Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Sozialhilfe eine einmalige Beihilfe in Höhe von 37,00 EUR aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005.

Die Klägerin ist aufgrund ihrer wesentlichen Behinderung vollstationär im Haus Theresa untergebracht (Außenwohngruppe). Sie ist in der Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) - N. - beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihr als Leistung der Grundsicherung/Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die Kosten der Werkstatt, der stationären Unterbringung, einen angemessenen Barbetrag mit monatlich 90,00 EUR nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie einen Zusatzbarbetrag nach § 133 a SGB XII mit monatlich 37,00 EUR. Zusätzlich verbleibt der Klägerin aus ihrem Einkommen aus der Beschäftigung in der WfbM ein Freibetrag nach § 88 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 49,34 EUR. Mit Schreiben vom 12.12.2005, Eingang bei der Beklagten am 19.12.2005, beantragte die Klägerin eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,00 EUR. Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der in Anwendung von § 35 Abs. 2 SGB XII zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung seit Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 unter anderem Aufwendungen zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse umfasse. Hierzu zählten auch die Aufwendungen, die die Klägerin nach ihren persönlichen Wünschen zur Gestaltung besonderer Festtage oder Anlässe für erforderlich halte. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es in beinahe allen Einrichtungen üblich sei, die Räumlichkeiten weihnachtlich zu dekorieren und den Bewohnern die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder einem Weihnachtsessen zu ermöglichen. Zusammen mit den Anteilen des pauschalierten Barbetrages, die zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse vorgesehen seien, stünden der Klägerin somit ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, das Weihnachtsfest in bescheidenem Rahmen würdig zu begehen.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, § 35 Abs. 2 SGB XII stelle eine Anspruchsgrundlage auch für Bedarfe vollstationär untergebrachter Bedürftiger dar, die über die Kleidung und die mit dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu deckenden Bedürfnisse hinausgingen, somit auch für eine Weihnachtsbeihilfe (SG Düsseldorf 18.12.2005) - S 23 SO 222/05 ER). Durch den sehr knapp bemessenen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII sei sie nicht in die Lage versetzt worden, neben den laufenden persönlichen Bedürfnissen auch noch die Kosten aus Anlass des Weihnachtsfestes abzudecken. In einer prinzipiell vergleichbaren Situation habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20.01.1977 (FEVS 25, 177) entschieden, dass auch in Einrichtungen lebenden Bedürftigen die Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes zustehe. Die Bundesregierung habe in einer Stellungnahme vom 19.12.2005 ausdrücklich klargestellt, dass bei der Bemessung des Regelsatzes Weihnachtsbeihilfen nicht mit einbezogen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Seit der Neufassung des Sozialhilferechts im SGB XII zum 01.01.2005 bestehe ein allgemeiner Anspruch auf "Weihnachtsbeihilfe" nicht mehr. Nach § 35 Abs. 2 SGB XII umfasse der weitere notwendige Lebensunterhalt, der nicht in der Einrichtung erbracht werde, insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zwar ergebe sich aus der Formulierung "insbesondere", dass keine abschließende Aufzählung vorliege, gegebenenfalls also weitere Leistungen zu erbringen seien. Die nicht von der Einrichtung übernommenen Aufwendungen für das Weihnachtsfest seien jedoch aus dem Barbetrag zu finanzieren. Es handele sich nicht um einen zusätzlichen Bedarf, der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung eines einmaligen Betrages neben dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung rechtfertige (SG Stuttgart 21.12.2005, S 20 SO 7966/05 ER).

