsgebühren mit Rahmen auf eine echte Anrechnungslösung soll entsprechend dem Vorbild von Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG erfolgen. Der Vorschlag ermöglicht es, die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, die bisher auf Teil 2 Abschnitt 3 und 4 VV RVG verteilt sind, in einem Abschnitt zusammenzufassen. In der Folge kann Teil 2 Abschnitt 4 VV RVG aufgehoben werden (Nummer 14).Die Bestimmungen über die Anrechnung sollen - wie bei Teil 3 VV RVG - in die Vorbemerkung (hier: Vorbemerkung 2.4 VV RVG) eingestellt werden.

In dem vorgeschlagenen neuen Absatz 4 soll die Anrechnung für den Fall des Übergangs eines Verwaltungsverfahrens in ein weiteres, der Überprüfung des Verwaltungsakts dienendes Verwaltungsverfahren, geregelt werden. Die Anrechnungsbestimmung sieht vor, dass grundsätzlich die Hälfte der im Erstverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr für das nachfolgende Verfahren angerechnet wird. Wie bei Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG soll auch hier der Anrechnungsbetrag der Höhe nach begrenzt werden. Bezüglich der Verwaltungsverfahren, in denen Wertgebühren und damit Satzrahmengebühren entstehen (Nummer 2300 VV RVG), soll die Anrechnung höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 erfolgen. In sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (nach den neuen Nummern 2303 und 2304 VV RVG, vgl. Nummer 12), wird als Höchstbetrag der Anrechnung ein Betrag von 175 EUR vorgeschlagen. Dieser Betrag entspricht - wie der anrechenbare Höchstgebührensatz von 0,75 - aufgerundet der Hälfte der Mittelgebühr der anzurechnenden Gebühr. Mit Absatz 4 Satz 3 der Vorbemerkung soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren. Dies entspricht der geltenden Regelung jeweils in Absatz 1 der Anmerkungen zu den Nummern 2301 und 2401 VV RVG. Absatz 4 Satz 4." Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Folgendes hingewiesen (BT-Drs. 17/11471 (neu)): "Mit dem neu gefassten Absatz 4 soll auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, wie bei den Geschäftsgebühren für eine außergerichtliche Vertretung von einer indirekten Anrechnung durch einen reduzierten Gebührenrahmen auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt werden. Die neue Regelung hat auf die Verfahren, in denen wertabhängige Verfahrensgebühren entstehen, keine Auswirkung. Die Vorschrift soll nur um Anrechnungsregeln für die nur in einem Teil der sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Betragsrahmengebühren erweitert werden. Die vorgeschlagene Regelung entspricht den in Vorbemerkung 2.3 Absatz 4 VV RVG vorgesehen Bestimmungen. Auf die Begründung zu Nummer 10 wird Bezug genommen.

Durch die neue Anrechnungsregel ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren § 15a RVG anwendbar. Die praktischen Auswirkungen sind aber überschaubar. Hat die Behörde sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wie auch die Kosten eines vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens zu tragen, kann sie sich nach § 15a Absatz 2 RVG auf die Anrechnung berufen. Hat sie nur die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen und war die erstattungsberechtigte Partei auch vorgerichtlich anwaltlich vertreten, hat sie künftig eine Verfahrensgebühr aus einem höheren Rahmen zu erstatten, da sie sich auf die Anrechnung nicht berufen kann (§ 15a Absatz 2 RVG). Bei Zugrundelegung der Mittelgebühr erhöht sich die zu erstattende Verfahrensgebühr für ein sozialgerichtliches Verfahren von 170 Euro (nach Nummer 3103 VV RVG) auf 300 Euro (nach Nummer 3102 VV RVG-E), wobei ein Teilbetrag auf der allgemeinen Gebührenanpassung beruht".

Wie sich aus der oben genannten Begründung ergibt, sollte die in die Vorbemerkungen aufgenommene Anrechnungsregel eine Anwendbarkeit des § 15a auch im sozialgerichtlichen Verfahren gewährleisten.

