Gründe:

I.

Am 14.11.2005 war bei Gericht Untätigkeitsklage gegen die Beklagte eingegangen. Gegenstand der Klage war, eine Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch vom 21.12.2004 gegen den Bescheid vom 02.12.2004 herbeizuführen. Die Beklagte erließ am 21.11.2005 einen Teilabhilfebescheid. Daraufhin wurde seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.11.2005 der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 28.02.2006 wurde der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten seitens der Beklagten anerkannt und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von EUR 85,00 und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV anerkannt und einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer EUR 118,32 zur Zahlung angewiesen.

Bereits mit Schriftsatz vom 24.11.2005 war Kostenfestsetzungsantrag gestellt worden. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2006 abgeändert. Nunmehr beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Gebühr nach Nr. 3102 VV nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV. Dabei wurde jeweils die Hälfte der Mittelgebühr dieser Gebührentatbestände in Ansatz gebracht. Einschließlich Auslagenpauschale und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwehrtsteuer wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 278,40 ermittelt.

Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2006 erlassen. Darin wurden die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf EUR 232,00 festgesetzt. In Ansatz gebracht wurde auf der Basis der Hälfte der Mittelgebühr die Gebührentatbestände der Nr. 3103 VV und der Nr. 1006 VV. Ausweislich der Gründe wurde die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV festgesetzt, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren tätig war.

Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2006 Erinnerung erhoben. Dabei wurde auf einen anderen Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen, der dem gestellten Kostenfestsetzungsantrag entspreche. Für eine Untätigkeitsklage gelte der Gebührentatbestand Nr. 3103 VV nicht. Die Festsetzung der Erledigungsgebühr sei nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu überprüfen, ob nicht eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV anfalle. Diese Gebühr werde ergänzend beansprucht.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2006 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.

Ohne auf die Begründung der Erinnerung oder den Ergänzungsantrag einzugehen, wurde der Erinnerung am 22.05.2006 nicht abgeholfen.

II.

Die mit Schriftsatz vom 04.05.2006 erhobene Erinnerung hat teilweise Erfolg.

Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung der Vergütung das RVG anzuwenden, auch wenn Prozessbevollmächtigter ein Rentenberater und kein Rechtsanwalt ist. Das RVG gilt auch für die zugelassenen Rentenberater und Prozessagenten. Im Verfahren entstanden Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG). Bei Rahmengebühren bestimmt der Rentenberater/Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt/Rentenberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Am 14.11.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Untätigkeitsklage erhoben. Mit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) soll gewährleistet werden, dass ein Beteiligter nicht durch Untätigkeit des Leistungsträgers in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Untätigkeitsklage gilt als Unterart der Verpflichtungsklage auf Verbescheidung des Antrages bzw. des Widerspruches. Bei der Klage sind sog. Sperrfristen zu beachten und es ist die Untätigkeit darzulegen. Dann ist es an der Beklagten zu reagieren und ggf. die Gründe vorzutragen, warum es bislang zu keiner Entscheidung kam. Durch den Erlaß des Bescheides vom 21.11.2005 war eine solche Würdigung der Gründe der Unbilligkeit seitens der Beklagten nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf die in diesem Verfahren erforderliche Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin kann eine Mittelgebühr nicht angesetzt werden. Ein Fall wie dieser weist eine deutliche Tendenz nach unten auf, so dass der Ansatz der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr unbillig wäre. Beide Beteiligte sind sich auch darin einig, dass eine Mittelgebühr für die einzelnen Gebührentatbestände nicht in Ansatz gebracht werden kann, sondern jeweils nur die Hälfte der Mittelgebühr. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV oder der Nr. 3103 VV zugrunde zu legen ist.

Die Verfahrensgebühr bestimmt sich entgegen der Feststellung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.04.2005 nicht nach Nr. 3103 VV. Dieser Gebührentatbestand ist nur einschlägig, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Für diese Fälle ist ein niedrigerer Betragsgebührenrahmen vorgesehen, weil durch die Tätigkeit im vorangegangenen Verwaltungsverfahren der Umfang der Tätigkeit grundsätzlich geringer ist. Der Untätigkeitsklage geht aber kein Verwaltungsverfahren in diesem Sinne voraus, da es sich, wie bereits ausgeführt, um eine formelle Bescheidungsklage handelt. Daher greift die Sondervorschrift der Nr. 3103 VV im vorliegenden Falle nicht, so dass es beim Gebührentatbestand der Nr. 3102 VV bleibt. Anders als im Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen, beträgt somit der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr EUR 40,00 bis EUR 460,00. Die Mittelgebühr findet sich in der Mitte des Rahmens. Sie beträgt somit EUR 250,00. Der Ansatz des hälftigen Betrages der Mittelgebühr für die Untätigkeitsklage im Kostenfestsetzungsantrag ist nicht unbillig. Vielmehr entspricht es dem Vorschlag des Bezirksrevisors beim Bayerischen Landessozialgericht, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hervorhebt. Da sich die Gebühr entgegen dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf den höheren Gebührenrahmen bezieht, sind für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV EUR 125,00 anzusetzen. Insoweit ist der Beschluss abzuändern.

Zutreffend wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV berücksichtigt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV (deren tatbestandliche Voraussetzungen auch bei Nr. 1006 und 1005 zu berücksichtigen sind) entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Das Rechtsmittel der Untätigkeitsklage war gerade darauf bezogen, dass eine Entscheidung durch die Beklagte getroffen wird. Daher liegt auch eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Nr. 1006 VV vor. Bei der echten Untätigkeitsklage erledigt sich das Verfahren bereits durch den Erlass des Bescheides. Im vorliegenden Fall war dies der Bescheid vom 21.11.2005. Auch beim Gebührentatbestand der Nr. 1006 VV ist nicht die Mittelgebühr in Höhe von EUR 190,00, sondern 50 v. H. hiervon, also EUR 95,00 anzusetzen. Für die Bestimmung der Höhe der Gebühr wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Die Festsetzung der Erledigungsgebühr ist aber zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.

Mit der Erinnerung wurde noch gebeten zu überprüfen, ob nicht eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV anfällt. Nr. 3106 VV bestimmt in Verfahren vor dem Sozialgericht, in denen die Betragsrahmengebühren entstehen, für die Terminsgebühr einen Gebührenrahmen von EUR 20,00 bis EUR 380,00. Ebenso wie die streitwertabhängige Terminsgebühr Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr Nr. 3106 VV auch, wenn im Einverständnis der Beteiligten über den Rechtsstreit nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil entschieden wird, wenn nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird und wenn das Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 SGG nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Auch der letzte der drei vorgenannten Fälle liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall hat sich das Verfahren nicht durch die Abgabe eines Anerkenntnisses als einer einseitigen Prozesshandlung und deren Annahme durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erledigt, sondern durch den Erlass des Bescheides vom 21.11.2005. Mit Erlass des Bescheides ist das Klageziel erreicht worden. Eine Prozesshandlung in Gestalt eines Anerkenntnisses war nicht erforderlich und wurde auch nicht abgegeben. Der Ergänzungsantrag hat somit keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung der Höhe der rechtsanwaltlichen Gebühren beträgt der Pauschsatz gemäß Nr. 7002 VV EUR 20,00.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).