Gesetz zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz - ZfG -)
Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte für die
Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit (Gerichtsordnung der
einheitlichen Fachgerichte - GOF -)
Abschnitt 1 Zusammenführung der Gerichte
der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zu einheitlichen
Fachgerichten
§ 1 Errichtung einheitlicher Fachgerichte
(1) Die Länder können die in ihrem Bereich errichteten
Gerichte der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit durch Gesetz zu
einheitlichen, unabhängigen und von den Verwaltungsbehörden getrennten
Gerichten zusammenführen.
(2) In Ländern, in denen eine Zusammenführung nach
Absatz 1 erfolgt ist, wird die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit
durch einheitliche Fachgerichte und je ein einheitliches Oberfachgericht ausgeübt.
Vgl. §§ 1, 2 VwGO; §§ 1, 2 SGG; §§ 1, 2 FGO.)
(3) Mehrere Länder können
die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und
Finanzgerichtsbarkeit zu gemeinsamen einheitlichen Fachgerichten oder
gemeinsamen einheitlichen Oberfachgerichten vereinbaren.
§ 2 Änderung der Gerichtsorganisation
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
1. die Errichtung und
Aufhebung eines einheitlichen Fachgerichts oder eines einheitlichen
Oberfachgerichts,
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3. Änderungen in der
Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein
einheitliches Fachgericht für die Bezirke mehrerer einheitlicher Fachgerichte,
5. die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach
§ 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt, an
ein anderes einheitliches Fachgericht oder an mehrere einheitliche Fachgerichte
des Landes,
6. die Errichtung einzelner Spruchkörper des einheitlichen
Fachgerichts oder des einheitlichen Oberfachgerichts an anderen Orten,
7. der Übergang
anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1,
3, 4 und 5, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden
Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines
gemeinsamen einheitlichen Fachgerichts oder Oberfachgerichts oder gemeinsamer
Spruchkörper eines einheitlichen Gerichts oder Oberfachgerichts oder die
Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für
einzelne Sachgebiete, vereinbaren. Vgl. § 3 VwGO; § 7 SGG; § 3 FGO. Anders
allerdings § 7 Abs. 1 Satz 3 SGG, Vgl. § 3 Abs. 2 VwGO; § 7 Abs. 2 SGG; § 3
Abs. 2 FGO.
§ 3 Zuständigkeiten der einheitlichen Fachgerichte und Oberfachgerichte
(1) Die einheitlichen Fachgerichte sind für alle
Streitigkeiten zuständig, die den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten
zugewiesen sind. Die einheitlichen Oberfachgerichte sind für alle
Streitigkeiten zuständig, die den Oberverwaltungsgerichten, den
Landessozialgerichten oder den Finanzgerichten zugewiesen sind.
(2) Die örtliche
Zuständigkeit der einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen Oberfachgerichte
bestimmt sich
1. bei Streitigkeiten, die den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, nach den für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwendenden Vorschriften,
2. bei Streitigkeiten,
die den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind, nach den für die
Sozialgerichtsbarkeit anzuwendenden Vorschriften
und bei Streitigkeiten, die den
Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen sind, nach den für die
Finanzgerichtsbarkeit anzuwendenden Vorschriften.
§ 4 Spruchkörper
(1) Die Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden in
den einheitlichen Fachgerichten von Kammern und Fachkammern für
Verwaltungssachen wahrgenommen. In den einheitlichen Oberfachgerichten geschieht
dies durch Senate und Fachsenate für Verwaltungssachen.
(2) Die Aufgaben der
Sozialgerichtsbarkeit werden bei den einheitlichen Fachgerichten von Kammern und
Fachkammern für Sozialsachen wahrgenommen. Bei den einheitlichen
Oberfachgerichten geschieht dies durch Senate und Fachsenate für Sozialsachen.
(3) Die Aufgaben der Finanzgerichtsbarkeit werden bei den einheitlichen
Oberverwaltungsgerichten von Senaten und Fachsenaten für Finanzsachen
wahrgenommen.
§ 5 Besetzung der Gerichte
(1) Die einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen
Oberfachgerichte werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Berufsrichter sind der Präsident, die Vorsitzenden Richter und weitere Richter
in der erforderlichen Anzahl.
