Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts. Das Gericht ordnete den Erinnerungsführer dem Kläger für Verfahren S 27 AS 7587/13 (später: S 20 AS 7587/13) mit Beschluss vom 6. Juni 2014 im Prozesskostenhilfeverfahren bei. Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 lud die Kammer die Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016 um 11:15 Uhr. Die Verhandlung begann ausweislich der Sitzungsniederschrift um 12:03 Uhr und endete um 12:27 Uhr, nachdem der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt worden war. Mit Kostenerstattungsantrag vom 25. Oktober 2016 hat der Erinnerungsführer die Festsetzung und Erstattung von 742,56 EUR beantragt und dabei folgende Rechnung aufgemacht:

Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 380,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Kopien (Nr. 7002 VV RVG) 9,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 EUR - Zwischensumme netto 624,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 118,56 EUR - Gesamtsumme 742,56 EUR

Mit Festsetzungsbeschluss vom 23. November 2016 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 493,85 EUR festgesetzt:

Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 180,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 EUR - Zwischensumme netto 415,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 78,85 EUR - Gesamtsumme 493,85 EUR

Der Termin habe nur 64 % eines durchschnittlichen Termins gedauert, so dass für die Terminsgebühr ein entsprechender Anteil der Terminsmittelgebühr angemessen erscheine. Die Dokumentenpauschale könne nicht berücksichtigt werden, da die Dokumente vor der Beiordnung gefertigt worden seien.

Der Erinnerungsführer hat am 12. Dezember 2016 Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Termin erst 48 min nach dem angesetzten Termin begonnen habe. Die Anmeldung der Terminsgebühr hat er auf 250 EUR reduziert.

Der Erinnerungsgegner hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des SächsLSG die Auffassung vertreten dass die anteilige Kürzung der Terminsgebühr zu Recht erfolgt sei, da Wartezeiten vor dem Termin bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht zu berücksichtigen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. November 2016 war entsprechend dem Tenor abzuändern. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen, wie hier, das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Beitragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]). Wird die Erstattung einer Rahmengebühr verlangt, so ist die vom Anwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmte Gebühr die gesetzliche Gebühr. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob die Bestimmung unbillig und deshalb nicht verbindlich ist, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Die vom Erinnerungsführer nunmehr im Erinnerungsverfahren angesetzte Terminsgebühr ist nicht unbillig.

Bei der Bemessung der Terminsgebühr bestimmt der Rechtsanwalt innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens von 50 EUR bist 510 EUR die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Für den Umfang der Sache ist vorrangig auf die Dauer des Termins abzustellen. Das Sächsische Landessozialgericht stellt in ständiger Rechtsprechung auf eine durchschnittliche Terminsdauer von 30 bis 45 Minuten ab (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 - L 8 AS 45/12 B KO -, Rn. 21).

Allerdings wirken sich Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E -, Rn. 17). Die Kammer schließt sich insofern der überzeugenden Argumentation des LSG SH an, das in der zitierten Entscheidung u. a. ausführt: "Liegt eine dem Rechtsanwalt nicht zurechenbare und maßgebliche Verzögerung des Verhandlungsbeginns vor, darf diese bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Zwar handelt es sich bei der Wartezeit - auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit - noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 - S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris). Da die Wartezeit durch die Ladung veranlasst ist und in engem Zusammenhang mit dem Termin steht, für den die Terminsgebühr zu bestimmen ist, ist es auch am ehesten gerechtfertigt, diese der Terminsgebühr zuzuordnen. Soweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3/10 -, juris vertreten wird, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend sei (Sächsisches Landessozialgericht a.a.O.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des BVerwG besagen lediglich, dass die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe gibt diese Entscheidung indessen nichts her, weil in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BVerwG zu Grunde lag, eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG a.F., mithin einer Wertgebühr und nicht wie vorliegend einer Rahmengebühr im Streit war. Für die Frage, ob Wartezeiten gebührenrelevant berücksichtigungsfähig sind, enthält die Entscheidung des BVerwG, das sich mit dem Problem befasst hat, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG a.F. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin, in dem mehrere Streitsachen nach Aufruf zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, für die verbundenen Verfahren nur einmal nach der Summe der Einzelstreitwerte oder in jedem Verfahren gesondert nach dem jeweiligen Einzelstreitwert entsteht, keine Aussage. Insbesondere spielt bei der Bestimmung von Wertgebühren die Termindauer keine Rolle. Auch dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV-RVG, nach dem die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, kann nicht entnommen werden, dass Wartezeiten vor dem Termin bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn ein entsprechender Gerichtstermin tatsächlich stattgefunden hat. Berücksichtigt werden bei der Ermittlung des Umfangs im Sinne von § 14 RVG grundsätzlich alle Tätigkeiten, für die der Rechtsanwalt Zeit aufwenden muss. Dies trifft ohne Weiteres auch auf das Warten auf den Beginn der Verhandlung zu, zumal sich ein Rechtsanwalt bei einer derartigen Verzögerung in der Regel auch ständig bereit zu halten hat, um einem Aufruf der Sache folgen zu können. Dass in dieser Zeit andere berufsbezogene Tätigkeiten effizient ausgeübt werden können, dürfte die Ausnahme sein, zumal dann, wenn - wie hier - die Mandantin persönlich anwesend ist und eine umfangreiche Beweisaufnahme durch die Vernehmung von zwei medizinischen Sachverständigen und einem berufskundigen Sachverständigen bevorsteht.

