Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichtes inklusive Umsatzsteuer.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren auf Feststellung von Behinderungen erstattete ein bei der Antragstellerin tätiger Arzt mit Eingang bei Gericht am 13. Juli 2015 einen Befundbericht, wofür die Antragstellerin am 23. Juli 2015 insgesamt 114,94 EUR (70,00 EUR Entschädigung, 25,15 EUR für 51 Kopien, 1,44 EUR Porto und 18,35 EUR Umsatzsteuer) in Rechnung stellte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Entschädigung auf 64,59 EUR (38,00 EUR Entschädigung, 25,15 EUR für Kopien und 1,44 EUR Porto) fest. Die begehrte Umsatzsteuer setzte sie nicht fest.

Dagegen hat die Antragstellerin am 11. Dezember 2015 sinngemäß die richterliche Festsetzung beantragt. Die Kürzung der Entschädigung auf 38,00 EUR werde akzeptiert, jedoch werde die Nacherstattung der entsprechend korrigierten Mehrwertsteuer begehrt. Sie sei umsatzsteuerpflichtig und es handele sich nicht um eine Privatvergütung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Kostenheftes, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, ergänzend verwiesen.

 

II.

Der Antrag ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zulässig aber nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin hat die Entschädigung der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Sie ergibt sich nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG in Höhe von 38,00 EUR. Hinzu kommen die Aufwendungen für die 51 Kopien gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite, also in Höhe von 25,15 EUR. Außerdem die Aufwendungen für das notwendige Porto gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG in tatsächlicher Höhe von 1,44 EUR. So ergeben sich (38,00 EUR + 25,15 EUR + 1,44 EUR =) 64,59 EUR.

Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer hat die Antragstellerin dagegen nicht. Das Honorar für einen Befundbericht ist als Zeugenentschädigung zu werten, die mangels steuerbarem Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 229/10, zitiert nach Juris Rn. 39). Bei der Erstattung eines Befundberichtes handelt es sich um eine schriftliche Zeugenaussage.

Dass vorliegend eine kurze gutachterliche Äußerung abgefordert wurde, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ist auch bei einem Befundbericht mit kurzer gutachterlicher Äußerung keine Umsatzsteuer zu entrichten (anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2009 - L 4 B 13/08, zitiert nach Juris Rn. 12; Oberfinanzdirektion Magdeburg, 18. Juli 2006, S 7170-28-St 245, Nr. 9, zitiert nach Juris). Denn bereits dem Wortlaut von Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist zu entnehmen, dass es sich gleichwohl noch um ein "Zeugnis" handelt. Dafür spricht auch, dass der Arzt bei der gutachterlichen Äußerung auf die Erkenntnisse aus der Behandlung des Klägers zurückgreifen muss, weil eine Untersuchung zur Erstattung des Befundberichtes nicht vergütet wird. Er handelt also gerade nicht als "auswechselbarer" Sachverständiger (so aber Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 14. Juli 2014 - S 7100 A-234-St 110, zitiert nach Juris). Der Zeuge, auch der sachverständige Zeuge wird aber nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 JVEG erfasst, so dass die Gewährung der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 - B 9 SB 7/07 R, zitiert nach Juris Rn. 20 ff.). Selbst wenn man demgegenüber die gutachterliche Äußerung als Leistung eines Sachverständigen ansehen würde, erschließt sich nicht, warum der gesamte Befundbericht umsatzsteuerpflichtig sein soll. Denn immerhin macht die gutachterliche Äußerung regelmäßig nicht den Schwerpunkt des Befundberichtes aus. So hat der Befundbericht vorliegend 10 Fragen umfasst und lediglich die 10. Frage erforderte eine gutachterliche Äußerung. Eine Trennung des einheitlichen Befundberichtes und der Entschädigung in das nicht umsatzsteuerpflichtige Zeugnis und die umsatzsteuerpflichtige gutachterliche Äußerung erscheint wenig praktikabel.

Die Kammer hat die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen, weil sie der Frage, ob für einen Befundbericht mit kurzer gutachterlicher Äußerung Umsatzsteuer zu entrichten ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.