(2) Die Berufsrichter werden auf Lebenszeit
ernannt. Einer Ernennung auf Lebenszeit bedarf es nicht, wenn der Berufsrichter
an einem Gericht auf Lebenszeit ernannt worden ist, das nach § 1 mit einem
anderen Gericht zu einem einheitlichen Fachgericht oder einem einheitlichen
Oberfachgericht zusammengeführt worden ist. Ordentliche Professoren des Rechts
können für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für
die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden. Bei den
einheitlichen Fachgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft
Auftrags verwendet werden. Bei den einheitlichen Oberfachgerichten können
Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags nur in den Spruchkörpern für
Finanzsachen verwendet werden.
(3) Berufsrichter werden nach Maßgabe des
Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des einheitlichen
Oberfachgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt. Der Ausschuss
ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. Ihm sollen in
angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der
Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen (Vgl. § 5 Abs. 2 FGO; § 5 Abs. 1
VwGO; § 9 Abs. 1 SGG; § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 15 Abs. 1 VwGO; §§ 11, 32 SGG und §§ 14, 15
FGO; § 11 SGG) Entschädigungsrecht
oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der
einheitlichen Fachgerichtsbarkeit angehören.
(4) Die ehrenamtlichen Richter
wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen
Rechten wie die Berufsrichter mit. Die für jedes einheitliche Fachgericht und
einheitliche Oberfachgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird
durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf
ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Die Berufung und Amtsdauer
der ehrenamtlichen Richter, die
1. in Spruchkörpern für Verwaltungssachen
mitwirken, richten sich nach den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden
Vorschriften;
2. in Spruchkörpern für Sozialsachen mitwirken, richten sich
nach den für die Sozialgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften;
3. in Spruchkörpern
für Finanzsachen mitwirken, richten sich nach den für die
Finanzgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
Über die Berechtigung zur
Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet der vom Präsidium
für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Spruchkörper nach Anhörung des
Betroffenen endgültig. § 32 VwGO sowie § 20 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) gelten entsprechend. § 21 SGG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass über
die Beschwerde der durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus
bestimmte Spruchkörper endgültig entscheidet. Vgl. § 19 VwGO; § 19 Abs. 1
SGG; § 27 VwGO; § 18 Abs. 4, § 35 Abs. 2 SGG; Abweichende Regelung
in § 33 VwGO und § 30 FGO.)
§ 6 Besetzung der Spruchkörper, Verfahren, Entscheidungen, Rechtsmittel, Wiederaufnahme des Verfahrens, Kosten und Vollstreckung
Die Bildung und Besetzung der Spruchkörper, das von ihnen
zu beachtende Verfahren, ihre Entscheidungen, die gegen ihre Entscheidungen eröffneten
Rechtsmittel, die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Kosten und die
Vollstreckung richten sich
1. bei den Spruchkörpern für Verwaltungssachen nach
den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften,
2. bei den
Spruchkörpern für Sozialsachen nach den für die Sozialgerichtsbarkeit
geltenden Vorschriften und
3. bei den Spruchkörpern für Finanzsachen nach den
für die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
§ 183 VwGO findet auf
Entscheidungen der einheitlichen Fachgerichte und der einheitlichen
Oberfachgerichte entsprechende Anwendung.
§ 7 Disziplinar-, Schieds- und Berufsgerichte; Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften
(1) Die Länder können den einheitlichen Fachgerichten und
einheitlichen Oberfachgerichten Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der
Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher
Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei
die Besetzung und das Verfahren regeln.
(2) Den Gerichten dürfen keine
Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
§ 8 Präsidium und Geschäftsverteilung
Für die einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen
Oberfachgerichte gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Das
Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter einem oder mehreren Spruchkörpern
zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen
sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der
Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind
aktenkundig zu machen. Jedem Spruchkörper, der mit ehrenamtlichen Richtern zu
besetzen ist, sind mindestens zwölf ehrenamtliche Richter zuzuweisen.
2. Die
Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
zuständigen Fachsenats für Verwaltungssachen bestimmt das Präsidium jeweils für
die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf
Lebenszeit sein.
