Gründe:

Streitig ist die Höhe der gutachterlichen Entschädigung.

I.

Der Antragsteller erstattete im zugrundeliegenden Rechtsstreit am 21.05.2007 für das Sozialgericht ein Gutachten aufgrund eines Gutachtensauftrages vom 08.05.2007. Für das 54 Seiten umfassende Gutachten stellte der Antragsteller dem Sozialgericht am 21.05.2007 einen Betrag in Höhe von 1994,38 EUR bei einem zugrundegelegten Stundensatz von 60,- EUR in Rechnung. Hierbei machte er als Zeitaufwand 26,25 Stunden geltend. Diese setzten sich wie folgt zusammen: 5,5 Stunden Aktenstudium/Dateneinordnung/Literaturstudium, 2 Stunden Hausbesuch, 11,75 Stunden Diktat/Wertung, 5 Stunden Durchsicht und Korrektur und 2 Stunden Fahrzeit. Außerdem berechnete er 43,20 EUR Fahrtkosten, 45,75 EUR Schreibkosten und 12.- EUR Verbrauchsmaterial, Telefonkosten. Zu der Zwischensumme von 1675,95 EUR kam noch 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 318,43 EUR. Diese ergab den geltend gemachten Rechnungsbetrag von 1994,38 EUR.

Die Anweisungsstelle des Sozialgerichts kürzte mit Schreiben vom 30.05.2007 den erstattungsfähigen Betrag auf 1726,63 EUR. Dabei übernahm sie die Einzelposten für Hausbesuch/Untersuchung, Fahrzeit, Kilometerentschädigung und Schreibkosten. Für das Aktenstudium setzte sie 2,57 Stunden, für die Beurteilung 7,10 Stunden sowie für Diktat und Durchsicht 8,5 Stunden an. Sie gelangte somit zu einem Zeitaufwand von 22,17 Stunden, aufgerundet 22,50 Stunden. Vervielfältigt mit einem Stundensatz von 60,- EUR und der Hinzuziehung der Fahrtkosten und Schreibgebühren ergab dies einen Betrag von 1450,95 EUR. Zuzüglich der 19 % Umsatzsteuer gelangte die Anweisungsstelle zu einem Gesamtbetrag von 1726,63 EUR. Zu der Festlegung führte der Sachbearbeiter der Anweisungsstelle aus, dass sich nach der Rechtsprechung in Kostensachen bei einer üblichen Schreibweise von 28 Zeilen a 65 Anschlägen der errechnete Zeitaufwand ergäbe. Bei der Akteneinsicht werde nach der Rechtsprechung durchschnittlich höchstens 1 Stunde für die Durchsicht von ca. 60 Aktenblättern einschließlich der Erstellung von Notizen berechnet. Bei 154 Blatt Akteninhalt sei der Zeitaufwand demnach mit 2,57 Stunden festzusetzen. Für die Abfassung des Gutachtens würden bei 7,10 Seiten Beurteilung 7,10 Stunden festgesetzt. Nach seiner Berechnung umfasse das Gutachten 34 Seiten. Somit sei unter der Berücksichtigung der erfolgten Schreibweise von einem objektiven Zeitaufwand von 8,5 Stunden auszugehen. Das geltend gemachte Verbrauchsmaterial, Telefonkosten von 12,- EUR sei nicht belegt. Eine pauschale Abrechnung sei nicht möglich.

Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 04.06.2007 gegen die Kürzung gewehrt. Aufgrund der abgefassten inhaltlichen Struktur, nach der er das Gutachten erstellt habe, halte er die deutlichen Kürzungen nicht für zutreffend. Zur besseren Verdeutlichung des Sachverhalts sei die ausführliche Darstellung der relevanten richterlichen Sachfragen nicht erst in der Fragebeurteilung zum Ende, sondern bereits im Hauptteil des Gutachtens in integrativer und klar gegliederter Form aufgeführt. Sein individueller Grad der gutachterspezifischen Lesart und des eigenen Stils bei der Bearbeitung des Informationsmaterials sei seines Erachtens mitzuberücksichtigen. Die von ihm tatsächlich erbrachten und in Rechnung gestellten Zeitanteile für die Erstellung eines Gutachtens basierten somit auf einem anderen Berechnungsmodus, der durch die Kürzung außen vor gelassen werde.

Die Anweisungsstelle hat die Berechnung der Entschädigung nochmals überprüft und mitgeteilt, dass eine Abhilfe nicht angezeigt sei.

II.

Die dem Antragsteller zustehende Entschädigung hat die Anweisungsstelle entsprechend der bis zum 31.05.2007 geltenden Regelung berechnet. Die Berechnung ist deshalb nicht zu beanstanden.

Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem seit 01.07.2004 geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Das Gericht ist bei der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung an die von dem Sachverständigen gestellten Anträge nur insoweit gebunden, als es im Endergebnis nicht mehr festsetzen kann, als der Sachverständige gefordert hat.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, § 8 Rdnr. 8.48).

Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50,- EUR, 60,- EUR oder 85,- EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 - M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Antragsteller hat ebenso wie die Anweisungsstelle zutreffend einen Stundensatz in Höhe von 60,- EUR angesetzt. Da das Gutachten keine Zusammenhangsbeurteilung erforderlich machte, es ging um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Pflegeleistungen mindestens nach Stufe I hat, ist dieser Stundensatz nicht zu beanstanden.

Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wieviele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wieviele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind.

Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sog. Standardzeiten umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten für die jeweilige Tätigkeit ein Zeitaufwand ermittelt wird, der zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem 2. Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 05.04.2005, L 12 SB 795/05 Ko-A).

Der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand für das Studium der Akten (5,5 Stunden) weicht ganz erheblich von den von der Anweisungsstelle zugrundegelegten Erfahrungswerten des notwendigen Zeitaufwandes ab. Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 04.06.2007 ausgeführt, dass er für die Zusammentragung des relevanten Akteninhalts und für die Beurteilung der an ihn gestellten Fragen neben den medizinischen auch wichtige pflegeentscheidende Inhalte habe berücksichtigen müssen. Dies mag für die Beurteilung zutreffen, nicht jedoch für die Aktendurchsicht. Der von der Anweisungsstelle vorgenommene Ansatz von 2,57 Stunden für das Aktenstudium stützt sich auf die Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts.

Ob der Sachverständige bei Diktat/Wertung den tatsächlichen Zeitaufwand oder den nach dem Umfang der Wertung angenommenen Stundensatz seiner Berechnung zugrundelegte, ist nicht maßgebend. Entscheidend ist, ob sich eine Notwendigkeit für den geltend gemachten Zeitaufwand erkennen lässt. Dabei kann der persönliche Stil keine Berücksichtigung finden. Es kann dem Kostenkoordinator auch nicht zugemutet werden, Zeile um Zeile des 54 Seiten umfassenden Gutachtens daraufhin zu untersuchen, was Beurteilung und damit eigentliche Gedankenarbeit des Sachverständigen ist und was als Aktenwiedergabe und Untersuchungsbefund zu werten ist.

Auch nach Durchsicht des Gutachtens durch den Vorsitzenden lässt sich nicht unstreitig feststellen, wieviele Zeilen des Gutachtens als eigentliche Gedankenarbeit festzulegen sind. Dem Sachverständigen wird daher angeraten - auch im Interesse des Hauptsacherichters und der Beteiligten - seine Gutachten so abzufassen, dass seine eigentliche Gedankenarbeit unter dem Begriff "Zusammenfassung und Beurteilung" aufzufinden ist. Die von der Anweisungsstelle angenommenen 7,10 Stunden für die Beurteilung mit zugrundegelegten 219 Zeilen x 59 Anschlägen: 65 = 198 Zeilen, entspricht 7,10 Stunden. Der Gutachter hat durch seine Ausführungen nicht dargetan, dass und warum er für seine eigentliche Gedankenarbeit notwendigerweise mehr als 7,10 Stunden aufgewandt hat. Die 2. Kammer sieht deshalb keine triftigen Gründe, von der Berechnung der Anweisungsstelle abzuweichen.

Die Anweisungsstelle hat die vom Sachverständigen angenommenen 5 Stunden für Diktat und Durchsicht bei 61.000 Anschlägen mit 8,5 Stunden, also 3,5 Stunden mehr als vom Sachverständigen angegeben, anerkannt. Dieser Punkt ist deshalb von dem Sachverständigen auch nicht beanstandet worden.

Das vom Sachverständigen angegebene Verbrauchsmaterial und Telefonkosten von 12,- EUR sind nicht belegt und deshalb auch nicht berücksichtigt worden, da eine pauschale Abgeltung solcher Kosten nicht vorgesehen ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen bleiben kann, die von ihm angegebenen und von der Kammer nicht überprüfbaren Stundensätze und damit die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Insbesondere wenn der Eindruck entsteht, dass der Abrechnung pauschale Elemente zugrundeliegen (dies ergibt sich aus den relativ glatten Stundensätzen), muss der erforderliche Zeitaufwand nach objektiven Kriterien festgestellt werden, auch deshalb, weil die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich sind.

Eine höhere Festsetzung, als der von der Anweisungsstelle festgestellte Betrag, ist deshalb nicht möglich.

Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG).

Gegen den Beschluss können der Antragsteller und die Staatskasse Beschwerde einlegen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200.- EUR übersteigt.