Geplante Änderungen im SGG / Bundesrat Drucksache 820/07 / Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

A. Problem und Ziel

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und zugleich eine Straffung der sozialgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Dies soll durch eine Vielzahl von Maßnahmen geschehen, die auf verschiedenen Ebenen ansetzen. Zum 1. Januar 2005 ist der Sozialgerichtsbarkeit die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, SGB II), der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes übertragen worden. Dies hat zu einer erheblichen Mehrbelastung der Sozialgerichte geführt. Diese Mehrbelastung konnte durch Personalmaßnahmen der Länder teilweise kompensiert werden. Die Bundesregierung sieht aber die Notwendigkeit, durch eine Änderung des Sozialgerichtsgesetzes flankierend für weitere Entlastung zu sorgen.

B. Lösung

I. Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit soll insgesamt entlastet werden. Dies geschieht durch eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens, die es den Gerichten erlaubt, ihrer Amtsermittlungspflicht zum einen besser nachzukommen, zum anderen aber auch Verzögerungen des Verfahrens, die durch die Verfahrensbeteiligten selbst verursacht werden, zu sanktionieren. Die erstinstanzliche Zuständigkeit wird grundlegend überarbeitet. Die Änderungen erfolgen unter Beachtung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens. Da mit dem Sozialgerichtsgesetz der materiell rechtliche Gehalt der Sozialgesetzbücher umgesetzt wird, enthält es eine Fülle von Normen, die das Kräfteungleichgewicht auszubalancieren versuchen, das insbesondere zwischen einer hoch spezialisierten Verwaltung auf der einen Seite und den Versicherten, Leistungsempfängern und behinderten Menschen auf der anderen Seite besteht. Die Aufgabe, für eine gewisse Waffengleichheit der Parteien im Sozialgerichtsverfahren zu sorgen, besteht auch vor dem Hintergrund, dass die Betroffenen vor den Sozialgerichten häufig um sie existenziell betreffende Fragen streiten. Die Straffung und Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfahrens dient gleichzeitig den Prozessparteien, die an einer zügigen Klärung elementarer Fragen ein unmittelbares Interesse haben.

Folgerichtig setzt der Gesetzentwurf eine Vielzahl von Vorschlägen aus der sozialgerichtlichen Praxis um.

- Bereits im Widerspruchsverfahren werden die Sozialleistungsträger entlastet, in dem der Verwaltung die Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung bei so genannten „Massenwidersprüchen“ im Wege der öffentlichen Bekanntgabe ermöglicht wird.

- Es wird eine erstinstanzliche Zuständigkeit für die Landessozialgerichte eingeführt für Streitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über die individuelle Beschwer einer einen Verwaltungsakt angreifenden oder begehrenden Person hinausgehen, und bei denen die Sozialgerichte in der Regel keine endgültig streitschlichtende Instanz darstellen.

– Zur Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens – insbesondere zur zeitnahen Umsetzung der durch den Amtsermittlungsgrundsatz geforderten vollständigen Tatsachenermittlung

– kann das Gericht unter engen Voraussetzungen den Vortrag einer Partei präkludieren. Es wird eine fiktive Klagerücknahme für die Fälle eingeführt, in denen der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts für einen bestimmten Zeitraum nicht betreibt. Die Anforderungen an Klageschrift und Klagebegründung werden moderat erhöht.

– Die Sozialgerichte erhalten die Möglichkeit, bei mehr als zwanzig Verfahren, die dieselbe behördliche Maßnahme betreffen, die Verfahren auszusetzen und ein Musterverfahren durchzuführen. Die Leistungsträger sollen die Verwaltungsakten binnen einer bestimmten Frist übersenden. Bei einstimmigem Verzicht der Beteiligten auf Rechtsmittel kann vom Abfassen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

– Die Verantwortung zu umfassender Ermittlung im Vorverfahren wird gestärkt, indem eine Kostentragungspflicht der Leistungsträger im Fall unterlassener Ermittlungen eingeführt wird. Die Einbeziehung neuer Verwaltungsakte in laufende Gerichtsverfahren wird strengeren Kriterien unterworfen.

– Der Schwellenwert zur Berufung wird für natürliche Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10 000 Euro angehoben.

– Die Beschwerde wird ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, in Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint und für Kostengrundentscheidungen nach § 193 sowie nach § 192 Abs. 2, soweit in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben wäre und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

– Das Abhilfeverfahren im Beschwerdeverfahren wird aufgehoben.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

1. Notwendigkeit und Ziele

Ziel des Gesetzentwurfes ist eine nachhaltige Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit durch Vereinfachung und Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens bei gleichzeitigem Erhalt der besonderen Klägerzentriertheit des Verfahrens, die dem Versicherten gewährleistet, bei niedriger Zugangsschwelle und größtmöglicher Waffengleichheit in Lebensbereichen, die seine materielle Existenz häufig unmittelbar betreffen, Rechtsschutz gegen eine hoch spezialisierte Verwaltung zu erhalten.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ist der Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende eröffnet worden (Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, Gesetz vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) und ist die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe

(Gesetz zur Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) sowie des Asylbewerberleistungsrechts (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302) von den Verwaltungsgerichten auf die Sozialgerichte übergegangen. Dies hat zu einer erheblichen Mehrbelastung der Sozialgerichte geführt.

Über das tatsächliche Ausmaß der Belastung gibt es zur Zeit kein belastbares Zahlenmaterial. Es ist insbesondere offen, inwieweit die Belastung durch die neu übernommenen Arbeitsbereiche durch den Wegfall anderer Bereiche und durch verstärkten Personaleinsatz bereits hinreichend kompensiert werden konnte.

Die Länder haben entsprechend ihrer Möglichkeiten auf diese Situation reagiert. Im Landessozialgerichtsbezirk Niedersachsen/Bremen beispielsweise sind im Jahr 2005 32 neue Richterstellen geschaffen worden. In anderen Bundesländern wurde neben dem Instrument der Stellenneueinrichtung und Versetzung auch mit Abordnungen und der Zuweisung von Assessoren an die Sozialgerichte gearbeitet. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Kenntnisse über die Auswirkungen der Versetzungen von Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern an die Sozialgerichte vor. Eine Umfrage bei den insoweit betroffenen Ländern hat lediglich ergeben, dass diese aufgrund der Vielzahl von Faktoren, die Einfluss beispielsweise auf die gerichtlichen Erledigungszeiten haben, keine belastbaren Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Personalmaßnahmen treffen konnten.

Zur Vereinfachung des gerichtsübergreifenden Richtereinsatzes hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes beschlossen (BRDrs. 120/06), mit dem das Instrument der Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ohne deren Zustimmung zu Vertretungszwecken erweitert und damit für die Praxis zum Ausgleich von Belastungsschwierigkeiten im Einzelfall nutzbarer gemacht werden kann.

Bei der gegenwärtigen Belastungssituation in der Sozialgerichtsbarkeit ist zu beachten, dass die Einführung eines neuen Rechtsgebietes – wie der Grundsicherung für Arbeitsuchende – naturgemäß einen erhöhten gerichtlichen Klärungsbedarf nach sich zieht. So kam es beispielsweise auch bei der Einführung der Pflegeversicherung zu einem sprunghaften Anstieg der Eingangszahlen, der sich allerdings nach höchstrichterlicher Klärung der wesentlichen Rechtsfragen wieder normalisiert hat.

Der Bundesrat hat im Jahr 2006 mehrere Gesetzentwürfe zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes beschlossen:

Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung von Gebühren (BR-Drs. 45/06) soll die bisherige Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden, um die Anzahl der Klagen zu reduzieren. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme eine Prüfung zugesagt, ob das angestrebte Ziel mit den Mitteln des Gesetzentwurfes tatsächlich erreicht werden kann und ob die Auswirkungen der Einführung von Gebühren für die Beteiligten zumutbar und angemessen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Klärung dieser Fragen ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Ende 2007 vorliegen soll. Die Einführung von Gebühren im sozialgerichtlichen Verfahren ist daher nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfes.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (BRDrs. 47/06) soll den Ländern die Option eröffnet werden, die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit durch Fachgerichte einheitlich ausüben zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine Änderung des Grundgesetzes, die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 92 und 108) (BR-Drs. 46/06) erreicht werden soll. Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei den weiteren parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs sowohl dessen Argumentation als auch die Gründe, die für eine Beibehaltung eigenständiger Fachgerichtsbarkeiten sprechen, in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-Drs. 684/06) sollen Instrumente aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen werden. Neben der Einführung eines Vertretungszwangs, einer Präklusionsregelung und der Zulassung der Berufung ist unter anderem vorgesehen, die ärztliche Gutachterwahl des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren abzuschaffen. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen wurden im Zuge des vorliegenden Gesetzentwurfes umfassend geprüft.

Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben in ihrer 77. Konferenz am 1./2. Juni 2006 unter anderem beschlossen, die Prozessordnungen und Gerichtsverfassungen zu vereinheitlichen. Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Überlegungen dort, wo dies einseitig möglich und im Hinblick auf das sozialgerichtliche Verfahren sinnvoll ist, auf. Die Kommission der Präsidenten der Landessozialgerichte hat eine Zusammenstellung der aus Sicht der sozialgerichtlichen Praxis dringenden gesetzlichen Änderungen vorgelegt. Auch von den Verbänden und Gewerkschaften sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Vorschläge zur Verbesserung des sozialgerichtlichen Verfahrens zugegangen.

Die Bundesregierung sieht die Notwendigkeit, über eine Änderung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes einen Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit zu leisten, der auch dem verbesserten Rechtsschutz der Prozessparteien dient. Die genannten Vorschläge werden in dem vorliegenden Gesetzentwurf aufeinander abgestimmt und gebündelt. Sie führen in ihrer Gesamtheit unmittelbar zu einer nachhaltigen Entlastung der Sozialgerichte.

2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf setzt bei der Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit auf mehreren Ebenen an, beginnend im Widerspruchsverfahren, über die Änderung von Verfahrensvorschriften vor den Sozialgerichten, der Anhebung der Voraussetzungen des Berufungs- und Beschwerderechts bis zur Schaffung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte.

a) Entlastung im Widerspruchsverfahren

Insbesondere die Rentenversicherungsträger sehen sich in jüngerer Zeit millionenfachen Widersprüchen gegen ihre Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt. So haben beispielsweise die Erhebung des Sonderbeitrages in der Krankenversicherung und die Nullanpassung der Renten zum 1. Juli 2005 zu einer massenhaften Einlegung von Widersprüchen geführt. In der Praxis stellen die Rentenversicherungsträger mit Einverständnis der Widerspruchsführer die eingelegten Widersprüche ruhend und entscheiden so lange nicht darüber, bis über einen oder mehrere Musterprozesse zu der Thematik ein höchstrichterliches Urteil erstritten wird. Nach Vorliegen der Musterentscheidung werden die ruhend gestellten Widersprüche abschließend bearbeitet. Diese abschließende Bearbeitung zieht eine extreme personelle und finanzielle Belastung nach sich. Um das Verfahren für die Leistungsträger zu erleichtern, wird die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung geschaffen.

b) Entlastung der Sozialgerichte

Die Entlastung der Sozialgerichte setzt auf mehreren Ebenen an.

aa) Stärkung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Durch eine moderate Anhebung der Anforderungen an die Klageerhebung und Klagebegründung (§ 92) werden die Sozialgerichte besser in die Lage versetzt, die ihnen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zu erfüllen. Der Verwaltung wird zur Übersendung ihrer Verwaltungsakten eine Frist gesetzt (§ 104 Satz 5 und 6).

bb) Straffung des Verfahrens

Durch die Einführung von Präklusionsregelungen (§§ 106a, 157a) riskieren diejenigen Beteiligten, die nach eindeutiger und ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht das ihnen Mögliche und Zumutbare dazu beitragen, den Prozess zu fördern, die Zurückweisung des angeforderten Vorbringens zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Fiktion einer Klagerücknahme (§ 102 Abs. 2) wird für die Fälle eingeführt, in denen der Kläger ungeachtet einer Aufforderung des Gerichts nicht fristgemäß die vom Gericht als geboten angesehene und ihm mögliche Mitwirkungshandlung erbringt oder hinreichend substantiiert darlegt, warum er die geforderte Handlung nicht vornehmen kann. Den Sozialgerichten wird die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen erlassen, wenn die Beteiligten übereinstimmend auf Rechtsmittel verzichten (§ 136 Abs. 4). Dies führt in den Fällen, in denen das sozialgerichtliche Urteil nicht mehr angegriffen werden kann, zu einer Entlastung der Sozialgerichte.

Die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes nach Klageerhebung ist künftig nur noch möglich, wenn jener den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (§ 96). Damit wird einer ausufernden Rechtsprechung begegnet und gewährleistet, dass die Gerichte sich nur mit solchen neuen Verwaltungsakten im Gerichtsverfahren auseinandersetzen, die die der Vorschrift zugrunde liegende Zielsetzung betreffen.

cc) Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit 

Aus den Verfahren vor den gegenwärtig primär belasteten Sozialgerichten werden diejenigen Verfahren herausgefiltert, in denen es vorwiegend um übergeordnete Rechtsfragen und weniger um Tatsachenfragen des Einzelfalles geht. Es sind dies Verfahren, in denen die Sozialgerichte in der Regel keine endgültig streitschlichtende Instanz sind, sondern die häufig grundsätzlichen und komplexen Rechtsfragen im anschließenden Berufungs- oder Revisionsverfahren letztverbindlich geklärt werden.

Die Einführung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte bringt daneben prozessökonomische Vorteile, da die Verfahrensbeteiligten schnell Rechtssicherheit erlangen und insbesondere die Sozialverwaltungen rasch Klarheit für die Handhabung der Normen gewinnen.

dd) Abschaffung des Abhilferechts im Beschwerdeverfahren 

Die Abschaffung des für die Sozialgerichte aufwändigen Abhilfeverfahrens trägt zu einer weiteren Entlastung bei. Eine Verkürzung des Rechtswegs ist nicht zu befürchten, da dem Betroffenen die Möglichkeit der Beschwerde zum iudex ad quem belassen bleibt.

c) Entlastung der Landessozialgerichte

Um die mit der Einführung der erstinstanzlichen Zuständigkeit einhergehende Mehrbelastung der Landessozialgerichte aufzufangen, wird in folgenden Bereichen für Entlastung gesorgt:

aa) Erhöhung des Schwellenwertes zur Berufung

Der Schwellenwert der Berufung wird in zeitgemäßer Weise für natürliche Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10 000 Euro erhöht.

bb) Beschwerdeverfahren

Die Beschwerde wird ausgeschlossen bei wirtschaftlich nicht relevanten Kostengrund und sonstigen Nebenentscheidungen sowie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe.

ee) Entscheidung des Landessozialgerichts bei Gerichtsbescheid

In den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 kann das Landessozialgericht durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da es bei diesen einfach gelagerten Verfahren nicht notwendig erscheint, mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden.

 

Drucksache 820/07 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Vom ...  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

 

2. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 10 [Kammern der Sozialgerichte] 
(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden. 
(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. 
(3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

geplante Änderung

§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden."

Begründung: Zu Nummer 2 (§ 10)

Angesichts des Strukturwandels im Bergbau bestehen Zweifel an der Notwendigkeit der Einrichtung von Knappschaftskammern in jedem Bundesland. Da auf der anderen Seite dort, wo Knappschaftskammern notwendigerweise errichtet werden, die hohe Sachkompetenz der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in diesem Bereich in den Streitverfahren benötigt wird, wird die Bildung der Fachkammern in das Ermessen des Gerichts gestellt.

3. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 12 [Zusammensetzung der Kammern]
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit. In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

geplante Änderung

§ 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der Arbeitsförderung“ gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter „einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung“ eingefügt.

Begründung: Zu Nummer 3 (§ 12)

Buchstabe a

Die Regelung, wonach für Angelegenheiten der Arbeitsförderung nach Absatz 2 und für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Absatz 5 zu besetzen war, hat sich in der Praxis als nicht tauglich erwiesen. Angelegenheiten der Arbeitsförderung sollen daher in der Besetzung der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Absatz 5 entschieden werden. Dabei soll nicht der Versicherungscharakter weiter Teile des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verkannt werden, sondern – auch aus systematischen Gründen – eine einheitliche Zuordnung der Angelegenheiten des Arbeitslosenrechts zu einem Spruchkörper erfolgen und die Bildung einer „dritten Bank" vermieden werden.