3. Als zuständiger Richter nach § 180 VwGO ist im Geschäftsverteilungsplan
ein Richter zu bestimmen, der einem Spruchkörper für Verwaltungssachen
zugewiesen ist. Als zuständiger Richter nach § 205 SGG ist im Geschäftsverteilungsplan
ein Richter zu bestimmen, der einem Spruchkörper für Sozialsachen zugewiesen
ist. Als zuständiger Richter nach § 158 der Finanzgerichtsordnung ist im Geschäftsverteilungsplan
ein Richter zu bestimmen, der einem Spruchkörper für Finanzsachen zugewiesen
ist. Vgl. § 39 VwGO; § 6 Nr. 1 SGG. Die in dieser Vorschrift vorgesehene
Möglichkeit, ehrenamtliche Richter auch für eine kürzere Dauer als ein Jahr
zuzuteilen, wird nicht übernommen; stattdessen greift § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG.
Vgl. ferner § 30 VwGO und § 4 Satz 2 VwGO.
§ 9 Geschäftsstelle
Bei jedem einheitlichen Fachgericht und einheitlichen Oberfachgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt. Das Nähere bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
§ 10 Dienstaufsicht
(1) Der Präsident
des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten
und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das
einheitliche Fachgericht ist der Präsident des einheitlichen Oberfachgerichts.
§ 11 Rechts- und Amtshilfe
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der einheitlichen Fachgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe. § 5 Abs. 2 und 3 SGG gilt entsprechend. Vgl. § 13 VwGO; § 4 SGG; § 12 FGO;§ 38 VwGO; § 9 Abs. 2 SGG; § 31 FGO;§ 14 VwGO, § 5 SGG, § 13 FGO.
§ 12 Vertreter des öffentlichen Interesses
(1) Bei dem
einheitlichen Oberfachgericht und bei den einheitlichen Fachgerichten kann nach
Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen
Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle
die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden in Verfahren übertragen
werden, die von Spruchkörpern für Verwaltungssachen geführt werden. Das
einheitliche Oberfachgericht und die einheitlichen Fachgerichte geben ihm
Gelegenheit zur Äußerung.
(2) Der nach Absatz 1 bestimmte Vertreter des öffentlichen
Interesses muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
besitzen.
Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung
Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. Vgl. §§ 36, 37, 174 VwGO.
§ 14 Präsidium und Geschäftsverteilung
(1) § 30 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni
1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598), findet nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen Anwendung.
(2) Für die erstmalige Bildung des Präsidiums eines
nach § 1 errichteten einheitlichen Oberfachgerichts gilt § 21a Abs. 2 GVG mit
der Maßgabe, dass
1. in Nr. 1 an die Stelle des Wortes zehn das Wort zwölf tritt,
2. in Nr. 2 an
die Stelle des Wortes acht das Wort neun tritt,
3. in Nr. 3 an die Stelle des Wortes zwanzig das Wort acht tritt und
4. Nr. 4
nicht anzuwenden ist. § 21b Abs. 4 Satz 2 und 3 GVG ist nicht anzuwenden. §
21b Abs. 4 Satz 2 und 3 GVG ist auf das Präsidium entsprechend anzuwenden, das
dem erstmalig gebildeten Präsidium des Gerichts nach Ablauf der Frist des §
21b Abs. 4 Satz 1 GVG nachfolgt.
(3) Für die erstmalige Bildung des Präsidiums
eines nach § 1 errichteten einheitlichen Fachgerichts gilt § 21b Abs. 3 Satz 2
GVG nur soweit, als seine Anwendung zu dem Ergebnis führt, dass sich die gewählten
Mitglieder des Präsidiums zur Hälfte aus Richtern zusammensetzen, die zuletzt
an Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig waren, und zur Hälfte aus
Richtern, die zuletzt an Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit tätig waren.
Würde
die Anwendung von § 21b Abs. 3 Satz 2 GVG zu dem Ergebnis führen, dass sich
die gewählten Mitglieder des Präsidiums eines einheitlichen Fachgerichts
mehrheitlich aus Richtern zusammensetzen, die zuletzt an Gerichten einer
Gerichtsbarkeit tätig waren, so werden so viele dieser Richter durch Richter
ersetzt, die zuletzt an Gerichten der jeweils anderen Gerichtsbarkeit tätig
waren, bis das in Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Ergebnis erzielt ist.