Diese durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (RAuNOBRÄndG) vom 30.07.2009 (BGBl. I S 2449) eingeführte Regelung lautet wie folgt:

"Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren (Abs. 1).

Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (Abs. 2)."

Diese Regelung beruhte auf folgenden gesetzgeberischen Erwägungen (BT-Drs. 16/12717, S. 58 f.):

"Das RVG schreibt an zahlreichen Stellen vor, dass eine Gebühr ganz oder teilweise auf eine andere Gebühr anzurechnen ist. Grund für die Anrechnung ist, dass die beiden Gebühren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit (etwa die Informationsbeschaffung) entgelten. Die Anrechnung will verhindern, dass der Rechtsanwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt honoriert wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu im vergangenen Jahr mehrmals entschieden, dass eine Gebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entstehe, wenn auf sie eine andere Gebühr angerechnet wird. Der unterlegene Prozessgegner habe sie deshalb auch nur in entsprechend verminderter Höhe zu erstatten. Dieses Verständnis der Anrechnung führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es den Auftraggeber benachteiligt. Das zeigt sich in einer Reihe von Konstellationen, die für die Tätigkeit der Rechtsanwälte und die gerichtliche Praxis von überragender Bedeutung sind. Insbesondere erhält die obsiegende Prozesspartei eine geringere Erstattung ihrer Kosten, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte. Da die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess anzurechnen ist, mindert sich der Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr entsprechend. Eine kostenbewusste Partei müsste deshalb die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen. Soweit Rahmengebühren anzurechnen sind, wird das Kostenfestsetzungsverfahren überdies mit einer materiellrechtlichen Prüfung belastet, für die es sich nicht eignet. Beides läuft unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat. Durch die vorgeschlagene Regelung in § 15a RVG-E soll der im Gesetz bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt werden. Ziel des Vorschlags ist es, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden. Die Vorschrift regelt in Absatz 1, welche Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Schuldner der Gebühren zukommt. In Absatz 2 legt sie fest, in welchem Umfang sich die Anrechnung gegenüber Dritten auswirkt. Ferner ist in Abschnitt 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Klarstellung veranlasst, welche Angaben der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt bei der Beantragung seiner Vergütung zu machen hat ( ) Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringst möglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet wer- den - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird. Absatz 2 betrifft die Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind, sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu leisten oder sie nach prozessrechtlichen Vorschriften zu er- statten haben. Da die Anrechnung den Bestand der einzelnen Gebührenansprüche bereits im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber unberührt lässt, wirkt sie sich insoweit auch im Verhältnis zu Dritten nicht aus. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt werden soll jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann. Insbesondere ist zu verhindern, dass insgesamt mehr als dieser Betrag gegen den Dritten tituliert wird. Das leistet die hier vorgeschlagene Vorschrift: Danach kann sich auch ein Dritter auf die Anrechnung berufen, wenn beide Gebühren im gleichen Verfahren - etwa in der Kostenfestsetzung - gegen ihn geltend gemacht werden. In gleicher Weise ist die Anrechnung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Anspruch auf eine der Gebühren bereits gegen den Dritten tituliert oder von ihm selbst bereits beglichen worden ist."