Hiergegen hat die Klägerin am 07.02.2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Ausführungen des SG Duisburg vom 21.12.2005 (S 7 SO 26/05 ER). Des Weiteren sei der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 anders als der Regelsatz nicht relevant erhöht worden; vielmehr sei es gerade das Anliegen des Gesetzgebers gewesen, den Barbetrag nicht zu verändern, weshalb der maßgebliche Prozentsatz vom Regelsatz, aus dem sich die Höhe ergebe, herabgesetzt worden sei. Auf Blatt 6/8 und 39/41 der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2006 verurteilt, der Klägerin aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005 eine einmalige Beihilfe in Höhe von 37,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht konkret ausgeführt, zu welchem Zweck sie die pauschal beantragte Weihnachtsbeihilfe benötige, sondern fordere lediglich abstrakt den pauschalen Betrag, der ihr nach den Bestimmungen nach dem BSHG zugestanden hatte. Eine dem BSHG vergleichbare Rechtsgrundlage finde sich jedoch in der Neuregelung im SG XII nicht mehr. Vorgelegt wurde hierzu eine Stellungnahme des Deutschen Landkreistages vom 09.08.2006 (Bl. 30/31 der Akten) sowie ein Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. vom 01.08.2006; danach bestehe im SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe als einmalige Beihilfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Sozialhilfe als einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005. Ausweislich des ausdrücklich gestellten Antrages und des Vorbringens der Klägerin begehrt diese nicht die Erhöhung der laufenden Leistungen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes 2005 (im Folgenden Weihnachtsbeihilfe). Die dies versagenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die bisherige Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe in den zurückliegenden Jahren beruhte auf § 21 Abs. 1 a BSHG. Nach den bis 31.12.2004 geltenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) waren neben dem Regelsatz für etliche Bedarfe einmalige Beihilfen zu gewähren. Die Deckung dieser in § 21 Abs. 1 a BSHG im Einzelnen genannten Bedarfe hatte der Hilfebedürftige also nicht aus dem Regelsatz zu bestreiten. Der notwendige Lebensunterhalt wurde demnach nur durch die Gesamtheit von Regelsatz und einmaligen Beihilfen gesichert. Dementsprechend wurde für den durch das Weihnachtsfest ausgelösten besonderen Bedarf eine Weihnachtsbeihilfe gewährt, die auf § 21 Abs. 1 a Nr. 7 (einmalige Beihilfe für besondere Anlässe; BVerwG FEVS 33, 441) gestützt wurde. Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurde die Gewährung von Sozialhilfe im SGB XII neu und teilweise abweichend geregelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Gewährung einmaliger Beihilfen findet sich nur noch in § 31 Abs. 1 SGB XII. Dieser umfasst nur noch Erstausstattungen für die Wohnung und Bekleidung sowie besondere Bedarfssituationen bei mehrtägigen Klassenfahrten. Diese auf Ausnahmefälle begrenzte Regelung der einmaligen Beihilfen ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zur Neukonzeption der Sozialhilfe im SGB XII gegenüber dem BSHG. Ziel war gerade die Abschaffung der im BSHG vorgesehenen einmaligen Beihilfen und die Eingliederung der entsprechenden Bedarfe in den Regelsatz, der infolgedessen im Vergleich zu den Sätzen unter Geltung des BSHG erhöht wurde (amtliche Begründung BT-Drucks. 15/1514 S. 52 und 59). Die Deckung der Bedarfe, die den bisherigen einmaligen Beihilfen zugrunde lagen, muss der Hilfebedürftige gegebenenfalls durch Ansparungen aus dem Regelsatz vornehmen. Der Regelsatz nach § 28 SGB XII deckt somit nunmehr im Vergleich zum BSHG grundsätzlich den gesamten notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 27 BSHG außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Ist eine Ansparung bei unabweisbar gebotenen Bedarfssituationen nicht möglich, besteht nur noch die Möglichkeit der Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII; sodass letztlich auch eine Leistung aus dem Regelsatz erfolgt, da die Darlehensabzahlung aus dem Regelsatz zu erfolgen hat. § 31 SGB XII enthält somit eine abschließende Aufzählung der einmaligen Leistungen, die als Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen zu erbringen sind. Von den in § 31 SGB XII aufgezählten Tatbeständen wird die hier begehrte Weihnachtsbeihilfe nicht erfasst.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht auf § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gestützt werden. Die Klägerin lebt in einer stationären Einrichtung. Die Sicherung ihres Lebensunterhaltes richtet sich daher nicht nach § 28, sondern § 35 SGB XII. Nach dessen Absatz 1 umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt umfasst bei stationären Einrichtungen insbesondere den Bedarf an Unterkunft und Verpflegung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Der Regelsatz des § 28 SGB XII wird daneben in stationären Einrichtungen nicht - auch nicht in Teilen - erbracht. Vielmehr sieht § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insoweit eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Hilfebedürftige in stationären Einrichtungen vor. Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt, auf den nach § 35 Abs. 1 Satz 1 ein Anspruch besteht, insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. § 35 Abs. 2 soll also die vollständige Sicherung der Bestandteile des Lebensunterhaltes in stationären Einrichtungen, die nicht Verpflegung und Unterkunft und Heizung sind, gewährleisten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich auch, dass im Unterschied zu Leistungen außerhalb von Einrichtungen dieser weitere Bedarf grundsätzlich nicht durch Regelsätze oder vergleichbare Pauschalleistungen abzudecken ist; dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil aufgrund der unterschiedlichen Dispositionen der Bewohner in sehr unterschiedlichem Umfang weitere Leistungen zur angemessenen Deckung des Lebensunterhaltes notwendig sind (Falterbaum in Hauck/Noftz SGB XII § 35 Rn. 7).

