Das zum 01.07.2004 in Kraft tretende JVEG fasst die bisherigen Regelungen über die Entschädigung von Zeugen, Dolmetschern, Übersetzern und ehrenamtliche Richter im ZSEG und im EhrRiEG zusammen.
Es gliedert sich in sechs Abschnitte.
1. Abschnitt
§ 1 beschreibt den Kreis der anspruchsberechtigten und ihre Heranziehung durch Behörden oder sonstige Stellen.
Nach §1 Abs.1 S.3 kann der Anspruch auf Vergütung nach den Regelungen des JVEG nicht nur dem Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer als im Verfahren tätige natürliche Person, sondern auch einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung zustehen. Dies der Fall, soweit die juristische Person oder Personenvereinigung den Auftrag erhält, die ein (angestellter oder freier) Mitarbeiter im Verfahren erbringt. Der Gesetzgeber sieht juristische Personen oder Personenvereinigungen, wie z.B. Technischer Überwachungsverein, im Falle der Auftragserteilung im kostenrechtlichen Sinne als Auftragnehmer auch im Gerichtsverfahren an, unabhängig davon, ob nur natürliche Personen als Sachverständige im verfahrensrechtlichen Sinn tätig werden. Der Gesetzgeber verweist insoweit auf die Entscheidung des Sächsischen LSG vom 10.01.2001, L 5 RJ 138/98 KO JurBüro 2001, 486/E-LSG B-1992.
§ 2 regelt das Erlöschen und Verjährung der Ansprüche nach JVEG.
Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn
er nicht binnen drei Monate bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen
oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die bisherige individuelle
Fristsetzung bei Sachverständigen entfällt (§ 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1 ZSEG).
§ 2 Abs. 1 S. 2 regelt den Fristbeginn. Die Frist für den Vergütungsanspruch eines
Sachverständigen beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei Gericht, unabhängig
davon, ob eine spätere schriftlich und mündliche Erläuterung des Gutachtens
erfolgt (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Wird der Sachverständigen nach Eingang des
Gutachten zur Erläuterung des Gutachtens herangezogen, beginnt die Frist für die
Geltendmachung der Vergütung für die Erläuterung mit Beendigung der zweiten
Heranziehung zu laufen.
Nach § 2 Abs. 1 S. 3 kann die Dreimonatsfrist durch den Kostenbeamten auf
begründeten
Antrag verlängert werden, bei Ablehnung entscheidet das Gericht durch
unanfechtbaren Beschluss.
Bei Versäumung der Frist kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Die Regelung entspricht
inhaltlich § 69 Abs. 2 und 3 GKG.
Nach § 2 Abs. 3 verjährt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung in drei
Jahren. Die Regelung ist inhaltlichidentisch mit § 15 Abs. 4 und 5 ZSEG.
§ 2 Abs. 4 entspricht inhaltlich § 15 Abs. 6 ZSEG.
§ 3 regelt die Vorschussgewährung.
§ 4 regelt das Verfahren der richterlichen Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung und des Vorschusses sowie der Beschwerde.
§ 4 Abs. 1 S. 1 entspricht inhaltlich § 16 Abs. 1 S. 1 ZSEG und regelt das Verfahren
der richterlichen Festsetzung.
Nach § 4 Abs. 3 ist gegen die richterliche Festsetzung die Beschwerde des
Berechtigten und der Staatskasse zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 EUR übersteigt oder
das Gericht, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde
wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem
Beschluss zulässt.
Nach § 4 Abs. 4 ist Beschwerde bei Nichtabhilfe dem Landesozialgericht vorzulegen.
Das Landessozialgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die
Nichtzulassung ist unanfechtbar.
Achtung:
In Hinblick auf die Anhebung des Beschwerdewertes von 50 EUR auf 200 EUR und die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02 zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs wird darauf zu achten sein, dass die Staatskasse,
vertreten durch den Bezirksrevisor an dem Verfahren der richterlichen
Festsetzung beteiligt wird.
§ 4 Abs. 6 betrifft die Beschwerdeeinlegung, die Regelung entspricht inhaltlich
§ 16 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 S. 5 ZSEG.
