Das GKG ist zum 01.07.2004 neu gefasst wurden. Es ist in neun neue Abschnitte aufgeteilt und das Kostenverzeichnis neu gestaltet wurden.
1. Abschnitt : Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 5)
§ 1 enthält die enumerative Aufzählung der Verfahren, auf die das Gesetz Anwendung finden soll.
Die Vorschrift über die Befreiung von der Kostenpflicht in § 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des §2.
§ 3 bestimmt, dass die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben werden (Abs.2) und sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert richten (Abs.1).
§ 4 regelt die Erhebung von Kosten im Falle einer Verweisung.
§ 5 regelt die Verjährung und Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs.
2. Abschnitt: Vorschriften über die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (§§ 6 bis 9)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird in einem Prozessverfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
Die Fälligkeit für die übrigen Gebühren und Kosten bestimmt sich nach § 9, der inhaltlich mit §63 Abs.1 GKG a.F. und §64 Abs.1 S.1 GKG a.F. entspricht.
3. Abschnitt: Bestimmungen über Vorschusspflicht und Vorauszahlung (§§ 10 bis 18)
Nach § 10 kann grundsätzlich kein Vorschuss oder Vorauszahlung der Gebühr von der
Staatskasse verlangt werden.
Nach § 17 Abs. 2 kann für Schreibauslagen und Aktenversendungspauschalen ein Vorschuss zur Deckung der Kosten von der Staatskasse verlangt werden.
4. Abschnitt: Bestimmung über Gerichtskostenansatz (§§ 19 bis 21)
§ 19 Abs. 1, 4 und 5 regelt die Zuständigkeit und Verfahren für die Festsetzung
des Kostenansatzes.
§ 20 regelt die Nachforderung von Kosten.
§ 21 regelt die Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung.
5. Abschnitt: Bestimmung en über Kostenschuldner (§§ 22 bis 33 GKG)
In §§ 22 Abs. 1, 28 und 29 sind die Kostenschuldner geregelt.
§ 31 regelt die Haftung mehrer Kostenschuldner auf verschiednen Beteiligtenseiten.
Die Haftung mehrerer Kostenschuldner auf einer Beteiligtenseite richtet sich nach § 32 GKG.
6. Abschnitt: Gebührenvorschriften (§§ 34 bis 38)
§ 38 regelt die Erhebung einer Verzögerungsgebühr.
7. Abschnitt: Wertvorschriften und Wertfestsetzung (§§ 39 bis 65)
Nach der Grundregel § 53 Abs. 1 bestimmt sich die Höhe des Streitwertes in
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem
Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung, vorbehaltlich anderer Bestimmungen.
Als Auffangwert ist nach § 52 Abs. 3 ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen.
Sonderbestimmungen sind:
§ 53 Abs. 3 Nr. 4 Wertberechnung bei Verfahren nach § 86b SGG
§ 41 Wertberechnung bei Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
§ 42 Wertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen
§ 43 Wertberechnung bei Nebenforderungen
§ 44 Wertberechnung bei Stufenklage
§ 45 Wertberechnung bei Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige
Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 47 Wertberechnung bei Rechtsmittelverfahren
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antragsschrift-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht nach § 63 Abs. 1 S. 1 sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in EUR ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die Verfahrensgebühr bei Einreichung der Klage oder eines Antrags fällig. Die Entscheidung ist nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG bindend, da die Tätigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird.
Das Prozessgericht setzt den Streitwert endgültig nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder das Verfahren sich anderweitig erledigt.
8. Abschnitt: Bestimmungen über Rechtsbehelfe (§§ 66 bis 69)
§ 66 regelt die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde.
§ 67 regelt die Beschwerde gegen die Anordnung der Vorauszahlung.
§ 68 regelt die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes.
§ 69 regelt die Beschwerde gegen die Auferlegung der Verzögerungsgebühr.
9. Abschnitt: Schluss und Übergangsvorschriften
Nach § 73 ist das GKG in der Fassung ab dem
01.07.2004 anwendbar,
auf Rechtstreitigkeiten Verfahren, die nach dem 30.06.2004 anhängig werden (§ 73
Nr. 1) und
auf Rechtsmittelverfahren, die nach dem 30.06.2004 anhängig werden.
Kostenverzeichnis
Das Kostenverzeichnis als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG ist völlig neu gegliedert. In Teil 7 sind die Gebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialkgerichtsbarkeit geregelt. Maßgebend für die Bestimmung der Gebühren ist das Pauschgebührensystem. Das gesamte Verfahren wird durch eine Verfahrensgebühr abgegolten, neben der Entscheidungsgebühren nicht mehr erhoben werden. Eine Ermäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr tritt nur ein, wenn das gesamte verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder durch Vergleich endet. Wird nur ein Teil des Verfahrens auf eine dieser Arten erledigt, verbleibt es bei der vollen pauschalen Verfahrensgebühr. Erstattungsfähige Auslagen sind in Teil 9 geregelt.
KV Nr. 7110
Die Verfahrensgebühr beträgt im ersten Rechtszug 3,0.
KV Nr. 7111
Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug ermäßigt sich auf 1,0, wenn das gesamte
Verfahren durch
KV Nr. 7120
Die Verfahrensgebühr beträgt im Berufungsverfahren 4,0.
KV Nr. 7121
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich im Berufungsverfahren auf 1,0, wenn das
gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage beendet wird,
KV Nr. 7122
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich im Berufungsverfahren auf 2,0, wenn das
gesamte Verfahren durch
KV Nr. 7130, 7131, 7132
Die Verfahrensgebühr beträgt im Revisionsverfahren 5,0.
Die Verfahrensgebühr kann sich auf 1,0 bzw. 3,0 ermäßigen. Die
Ermäßigungstatbestände entsprechen denen des Berufungsverfahrens.
KV Nr. 7210 - 7220
In KV Nr. 7210 - 7220 sind die Gebühren für einstweilige Anordnungen und für
Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG geregelt. Im Verfahren über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen bzw. Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden
die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG
gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. Die Verfahrensgebühr im
ersten Rechtszug beträgt 1,5 (KV Nr. 7210). Sie ermäßigt sich auf 0,5, wenn das
gesamte Verfahren durch
Die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren beträgt 2,0 (KV Nr. 7220). Sie ermäßigt sich nach KV Nr. 7221 auf 1,0, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Beschwerde beendet wird.
KV Nr. 7500 - 7504
Die Gebührentatbestände betreffen sonstige Beschwerden,
Nichtzulassungsbeschwerden und Beschwerden, die nach anderen Vorschriften nicht
gebührenfrei sind. Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr tritt bei Zurücknahme
der Beschwerde oder Beendigung des Verfahrens durch anderweitige Erledigung ein.
KV Nr. 7600
Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs entsteht eine besondere
Verfahrensgebühr in Höhe von 0,25, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den
Wert des Streitgegenstandes übersteigt.
* mit freundlicher Genehmigung von Ri´inLSG E. Straßfeld