Mit der Formulierung "insbesondere" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die in § 35 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich genannten Leistungen nicht abschließend sind; § 35 Abs. 2 Satz 1 kann somit grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einmaliger Beihilfen auch für nicht ausdrücklich genannte Bedarfssituationen darstellen. Diese Bedarfe müssen aber der Art der ausdrücklich genannten Bedarfe entsprechen und im Übrigen dem neuen Leistungssystem des SGB XII entsprechen. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts für die begehrte Weihnachtsbeihilfe nicht zu. § 35 Abs. 2 Satz 1 nennt ausdrücklich den Bedarf an Kleidung sowie einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Letzterer dient zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, soweit diese durch die Einrichtung oder weitere Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht abgedeckt sind. Hierzu gehören die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse; konkret Aufwendungen für Schreibmaterial, Postgebühren, Tageszeitungen, Zeitschriften, Geschenke oder ähnliches; Falterbaum a. a. O. Rn. 9). Der Barbetrag hat somit letztlich die Funktion einer "Auffangleistung", die dann eingreift, wenn andere Leistungen des Sozialhilfeträgers den Bedarf nicht abdecken, und stellt gleichzeitig die Eigenverantwortung des Hilfebedürftigen sicher. Bei der Beurteilung der Frage, welche zusätzlichen, nicht genannten Hilfen auf § 35 Abs. 2 Satz 1 gestützt werden können, kommt es daher nach Auffassung des Gerichts auf eine Vergleichbarkeit mit dem Bedarf an Kleidung an. Der Bedarf an Kleidung ist bei Leistungen außerhalb von stationären Einrichtungen im Regelsatz enthalten und wird durch die von der Einrichtung gewährte Unterkunft und Verpflegung nicht erfasst; gleiches gilt für den Barbetrag. Darüber hinaus handelt es sich bei der Kleidung von Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen um einen individuellen und unregelmäßig auftretenden Bedarf. Dieser kann auch nicht als regelmäßig deckungsgleich mit dem Bedarf von Hilfebedürftigen außerhalb von Einrichtungen angesehen werden. Denn bei einem nicht unerheblichen Teil von Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen handelt es sich um ständig bettlägerige oder in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkte Hilfebedürftige, was den Umfang und die Art der Bekleidung nicht in vergleichbarem Maße der Pauschalierung zugänglich macht wie bei Hilfebedürftigen außerhalb von stationären Einrichtungen. Gleiches kann sich gegebenenfalls für Hausratsgeräte ergeben, die als nicht genannte einmalige Beihilfe in Betracht kommen können (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII § 35 Rn. 5). Der durch das Weihnachtsfest ausgelöste Bedarf, der unter Geltung des BSHG durch die einmalige Beihilfe abgedeckt wurde, bezieht sich auf Kosten für Essen und Trinken, Weihnachtsbaum und Schmuck, Beziehungen zur Umwelt und Geschenke. Soweit diese Bedarfslagen nicht bereits von der Einrichtung gedeckt werden (Essen, Trinken und festlicher Schmuck), unterscheidet er sich aber grundsätzlich nicht von dem Bedarf, wie er bei Hilfebedürftigen außerhalb stationärer Einrichtungen ebenfalls auftritt. Der Bedarf für Beziehungen zur Umwelt (insbesondere Telefon- und Postgebühren, Schreibauslagen) und für Geschenke, tritt in gleicher Weise auch bei Hilfebedürftigen außerhalb stationärer Einrichtungen auf. Eine Pauschalierung ist somit grundsätzlich möglich. Eine Vergleichbarkeit mit dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 genannten Regelbeispiel "Kleidung" besteht daher nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht. Vielmehr sind die genannten Bedarfslagen den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen, zu deren Deckung der Barbetrag geleistet wird. Der geltend gemachte Bedarf anlässlich des Weihnachtsfestes stellt somit nach Ansicht des Gerichts jedenfalls systematisch einen Teil des Barbetrages dar, jedoch keinen eine einmalige Beihilfe rechtfertigenden Bedarf. Andernfalls käme es zu einer Besserstellung der Hilfebedürftigen in stationären Einrichtungen. Eine Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten in und außerhalb von Einrichtungen sollte jedoch nach der gesetzlichen Vorstellung gerade vermieden werden (BT-Drucks. 15/1514 S. 61 zu § 36 des Entwurfs, jetzt § 35).

Nach Ansicht des Gerichts wird durch diese Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auch die Vorgabe des § 35 Abs. 1 Satz 2 gewahrt. Danach entspricht der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3, also unter Einschluss insbesondere des Regelsatzes und der in § 31 genannten einmaligen Bedarfe.

Nach Auffassung der Kammer greift auch der Einwand der Klägerin nicht, dass bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen wegen des Wegfalls der einmaligen Leistungen - einschließlich der Weihnachtsbeihilfe - der Regelsatz erhöht worden sei, während der Barbetrag tatsächlich annähernd unverändert geblieben ist. Zwar trifft es zu, dass der Barbetrag gegenüber dem sich aus 2004 aus § 21 Abs. 3 BSHG ergebenden Betrag nicht derart erhöht worden ist wie der Regelsatz nach § 28 SGB XII für Hilfeempfänger außerhalb stationärer Einrichtungen im Vergleich zum bisherigen Regelsatz. Dies entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Regelung des Mindestbetrages den Prozentsatz des Eckregelsatzes von 30 auf 26 verringert hat und damit die Erhöhung dieses Regelsatzes für den Barbetrag quasi wieder ausgeglichen hat (BT-Drucks. 15/1514 S. 61 zu § 36 des Entwurfs). Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber alle einmaligen Beihilfen nach früherem Recht über § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in das neue Leistungssystem übernehmen wollte. Aus den oben genannten Gründen kann dies nach Ansicht des Gerichts nur für die einmaligen Beihilfen gelten, die in der oben beschriebenen Weise vergleichbar sind mit dem Bedarf an Kleidung. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass gerade die Weihnachtsbeihilfe für Personen in stationären Einrichtungen mit einem jährlichen Betrag von ca. 34,00 EUR (Schellhorn BSHG § 12 Rn. 44) bei Einbeziehung in den Barbetrag keine erhebliche Erhöhung rechtfertigen würde. Schließlich sieht das Gesetz in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch nur eine Regelung über den Mindestbarbetrag vor. Ob der Barbetrag im Einzelnen ausreicht, die Bedarfslagen, zu deren Deckung er bestimmt ist, im Einzelnen auszugleichen, kann vorliegend offen bleiben. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf einen höheren monatlichen Barbetrag. Eine einmalige Leistung, wie sie von der Klägerin vorliegend ausdrücklich begehrt wird, lässt sich damit gegen das neue Leistungssystem des SGB XII nicht begründen. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe des Barbetrages hat die Klägerin auch nicht erhoben. Eine substantiierte Darlegung, dass der Barbetrag nicht ausreiche, um den bei ihr bestehenden, durch das Weihnachtsfest ausgelösten und von der Einrichtung nicht gedeckten Bedarf zu decken, ist nicht erfolgt.

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe. Die Ablehnung der Beklagten erfolgte zu Recht. Die unbegründete Klage war abzuweisen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war jedoch die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Eine obergerichtliche Klärung dieser Frage, die einen relevant großen Personenkreis betrifft, ist bislang noch nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.