Siehe Sonderregelung hinsichtlich der Beschwerde in § 9 Abs. 1 S. 5 und S. 6 bei der
Bestimmung der Höhe der Sachverständigenvergütung vor Abrechnung
2. Abschnitt
Im 2. Abschnitt sind die für sämtliche Beteiligten geltenden gemeinsamen
Vorschriften zusammengefasst, und zwar
§ 5 - Fahrkostenersatz
§ 6 -
Aufwandsentschädigung
§ 7 - Ersatz sonstiger Aufwendungen
Fahrkostenersatz
Einem Berechtigten werden bei der Benutzung von öffentlich, regelmäßig
wiederkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis
zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wageklasse der
Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des
notwendigen Gepäcks ersetzt (§ 5 Abs. 1).
Bei Benutzung des eigenen oder eines unentgeltlich zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeugs werden Zeugen oder dem Dritten (§ 23) pro Kilometer ein Betrag von
0,25 EUR und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Anspruchsberechtigten (u.a. Sachverständige, ehrenamtliche Richter) pro Kilometer ein Betrag von 0,30
EUR erstattet (Abs.2). Die in § 9 Abs. 1 und 2 ZSEG vorgesehene
Vergleichsberechnung bei Strecken über 200 Kilometer entfällt.
Einem Berechtigten, der gegen Entgelt ein fremdes Kraftfahrzeug
(z.B. einen
Mietwagen oder ein Taxi) fährt, soll nach § 5 Abs. 2 S. 3 die tatsächlich entstandene
Auslage ersetzt werden, wobei der Ersatz auf maximal 0,25 EUR für jeden
gefahrenen Kilometer zuzüglich der von dem Berechtigten zu tragenden
regelmäßigen baren Auslagen, die aus Anlass der Reise angefallen sind (z.B.
Parkentgelte), beschränkt ist. Höhere Kosten sollen nur unter den
Voraussetzungen des Abs. 3 erstattungsfähig sein.
Nach Abs. 3 werden höhere als in Abs. 1 und Abs. 2 bezeichnete Fahrtkosten ersetzt,
soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die
beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten oder wegen
besonderer Umstände erforderlich sind. Es entfällt die Vergleichsbetrachtung
nach § 9 Abs. 1 S. 2 ZSEG; entscheidend ist, ob durch die höheren Fahrtkosten die
Vergütung oder Entschädigung insgesamt höher wird. Unter den in Abs. 3 geregelten
Voraussetzungen sollen grundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen erstattet
werden, die den nach Abs. 1 oder 2 erstattungsfähigen Betrag übersteigen. Von
Bedeutung kann u.a. eine erheblich Einsparung an zu vergütender oder zu
entschädigender Zeit durch die Benutzung eines Taxis sein.
Abs. 4 entspricht inhaltlich § 9 Abs. 4 ZSEG,
Abs. 5 entspricht inhaltlich § 9 Abs. 5 ZSEG.
Die Fahrtkostenerstattungsregelung für einen Zeugen ist auf einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist entsprechend anwendbar (§191 SGG).
Aufwandsentschädigung
Wird ein Berechtigter an seinem Wohnort bzw. Aufenthaltsort herangezogen erhält
er ein für die Zeit der Abwesenheit keine Aufwandsentschädigung mehr, sondern
ein Tagegeld. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Tagegeldes wird pauschal
auf die Sätze des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG verwiesen. Danach berechnet sich
das Tagegeld wie folgt.:
bei einer Abwesenheit von mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden
= 6 EUR
bei einer Abwesenheit von mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden = 12 EUR
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
= 24 EUR.
Für eine notwendige Übernachtung wird nach Abs. 2 ein Übernachtungsgeld gewährt, das sich nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetz richtet.
Ersatz sonstiger Aufwendungen
Abs. 1 entspricht inhaltlich § 11 Abs. 1 ZSEG
Abs. 2 regelt die Entschädigung für Fotokopien und Farbkopien.
Abs. 3 regelt die Entschädigung für die Überlassung elektronisch gespeicherter
Dateien.
3. Abschnitt
In §§ 8-14 ist die Vergütung von Dolmetschern, Sachverständigen, sachverständigen
Zeugen und Übersetzern geregelt. Das Entschädigungsprinzip wird durch das
Vergütungsprinzip abgelöst.
