KostRMog - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) *


 

Das ab 01.07.2004 geltende RVG gliedert sich in einem Paragraphenteil und in ein Vergütungsverzeichnis mit über 250 einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände.

Nach der Übergangsvorschrift des § 61 RVG ist das RVG anwendbar, wenn

Für die Frage, welches Vergütungsrecht - BRAGO oder RVG - Anwendung findet, ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem einer der Tatbestände erfüllt ist. Wenn der unbedingte Prozessauftrag vor dem 01.07.2004 erteilt wurden ist, richtet sich die Vergütung nach der BRAGO, auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem 30.06.2004 erfolgt.

 

Abschnitt 1 : Allgemeine Vorschriften

§ 2 bestimmt, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, soweit das RVG nicht anderes bestimmt (Wertgebühren). Dies gilt nach § 3 Abs. 1 S. 2 auch in Verfahren nach § 197a SGG.

§ 3 Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass in Verfahren nach § 183 SGG, d.h. gerichtskostenfreie Verfahren, Betragsrahmengebühren anfallen. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 für eine Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1, 3 werden die Gebühren auf Antrag des Rechtsanwaltes oder des Auftraggebers in Sozialgerichtsverfahren von dem Urkundsbeamten der Geschäftstelle der Gerichts des ersten Rechtzugs festgesetzt. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 ist § 197 SGG anwendbar.

 

Abschnitt 2 Gebührenvorschriften

§ 13 legt den Aufbau der Wertgebührentabelle fest.
§ 14 legt die Kriterien für die Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach § 3 fest.
§ 15 bestimmt den Abgeltungsbereich der Gebühren.

 

Abschnitt 3: Angelegenheit

§ 16 definiert den Begriff "dieselbe Angelegenheit", relevant für das Sozialgerichtsverfahren sind die Ziffern 1, 2, 3, 12, 13.

§ 17 definiert den Begriff "verschiedene Angelegenheit", relevant für das Sozialgerichtsverfahren sind die Ziffern 1, 2, 4c, 4d.

§ 19 bestimmt welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes mit einem Verfahren zusammenhängen.

 

Abschnitt 4: Gegenstandswert

§§ 22, 23, 32, 33 sind relevant für die Wertfestsetzung in Verfahren nach § 197a SGG.

 

Abschnitt 5: Mediation und außergerichtliche Tätigkeit

Abschnitt 6: Verfahren vor dem BverfG und EUGH

Abschnitt 7: Straf- und Bußgeldsachen

Abschnitt 8: beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

Abschnitt 9: Übergangs- und Schlussvorschriften

 

 

 

Das Vergütungsverzeichnis (VV)

Das Vergütungsverzeichnis ist in seinem Aufbau dem Kostenverzeichnis des GKG nachempfunden. Es gliedert sich in 7 Teile.

Für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit sind Gebührentatbestände aus den Teilen 1, 2, 3 und 7 relevant.

Teil 1 des VV enthält die Tatbestände solcher Gebühren, die unabhängig davon entstehen können, welchen Tätigkeitsbereich der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag umfasst und nach welchen weiteren Teilen des VV Gebühren anfallen.

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes beim Abschluss eines gegenseitigen Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Es reicht jede Einigung aus (z.B. Abgabe eines Teilanerkenntnisses gegen Teilrücknahme der Klage im Übrigen, Vereinbarungen zum weiteren Verfahrensfortgang). Die Einigung muss ein gegenseitiges Nachgeben beinhalten, eine Einigung über ein vollständiges Anerkenntnis oder einen vollständigen verzicht reicht nicht aus die Gebühr auszulösen.

Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung bzw. durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt.

Gebührentatbestände für Verfahren nach § 197 a SGG (Wertgebühren § 2 RVG)

1000 Einigungsgebühr 1,5
1002 Erledigungsgebühr 1,5
1003 Gebühr nach 1000 u.1002 bei anhängigen Gerichtsverfahren 1,0
1004 Gebühr nach 1000 u.1002 bei anhängigen Rechtsmittelverfahren 1,3
1008 Gebühr bei mehren Auftraggebern siehe VV

 

Gebührentatbestände für Verfahren nach § 183 SGG (Betragsrahmengebühren § 14 RVG)

1005 Einigung oder Erledigung 40 bis 520 EUR
1006 Gebühr nach 1000 u.1002 bei anhängigen Gerichtsverfahren 30 bis 350 EUR
1007 Gebühr nach 1000 u.1002 bei anhängigen Rechtsmittelverfahren 40 bis 460 EUR
1008 Gebühr bei mehren Auftraggebern siehe VV

 

In Teil 2 des VV sind die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, einschließlich Beratungstätigkeit geregelt.

Gebührentatbestände für Verfahren nach § 197 a SGG (Wertgebühren § 2 RVG)

2100 Beratungsgebühr 0,1 bis 1,0
2200 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels 0,5 bis 1,9
2201 Tätigkeit nach 2200 VV mit schriftlichen Gutachten  
2400 Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 (1,3)
2501 Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei vorausgegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren 0,5 bis 1,3 (0,7)
2402 einfaches Schreiben 0,3


Gebührentatbestände für Verfahren nach § 183 SGG (Betragsrahmengebühren § 14 RVG)

2101 Beratungsgebühr 10 bis 260 EUR
2202 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels 10 bis 260 EUR
2203 Tätigkeit nach 2202 VV mit schriftlichen Gutachten 40 bis 400 EUR
2500 Geschäftsgebühr 40 bis 520 EUR (280 EUR)
2501 Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei vorausgegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren 40 bis 260 EUR (120 EUR)

 

Eine Gebühr von mehr als 240 EUR bzw. 120 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Bei der Bemessung der Gebühr nach 2501 VV ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.