Buchstabe b

In der Praxis werden zum Teil die Fälle unterschiedlich behandelt, in denen Angelegenheiten des sozialrechtlichen Kindergeldes zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden streitig sind. Es besteht Unsicherheit darüber, ob in diesen Fällen die Kammern mit ehrenamtlichen Richtern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 (aus dem Kreis der Versicherten) oder Abs. 5 Satz 1 (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) zu besetzen sind. Häufig werden umfangreiche Ermittlungen über den Status der Partei als Arbeitnehmer / Arbeitsuchender durchgeführt, bevor die Kammerbesetzung erfolgt. Für Streitigkeiten nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes soll künftig eine Kammer in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Arbeitnehmer zuständig sein, um den Zusammenhang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende deutlicher herauszustreichen.

4. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 13 [Berufung der ehrenamtlichen Richter]
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.
(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.
(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je besonders festzusetzen.
(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht zu nehmen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungsberechtigten, behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten zu berufen.

geplante Änderung

In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „und der Arbeitsförderung“ und die Wörter „, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte“ gestrichen.

Begründung: Zu Nummer 4 (§ 13)

Folgeänderung zu § 12.

5. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 14 [Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter]
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauen Personen von den Landesversorgungsämtern oder den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind, aufgestellt. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
(4) Die Vorschlaglisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken, werden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.
(5) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

geplante Änderung

§ 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Arbeitsförderung“ gestrichen.

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter „einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung“ eingefügt.

Begründung: Zu Nummer 5 (§ 14)

Folgeänderung zu § 12.

6. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 16 [Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters]
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die ehrenamtlichen Richter in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung können nur Versicherte und Arbeitgeber sein.
(3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(4) Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein
1. Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
2. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
3. Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
4. Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist sowie leitende Angestellte;
5. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschifffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schifffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.
(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.

geplante Änderung

Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist."

Begründung: Zu Nummer 6 (§ 16)

Die Änderung bezweckt die Gleichstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und hilfebedürftigen Erwerbsfähigen in Bezug auf das ehrenamtliche

7. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 23 [Ausschuss der ehrenamtlichen Richter]
(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus sechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
(2) Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich, oder elektronisch zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln

geplante Änderung

§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind. Die Mitglieder werden von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende Ausschuss fest."

Begründung: Zu Nummer 7 (§ 23)

Buchstabe a

Aufgrund der Zuständigkeit der Sozialgerichte für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes haben die Sozialgerichte Kammern für diese Rechtsgebiete zu bilden (§ 10). Die Kammern sind in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen (§ 12 Abs. 5 Satz 1) und in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte (§ 12 Abs. 5 Satz 2).

Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dient der Wahrnehmung der in § 23 Abs. 2 Satz 1 abschließend aufgezählten Anhörungsrechte. Er wird erweitert, um die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus den neuen Sachgebieten angemessen zu repräsentieren. Da allerdings wegen § 10 Abs. 3 nicht an allen Sozialgerichten alle Kreise vertreten sind – dies gilt vor allem für das Vertragsarztrecht –, ist es erforderlich, die Anzahl der Ausschussmitglieder variabel zu halten. Eine solche Regelung verwirklicht, dass sämtliche Gruppen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter – unabhängig von der Zahl der Kreise – entsprechend der Funktion des Ausschusses vertreten sind.

Buchstabe b

Die Mitglieder des Ausschusses werden von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Die weiteren Einzelheiten (Anzahl der zu wählenden Vertreter, Wahlvorschläge usw.) können entsprechend den jeweils am Gericht bestehenden Besonderheiten geregelt werden. Eine Übergangsregelung ist nicht erforderlich, da derzeit an allen Gerichten Ausschüsse bestehen, die solche Regelungen für die mit der Neuregelung erforderlich werdende Wahl festzulegen haben.

8. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 29 [Zuständigkeit der Landessozialgerichte]
Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

geplante Änderung

§ 29 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

„ (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,

2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1. Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiteten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,

2. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

(§§ 91, 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie den Spitzenverband Bund.

3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“

Begründung: Zu Nummer 8 (§ 29)

Im Sozialgerichtsverfahren spielen Tatsachenfragen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Zudem sind existenzielle Leistungen häufig Streitgegenstand. In den meisten sozialgerichtlichen Rechtsbereichen ist daher eine zweite Tatsacheninstanz notwendig. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren sind jedoch Bereiche zu identifizieren, in denen es vorwiegend um die Klärung von Rechtsfragen geht. In diesen Bereichen wird fast zwangsläufig der Weg in die zweite Instanz gegangen – zum Teil auch zum Revisionsgericht –, um diese Rechtsfragen endgültig durch ein Obergericht klären zu lassen. Das Sozialgericht erfüllt in diesen Fällen häufig die Funktion einer nicht endgültig streitschlichtenden Instanz.

Zur Entlastung der Sozialgerichte und zur Verkürzung der Phase der Unsicherheit, mit der die Parteien während des im Instanzenzug teilweise über Jahre anhängigen Rechtsstreits belastet sind, wird eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte für die genannten Rechtsstreitigkeiten geschaffen. Dies dient der Prozessökonomie. Die Verfahrensbeteiligten erhalten schneller Rechtssicherheit; insbesondere die Sozialverwaltungen gewinnen rascher Klarheit für die Handhabung einzelner Normen.

Die in Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahren werden in der Regel vor die Landessozialgerichte getrieben. Die unteren Instanzen werden mit den häufig sehr komplexen und schwierigen Sachverhalten in der Regel nicht befasst, um den Rechtsstreit einer endgültigen Klärung zuzuführen, sondern um die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landessozialgerichts herbeizuführen. Richter und Urkundsbeamte werden durch solche durchlaufenden Verfahren in erheblichem Maße belastet. Für die Justizhaushalte entstehen finanzielle Belastungen. Gleichzeitig wird die Erledigung vergleichsweise unkomplizierter Verfahren blockiert. Die Konzentration der Verfahren aus den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bereichen vor einem bestimmten Landessozialgericht führt dazu, dass das dort aufgebaute Erfahrungswissen unmittelbar genutzt wird.

Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Auf die instanzliche und örtliche Zuständigkeit für vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung anhängige Klageverfahren wirkt sich die Änderung in der Zuständigkeit nicht aus (Grundsatz der perpetuatio fori, § 98 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).

zu Absatz 3

Absatz 3 begründet eine spezielle örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen für die im einzelnen aufgeführten Angelegenheiten.

zu Nr. 1

Die Prüfung des Risikostrukturausgleichs findet nach geltendem Recht (§ 57a Abs. 2) durch das Sozialgericht Köln statt. Sie soll künftig erstinstanzlich vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Die Erweiterung auf die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und Streitigkeiten, die sich aus der Verwaltung des mit der Gesundheitsreform zum Jahr 2009 einzuführenden Gesundheitsfonds ergeben, ist sachgerecht, da sie in Bezug auf Umfang, Komplexität und Bedürfnis nach letztinstanzlicher Entscheidung denen des Risikostrukturausgleiches vergleichbar sind.

zu Nr. 2

Der Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 66 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) erfordert eine komplexe Prüfung. Die Durchführung durch das Bundesversicherungsamt mit den Spitzenverbänden der Pflegekassen wird in erster Instanz vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen überprüft. Es ist sachgerecht, für den Finanzausgleich in der Pflegeversicherung die gleiche erstinstanzliche und örtliche Zuständigkeit wie für die Risikostrukturausgleich in der Krankenversicherung vorzusehen, da auch im Bereich des Finanzausgleichs der Grundsatz gilt „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".

zu Absatz 4

Absatz 4 begründet eine spezielle örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg für die im einzelnen aufgeführten Angelegenheiten.

zu Nr. 1

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass die Partner der jeweiligen Verträge die Entscheidungen der Bundesschiedsämter (§ 89 Abs. 4 und Abs. 7 SGB V) mit einer Klage anfechten können. Zur Beschleunigung der Verfahren und Entlastung der Sozialgerichte sollen die Entscheidungen der Bundesschiedsämter vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in erster Instanz angefochten werden können.

zu Nr. 2

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eröffnet in zahlreichen Konstellationen unmittelbare Klagemöglichkeiten gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das betrifft beispielsweise die Zusammenstellung von Arzneimitteln, für die Festbeträge festgesetzt worden sind (§ 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m § 92 Abs. 3 SGB V). In diesen Fällen wird die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Anfechtungsklage angeordnet, weil die Zusammenstellung kein Verwaltungsakt, sondern Teil der dem Gemeinsamen Bundesausschuss beim Erlass der Arzneimittelrichtlinien (AMR) obliegenden Normsetzung ist. Weitergehende Klagemöglichkeiten eröffnet § 34 Abs. 6 SGB V in der ab dem 1. April 2007 geltenden Fassung des GKV-WSG. Danach hat der Gemeinsame Bundesausschuss über Anträge von pharmazeutischen Unternehmern auf Aufnahme bestimmter Arzneimittel in die Zusammenstellung nach Abs. 1 mit Rechtsmittelbelehrung zu entscheiden. Es besteht eine unmittelbare Klagemöglichkeit der antragstellenden Unternehmen.

Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus lässt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter bestimmten Voraussetzungen Klagen unmittelbar gegen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu, obwohl das Sozialgerichtsgesetz eine § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Vorschrift nicht kennt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher im Rahmen der Feststellungsklage geführten Rechtsmittel sind im Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R - im Einzelnen dargestellt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 - verdeutlicht die Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen untergesetzliche Rechtssätze. Hierfür kommt grundsätzlich die Feststellungsklage als Rechtsschutzmittel in Betracht. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Reichweite der Normenkontrollmöglichkeit bei untergesetzlichen Normen durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz bestimmt wird und die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts diesen Anforderungen auf Basis des geltenden Rechts sachgerecht Rechnung trägt, bedarf es der Schaffung einer § 47 VwGO entsprechenden Norm nicht.

Im Hinblick auf die Besonderheiten von unmittelbar gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichteten Klagen und der regelmäßig das gesamte Bundesgebiet betreffenden Ausstrahlungswirkung einer entsprechenden Entscheidung sowie vor dem Hintergrund des zukünftigen Sitzes des Gemeinsamen Bundesausschusses ab 1. Januar 2009 in Berlin erscheint es insoweit geboten, auch für diese Fälle eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu begründen.

Wegen des engen Zusammenhangs zu Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Bereich der Versorgung mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln sollen auch diejenigen Klagen, die unmittelbar gegen die Spitzenverbände der Krankenkassen und ab dem 1. Oktober 2008 gegen den Spitzenverband Bund zu richten sind (§ 35 Abs. 7 SGB V; über § 36 Abs. 3 SGB V gilt dies auch für Hilfsmittel) erstinstanzlich vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden werden.

zu Nr. 3

Auch der Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 176 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) erfordert eine komplexe Prüfung. Die örtliche und erstinstanzliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der den Ausgleich durchführenden Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. in Berlin.

9. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 31 [Senate der Landessozialgerichte]
(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat zu bilden.
(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden.
(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

geplante Änderung

§ 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.“

Begründung: Zu Nummer 9 (§ 31)

Auf die Begründung zu Nr. 2 (§ 10) wird Bezug genommen.

10. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 40 [Senate des Bundessozialgerichts]
Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ist je ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

geplante Änderung

§ 40 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.“

Begründung: Zu Nummer 10 (§ 40)

Die Erwägungen zu § 10 (Begründung zu Nummer 2) gelten auch für das Bundessozialgericht, in dem bislang zwingend ein spezieller Senat für Knappschaftsangelegenheiten zu bilden war. Dieses Erfordernis entfällt künftig. Die Bildung eines Knappschaftssenates wird in das Ermessen des Bundessozialgerichts gestellt. Dem Bundessozialgericht soll daneben die Möglichkeit eingeräumt werden, bei entsprechendem Bedarf mehr als einen Vertragsarztsenat einzurichten. Daraus entsteht kein Anspruch auf zusätzlichen Personalbedarf.

11. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 51 [Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit]
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a. In Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8. die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9. (weggefallen) 
10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

geplante Änderung

§ 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.“

Begründung: Zu Nummer 11 (§ 51)

Folgeänderung aufgrund Aufhebung des § 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Wirkung vom 1. Juli 2005 durch Art. 1 Nr. 60 i. V. m Art. 4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Nr. 42, S. 1954).

12. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 57a [Kassenarztzulassung]
(1) In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassungen nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die der Vertragsarztsitz, der Vertragszahnarztsitz oder der Psychotherapeutensitz liegt, in den anderen Angelegenheiten des Vertragsarztrechts das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigung ihren Sitz hat, jedoch in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat, und in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, soweit durch Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt ist, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde betreffen, gilt § 57 Abs. 1.
(2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozialgericht Köln zuständig.

geplante Änderung

§ 57a wird wie folgt gefasst:

„§ 57a

(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.

(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.

(3) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(4) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.“

Begründung: Zu Nummer 12 (§ 57a)

§ 57a unterscheidet vier Fallgruppen für eine spezielle örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte in Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung. Redaktionell wird klar gestellt, dass sich die Absätze 1 und 2 ausschließlich auf Fragen des Vertragsarztrechts beziehen. Absatz 3 betrifft sowohl vertragsärztliche als auch nicht-vertragsärztliche Fragen auf Landesebene, während Absatz 4 eine Parallelregelung zu Absatz 3 auf Bundesebene darstellt. Die redaktionelle Überarbeitung ist notwendig, weil in Rechtsprechung und Literatur Uneinigkeit über die Auslegung der Vorschrift besteht. Das Bundessozialgericht legt § 57a als „Sonderzuständigkeitsregel“ zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 aus und nimmt an, dass alle vier Alternativen ausschließlich Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beträfen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2004, Az. B 7 SG 6/04 S). Diese Auslegung wird in der Literatur kritisiert (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 57a, Rn 6; Groß, in Handkommentar- SGG, 2003, § 57a, Rn 7; vgl. auch LSG Niedersachsen/Bremen, L 4 B 297/02 KR). Sie wird auch von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen nicht geteilt.

Die spezielle örtliche Zuweisung der genannten Rechtsstreitigkeiten erfolgt aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Materie des Vertragsarztrechts, insbesondere soweit sie auf Verträgen oder Entscheidungen der Bundesträger beruht, ist äußerst komplex. Mittels der Zuweisung kann sich das zuständige Sozialgericht die notwendige Fachkompetenz aneignen und eine einheitliche Rechtsprechung entwickeln. Auf diese Weise entsteht auch ein höheres Maß an Rechtssicherheit für die Betroffenen. Würden mehrere unterschiedliche Spruchkörper mit diesen Fragen befasst, würden die Verfahren länger dauern und wäre eine Klärung wesentlicher Rechtsfragen unter Umständen erst im Revisionsverfahren möglich.

In Absatz 1 wird der Streitigkeit um die Zulassung die Streitigkeit um die Ermächtigung eines Arztes gleichgestellt, weil sie im Kern teilweise ähnliche Rechtsfragen wie Zulassungsstreitigkeiten betreffen.

Die Sonderzuständigkeit des Sozialgerichts Köln nach § 57a Abs. 2 entfällt, da für Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes bei der Durchführung des Risikostrukturausgleiches gem. § 29 Abs. 3 Nr. 1 das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zuständig ist.

13. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 85 [Erledigung des Widerspruchs]
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt den Widerspruchsbescheid
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuh die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrundeliegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) (weggefallen)

geplante Änderung

Dem § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„ (4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im elektronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.“

Begründung: Zu Nummer 13 (§ 85)

Bei den Sozialleistungsträgern kommt es immer wieder zu so genannten „Massenwiderspruchsverfahren“, bei denen eine Vielzahl gleichgerichteter Widersprüche gegen gleichartige Verwaltungsakte eingelegt werden. So wurden beispielsweise gegen die Rentenanpassung nur in Höhe der Inflationsrate im Jahr 2000 rund zwei Millionen Widersprüche eingelegt. Die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 (so genannte „Nullanpassung") hat zur Einlegung von rund einer Million Widersprüche geführt, und über eine Million Widersprüche wurden gegen die Rentenanpassungsmitteilung im Jahr 2005, die Erhebung eines zusätzlichen Beitrages zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9% und die Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung eingelegt. Solche Widersprüche werden in der Praxis mit Einverständnis der Widerspruchsführer ruhend gestellt und so lange nicht beschieden, bis in einem oder mehreren Musterprozessen zu der Thematik ein höchstrichterliches Urteil ergangen ist. Die abschließende Bearbeitung der Widersprüche bedeutet eine extrem hohe personelle und finanzielle Belastung für die Rentenversicherungsträger. Allein die für den Versand der Widerspruchsentscheidung notwendigen Portokosten belaufen sich zwischen 0,25 und 0,55 Euro pro Fall. Um das Verfahren zu erleichtern, wird die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung geschaffen.

