S 7 SB 81/02 SG Dresden - Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2003
1. Der Entwicklungsrückstand von Kindern, die an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leiden, ist mit dem Erreichen des 16. Lebensjahres in der Regel soweit reduziert, dass die Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr gerechtfertigt sind.
2.Ob eine Gehörlosenschule beendet wurde, ist unerheblich.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass bei ihr wegen des Erreichens des 16. Lebensjahres die gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) nicht mehr vorliegen.
Die am ... geborene Klägerin ist wegen einer an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit beiderseits aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 26.03.1991 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen "B", "G", "H" und "RF" als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
In der Zeit von 1991 bis 1996 besuchte die Klägerin die Gehörlosenschule in ... und wurde danach in Einzelintegration am (regulären) ... Gymnasium in ... in den Klassenstufen 5 bis 9 unterrichtet. Mit Beginn der Klassenstufe 10 wechselte sie im September 2001 nach ... an die dortige ... Schule (Förderschule für Schwerhörige - Gymnasialteil) mit Unterbringung im Internat, um dort voraussichtlich bis zum Jahre 2005 ihr Abitur abzulegen.
Nachdem die Klägerin am ... das 16. Lebensjahr vollendet hatte und durch den Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2001 zur beabsichtigten Streichung der Merkzeichen "B" und "G" aus dem Schwerbehindertenausweis angehört worden war, erfolgte mit Änderungsbescheid vom 09.11.2001 ab dessen Bekanntgabe die Neufeststellung der Behinderungen der Klägerin wegen an Taubheit grenzender Innenohrschwerhörigkeit mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen "H" und "RF" sowie nunmehr zusätzlich dem Merkzeichen "Gl". Die gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" und "B" wurden hingegen nicht mehr festgestellt.
Der von der Klägerin gegen die Aberkennung der Merkzeichen "G" und "B" am 03.12.2001 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2002 unter Bestätigung des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 08.04.2002 Klage erhoben.
Sie trägt unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass der Wechsel auf die Förderschule nach ... nicht wegen mangelnder Intelligenz notwendig gewesen sei, sondern weil sie der "normalen" lautsprachlichen Unterrichtsmethodik durch das Ablesen vom Mund nicht mehr habe folgen können. Aufgrund dieses Kommunikationsproblems werde der behinderungsbedingte Abstand zu gleichaltrigen Normalhörenden stetig größer, so dass die Beibehaltung der Merkzeichen "G" und "B" gerechtfertigt sei. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" (AHP), wonach bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit bis zur Beendigung der Gehörlosenschule das Merkzeichen "G" und damit auch das Merkzeichen "B" zuerkannt werden müsse. Dies treffe auf sie bis zum Jahre 2005 zu. Die in den AHP ebenfalls aufgeführte Grenze "bis zum 16. Lebensjahr" könne hingegen in der Regel nicht maßgebend sein, weil nur ganz wenige Schwerhörige die Förderschule bis zum 16. Lebensjahr verlassen. Hinzu komme, dass der Begriff "Gehörlosenschule" veraltet sei. Inzwischen gebe es infolge der Zusammenlegung von ehemaligen Gehörlosen- und Schwerhörigenschulen nur noch Förderschulen für Hörgeschädigte. Ein hörgeschädigter Schüler könne zudem inzwischen auch ein Regelgymnasium besuchen, ohne dass dadurch Rückschlüsse auf seine Behinderung gezogen werden könnten. Dass die Vergabe der Merkzeichen "G" und "B" von der geistigen Reife abhängen solle, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Dafür könne allein der medizinisch festgestellte Hörverlust, nicht aber der Bildungsgrad oder die Schulart maßgebend sein. Die allgemeine geistige Reife könne nicht vom Lebensalter abhängig gemacht werden, da die geistige Reife individuell äußerst unterschiedlich sei. Ein geeignetes Kriterium zur Bestimmung des erreichten Entwicklungsstandes sei deshalb an Stelle des Lebensalters der Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung. Dass mit Erreichen des 16. Lebensjahres die notwendige allgemeine Reife noch nicht vorliege, ergebe sich zum einen daraus, dass sich der Entwicklungsabstand zu den Normalhörenden trotz integrativer Maßnahmen stetig vergrößere und lebenslang bestehen bleibe. Zum anderen sei aus eigener Erfahrung zu sagen, dass die allgemeine Reife im Alter von 16. Jahren objektiv noch nicht vorhanden sei. Im Übrigen werde auch bei anderen, im vergleichbaren Maße hörgeschädigten Jugendlichen, das Merkzeichen "G" und "B" festgestellt.
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,
den Änderungsbescheid vom 09.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2002 insoweit aufzuheben, als die gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr festgestellt wurden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide und seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass nach den AHP mit Beendigung des 16. Lebensjahres die Feststellung der Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr möglich sei, wenn der Jugendliche allein an Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leide. Zusätzlich vorliegende, erhebliche Störungen der Ausgleichsfunktion seien bei der Klägerin nicht ersichtlich. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin über das 16. Lebensjahr hinaus die notwendige geistige Reife fehle, da sie ein Gymnasium besuche.
Dem Gericht liegen zur Entscheidung die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen vorhandenen medizinischen Unterlagen sowie der vom Gericht eingeholte Befundbericht der Fachärztin für HNO-Heilkunde ... vom 11.02.2003 (Blätter 46 bis 48 der Gerichtsakte) sowie die Stellungnahmen von MD Dr. med. Raddatz vom Bundesministerium für Gesundheit und Sozialen Sicherung (BMGS; ehemals Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: BMA) vom 19.02.2002, 17.03.2003 und 04.04.2003 (Blätter 42/43, 49 und 52/53 der Gerichtsakte) vor.
Den Beteiligten wurde jeweils durch Verfügung vom 21.05.2003 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Änderungsbescheid vom 09.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Bescheid vom 26.03.1991 zu Recht ab Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 09.11.2001 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und die gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr festgestellt, weil insoweit in den Verhältnissen der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 26.03.1991 ist vorliegend § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei dessen Erlass vorlagen, geändert haben und deshalb die Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall.
Der Bescheid vom 26.03.1991 hatte Dauerwirkung, weil die Klägerin infolge der Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft mit den zuerkannten Merkzeichen in der Folgezeit dauerhaft die entsprechenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen konnte. Die der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich nunmehr infolge des Erreichens des 16. Lebensjahres wesentlich geändert, mit der Folge, dass der Bescheid vom 26.03.1991 rechtswidrig geworden ist und deshalb mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden muss. Insoweit hat der Beklagte rechtsfehlerfrei die gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr festgestellt.
Dem Beklagten obliegt nach dem Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - am 01.07.2001 (SGB IX) gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX als der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörde die Feststellung der gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" und "B".
Die gesundheitlichen Vorraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "G" liegen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) vor, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der Fall, wenn der schwerbehinderte Mensch infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (ausführlich: BSG v. 10.12.1987, Az: 9a RVs 11/87, BSGE 62, 273 ff.; BSG v. 13.08.1997, Az: 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Demgegenüber liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "B" gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SchwbAwV vor, wenn bei schwerbehinderten Menschen eine ständige Begleitung notwendig ist. Dies ist gemäß § 146 Abs. 2 SGB IX der Fall, wenn der schwerbehinderte Mensch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Die ursprünglich vom BMA (nunmehr: BMGS) herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" (AHP) konkretisieren die genannten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" und "B" (vgl. Ziffern 30 und 32, Seiten 164 bis 169 AHP). Die AHP geben diesbezüglich als antizipierte Sachverständigengutachten den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung wieder und stellen ein abgewogenes und in sich geschlossenes, wie untergesetzliche Rechtsnormen anzuwendendes Beurteilungsgefüge bereit, das eine dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechende Rechtsanwendung gewährleistet (BSG v. 01.09.1999, Az: B 9 V 25/98 R, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22; BVerfG v. 06.03.1995, Az: 1 BvR 60/95, SozR 3-3870 § 3 Nr. 6). Als antizipierte Sachverständigengutachten können die AHP deshalb nicht durch Sachverständigengutachten im Einzelfall hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden (BSG v. 23.06.1993, Az: 9/9a RVs 1/91, SozR 3-3870 § 4 Nr. 6). Das Gericht kann vielmehr nur prüfen, ob die AHP dem Gesetz und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und ob ein Sonderfall vorliegt, der aufgrund der individuellen Verhältnisse einer gesonderten Beurteilung bedarf (BSG v. 01.09.1999, Az: B 9 V 25/98 R, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22).
Ausgehend davon, dass zwischen den Beteiligten unstreitig und medizinisch gesichert ist (Befundbericht der Fachärztin für HNO-Heilkunde ... vom 11.02.2003), dass die Klägerin an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, sonst aber an keinen weiteren Behinderungen leidet, ergibt sich hinsichtlich der streitigen Merkzeichen "G" und "B" Folgendes:
Die AHP konkretisieren unter den Ziffern 30 und 32 (Seiten 164 bis 169 AHP) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" und "B" näher. Dazu führen die AHP unter Ziffer 30 Abs. 3 bis 5 AHP (Seiten 165 bis 167 AHP) körperliche Funktionsbeeinträchtigungen in Form von nicht abschließend gefassten Regelfällen auf, bei denen das Merkzeichen "G" stets zu erteilen ist (BSG v. 27.08.1998, Az: B 9 SB 13/97 R, VersorgVerw 1999, 47). Genauso verfahren die AHP hinsichtlich des Merkzeichens "B" unter Ziffer 32 Abs. 3 AHP (Seite 169 AHP).
Bei einem behinderten Menschen, der an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet, sind danach gemäß Ziffer 30 Abs. 5 Satz 2 (Seite 167 AHP) und Ziffer 32 Abs. 3 Spiegelstrich 4 AHP (Seite 169 AHP) die Merkzeichen "G" und "B" nur dann zuzuerkennen, wenn sich der behinderte Mensch entweder noch im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr - Beendigung der Gehörlosenschule) befindet oder aber, wenn er sich nicht mehr im Kindesalter, sondern schon im Erwachsenenalter befindet, bei ihm jedoch zusätzlich zu der Hörstörung noch erhebliche Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) hinzukommen. Nur wenn behinderte Menschen, die an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leiden, eine dieser beiden Alternativen erfüllen, kann nach der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, wie sie sich in den AHP niedergeschlagen hat, angenommen werden, dass bei ihnen eine solche Störung der Orientierungsfähigkeit vorliegt, dass gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und gemäß § 146 Abs. 2 SGB IX bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist. Dies trifft jedoch bei der Klägerin nicht zu.
Die Klägerin leidet neben der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit an keinen weiteren Binderungen und befindet sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres auch nicht mehr im Kindesalter. Was unter "Kindesalter" im Sinne von Ziffer 30 Abs. 5 Satz 2 (Seite 167 AHP) zu verstehen ist, erläutern die AHP näher, indem sie in der Klammer ausführen: "in der Regel bis zum 16. Lebensjahr - Beendigung der Gehörlosenschule". Mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, wie sie sich aus den AHP ergibt, ist deshalb davon auszugehen, dass nach dem aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand bei Kindern mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die behinderungsbedingten Defizite mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Regel soweit reduziert sind, dass sie sich im Straßenverkehr hinreichend orientieren können und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmitteln regelmäßig nicht mehr auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies bedeutet nicht, dass damit sämtliche behinderungsbedingten Defizite gegenüber gesunden Kindern abgebaut sind. Im Vergleich zu gesunden Kindern ist jedoch die Orientierungsfähigkeit nicht mehr in dem für die Merkzeichen "G" und "B" erforderlichen Umfang herabgesetzt.
Dem Merkmal "Beendigung der Gehörlosenschule" kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu, so dass es nicht darauf ankommt, welchen Schultyp die Klägerin besucht. Denn wie die Klägerin selbst zu Recht ausführt, verlassen nur ganz wenige Schwerhörige die Förderschule für Hörgeschädigte bis zum 16. Lebensjahr. Der Begriff "Gehörlosenschule" ist zudem veraltet und wird dem heutigen, gegliederten und häufig integrativen Schulsystem nicht mehr gerecht. Der ärztliche Sachverständigenbeirat beim BMGS hat deshalb am 13.11.2002 beschlossen, die Passage "- Beendigung der Gehörlosenschule" aus den AHP zu streichen, weil die Fähigkeit, die Ausgleichsfunktion zu nutzen, vom Lebensalter und der allgemeinen Reife abhängt, nicht jedoch vom besuchten Schultyp (Blatt 53 der Gerichtsakte). Damit steht aber nach dem aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung fest, dass allein das Lebensalter, d.h. in der Regel das Erreichen des 16. Lebensjahres, und die damit in der Regel verbundene allgemeine geistige Reife die Kriterien sind, nach denen sich die Orientierungsfähigkeit eines behinderten Kindes, das an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet, im Straßenverkehr richtet.
Diese sich aus den AHP ergebende allgemeine Feststellung lässt sich - wie bereits ausgeführt - nicht durch Sachverständigengutachten im Einzelfall hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegen, so dass hierfür erst recht nicht der Vortrag der Klägerin ausreicht, dass mit Erreichen des 16. Lebensjahres die notwendige allgemeine Reife noch nicht vorliege, weil sich der Entwicklungsabstand zu den Normalhörenden trotz integrativer Maßnahmen stetig vergrößere, lebenslang bestehen bleibe und aus eigener Erfahrung zu sagen sei, dass die allgemeine Reife im Alter von 16. Jahren objektiv noch nicht vorhanden sei. Diesem Vortrag steht vielmehr die sich aus den AHP ergebende herrschende medizinische Lehrmeinung entgegen.
Dagegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, dass sich für die Berücksichtigung des Kriteriums "allgemeine geistige Reife" im Gesetz kein Anhaltspunkt findet. Zwar ist richtig, dass die Orientierungsfähigkeit allein aufgrund von behinderungsbedingten, d.h. gesundheitlich bedingten Defiziten gestört sein muss, nicht aber aufgrund von nur altersbedingten Defiziten. Jedoch umschreibt das Kriterium "allgemeine geistige Reife", dass in den AHP durch das Lebensalter bemessen wird, nicht den Entwicklungsstand eines gesunden, normalhörenden Kindes, sondern das bei hörgeschädigten Kindern behinderungsbedingt gegenüber gesunden Kindern bestehende Entwicklungsdefizit, welches sich in der Regel erst im Alter von 16 Jahren soweit reduziert hat, dass hörgeschädigten Kindern die Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr zustehen. So verstanden handelt es sich um ein mit dem Gesetz im Einklang stehendes Kriterium, weil sowohl § 146 Abs. 1 SGB IX als auch § 146 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich auf die behinderungsbedingten Einschränkungen des behinderten Menschen - hier somit das behinderungsbedingte Entwicklungsdefizit - abstellen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Lebensalter und insbesondere die in der Regel geltende Altersgrenze von 16 Jahren nach dem aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand ein ungeeignetes Maß ist, um festzustellen, ob das behinderungsbedingt bestehende Entwicklungsdefizit hörgeschädigter Kinder soweit reduziert ist, dass die Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr gerechtfertigt sind. Im Gegenteil ist das Lebensalter ein praktikabel zu handhabender Maßstab, während etwa der von der Klägerin vorgeschlagene Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung hierfür ungeeignet ist. Denn gerade der vorliegende Fall zeigt, dass ein Abstellen auf den Schul- oder Berufsabschluss dazu führen würde, dass z.B. hörgeschädigten Kindern, die aufgrund ihres behinderungsbedingten Entwicklungsdefizits vorzeitig die Schule verlassen müssen, die Nachteilsausgleiche "G" und "B" aberkannt werden müssten, während Kindern mit viel geringeren behinderungsbedingten Entwicklungsdefiziten, wie der Klägerin, die sogar ein Gymnasium besucht, beide Nachteilsausgleiche länger zustünden. Insoweit bildet die Altersgrenze von 16 Jahren auch kein starres, unabänderliches Maß, sondern gilt gerade nur im Regelfall. Ergibt sich mithin im Einzelfall, dass das behinderungsbedingt bestehende Entwicklungsdefizit ausnahmsweise hinter dem sonst üblichen Maß zurückbleibt und die Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr deshalb weiterhin erheblich gestört ist, so können auch die Merkzeichen "G" und "B" über das 16. Lebensjahr hinaus zuerkannt werden, obwohl außer der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit keine weiteren Behinderungen vorliegen. So liegt der Fall bei der Klägerin jedoch nicht.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin ein solcher Sonderfall vorliegt. Im Gegenteil ist die Entwicklung der Klägerin trotz ihrer Behinderung sehr positiv verlaufen. Sie war in der Lage, die Klassenstufen 5 bis 9 in einem regulären Gymnasium zu absolvieren und wird nunmehr das Gymnasium an einer Förderschule für Hörgeschädigte abschließen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin im Straßenverkehr schlechter orientieren können soll, als dies üblicherweise bei über 16 Jahre alten Jugendlichen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit der Fall ist.
Hierin liegt auch keine Ungleichbehandlung gegenüber Jugendlichen, die an einer ähnlichen Behinderung leiden wie die Klägerin und denen möglicherweise die Merkzeichen "G" und "B" über das 16. Lebensjahr hinaus zuerkannt wurden. Entweder ist deren Behinderung anders gelagert als bei der Klägerin, so dass schon deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegt, oder ihnen wurden die Merkzeichen "G" und "B" über das 16. Lebensjahr hinaus zu Unrecht zuerkannt. Dann besteht aus diesem Grund kein Anspruch darauf, die Merkzeichen "G" und "B" - ebenso zu Unrecht - zu erhalten.
Mit Erreichen des 16. Lebensjahres ist somit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten, weil nunmehr mit den AHP davon auszugehen ist, dass das behinderungsbedingt bestehende Entwicklungsdefizit der Klägerin soweit reduziert ist, dass ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht mehr erheblich beeinträchtigt und sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht mehr auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "G" und "B" sind somit entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.