Aus den oben zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung der Kammer eindeutig, dass die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorgeschriebene Anrechnung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15a RVG zu erfolgen hat. Hierauf ist bei der Einführung der in Rede stehenden Vorbemerkung ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. dazu auch Hessisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 19 unter Hinweis auf Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 21. Auflage, 2013, S. 1037). Der Rechtsanwalt kann daher auch für den Fall, dass das RVG eine Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, § 15a Abs. 1 RVG (vgl. dazu auch Hartmann, Kostengesetze 45. Aufl. 2015, § 15a RVG Rn. 4 f.). Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Die Staatskasse, die in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (Hessisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 19). Die Staatskasse ist mithin nicht "Dritter" im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG, so dass dessen Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet (vgl. Hessisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 22; Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH- Beschluss vom 23.10.2014 - 3 E 2326/11 = juris Rn. 9). Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich indes, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr - trotz der Tatsache, dass die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG davon spricht, die Anrechnung erfolge, soweit eine anrechenbare Gebühr "entstehe" - nur dann tatsächlich auch vorgenommen werden kann, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist (str., vgl. wie hier Hessisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B = juris; Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart Beschluss vom 15.01.2008 - 8 WF 5/08 = juris; a.A. Verwaltungsgericht - VG - Berlin Beschluss vom 14.05.2012 - 35 KE 40.11, 23 X 27.06 = juris; Hessisches Landesarbeitsgericht - LAG - Beschluss vom 10.05.2010 - 13 Ta 177/10 = juris m.z.w.N.). Zum einen folgt dies aus § 55 Abs. 5 Satz 2 bis 4 RVG. Nach diesen Vorschriften hat der Rechtsanwalt anzugeben, welche Zahlungen auf etwaig anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert sie entstanden sind. Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind. § 55 Abs. 6 RVG schließlich sieht Sanktionen gegen den Rechtsanwalt für den Fall vor, dass er zu "empfangenen Zahlungen" gegenüber dem Urkundsbeamten keine Erklärung abgegeben hat. Damit ist ersichtlich, dass bei der Kostenfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind. Denn andernfalls bedürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht (Hessisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 20, unter Hinweis auf Ahlmann in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 15a Rd. 9 ff. m.w.H). Auch das in § 15a Abs. 1 RVG normierte Recht, beide Gebühren geltend zu machen - freilich in der Summe begrenzt auf den um den Anrechnungsbetrag - spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass nur etwaige Zahlungen bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, wie er gebührenrechtlich vorgehen will. Er hat die Wahl, welche Gebühr er in voller Höhe und welche Gebühr er lediglich gekürzt geltend macht. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann auch wählen, von welchem der beiden Schuldner er die volle Gebühr und von wem er nur die gekürzte Gebühr beansprucht (Hessisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 20 unter Hinweis auf vgl. Riedel/Sußbauer, a.a.O.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, 2014, § 15a Rn. 4). Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt Zahlungsansprüche gegen den Mandanten oder den Gegner im Vorverfahren geltend machen und sich andernfalls fiktive Zahlungsansprüche anrechnen lassen muss, ist aus dem RVG nicht zu abzuleiten und würde auch dem Wahlrecht des Rechtsanwaltes widersprechen. Die Staatskasse als Kostenschuldner des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes muss dieses Wahlrecht ebenfalls gegen sich gelten lassen (Hessisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 20 unter Hinweis auf Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 21. Auflage, 2013 § 58 Rn. 35). Entsprechende Zahlungen auf eine Geschäftsgebühr hat der Prozessbevollmächtigte indes nach eigenen Angaben nicht erhalten.

Es bleibt daher bei der in Ansatz gebrachten Mittelgebühr. Die Beteiligten haben auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen für die nach Nr. 1005, 1006 eine Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr anfällt. Dem Erinnerungsführer steht überdies die geltend gemachte Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VVG RVG in Höhe von 20,00 EUR zu. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 117,80 EUR (19% von 620,00 EUR) war der vom Prozessbevollmächtigen geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 737,80 EUR nicht zu beanstanden. Dieser Vergütungsanspruch ist aufgrund der zwischen dem Erinnerungsführer und der Klägerin vereinbarten Kostentragung dem Grunde nach ½ von dem Erinnerungsführer zu übernehmen, so dass ein Anspruch in Höhe von 368,90 auf die Staatskasse gemäß § 59 RVG übergangen ist, was nunmehr festgesetzt wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Der Erinnerungsführer hat die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 333,20 EUR beantragt, festgesetzt worden sind nunmehr 261,80 EUR.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 S. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG (vgl. dazu Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl. 2014, § 197 Rn. 8; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 197 Rn. 10; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.06.2011 - L 3 R 234/10 B = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011 - L 10 P 112/10 B = juris; LSG Saarland Beschluss vom 29.01.2009 - L 1 B 16/08 R = juris; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 01.10.2012 - L 5 SF 24/12 B KO = juris, mit Anmerkung Reyels, jurisPR-SozR 11/2013 Anm. 5).