Die öffentliche Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung ist so ausgestaltet, dass der verfassungsrechtliche Rechtsschutz des Betroffenen gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirkt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Gestaltung von Verfahren aus (BVerfG, NVwZ 2000, 185, 186). Zwar muss der Zugang zu den Gerichten nicht schrankenlos gewährleistet sein; dem Beteiligten darf aber der Zugang nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 61, 82, 110). Bei einer öffentlichen Bekanntmachung besteht das Risiko, dass der Verwaltungsakt dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangt. Da der Verwaltungsakt aber seinem Wesen nach für eine bestimmte Person gilt und damit grundsätzlich bekannt zu machen ist, tangiert die öffentliche Bekanntgabe den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (BVerfGE, NJW 1985, 729).

Die Ausgestaltung der öffentlichen Bekanntgabe der Widersprüche berücksichtigt auch, dass in Massenverfahren, in denen der Kreis der Betroffenen groß ist und sich nicht immer von vornherein überschauen lässt, auch das Verfassungsprinzip der Rechtssicherheit tangiert ist und bringt dieses mit dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes in Einklang

(BVerwGE 67, 206, 209 f.). Für das Verwaltungsverfahrensrecht ist anerkannt, dass ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die öffentliche Bekanntgabe nicht nur die schwierige Ermittlung der einzelnen Adressaten ist, sondern auch die schiere Vielzahl von Adressaten (BVerfG, NVwZ 2000, 185, 186 f.). Dies gilt auch, wenn die ungewöhnliche Vielzahl der Individualbekanntgaben Personal und Sachmittel in unzumutbarem Ausmaß bindet.

Für das Sozialverwaltungsrecht hat das Bundessozialgericht (BSGE 69, 247, 250) weitere Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten formuliert: Danach muss der Bescheid zu einer Gruppe von gleichartigen Verwaltungsakten in größerer Zahl gehören. Diese sind nur zu erlassen, wenn ein und derselbe Verwaltungsträger aufgrund einer ihn bindenden Rechtsvorschrift gegenüber einer Vielzahl von Normadressaten zur selben Zeit Verwaltungsakte erlassen muss, welche die Rechtstellung der Betroffenen nach einem für alle identischen Maßstab verändern. Hierunter fallen nur schematische Entscheidungen, also Verwaltungsakte, die ausschließlich eine in einer Rechtsnorm vorgegebene Rechtsänderungsformel für die davon Betroffenen konkretisieren (z. B. Rentenanpassungsbescheide nach gesetzlichen, prozentualen Rentenerhöhungen; Beitragsbescheide nach satzungsgemäßen Beitragssatzänderungen). Für die Gleichartigkeit der Verwaltungsakte kommt es somit vor allem darauf an, dass die Rechtmäßigkeit der durch sie bewirkten Änderungen in den Rechtstellungen der Betroffenen allein von der richtigen Anwendung einer abstrakten und deshalb für Alle gleichen Rechtsformel abhängt, hingegen nicht von individuellen Umständen, insbesondere nicht von den jeweiligen persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen.

Neben den „klassischen" Bekanntmachungsmedien behördlicher Verfügungen, dem elektronischen Bundesanzeiger und überregionalen Tageszeitungen wahrt die Internetbekanntmachung das Kenntnisnahmeinteresse der betroffenen Widerspruchsführer in der heutigen Lebenswirklichkeit am ehesten. Sie ist gleichzeitig für die betroffene Behörde ohne großen Verwaltungsaufwand zu bewerkstelligen. Die Internetbekanntmachung muss für die Widerspruchsführer leicht auffindbar sein. Das Medium der öffentlichen Bekanntgabe sowie ihr Ort sind bereits in der Ruhensmitteilung aufzuführen, um dem Widerspruchsführer die bestmögliche Kenntnisnahme der späteren Entscheidung zu ermöglichen.

Die Klagefrist gegen im Wege der öffentlichen Bekanntmachung ergangene Widerspruchsentscheidungen beträgt gem. § 87 Abs. 1 Satz 3 ein Jahr. Auch auf diese Frist ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

14. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 87 [Frist für Klageerhebung]
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

geplante Änderung

Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.“

Begründung: Zu Nummer 14 (§ 87) 

Wegen der Gefahr, dass die von einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 betroffenen Widerspruchsführer nicht hinreichend Kenntnis von der Entscheidung der Widerspruchsbehörde erlangen, wird die Klagefrist in § 87 Abs. 1 Satz 3 auf ein Jahr erstreckt. Die Frist beginnt mit dem Tage an zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. Damit soll sicher gestellt werden, dass der Ort der Veröffentlichung keinen Einfluss auf das eventuelle Verstreichen einer Frist hat.

15. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 92 [Inhalt der Klage]
Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.

geplante Änderung

§ 92 wird wie folgt gefasst:

„§ 92

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.“

Begründung: Zu Nummer 15 (§ 92)

Um den Sozialgerichten die Erledigung der eingehenden Klagen zeitnah zu ermöglichen, wird die Soll-Vorschrift betreffend die Klagebegründung in den Punkten Beteiligte und Streitgegenstand zu einer Muss-Vorschrift umgestaltet. Durch die Festlegung dieser Mindestvoraussetzungen soll das Gericht in die Lage versetzt werden, seiner Aufklärungspflicht nach § 106 besser nachzukommen.

Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, muss der Vorsitzende den Kläger zu einer entsprechenden Ergänzung auffordern. Hierzu hat er ihm eine angemessene Frist zu setzen. Der Vorsitzende kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

Die Fristsetzung des § 82 Absatz 2 der Verwaltungsverfahrensordnung wird übernommen, damit das Gericht die Möglichkeit erhält, eine mangelhafte Klage zu sanktionieren. Bei der Ermessensausübung sind die im sozialgerichtlichen Verfahren herrschenden Grundsätze der Barriere- und Formfreiheit zu beachten.

Eine Verletzung der in § 92 genannten Erfordernisse macht die Klage unzulässig, soweit es sich nicht nur um Soll-Bestimmungen handelt oder der Mangel jedenfalls bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw. – wenn dem Kläger dafür nach Abs. 2 Satz 2 eine Ausschlussfrist gesetzt wurde – bis zu deren Ablauf beseitigt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 1). Das Gericht ist verpflichtet, eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte und begründete Entscheidung zu treffen, die etwa das Vorhandensein oder Fehlen anwaltlicher Vertretung oder die intellektuellen Möglichkeiten eines unvertretenen Klägers berücksichtigt.

16. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 96 [Erweiterung des Verfahrens]
(1) Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

geplante Änderung

§ 96 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt."

Begründung: Zu Nummer 16 (§ 96)

Die Vorschrift verfolgt die Ziele, eine schnelle, erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis in einem Verfahren zu ermöglichen, divergierende Entscheidungen zu vermeiden und den Kläger vor Rechtsnachteilen zu schützen, die ihm daraus erwachsen, dass er im Vertrauen auf den eingelegten Rechtsbehelf bezüglich weiterer Verwaltungsakte rechtliche Schritte unterlässt. Die Sozialgerichte haben die Vorschrift in der Vergangenheit verschiedentlich extensiv ausgelegt. Teilweise wurde sogar die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes in das anhängige Verfahren schon dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem anhängigen Streitgegenstand in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stand. Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schränkt den Anwendungsbereich der Norm wieder ein.

Künftig soll die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes – entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung der Norm –, nur noch möglich sein, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert wird. Die Regelung wird erstreckt auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung.

17.