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten nach
§ 8 Abs.1 als
Vergütung
ein Honorar für ihre Tätigkeit (§§ 9 bis 11)
Fahrtkostenersatz (§ 5)
Entschädigung für
Aufwand (§ 6)
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
Abs. 2 regelt die Bemessung des Honorars nach Stundensätzen.
Abs. 3 regelt die Abrechnung der Vergütung für Leistungen und Aufwendungen eines
Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers, die der gleichzeitigen
Erledigung mehrere Aufträge dienen.
Abs. 4 entspricht inhaltlich § 6 ZSEG.
In § 9 Abs. 1 ist die Vergütung des Sachverständigen geregelt. Abs.1 sieht ein
festes, einheitliches Stundenhonorar nach gesetzlich festgelegten Honorargruppen
(Anlage 1) für den Sachverständigen vor. Dabei gelten die Honorargruppen M 1 bis
M 3 für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischen Gebiet.
Die vorgeschlagene Stundensätzen folgen wie die in der Anlage 1 vorgenommene
Zuordnung der Sachgebiete, aus denen am häufigsten Sachverständige herangezogen
werden, zu den einzelnen Honorargruppen nach der Gesetzesbegründung aus den
Ergebnissen einer umfangreichen Datenerhebung bei Gerichten,
Staatsanwaltschaften und im außergerichtlichen Bereich zur Höhe der jeweils
gewährten Entschädigungen und Vergütungen. Laut Gesetzesbegründung wird
hinsichtlich der Honorargruppen M 1 bis M 3 eine Staffelung der Leistungen
vorgeschlagen, die an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten,
aber auch an deren Umfang orientiert und damit aufwandsbezogen ausgestaltet ist.
Die Aufzählung in Anlage 1 ist nicht abschließend. Das Honorar für Gutachten auf Sachgebieten, die in Anlage 1 nicht aufgeführt werden, wird nach Abs. 1 S. 3 durch die Zuordnung zu einer Honorargruppe nach billigen Ermessen bestimmt. Maßgebendes Kriterium für die Zuordnung sollen die außergerichtlich und außerbehördliche vereinbarten Stundensätze für Leistungen auf dem betroffenen Sachgebiet sein. Werden Leistungen des Sachverständigen auf medizinischen Gebiet erbracht und können diese Leistungen keiner der drei Honorargruppen zugeordnet M 1 bis M 3 zugeordnet werden, soll entsprechendes gelten. Die Zuschläge für Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre, zeitintensives oder häufiges Heranziehung mit nicht zumutbaren Erwerbsverlusten und für Berufssachverständige fallen ersatzlos weg. Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete und Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen (Abs. 1 S. 4). Dies gilt nicht, wenn die Bemessung nach dem höchsten Stundensatz zu unbilligen Ergebnissen führen würde (z.B. der auf die höchste Gruppe entfallende Anteil der Leistung ist geringfügig). In einem solchen Fall soll die maßgebende Gruppe nach den in Abs. 1 S. 2 aufgestellten Maßstäben bestimmt werden.
Nach Anlage 1 werden Gutachten in folgende Honorargruppen einzuordnen sein:
Gutachten nach dem SGB IX (Feststellung des GdB/Nachteilsausgleiche, Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme) | M 2 |
Gutachten über Erwerbsunfähigkeit, Berufunfähigkeit, Erwerbsminderung nach SGB VI | M 2 |
Gutachten über die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI | M 2 |
Gutachten, die nur die Höhe der MdE von anerkannten Gesundheitsschäden betreffen | M 2 |
Gutachten, welche die Anerkennung von Gesundheitsschäden nach dem sozialen Entschädigungsrecht betreffen (Kausalitätsfragen) | M 3 |
Gutachten, welche die Anerkennung von Gesundheitsschäden nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung betreffen (Kausalitätsfragen) | M 3 |
Nach Abs. 1 S. 5 kann in den Fällen des S. 3 (Gegenstand in den Gruppen M 1 bis M 3 nicht erfasst) und S. 4 (Gutachten betrifft mehrere Gegenstände) gerichtliche Festsetzung nach § 4 beantragt werden, solange der Sachverständige seinen Anspruch auf Vergütung noch nicht abgerechnet hat. Die Regelung soll dem Sachverständigen ermöglichen, schon vor der Abrechnung, also nach seiner Ernennung und schon vor Aufnahme der ihm übertragene Aufgabe, Klarheit über die kostenmäßige Bewertung zu erlangen. Die richterliche Festsetzung ist stets der Beschwerde unterworfen, solange der Sachverständige noch keine Abrechnung seiner Vergütung vorgenommen hat (S. 5 und S. 6).