Aus dem Kreis
der erstgenannten Richter sind diejenigen zu ersetzen, die die wenigsten Stimmen
auf sich vereint haben. An ihre Stelle treten aus dem Kreis der letztgenannten
Richter diejenigen, die bei Anwendung von § 21b Abs. 3 Satz 2 GVG zwar nicht
gewählt wären, jedoch die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Die Länder
können von der durch § 21b Abs. 3 Satz 3 GVG eröffneten Möglichkeit, ein
anderes Wahlverfahren für die Wahl zum Präsidium zu bestimmen, nur Gebrauch
machen, wenn sicher gestellt ist, dass die Anwendung des Wahlverfahrens bei der
erstmaligen Bildung des Präsidiums eines nach § 1 errichteten Gerichts zu den
in Satz 1 bezeichneten Ergebnissen führt.
(4) Für die erstmalige Bildung des
Präsidiums eines nach § 1 errichteten einheitlichen Oberfachgerichts gilt §
21b Abs. 3 Satz 2 GVG nur soweit, als seine Anwendung zu dem Ergebnis führt,
dass sich die gewählten Mitglieder des Präsidiums zu einem Drittel aus
Richtern zusammensetzen, die zuletzt an Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
tätig waren, zu einem Drittel aus Richtern, die zuletzt an Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit tätig waren und zu einem Drittel aus Richtern, die
zuletzt an Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit tätig waren.
Würde die
Anwendung von § 21b Abs. 3 Satz 2 GVG zu dem Ergebnis führen, dass sich die
gewählten Mitglieder des Präsidiums eines einheitlichen Oberfachgerichts zu
mehr als einem Drittel aus Richtern zusammensetzen, die zuletzt an Gerichten
einer Gerichtsbarkeit tätig waren, so werden so viele dieser Richter durch
Richter ersetzt, die zuletzt an Gerichten der jeweils anderen Gerichtsbarkeiten
tätig waren, bis das in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Ergebnis erzielt ist. Absatz 3
Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied
aus dem nach Absatz 3 gebildeten Präsidium aus, tritt abweichend von § 21c
Abs. 2 GVG der durch die letzte Wahl Nächstberufene nur dann an seine Stelle,
wenn dies zu dem in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ergebnis führt; scheidet ein
gewähltes Mitglied aus dem nach Absatz 4 gebildeten Präsidium aus, tritt
abweichend von § 21 Abs. 2 GVG der durch die letzte Wahl Nächstberufene nur
dann an seine Stelle, wenn dies zu dem in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Ergebnis
führt. Ist dies nicht der Fall, tritt an die Stelle des nach § 21c Abs. 2 GVG
zur Nachfolge berufenen Richters, ein Richter, der zuletzt an einem Gericht
derjenigen Gerichtsbarkeit tätig war, die bei Anwendung von § 21c Abs. 2 GVG
im Präsidium in zu geringer Zahl vertretenen wäre. Zur 12 Nachfolge berufen
ist hierbei derjenige aus dem Kreis der vorgenannten Richter, der bei der
letzten Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint hat.
(6) Die Absätze 3 und 4
sind nach der erstmaligen Bildung des Präsidiums eines nach § 1 errichteten
Gerichts nicht mehr anzuwenden. Absatz 5 ist auf das Präsidium eines nach § 1
errichteten einheitlichen Fachgerichts nicht mehr anzuwenden, sobald zum ersten
Mal Mitglieder des Präsidiums nach § 21b Abs. 4 Satz 2 GVG ausgeschieden sind.
Auf das Präsidium eines nach § 1 errichteten einheitlichen Oberfachgerichts
ist Absatz 5 nicht mehr anzuwenden, sobald die Frist des § 21b Abs. 4 Satz 1
GVG erstmals abgelaufen ist.
§ 15 Präsidialrat
(1) Die Wahl und die Bestellung der Mitglieder des Präsidialrats,
der nach § 74 des Deutschen Richtergesetzes für die nach § 1 errichteten
Gerichte zu bilden ist, wird durch Landesgesetz geregelt.