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 102 [Klagerücknahme]
Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluss auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.

geplante Änderung

 § 102 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 ergebende Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.“

Begründung: Zu Nummer 17 (§ 102)

Die Fiktion einer Klagerücknahme wird für die Fälle eingeführt, in denen der Kläger oder die Klägerin ungeachtet einer Aufforderung des Gerichts nicht fristgemäß die vom Gericht als geboten angesehene Mitwirkungshandlung erbringt oder hinreichend substantiiert darlegt, warum er oder sie die geforderte Handlung nicht vornehmen kann. Die Klagerücknahmefiktion des Absatzes 2 ist an § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angelehnt, der mit dem 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I 1996, 1626) eingefügt wurde und § 81 AsylVfG nachgebildet ist. Die Verkürzung auf die Zwei-Monatsfrist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004, 2198) wurde wegen der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens auf drei Monate erstreckt. Damit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vor den Sozialgerichten vorwiegend klagenden bedürftigen oder kranken Menschen zur Entscheidungsfindung über die Klagerücknahme unter Umständen mehr Zeit brauchen. Der Gedanke einer gesetzlichen Rücknahmefiktion beruht auf einem ab einem gewissen Zeitpunkt zu unterstellenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers oder der Klägerin. Die Vorschrift unterliegt keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken

(BVerfG, NVwZ 1994, 62, 63). Da eine fiktive Klagerücknahme aber weit reichende Konsequenzen hat, darf die Auslegung und Anwendung der Norm nur vor dem Hintergrund ihres strengen Ausnahmecharakters erfolgen (BVerfG, NVwZ 1994, 62, 63; BVerwG NVwZ 2001, 918).

Eine fiktive Klagerücknahme setzt – wie zu § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits entschieden ist – aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213, 218 f.). Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und somit auch im vorliegenden Fall (vgl. zu § 92 VwGO BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5 f. m.w.N.). Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 a. a. O. S. 6 und vom 18. September 2002 - BVerwG 1 B 103/02 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 16 S. 12). Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998 (a. a. O. S. 168). Dort ist ein solches Erfordernis nur für den Fall angenommen worden, dass ein Gericht das Rechtsschutzinteresse verneinen will, ohne – anders als nach § 92 Abs. 2 VwGO – vorher auf Zweifel an dessen Fortbestand hingewiesen und Gelegenheit gegeben zu haben, sie auszuräumen.

Es bedarf für eine gesetzliche Fiktion der Klagerücknahme zunächst einer deutlichen und in den Handlungsaufträgen klaren Betreibensaufforderung durch das Gericht. Die Betreibensaufforderung darf nur ergehen, wenn das Gericht sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers hat. Diese Anhaltspunkte müssen so gravierend sein, dass der spätere Eintritt der Klagerücknahmefiktion als gerechtfertigt erscheint (BVerfG, NVwZ 1994, 62, 63; BVerwG, NVwZ 2000, 1297; BVerwG, NVwZ 2001, 918). Eine Verletzung der sich aus § 103 ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers kann solche Anhaltspunkte liefern und tut dies in der Regel dann, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat. Verweigert der Kläger beispielsweise Angaben zu einem bestimmten Sachverhalt, obwohl ihm dies möglich wäre, legt er vom Gericht näher bezeichnete Unterlagen nicht vor oder erscheint er nicht zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung, spricht dies für das Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens und ist indiziell für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (BVerwG, NVwZ 2001, 918; BVerwG, NVwZ 2000, 1297). Die Betreibensaufforderung als solche muss für den Kläger angesichts der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen klar und eindeutig sein. Sie muss sich auf konkrete, verfahrensfördernde Handlungen beziehen. Sie muss als prozessleitende Maßnahme erkennbar sein, eine Belehrung über die Fiktionswirkung enthalten und förmlich zugestellt werden (BVerwG, NVwZ 1986, 46, 47).

Die Fiktionswirkung des Abs. 2 tritt nur ein, wenn das Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben wird. Nichtbetreiben liegt vor, wenn der Kläger sich gar nicht oder nur unzureichend innerhalb von drei Monaten äußert, sodass nicht oder nur unzureichend dargelegt ist, dass das Rechtschutzbedürfnis im konkreten Fall ungeachtet der vorliegenden Indizien fort besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 62, 63). Diese Indizwirkung kann der Kläger aufheben, indem er binnen der Drei-Monatsfrist substantiiert darlegt, dass und warum das Rechtsschutzinteresse trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (BVerfG, NVwZ 1994, 62, 63). Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann von einer willkürfreien, durch Sachgründe gerechtfertigten Beschränkung des Zugangs zum weiteren Verfahren gesprochen werden.

Die Folge der Klagerücknahme ist die Erledigung der Hauptsache. In die Kostenentscheidung sind in der Zwischenzeit ergangene Entscheidungen nach § 193, die wirkungslos geworden sind, mit einzubeziehen. Die Kostenentscheidung erfolgt im Anwendungsbereich des § 193 nach billigem Ermessen. Den Kläger trifft also anders als in den anderen Verfahrensordnungen nicht ohne weiteres die Kostenlast. In den Verfahren, in denen Gerichtskosten erhoben werden und über § 197a bestimmte Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, sind die Kosten gem. § 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen.

Das Gericht stellt das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über die Kosten. Der Beschluss ist unanfechtbar. Dadurch wird die „Schieflage" beseitigt, dass bei Kostenentscheidungen nach Klagerücknahme und Anwendung des § 183 SGG eine Beschwerde gegeben war, in den übrigen Fällen des § 197a i. V. m § 158 Abs. 2 VwGO aber nicht.

Die Regelungen über die fiktive Klagerücknahme gelten auch im einstweiligen Rechtsschutz.

18. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 104 [Äußerung auf die Klage]
Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, dass auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht.

geplante Änderung

§ 104 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „äußern“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 90 gilt entsprechend.“ angefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.“

Begründung: Zu Nummer 18 (§ 104)

Buchstabe a

In Anlehnung an § 85 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz Verwaltungsgerichtsordnung wird auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit geschaffen, die Äußerung durch Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen.

Buchstabe b

Die Aufforderung zur Stellungnahme soll dem Vorsitzenden die nach § 103 obliegende Aufklärung des Sachverhalts erleichtern. Mit der Übermittlung der Klageschrift soll der Vorsitzende zugleich weitere prozessfördernde Maßnahmen treffen, damit der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung beendet werden kann, vgl. § 106 Abs. 2. Bereits mit der Übermittlung der Klageschrift treffen die Sozialgerichte daher bestimmte Anordnungen. Hierzu gehört in der Regel die Übersendung der Verwaltungsakten, da sich hieraus der Sach- und Streitstand betreffend das Vorverfahren umfassend ergibt. Bei medizinischen Sachverhalten betrifft dies insbesondere eventuelle bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten. Um dem Gericht eine zeitnahe Erledigung des Rechtsstreits zu ermöglichen, soll die Verwaltung die Akten binnen eines Monats nach der Übersendungsaufforderung dem Gericht vorlegen.

Die Übersendung einer von der Behörde beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalakten gleich. Das Gericht kann jedoch die Übersendung der Originalverwaltungsakten anfordern, um zu gewährleisten, dass das Gericht zumindest im Streitfall die Vollständigkeit der Akten nach § 106 überprüfen kann. Bei elektronischer Aktenführung hat die Behörde einen vollständigen Ausdruck der elektronisch geführten Akte vorzulegen.

19. 

Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

§ 106a

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,

2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und

2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.“

Begründung: Zu Nummer 19 (§ 106a)

Teilweise wird die Erledigung eines Rechtsstreits verzögert, weil Beteiligte nicht oder nur verspätet am Verfahren mitwirken, indem sie beispielsweise den behandelnden Arzt nicht nennen oder Unterlagen, die sich nur in ihrem Besitz befinden, nicht übergeben. Mit der Einführung der fakultativen Präklusionsregelungen soll erreicht werden, dass Beteiligte, die nach eindeutiger und ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht das ihnen Mögliche und Zumutbare dazu beitragen, den Prozess zu fördern, die Zurückweisung des angeforderten Vorbringens zu einem späteren Zeitpunkt riskieren. Die Präklusion basiert auf der Annahme, dass die Zulassung des Vorbringens den Rechtsstreit erheblicher verzögern würde, als wenn der Vortrag zurückgewiesen wird (BGHZ 86, 31). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 87b Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens tangiert den Grundsatz der Amtsermittlung im öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit der Verpflichtung zur rechtsstaatsgemäßen Ausgestaltung des Verfahrensrechts nicht nur der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger Entscheidungen dient, sondern darüber hinaus auch im Rahmen der Richtigkeit gerechter Entscheidungen eine Ausstrahlungswirkung entfaltet (BVerfGE 55, 72, 94; 42, 64, 73; 46, 325, 333). Den Prozessparteien ist im Rahmen der Verfahrensordnung daher gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vortragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel geltend machen zu können (BVerfGE 55, 72, 94; 52, 131, 156). Diese Notwendigkeit, verfahrensrechtlich eine Waffengleichheit der Parteien herzustellen, tritt besonders deutlich im sozialgerichtlichen Verfahren zutage, wo private Kläger häufig um existenzielle Grundfragen streiten und sich in der Regel einem an materiellen und finanziellen Ressourcen überlegenen Verwaltungsträger gegenüber sehen.