Die Dolmetscher erhalten nach Abs. 3 ein einheitliches Stundenhonorar von 55,00 EUR unabhängig von Sprache, Schwierigkeit und Umstände. Der Berufsdolmetscherzuschlag fällt ersatzlos weg.
§ 10 enthält ergänzende Regelungen über die Vergütung medizinischer
Sachverständiger und sachverständiger Zeugen.
Abs. 1 entspricht inhaltlich §5 Abs.1 ZSEG.
Nach Anlage 2, Abschnitt 2 wird die Erstellung eines Befundberichtes
vergütet.
Abs. 2 entspricht inhaltlich § 5 Abs. 2 ZSEG. Der GOÄ-Satz von 1,1 wird auf den
1,3fachen erhöht.
Abs. 3 entspricht inhaltlich § 5 Abs. 3 S. 1 ZSEG.
§ 11 enthält Regelungen über das Honorar der Übersetzer.
§ 12 regelt den Ersatz von besonderen Aufwendungen für Sachverständige,
sachverständige Zeugen, die Leistungen nach Anlage 2 zu §10 erbringen,
Dolmetscher und Übersetzer.
Nach Abs. 1 S. 1 sind mit dem Honorar nach §§ 9,10 die üblichen Gemeinkosten sowie
der mit der Erstattung eines Gutachtens, eines Befundberichtes oder einer
Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten, soweit nicht das Gesetz
etwas ausdrücklich anderes bestimmt. Zu den Gemeinkosten rechnet der Gesetzgeber
die mit dem Bürobetrieb verbunden Kosten sowie die Aufwendungen, die sich aus
einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener
Literatur ergeben. Zusätzlich ersetzt werden
Abs. 2 entspricht § 8 Abs. 2 ZSEG.
§ 13 entspricht inhaltlich § 7 ZSEG
§ 14 betrifft die Zulässigkeit von Vereinbarungen über Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern.
4. Abschnitt
In §§ 15 – 18 ist die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern geregelt.
5. Abschnitt
In §§ 19 –23 ist die Entschädigung von Zeugen und Dritten geregelt.
Nach § 19 Abs. 1 erhalten Zeugen bei mündlicher/oder schriftlicher Beantwortung der Beweisfragen
Abs.2 bestimmt für die vom Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme abhängige
Entschädigung, dass notwendige Reise- und Wartezeiten zum Umfang der
Heranziehung zu rechnen sind, wobei die zeitliche Obergrenze für alle Fälle der
Entschädigung auf 10 Stunden je Tag festgesetzt wird.
Abs. 4 entspricht inhaltlich § 6 ZSEG.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,00 EUR je Stunde. Sie soll nicht neben der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung oder der Entschädigung für Verdienstausfall gezahlt werden (§ 20).
Die Regelung der Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung in § 21 entspricht inhaltlich § 2 Abs. 3 S. 2 - 4 ZSEG. Der Stundensatz wird von 10,00 EUR auf 12,00 EUR angehoben.
Die in § 22 geregelte Entschädigung für Verdienstausfall entspricht inhaltlich § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 ZSEG. Der Höchstsatz der Zeugenentschädigung wird auf 17,00 EUR je Stunde angehoben.
§ 23 über die Entschädigung Dritter entspricht inhaltlich im wesentlichen §17 a ZSEG.
6. Abschnitt
Der Abschnitt 6 enthält Übergangsvorschriften.
Nach § 25 gelten die Vorschriften des ZSEG über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des JVEG am 01.07.2004 hinaus fort, wenn die Beauftragung oder Heranziehung des Berechtigten vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.
* mit freundlicher Genehmigung von Ri´inLSG E. Straßfeld