(2) Bei der
erstmaligen Bildung des Präsidialrats für die nach § 1 errichteten Gerichte
ist sicher zu stellen, dass sich der Präsidialrat zu einem Drittel aus Richtern
zusammensetzt, die zuletzt an Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig
waren, zu einem Drittel aus Richtern, die zuletzt an Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit tätig waren und zu einem Drittel aus Richtern, die
zuletzt an Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit tätig waren. Dasselbe gilt für
die Wahl und Bestellung der Ersatzmitglieder des Präsidialrats.
(3) Absatz 2
ist nicht mehr anzuwenden, wenn die reguläre Amtszeit der Mitglieder des Präsidialrats,
der erstmals für die nach § 1 errichteten Gerichte gebildet wurde, abgelaufen
ist.
§ 16 Personalvertretung
Es sind Übergangspersonalvertretungen zu bilden. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.
Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch X
wird folgender Satz 2 angefügt:
In
Ländern, in denen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 1 der
Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte mit Gerichten anderer
Gerichtsbarkeiten zusammengeführt worden sind, wird die
Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die aus der Zusammenführung hervorgegangenen
Gerichte ausgeübt.
Artikel 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
§ 2 des
Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch X wird folgender Satz 2 angefügt:
In Ländern, in denen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 1
der Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte mit Gerichten anderer
Gerichtsbarkeiten zusammengeführt worden sind, wird die Sozialgerichtsbarkeit
durch die aus der Zusammenführung hervorgegangenen Gerichte ausgeübt.
Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, ber. S. 2262, I 2002 S. 679),
zuletzt geändert durch X, wird folgender Satz 2 angefügt:
In Ländern, in denen das Finanzgericht nach § 1 der Gerichtsordnung der
einheitlichen Landesgerichte mit Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten zusammengeführt
worden ist, wird die Finanzgerichtsbarkeit durch das aus der Zusammenführung
hervorgegangene Gericht ausgeübt.
Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch X, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Verwaltungsgerichtsbarkeit
die Wörter und den Gerichten der
einheitlichen Fachgerichtsbarkeit eingefügt.
2. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird wie
folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe R 1 wird nach der Amtsbezeichnung Richter am
Bundesdisziplinargericht die Amtsbezeichnung Richter am
Fachgerichteingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe R 2 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung Richter
am Landessozialgericht die Amtsbezeichnung Richter am
Oberfachgericht,
bb) nach der Amtsbezeichnung Vorsitzender
Richter am Bundesdisziplinargericht die Amtsbezeichnung Vorsitzender
Richter am Fachgericht und
cc) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts5)die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis
Vizepräsident des Fachgerichts5) eingefügt.
c) In der Besoldungsgruppe R 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung Vorsitzender
Richter am Landessozialgericht die Amtsbezeichnung Vorsitzender
Richter am Oberfachgericht,
bb) nach der Amtsbezeichnung Präsident
des Bundesdisziplinargerichts die
Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident
des Fachgerichts1),
cc) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Vizepräsident des Amtsgerichts2) die
Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Vizepräsident
des Fachgerichts2) und
dd) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Vizepräsident des Landgerichts2) die
Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Vizepräsident des Oberfachgerichts3) eingefügt.
d) In der Besoldungsgruppe R 4 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident des Arbeitsgerichts2) die
Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident des Fachgerichts1) und
bb) nach der Amtsbezeichnung Vizepräsident
des Bundespatentgerichts die
Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Vizepräsident des Oberfachgerichts3) eingefügt.
e) In der Besoldungsgruppe R 5 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident des Amtsgerichts1) die
Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident
des Fachgerichts1) und
bb) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident des Landgerichts1)die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis
Präsident des Oberfachgerichts2)
eingefügt.
f) In der Besoldungsgruppe R 6 werden nach der
Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident
des Landgerichts1) die
Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident
des Oberfachgerichts3) eingefügt
g) In der Besoldungsgruppe R 8 werden nach der
Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident
des Landessozialgerichts1) die
Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident des Oberfachgerichts1)
eingefügt.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am X in Kraft.