Die Möglichkeit zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung wird durch Präklusionsvorschriften beschränkt. Gleichwohl sind solche Präklusionsvorschriften, die auf eine Verfahrensbeschleunigung hinwirken sollen, vom Bundesverfassungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes als verfassungsgemäß beurteilt worden (BVerfGE 55, 72, 94; 36, 92, 98; 51, 188, 191). Erforderlich ist, dass die betroffene Partei hinreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Fragen zur Sache zu äußern, diese Gelegenheit aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ. Präklusionsvorschriften müssen wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter haben (BVerfGE 69, 126, 136; 69, 145, 149; st. Rspr.). Die Fachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist eine Präklusion insbesondere dann nicht mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu vereinbaren, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht die Verzögerung mitverursacht hatte (BVerfGE 81, 264, 273 m. w. N.).

Da die Beurteilung der Prozesslage dem Gericht obliegt, ist die Zurückweisung fakultativ ausgestaltet.

20. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 109 [Anhörung von Ärzten]
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

geplante Änderung

In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

Begründung: Zu Nummer 20 (§ 109)

Redaktionelle Änderung.

21. 

geplante Änderung

Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:

„§ 114a

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren an einem Gericht, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren.“

Begründung: Zu Nummer 21 (§ 114a)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 93a Verwaltungsgerichtsordnung und dient der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen. Ein Musterverfahren kann durchgeführt werden, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren an einem Gericht ist. Aus der gerichtlichen Praxis wurde das Bedürfnis für die Übernahme dieser Regelung in das sozialgerichtliche Verfahren geäußert.

Die Vorweg-Durchführung von Muster-Verfahren als solche unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, NJW 1980, 1511). Auch das Bundessozialgericht sieht die Vereinbarung der Durchführung eines Musterprozesses grundsätzlich als zulässig an

(BSG, SozR 3100 § 18c Nr. 5). Die in Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgenommenen Erleichterungen bei der Beweiserhebung tangieren zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; letztlich sind sie jedoch darauf ausgerichtet, dem Bürger durch ein zügiges Verfahren effektiven und zeitnahen Rechtsschutz zu ermöglichen, damit aus der Menge der Verfahren nicht eine unbeherrschbare richterliche und administrative Last resultiert. Das Gericht hat eine anhörungsbewusste Praxis zu üben (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4, Rn 268, Fn 7 m. w. N.).

Die Auswahl der Verfahren hat nach sachgemäßen Kriterien zu erfolgen. Sämtliche Verfahren müssen ein und dieselbe behördliche Maßnahme betreffen. Es reicht nicht aus, dass mehrere behördliche Entscheidungen eine Rechtsfolge in Bezug auf einen jeweils gleich gelagerten Sachverhalt aussprechen (so genannte „unechte Massenverfahren"). Aus diesem Grund wird der Anwendungsbereich der Vorschrift im Sozialrecht relativ begrenzt sein. Zwar führen insbesondere im Rentenversicherungsrecht häufig unechte Massenverfahren zu einer Überforderung der Verwaltung und Gerichte; echte Massenverfahren hingegen stellen im Sozialverwaltungsverfahren die Ausnahme dar.

22. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 131 [Sicherung des Rechtsschutzes eines obsiegenden Beteiligten]
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderliche, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange des Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

geplante Änderung

§ 131 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Gericht“ die Wörter „in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4“ eingefügt.

Begründung: Zu Nummer 22 (§ 131)

Buchstabe a

Die Änderung in Satz 2 ist erforderlich, da bei Verpflichtungs- und Leistungsbegehren der Rechtsstreit allein durch die Aufhebung der Bescheide nicht in vollem Umfang erledigt ist. Mit dem dritten Satz wird klargestellt, dass das Rechtsschutzbegehren mit der Aufhebung des Ablehnungsbescheides noch nicht erschöpft ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG vom 17. April 2007 - B 5 R 30/05 R; vgl. auch BVerwGE 107, 128, 130f.) darf das Verpflichtungs- bzw. Leistungsbegehren aber nicht unentschieden bleiben. Nach der Rechtsschutzssystematik des Sozialgerichtsgesetzes kommt dafür nur ein Bescheidungsurteil in Betracht, das ohne eine entsprechende Ermächtigung im Gesetz unzulässig wäre.

Buchstabe b

Die Ergänzung erfolgt, um klarzustellen, dass die Zurückverweisung an die Verwaltung auch für die praktisch wichtigen Bereiche der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere bei Verpflichtungs- und kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklagen gilt.

23. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 136 [Inhalt des Urteils]
(1) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4. die Urteilsformel,
5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,
6. die Entscheidungsgründe,
7. die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

geplante Änderung

Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„ (4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.“

Begründung: Zu Nummer 23 (§ 136)

Die Änderung bezweckt eine weitere Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit. Dem Gericht soll ermöglicht werden, von der schriftlichen Begründung eines in der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteils abzusehen, wenn alle Beteiligten einstimmig auf ein Rechtsmittel verzichten. Die Norm ist § 313a der Zivilprozessordnung (ZPO) nachempfunden. Anders als in § 313a ZPO wird es nicht für ausreichend erachtet, dass lediglich die Parteien den Verzicht auf Abfassen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erklären. Ergeht eine Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, so können sich Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der Grenzen der materiellen Rechtskraft ergeben. Um diesen Problemen zu entgehen, muss auch der Beigeladene den Verzicht erklären.

Wird ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen, obwohl die Voraussetzungen des § 136 Abs. 4 nicht erfüllt sind, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Anfechtbarkeit des Urteils begründet. Dagegen ist es unschädlich, wenn das Gericht ein Urteil in vollständiger Form abfasst, obwohl die Voraussetzungen der Abkürzung nach § 136 Abs. 4 gegeben sind.

24. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 144 [Zulässigkeit der Berufung]
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

geplante Änderung

§ 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geld-“ ein Komma und das Wort „Dienst-“ eingefügt sowie die Angabe „500 Euro“ durch die Angabe „750 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „5 000 Euro“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

Begründung: Zu Nummer 24 (§ 144)

Buchstabe a

Buchstabe a) aa)

Der Begriff der Sachleistung umfasst keine Dienstleistungen. Diese sind jedoch der ratio der Norm nach nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Im Sinne einer Klarstellung werden daher Dienstleistungen ausdrücklich in den Geltungsbereich der Norm einbezogen.

Buchstabe a) bb) und b)

Zur Entlastung der Landessozialgerichte wird der Beschwerdewert für die Zulassungsberufung für Klagen, die Geld-, Sach- oder Dienstleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, auf 750 Euro und für Erstattungsstreitigkeiten auf 10 000 Euro erhöht. Die Anhebung der 500-Euro-Grenze entspricht im Übrigen in etwa einem an der Kaufkraftreduzierung orientierten Ausgleich. Schriebe man die seinerzeit geltende 1 000- DM-Grenze aus dem Jahre 1991 fort, ergäbe sich für das Jahr 2008 eine Wertgrenze von ca. 710 Euro, die auf 750 Euro aufzurunden wäre.

25. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 145 [Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung]
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Sozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

geplante Änderung

§ 145 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

Begründung: Zu Nummer 25 (§ 145)

Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des Abhilfeverfahrens (§ 174).

26. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 153 [Verfahren vor den Landessozialgerichten]
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

geplante Änderung

Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„ (5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.“

Begründung: Zu Nummer 26 (§ 153)

Nach § 153 Abs. 4 kann das Landessozialgericht die Berufung gegen ein Urteil durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Wird hingegen in erster Instanz in Sachen ohne besonderen Schwierigkeitsgrad tatsächlicher oder rechtlicher Art und bei geklärtem Sachverhalt durch den Kammervorsitzenden oder die Kammervorsitzende ohne ehrenamtliche Richter mit Gerichtsbescheid (§ 105) entschieden, ist der Senat des Landessozialgerichts gezwungen, bei diesen einfach gelagerten Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern zu entscheiden.

