Gründe

I.

Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens war der Antrag vom 27.09.2010 auf vorläufige Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (und zwar unter Berücksichtigung der Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe) im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Mit Beschluss vom 11.10.2010 bewilligte das Gericht den Antragstellern Prozesskostenhilfe und ordnete den Erinnerungsführer (EF) bei.

Das Verfahren endete am 29.10.2010 durch Beschluss. Das Gericht lehnte den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab.

Mit Kostennote vom 12.01.2011 machte der EF insgesamt 499,80 € geltend, darunter eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 400,· € zuzüglich der Telekommunikationspauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mit Beschluss vom 21.03.2011 setzte der Kostenbeamte insgesamt 347,48 € fest , darunter eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170,- € und eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 102,- € zuzüglich der Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zur Begründung war ausgeführt, dass der EF bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei und deshalb die Verfahrensgebühr dem (niedrigeren) Rahmen der Nr. 3103 VV RVG zu entnehmen sei.

Der EF legte am 23.03.2011 Erinnerung ein. Er macht geltend, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vorschrift Nr. 3103 unanwendbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 2 bis 4 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der EF beantragt,

die Prozesskostenhilfevergütung unter Abänderung des Beschlusses vom 21.03.2010 antragsgemäß festzusetzen.

 

II.

Die gemäß § 178 Satz 1 SGG statthafte Erinnerung ist zulässig und sachlich begründet.

Der EF hat Anspruch auf eine höhere Vergütung, denn die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass vorliegend im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 SGG eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV angefallen ist. Nr. 3103 VV ist nicht anwendbar. Diese Gebühr fällt an, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren , der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden erwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn dem Antrag gem. § 86 b Abs. 2 SGG geht nach Maßgabe der entsprechenden prozessualen Vorschriften kein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren voraus , sodass der Wortlaut von Nr. 3103 VV bereits begrifflich nicht passt (vgl. SG Duisburg vom 15.05.2007 < S 7 AS 249/06 R >; SG Berlin vom 30.01.2009< S 165 SF 601/09 E » .

Der Gegenauffassung (vgl. SG Stuttgart vom 10.01.2011 > S 24 SF 9117/09 E; LSG Schleswig-Holstein vom 28.02.2007 < LI B 467/06 SK>) folgt das Gericht nicht. Die Vorschrift Nr. 3103 VV bezweckt die Abschöpfung des Synergieeffekts, der sich daraus ergibt, dass im Klageverfahren auf im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren gewonnene Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann. Diese Vorstellungen lassen sich aber nur sehr eingeschränkt auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren übertragen. Soweit es um einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gem. § 86 b Abs. 1 SGG geht, werden sich regelmäßig überhaupt keine Synergieeffekte erzielen lassen, denn in einem solchen Verfahren geht es ausschließlich um prozessuale Fragen ohne wesentliche Bezüge zur materiellen Rechtslage. Bei dem ggf. vorausgehenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren geht es aber gerade um die materielle Rechtslage, sodass sich kaum Überschneidungen mit entsprechendem Synergieeffekt ergeben. Soweit es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86 b Abs. 1 SGG geht, gibt es zwar gewisse Überschneidungen, denn auch hier kommt es auf die materielle Rechtslage an. Zusätzlich muss aber eine Rechtsfolgenabwägung vorgenommen werden, sodass auch insoweit keine vollständige inhaltliche Identität der anwaltlichen Bemühungen besteht. Bei einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 SGG sind zwar ebenfalls gewisse Überschneidungen vorhanden, denn hier ist im Rahmen der Geltendmachung des Anordnungsanspruches auch eine materielle Anspruchsprüfung durchzuführen. Dies wird regelmäßig einen gewissen Synergieeffekt bewirken. Die Überschneidung ist aber auch hier nicht vollständig, denn im Verfahren gem. § 86 b Abs. 2 SGG ist zusätzlich noch zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorzutragen. Diese Unterschiede rechtfertigen nach der Beurteilung des Gerichts die Auffassung, dass Nr. 3103 VV RVG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht anzuwenden ist.

Die Höhe der angefallenen Gebühren richtet sich nach § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Abs. 1 Satz 1) . Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Abs. 1 Satz 4).

Vorliegend ist die vom Prozessbevollmächtigten getroffene Bestimmung der einzelnen Gebühren für die Justizkasse verbindlich, denn sie ist nicht unbillig, sondern bewegt sich im Bereich dessen, was vertretbar liquidiert werden kann.

Nachdem die MitteIgebühr bereits festgesetzt ist, mag auch das Gericht hiervon nicht abweichen.

Die Prozesskostenhilfevergütung wird daher wie folgt festgesetzt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV    250,00 €

Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV    150,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV    20,00 €

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV    79,80 €

Gesamtbetrag    499,80 €

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).