Gründe: 

I. 

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. 

Der im Jahre 1973 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis einschließlich Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 593,14 EUR monatlich. Seit 01.12.2006 ist er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit (1-EURO-Job) mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt und erhält hierfür eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 120 EUR pro Monat. Ab 05.02.2007 besucht er die Abendrealschule. Nach Auskunft der Schule handelt es sich hierbei um das zweite von insgesamt vier Fachsemestern. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Juni 2008 (Ende des vierten Semesters) beendet sein. Mit Bescheiden vom 10.01.2007 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß § 48 SGB X ab dem 05.02.2007 ganz auf, weil die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) grundsätzlich förderungsfähig sei (§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II); Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2007 bis 04.02.2007 wurden in Höhe von 79,08 EUR bewilligt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen S 00 AS 00/00 Klage erhoben. 

Am 02.02.2007 hat der Antragsteller das erkennende Gericht angerufen mit dem Begehren, ihm ab Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in voller Höhe zu zahlen. Er trägt vor, er erhalte keine Leistungen nach dem BAföG, da er bei Beginn der Ausbildung bereits über 30 Jahre alt gewesen sei. Er sei im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit tätig und stehe ansonsten dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung. Er sei auf die Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass er seine Berufsausbildung aufgebe um Leistungen der Antragsgegnerin zu erhalten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass nach der eindeutigen Rechtslage für die Zeit ab dem 05.02.2007 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr bestehe. Der Antragsteller nehme nicht nur an einer Teilzeit-Ausbildung teil, sondern seine Wochenschulstundenzahl belaufe sich auf sich auf 22. Zeit und Arbeitskraft des Antragstellers würden unter Einrechnung entsprechender Wegezeiten und Zeiten der Vor- und Nachbereitung daher überwiegend durch die Schulausbildung in Anspruch genommen. 

II. 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist zulässig und begründet. Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen. 

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller für das zweite Fachsemester der Abendrealschule einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ein Anspruch des Antragstellers ist nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Hiernach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG wird die Ausbildungsförderung zwar geleistet für den Besuch von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 S. 1 BAföG). Während Abs. 1 den tatsächlichen "Besuch" der Ausbildungsstätte zur Förderungsvoraussetzung erklärt, betrifft Abs. 5 S. 1 ein Merkmal der Ausbildung selbst. Abs. 5 S. 1 schließt die Förderungsfähigkeit von Ausbildungsgängen deshalb dann aus, wenn nach deren Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden nicht erforderlich ist (BVerwG FamRZ 76, 242). Das ist z. B. der Fall, wenn die Ausbildung vollen Umfangs in Teilzeitform durchgeführt wird oder von der Ausbildungsstätte selbst eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung gefordert oder erwartet wird, wie dies bei der Abendhauptschule oder in den ersten Abschnitten des Besuchs von Abendrealschulen und Abendgymnasien der Fall ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. Rd-Nr. 105 zu § 2). Nur in den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit (Tz 2.1.11 VwV-allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.1991, zuletzt geändert am 20.12.2001 -). Eine Förderung kommt - wegen des Erfordernisses der Vollzeitausbildung nach Abs. 5 S. 1 - nur während dieser Schlussphase in Betracht (Ramsauer/Stallbaum/Sternal a.a.O. Rd-Nr. 27 zu § 2). 

Da folglich im vorliegenden drittletzten Schulhalbjahr die Ausbildung an der Abendrealschule nicht dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, greift § 7 Abs. 5 SGB II nicht ein. Der Antragsteller hat - wie bis zum 04.02.2007 - bis zum Abschluss des zweiten Fachsemesters Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Erst ab dem dritten Fachsemester ist die Ausbildung des Antagstellers dem Grunde nach förderungsfähig, die Förderung jedoch wegen des Alters des Antragstellers (§ 10 Abs. 3 BAföG) ausgeschlossen. 

Da ein Anordnungsanspruch gegeben ist, sind an den Anordnungsgrund keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller hat angegeben, derzeit lediglich über Einnahmen aus der Arbeitsgelegenheit zu verfügen. Diese Leistungen , die im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht anrechenbar sind, genügen nicht, seinen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Da die Leistungen nach dem SGB II existenzsichernde Funktion haben, ist unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein Anordnungsgrund zu bejahen. 

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.