Es ist sachgerecht, es in diesen Fällen dem Senat zu ermöglichen, durch den oder die Berichterstatter/in – mit den ehrenamtlichen Richter/inne/n – zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, da die Beteiligten jedenfalls in einer Tatsacheninstanz das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Parteien hierauf ausdrücklich verzichten. Den teilweise aus der gerichtlichen Praxis geäußerten Bedenken gegen die Veränderung der Richterbank, da nicht durchgehend davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 in erster Instanz zutreffend bejaht worden sind, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Übertragung auf den Berichterstatter von einem Beschluss des Senats abhängig gemacht wird.

27. 

geplante Änderung

Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:

„§ 157a

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.“

Begründung: Zu Nummer 27 (§ 157a)

Folgeänderung wegen der Einführung der Präklusionsvorschrift in § 106a im erstinstanzlichen Verfahren. Dies zieht die Notwendigkeit einer entsprechenden Vorschrift im Rechtsmittelverfahren nach sich. § 157a gilt über § 165 auch für Verfahren vor dem Bundessozialgericht.

28. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 160a [Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision]
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

geplante Änderung

§ 160a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

Begründung: Zu Nummer 28 (§ 160a)

Folgeänderung wegen Aufhebung des Abhilfeverfahrens (§ 174).

29. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 172 [Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen]
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

geplante Änderung

§ 172 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ansprüchen“ die Wörter „und über die Ablehnung von Gerichtspersonen“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen 1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre,

2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,

4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.“

Begründung: Zu Nummer 29 (§ 172)

Buchstabe a

Die Änderung bewirkt eine Anpassung an § 146 Verwaltungsgerichtsordnung im Interesse der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen.

Buchstabe b

Zur Entlastung der Landessozialgerichte soll ein Ausschluss der Beschwerde bei den genannten wirtschaftlich nicht relevanten Kostengrundentscheidungen und sonstigen Nebenentscheidungen sowie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe greifen.

Nr. 1

Der Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, führt dazu, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden.

Nr. 2

Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft.

Nr. 3

Beschlüsse nach § 193 Abs. 1 Satz 3 sind unanfechtbar.

Nr. 4

Die Beschwerde in den genannten Angelegenheiten wird wegen der relativ geringen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Streitigkeiten im Interesse einer Entlastung der Beschwerdegerichte ausgeschlossen. Nach § 567 Abs. 2 ZPO, dem die Vorschrift nachgebildet ist, fallen nur solche Streitigkeiten über Kosten darunter, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, z. B. die Anfechtung der Festsetzung von Zeugen- und Sachverständigengebühren, die Ablehnung einer Reisekostenbeihilfe zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, nicht aber Streitigkeiten über die Erhebung von Kosten für Verwaltungshandeln.

30. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 174 [Abhilfe der Beschwerde]
Hält das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Landessozialgericht vorzulegen.

geplante Änderung

§ 174 wird aufgehoben.

Begründung: Zu Nummer 30 (§ 174)

Das Abhilfeverfahren führt für die Sozialgerichte zu einem erhöhten Arbeitsaufwand, ist jedoch für den Abhilfesuchenden in der Praxis in der Regel nicht ertragreich. Die tatsächliche Abhilfe bewegt sich im Promille-Bereich. Der iudex a quo ist zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Abhilfe verpflichtet. Der Prüfaufwand, ob eine Abhilfe in Betracht kommt, ist angesichts der großen Aktenmengen im sozialgerichtlichen Verfahren zunehmend erheblich. Für die Begründung des Abhilfegesuches muss teilweise eine Akteneinsicht des Abhilfesuchenden abgewartet werden. Auch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Abhilfegesuche müssen vorgelegt werden. Die Abgabe an den iudex ad quem hat nach der Rechtsprechung unverzüglich zu erfolgen. Von einem Abhilfegesuch geht daher ein erheblicher Druck auf die Sozialgerichte aus, der unter Umständen dazu führt, dass andere Verfahren liegen bleiben.

Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, das Abhilfeverfahren zu streichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Rechtschutzsuchenden der Rechtsweg nicht abgeschnitten wird, sondern die Möglichkeit der Beschwerde zum iudex ad quem

31. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 183 [Kostenfreiheit des Verfahrens]
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 192 bleiben unberührt.

geplante Änderung

In § 183 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

Begründung: Zu Nummer 31 (§ 183)

Redaktionelle Änderung.

32. 

bisheriger Wortlaut der Vorschrift

§ 192 [Kostenauferlegung wegen mutwilliger Prozessführung]
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.
(1a) Betrifft das Verfahren die Anfechtung eines Bescheides der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Zahlung der nach § 28 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlenden Zuzahlung hat das Gericht dem Kläger einen Kostenbetrag mindestens in Höhe des Betrages nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz aufzuerlegen, wenn
1.die Einlegung der Klage missbräuchlich war,
2.die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung spätestens in dem Bescheid den Kläger darauf hingewiesen hat, dass den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kostenbetrages treffen kann.
Die Gebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 184 entfällt in diesem Fall. 
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 1a wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

geplante Änderung

§ 192 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „in einem Termin“ gestrichen.

b) Absatz 1a wird Absatz 2.

c) Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.“

Begründung: Zu Nummer 32 (§ 192)

Buchstabe a

Nach der geltenden Rechtslage ist die Auferlegung von Verschuldenskosten nur bei einer Belehrung in einem Termin möglich. Das bedeutet einen zusätzlichen Aufwand in den Verfahren, in denen ansonsten auch ohne diesen eine Entscheidung möglich wäre. In Eilverfahren wird die Verhängung von Verschuldenskosten damit praktisch ausgeschlossen. Die entsprechende Darlegung soll künftig auch in einer gerichtlichen Verfügung möglich sein.

Buchstaben b, c und d

Neuanordnung der Absätze wegen des durch Artikel 4 des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) – in Kraft getreten am 1. Januar 2007 – eingefügten Absatzes 1a.

Buchstabe e

Teilweise werden Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen oder nur unzureichend betrieben und müssen im Sozialgerichtsverfahren nachgeholt werden. Dies führt zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Gleichzeitig findet eine Kostensteigerung statt, da die Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren – beispielsweise durch Einschalten externer Gutachter – teurer sind. Schließlich findet auch eine Kostenverlagerung von den Haushalten der Leistungsträger zu den Landesjustizhaushalten statt.

Vor diesem Hintergrund soll den Sozialgerichten die Möglichkeit gegeben werden, die Kosten für Ermittlungen, die von der Verwaltung vorzunehmen gewesen wären, dieser aufzubürden. Dies soll unabhängig vom Verfahrensausgang möglich sein. Die Norm hat mangels eines Sanktionsapparates eine eher präventive Wirkung. Sie hat zum Ziel, die Verwaltungen vor dem Hintergrund der möglichen Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten, die bei den Gerichten zu Entlastungseffekten führt.

Behörden, die wegen sachwidrig unterlassener Ermittlungen mit unter Umständen erheblichen Kosten belastet werden, soll die Beschwerde offen stehen, soweit das Sozialgericht entscheidet. Die Entscheidung nach Absatz 2 soll deshalb immer durch gesonderten Beschluss und nicht im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergehen. Bei Entscheidung durch das Landessozialgericht verbleibt es beim Ausschluss der Beschwerde nach § 177. § 12 Abs. 1 Satz 1 findet Anwendung.

33. 

geplante Änderung

Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:

„§ 197b

Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.“

Begründung: Zu Nummer 33 (§ 197b)

Die Vollstreckung titulierter Forderungen spielte beim Bundessozialgericht bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG (BGBl. I 2001, 2144) in der Praxis keine Rolle. Die Einführung von Gerichtskosten für die in § 197a genannten Verfahren zieht die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Gerichtskosten durch das Bundessozialgericht nach sich. Gegenwärtig ist das Bundessozialgericht bei der Beitreibung von Gerichtskosten darauf angewiesen, sich vor den Zivilgerichten einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen. Die Rechtsgrundlage für die Kostenbeitreibung des Bundessozialgerichts orientiert sich am Vorbild des § 12 Arbeitsgerichtsgesetz. Es wird eine Justizbeitreibungsstelle errichtet, und die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung werden für entsprechend anwendbar erklärt. Vollstreckungsbehörde ist für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.