Sozialgericht Würzburg - S 2 SF 27/07.Ko - Beschluss vom 03.12.2007
Der Zeitaufwand für Diktat und Korrektur ergibt sich aus der Anzahl der Anschläge.
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wieviele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wieviele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit.
Gründe:
I.
Streitig ist der vom Antragsteller geltend gemachte Zeitaufwand für Aktenstudium, Diktat und Durchsicht.
Der Antragsteller erstattete im zugrundeliegenden Rechtsstreit aufgrund der Beweisanordnung vom 14.08.2007 am 20.09.2007 für das Sozialgericht ein Gutachten. Für das insgesamt 18 Seiten umfassende Gutachten stellte der Antragsteller dem Sozialgericht am 20.09.2007 einen Betrag in Höhe von 1.774,57 EUR in Rechnung. Hierbei machte er u.a. für das Aktenstudium 4 Stunden 30 Minuten und für Diktat und Korrektur der Reinschrift 3 Stunden 45 Minuten Zeitaufwand geltend.
Die Anweisungsstelle des Sozialgerichts kürzte mit Schreiben vom 08.10.2007 den erstattungsfähigen Betrag auf 1.488,69 EUR. Die Abweichung kam dadurch zustande, dass die Anweisungsstelle den Punkt Aktenlage und vorbereitende Arbeiten für die Erstellung des Gutachtens (Aktenstudium) mit 3,91 Stunden statt der vom Sachverständigen angegebenen 4,50 Stunden, für die Abfassung des Gutachtens statt der geltend gemachten 2,50 Stunden mit 2,65 Stunden sowie Diktat und Durchsicht der Reinschrift statt 3,75 Stunden mit 1,61 Stunden berechnete. Deshalb gelangte die Anweisungsstelle statt der vom Antragsteller geltend gemachten 16,25 Stunden zu einem Zeitaufwand von 13,67 Stunden.
Mit Schreiben vom 23.10.2007 teilte der Sachverständige mit, dass er mit der durch das Sozialgericht Würzburg getroffenen Kostenfestsetzung vom 08.10.2007 nicht einverstanden sei. Er beanstandete insbesondere, dass seine Zeit als Hochschullehrer, der seit Jahrzehnten Gutachten erstelle, durch einen Amtsinspektor diskreditiert werde. Er sei sich keines Verstoßes bewusst. Die Aktenlage hätte 416 und nicht 391 Seiten umfasst. Es sei nicht erklärlich, wie die korrekte Niederlegung von Diktat und Korrektur von 3 Stunden und 45 Minuten auf 1,61 Stunden vermindert werden könne.
Die Anweisungsstelle hat nicht abgeholfen und die Akten dem Kostenrichter zur richterlichen Feststellung vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die dem Antragsteller zustehende Entschädigung war - wie von der Anweisungsstelle berechnet - auf 1.488,69 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem seit 01.07.2004 geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Das Gericht ist bei der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung an die von dem Sachverständigen gestellten Anträge nur insoweit gebunden, als es im Endergebnis nicht mehr festsetzen kann, als der Sachverständige gefordert hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 JVEG für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50,- EUR, 60,- EUR oder 85,- EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Die Anweisungsstelle hat zutreffend einen Stundensatz für das Gutachten in Höhe von 85,- EUR angesetzt.
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wieviele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wieviele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit.
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung des tatsächlichen Zeitaufwandes in der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung nicht möglich und auch nicht geltend gemacht, weil der Antragsteller pauschal Aktenstudium und Diktat und Korrektur nach Seitenzahlen angegeben hat. Damit ist der Grundannahme, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen.
Die Kostenberechnung der Anweisungsstelle entspricht den ab 01.06.2007 vom Präsidenten des Bayer. Landessozialgerichts vorgegebenen Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung medizinischer Gutachten nach dem JVEG. Die Bemessungskriterien beruhen auf einem Beschluss des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03 Ko. Die Kriterien legen fest, dass für das Aktenstudium 100 Blatt pro Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt anzunehmen ist. In allen anderen Fällen erscheinen 150 - 200 Blatt pro Stunde angemessen. Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde angerechnet, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschlägen nach DIN 1422) ausgegangen wird, für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je 6 Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1.800 Anschläge zugrundegelegt werden.
Die Kammer schließt sich dem vom Kostenbeamten festgestellten Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden an. Es ergibt sich insbesondere für Aktenlage und vorbereitende Arbeiten ein Zeitaufwand von 3,92 statt 3,91 Stunden (die Beklagtenakten umfassen 376 Aktenblätter und die Klageakte bis zur Übersendung an den Sachverständigen 16 Aktenblätter). Diese 392 Aktenblätter sind in einen Zeitaufwand von 3,92 Stunden umzurechnen.
Der Zeitaufwand für Diktat und Korrektur ergibt sich aus der Anzahl der Anschläge. Bei den angenommenen 17.340 Anschlägen ergeben sich bei 1.800 Anschlägen pro Seite insgesamt 9,63 Seiten. Rechnet man nach den Vorgaben des Bayr. Landessozialgerichts einen Zeitaufwand von einer Stunde für 6 Seiten, so ergibt sich - wie von der Anweisungsstelle berechnet - ein Zeitaufwand von 1,61 Stunden.
Da die Anweisungsstelle die Berechnung nach den Vorgaben des Bayer. Landessozialgerichts vorgenommen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Sachverständigen damit diskreditiert hat. Dass der Sachverständige seit Jahrzehnten Gutachten erstellt und insoweit von einer Sachkunde auszugehen ist, hat keine Auswirkung auf die Berechnung.
Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, die Kostenberechnung der Anweisungsstelle abzuändern.
Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 Abs. 2 Satz 1 JVEG).
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt.