Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2003, Az.: S 30 SB 349/02
Leitsätze:
1. Die Versorgungsverwaltung ist verpflichtet Antragstellern in Schwerbehindertenverfahren die kompletten Niederschriften des ärztlichen Sachverständigenbeirats - auf Wunsch, in voller Länge - zur Verfügung zu stellen.
2. Die Versorgungsverwaltung hält die ausführlichen Sachverständigenbeiratsprotokolle für die Auslegung und Anwendung der Anhaltspunkte für relevant. Dann gebieten es aber grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere das Gebot der Waffengleichheit, dass diese ausführlichen Sachverständigenbeiratsprotokolle nicht nur den Gerichten (was selbstverständlich sein sollte, im Schreiben der Bezirksregierung vom 17.05.2002 aber ausdrücklich untersagt wird), sondern auch den Antragstellern zur Verfügung stehen.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass ihm die Niederschriften des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) über dessen Sitzungen von November 2001 und April 2002 in der vollständigen Fassung zur Verfügung gestellt werden.
Der Kläger ist Vater der 1997 geborenen S.. Bei dieser sind mit früherem Bescheid des Versorgungsamtes D. vom 30.10.1998 wegen eines Steißbeinteratoms ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "G", "B" und "H" festgestellt worden. Wegen der Aufhebung dieses Bescheides betreffend die genannten Nachteilsausgleiche (mit Bescheid vom 22.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002) ist ein Klageverfahren beim Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 30 SB 348/02) anhängig.
Mit der am 27.08.2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger, ihm die Niederschriften des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA über die Sitzungen von November 2001 und April 2002 in der ungekürzten Fassung zur Verfügung zu stellen. Er habe hierum bereits ohne Erfolg im Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens seiner Tochter gebeten. Die Beschlüsse seien möglicherweise für das Verfahren seiner Tochter relevant. Gemäß Punkt 3 Abs. 5 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG" - Anhaltspunkte - würden die Anhaltspunkte durch die Niederschriften des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA ergänzt und erläutert. Diese Niederschriften würden jedoch nicht zugänglich gemacht. Dem Kläger sei der Gesetzestext daher nicht bekannt. Nach dem Urteil des LSG NRW vom 08.08.2002 (Az.: L 7 SB 70/02) gebiete es das prozessuale Gebot der Waffengleichheit, dem Kläger den gleichen Kenntnisstand zu verschaffen, wie ihn der Beklagte habe. Die Versorgungsämter seien im Besitz der ausführlichen Sachverständigenbeiratsprotokolle, wie sich aus einem Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 17.05.2002 ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Niederschriften des ärztlichen Sachverständigenbeirats aus den Sitzungen von November 2001 und April 2002 zur Verfügung zustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Er meint, es handele sich um eine Vorfrage im Rahmen des Streitverfahrens S 30 SB 348/02. Inzwischen liege eine Zusammenstellung der begutachtungsrelevanten Beschlüsse aus der Niederschrift über die Tagung des Beirats vom 24./25. April 2002 vor. Diese Niederschrift hat der Beklagte beigefügt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren Prozessakte (Az.: S 30 SB 348/02) und der die Tochter des Klägers betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Klageauskunft gemäß § 15 SGB I. Eine solche Auskunft ist kein Verwaltungsakt. Somit stellt sich die Klage als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dar. Die Klage ist auch nicht subsidiär zu der vom Kläger als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter betriebenen Anfechtungsklage betreffend den Bescheid vom 22.05.2002 (Az.: S 30 SB 348/02). Die vorliegend verweigerte Auskunft - das Zurverfügungstellen der vollständigen Beitragsbeschlüsse - führt nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.05.2002, so dass die hier streitige Rechtsfrage nicht als Vorfrage im Rahmen der parellel geführten Anfechtungsklage zu klären ist. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse für die allgemeine Leistungsklage gegeben.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die ungekürzte Fassung der Niederschrift der Beiratsbeschlüsse zur Verfügung gestellt wird. Gemäß § 15 Abs. 1 SGB I sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Nach Abs. 3 der Vorschrift erstreckt sich die Auskunftspflicht auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. Gemäß Punkt 3 Abs. 5 der Anhaltspunkte stellen die Niederschriften der Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA - soweit sie sich auf die Anhaltspunkte beziehen - Erläuterungen bzw. Ergänzungen dieser Richtlinien dar. Wie das LSG NRW in seiner Entscheidung vom 08. August 2002 (Az.: L 7 SB 70/02) ausgeführt hat, ist der Sachverständigenbeirat als zuständiges Gremium für die Entwicklung, Redaktion und Fortschreibung der Anhaltspunkte insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung zur Evidenzkontrolle der Anhaltspunkte, wonach ein Abweichen von den Beurteilungskriterien der Anhaltspunkte nur beim Abweichen der Anhaltspunkte von dem gegenwärtigen herrschenden Kenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft, der Ergänzung der Anhaltspunkte im Sinne der Lückenfüllung oder bei Vorliegen eines Sachverhalts, der aufgrund individueller Verhältnisse einer gesonderten Beurteilung bedarf, zulässig ist, vor allem zur Beachtung des Gebots der Waffengleichheit im Verfahren gehalten, dafür zu sorgen, dass seine in den Tagungsniederschriften niedergelegten Empfehlungen zur Anwendung, Konkretisierung und Auslegung der Anhaltspunkte den zuständigen Gerichten und Beteiligten zugänglich sind. Eine solche Zugänglichkeit ist in Bezug auf die Sitzungen von November 2001 und April 2002 nicht gegeben. Hierzu reicht die allgemein zugängliche Zusammenstellung der begutachtungsrelevanten Beschlüsse aus den Niederschriften über die Tagung der versorgungsärztlichen Sektion nicht aus. Ein Vergleich der ungekürzten Niederschriften mit der Zusammenstellung der begutachtungsrelevanten Beschlüsse zeigt, dass die begutachtungsrelevanten Beschlüsse in knapper Form lediglich das Ergebnis der Beratungen der Beiratsmitglieder erhalten. Demgegenüber lassen die ungekürzten Niederschriften erkennen, welche Gesichtspunkte im Einzelnen für die Erläuterungen bzw. Ergänzungen der Anhaltspunkte im Einzelnen maßgebend gewesen sind. Laut Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 17.05.2002 (Az.: 1 05. 1-1131.2) werden die ausführlichen Sachverständigenbeiratsprotokolle an die Versorgungsämter weitergegeben. Sie sollen dort nach Punkt 3 Abs. 5 der Anhaltspunkte eingehend erörtert werden. Demnach hält der Beklagte die ausführlichen Sachverständigenbeiratsprotokolle für die Auslegung und Anwendung der Anhaltspunkte für relevant. Dann gebieten es aber grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere das Gebot der Waffengleichheit, dass diese ausführlichen Sachverständigenbeiratsprotokolle nicht nur den Gerichten (was selbstverständlich sein sollte, im Schreiben der Bezirksregierung vom 17.05.2002 aber ausdrücklich untersagt wird), sondern auch den Antragstellern zur Kenntnis zur Verfügung stehen. Die Antragsteller haben Anspruch auf gleichen Informationsstand wie der Beklagte. Es sind keinerlei schützenswerte Interessen dafür erkennbar, dass der Inhalt der Sitzungen des Sachverständigenbeitrats einer Geheimhaltung unterliegt. So sind auch die ausführlichen Niederschriften bis zum Jahre 2001 ohne Bedenken und problemlos den Sozialgerichten zugänglich gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.