In dieser Situation wird sich ein Rechtsanwalt dem Gespräch mit der Mandantin kaum entziehen können und in der Regel die Wartezeit nutzen, um den unmittelbar bevorstehenden Termin nochmals im Hinblick auf die streitentscheidenden Weichenstellungen intensiver vorzubereiten. Auch bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung werden nach inzwischen wohl weitgehend einhelliger Meinung der Obergerichte Wartezeiten des Strafverteidigers mitgerechnet (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. Nr. 4108-4111 VV RVG Rdnr. 25 m.w.N.). Zwar beruht diese Auffassung auf dem Rechtsgedanken der Sonderregelung des Teils 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, wonach die Terminsgebühr für den Strafverteidiger auch entsteht, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht stattfindet. Denn erhalte der Rechtsanwalt hiernach sogar für einen "geplatzten" Termin eine Vergütung, müsse dies erst recht für sonstige Wartezeiten anlässlich eines tatsächlich stattfindenden Termins gelten (Burhoff a.a.O.). Soweit unter Hinweis auf die Tatsache, dass diese Sonderregelung für das sozialgerichtliche Verfahren nicht eingreift, die Auffassung vertreten wird, dass deshalb die insoweit erfolgte Meinungsbildung in Rechtsprechung und Literatur nicht auf sozialgerichtliche Verhandlungen übertragbar sei (Sächsisches LSG a.a.O.), ist dem entgegenzuhalten, dass der zeitlichen Dauer der Inanspruchnahme eines beigeordneten Rechtsanwalts für die Terminswahrnehmung auch im Sozialrecht eine besondere Bedeutung bei der Bestimmung der Terminsgebühr zukommt. Fällt eine Terminsgebühr an, weil der Termin stattfindet, und ist ein besonderer zeitlicher Aufwand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung angefallen, weil unverschuldete Wartezeiten hinzunehmen waren, ist einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt diese Wartezeit ebenfalls in angemessenem Umfang zu vergüten" (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2016, a. a. O ..., Rn. 19 - 22).

Nichts anderes gilt im vorliegenden Verfahren. Die mündliche Verhandlung wurde durch allein den gerichtlichen Abläufen zuzurechnende Umstände mit einer Verspätung von 48 min aufgerufen. Für den Erinnerungsführer ergab sich eine entsprechende Wartezeit, die er mit dem mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens geladenen Kläger auf dem Gerichtsflur verbringen musste, wobei er jederzeit mit dem Aufruf der Sache zu rechnen hatte. Eine sinnvolle anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft ist in dieser Zeit kaum vorstellbar. Dieser Arbeitsaufwand ist mit der Gebühr Nr. 7005 VV RVG nur vollkommen unzureichend abgebildet. Damit entspricht es der Billigkeit, die außergewöhnliche Wartezeit moderat erhöhend bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen.

Der Termin selbst war mit einer Dauer von 24 min leicht unterdurchschnittlich lang. Im Übrigen war er aber in jeder Hinsicht durchschnittlich. Die übliche 15 min deutlich übersteigende Wartezeit führt folglich dazu, dass eine mit 250 EUR ca. 10 % unter der Mittelgebühr angesetzte Terminsgebühr nicht unbillig erscheint.

Damit ergibt sich folgende Gebührenberechnung:

Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 250,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 EUR - Zwischensumme netto 485,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 92,15 EUR - Gesamtsumme 577,15 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Die Beschwerde war gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen. Die Kammer weicht bezüglich der Berücksichtigung von Wartezeiten vor dem Termin bei der Bemessung der Terminsgebühr von der Rechtsprechung des SächsLSG (Beschluss vom 8. Januar 2014, a. a. O ...) ab.