In Teil 3 des VV sind die Gebühren des Rechtsanwaltes in gerichtlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens vor den Gerichten des Sozialgerichtsbarkeit geregelt.

Im ersten Rechtszug und Rechtsmittelverfahren sind als Gebührentatbestände die Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr vorgesehen, unabhängig davon ab es sich um ein Verfahren nach § 197a SGG oder um ein gerichtskostenfreies Verfahren nach § 183 SGG handelt . Zusätzlich kann eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr nach Teil 1 des VV anfallen.

Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug in Verfahren nach § 183 SGG ist eine vorangegangene Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung in einem behördlichen Verfahren (Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren) teilweise anzurechnen.

Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 SGG, durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG oder das Verfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Die Terminsgebühr erfasst auch die Verhandlungen und Erörterungen über nicht anhängige Gegenstände. Sie entsteht nicht, wenn beantragt wird, dass eine Einigung der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtsanhängige Ansprüche protokolliert werden soll.

 

Gebührentatbestände für Verfahren nach § 197 a SGG (Wertgebühren § 2 RVG)
 

Verfahrensgebühr

3100 im ersten Rechtszug 1,3
3101 Ermäßigungstatbestände 0,8
3200 im Rechtsmittelverfahren 1,6
3201 Ermäßigungstatbestände 1,2
3206 im Revisionsverfahren 1,6
3207 Ermäßigungstatbestände 1,1
3330 Verfahren nach §§ 202 SGG, 321a ZPO 0,5
3336 Prozesskostenhilfeverfahren 1,0
3400 Tätigkeit eines Verkehrsanwalts bis 1,0
3401 Tätigkeit eines Terminsvertreters siehe VV
3403 für sonstige Einzeltätigkeiten 0,8
3404 Schreiben einfacher Art 0,3
3405 Ermäßigungstatbestände bei 3400, 3401 0,5
3500 Verfahren über Beschwerde und Erinnerung 0,5
3504 Verfahren nach §145 SGG 1,6
3505 Ermäßigungstatbestände zu 3504 1,0
3506 Verfahren nach §160a SGG 1,6
3507 Ermäßigungstatbestände zu 3506 1,1


Terminsgebühr
 

3104 im ersten Rechtszug 1,2
3105 Ermäßigungstatbestände 0,5
3203 im Berufungsverfahren 1,2
3203 Ermäßigungstatbestände 0,5
3210 im Revisionsverfahren 1,5
3211 Ermäßigungstatbestände 0,8
3332 in Verfahren nach § 202 SGG, 321a ZPO 0,5
3402 Terminsvertreter siehe VV
3513 in Verfahren nach 3500 VV 0,5
3515 in Verfahren nach 3506 VV 1,2


Gebührentatbestände für Verfahren nach § 183 SGG (Betragsrahmengebühren § 14 RVG)

 

Verfahrensgebühr

3102 im ersten Rechtszug 40 bis 460 EUR (250 EUR)
3103 im ersten Rechtszug bei vorausgegangenem Verwaltungsverfahren 20 bis 320 EUR (170 EUR)
3204 im Berufungsverfahren 50 bis 570 EUR (310 EUR)
3210 im Revisionsverfahren 80 bis 800 EUR (440 EUR)
3336 im Prozesskostenhilfeverfahren 30 bis 320 EUR (175 EUR)
3400 Verkehrsanwalt bis zu 260 EUR (130 EUR)
3405 Ermäßigungstatbestand bei Verkehrsanwalt höchstens 130 EUR (65 EUR)
3406 für sonstige Einzeltätigkeiten 10 bis 200 EUR (105 EUR)
3501 Verfahren über Beschwerde und Erinnerung 15 bis 160 EUR (87,50 EUR)
3511 Verfahren nach §145 SGG 50 bis 570 EUR (310 EUR)
3512 Verfahren nach §160a SGG  80 bis 800 EUR (440 EUR)

 

Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr in der ersten Instanz ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit in folge Der Tätigkeit im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren geringer ist. Die Tatbestände, die in Verfahren nach § 197a SGG zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr führen, sind geeignet bei der Bemessung der Rahmengebühr berücksichtigt zu werden.

 

Terminsgebühr

3106 im ersten Rechtszug 20 bis 380 EUR (200 EUR)
3205 im zweiten Rechtszug 20 bis 380 EUR (200 EUR)
3213 im Revisionsverfahren 40 bis 700 EUR (370 EUR)
3515 in Verfahren nach 3501VV 15 bis 160 EUR (87,50 EUR)
3517 in Verfahren nach 3511 VV 12,50 bis 215 EUR (113,75 EUR)
3518 in Verfahren nach 3512 VV 20 bis 350 EUR (185 EUR)

 

Teil 7 des VV enthält Gebührentatbestände für Auslagen.

Die in den Nummern 7000 - 7007 geregelten Auslagentatbestände entsprechen inhaltlich im wesentlichen §§ 25, 26, 27, 28 BRAGO.

 

* mit freundlicher Genehmigung von Ri´inLSG E. Straßfeld

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