Gesetz zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz - ZfG -)

 

Artikel 1

Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit (Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte - GOF -) 
Abschnitt 1 Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zu einheitlichen Fachgerichten

 

§ 1 Errichtung einheitlicher Fachgerichte

(1) Die Länder können die in ihrem Bereich errichteten Gerichte der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit durch Gesetz zu einheitlichen, unabhängigen und von den Verwaltungsbehörden getrennten Gerichten zusammenführen. 
(2) In Ländern, in denen eine Zusammenführung nach Absatz 1 erfolgt ist, wird die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit durch einheitliche Fachgerichte und je ein einheitliches Oberfachgericht ausgeübt. Vgl. §§ 1, 2 VwGO; §§ 1, 2 SGG; §§ 1, 2 FGO.) 
(3) Mehrere Länder können die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zu gemeinsamen einheitlichen Fachgerichten oder gemeinsamen einheitlichen Oberfachgerichten vereinbaren.

 

 § 2 Änderung der Gerichtsorganisation

(1) Durch Gesetz werden angeordnet 
1. die Errichtung und Aufhebung eines einheitlichen Fachgerichts oder eines einheitlichen Oberfachgerichts, 
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes, 
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, 
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein einheitliches Fachgericht für die Bezirke mehrerer einheitlicher Fachgerichte, 
5. die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt, an ein anderes einheitliches Fachgericht oder an mehrere einheitliche Fachgerichte des Landes, 
6. die Errichtung einzelner Spruchkörper des einheitlichen Fachgerichts oder des einheitlichen Oberfachgerichts an anderen Orten, 
7. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 5, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. 
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen einheitlichen Fachgerichts oder Oberfachgerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines einheitlichen Gerichts oder Oberfachgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren. Vgl. § 3 VwGO; § 7 SGG; § 3 FGO. Anders allerdings § 7 Abs. 1 Satz 3 SGG, Vgl. § 3 Abs. 2 VwGO; § 7 Abs. 2 SGG; § 3 Abs. 2 FGO.

 

§ 3 Zuständigkeiten der einheitlichen Fachgerichte und Oberfachgerichte

(1) Die einheitlichen Fachgerichte sind für alle Streitigkeiten zuständig, die den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten zugewiesen sind. Die einheitlichen Oberfachgerichte sind für alle Streitigkeiten zuständig, die den Oberverwaltungsgerichten, den Landessozialgerichten oder den Finanzgerichten zugewiesen sind. 
(2) Die örtliche Zuständigkeit der einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen Oberfachgerichte bestimmt sich 
1. bei Streitigkeiten, die den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, nach den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwendenden Vorschriften, 
2. bei Streitigkeiten, die den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind, nach den für die Sozialgerichtsbarkeit anzuwendenden Vorschriften 
und bei Streitigkeiten, die den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen sind, nach den für die Finanzgerichtsbarkeit anzuwendenden Vorschriften.

 

 § 4 Spruchkörper

(1) Die Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden in den einheitlichen Fachgerichten von Kammern und Fachkammern für Verwaltungssachen wahrgenommen. In den einheitlichen Oberfachgerichten geschieht dies durch Senate und Fachsenate für Verwaltungssachen. 
(2) Die Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit werden bei den einheitlichen Fachgerichten von Kammern und Fachkammern für Sozialsachen wahrgenommen. Bei den einheitlichen Oberfachgerichten geschieht dies durch Senate und Fachsenate für Sozialsachen. 
(3) Die Aufgaben der Finanzgerichtsbarkeit werden bei den einheitlichen Oberverwaltungsgerichten von Senaten und Fachsenaten für Finanzsachen wahrgenommen.

 

 § 5 Besetzung der Gerichte

(1) Die einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen Oberfachgerichte werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt. Berufsrichter sind der Präsident, die Vorsitzenden Richter und weitere Richter in der erforderlichen Anzahl. 
(2) Die Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. Einer Ernennung auf Lebenszeit bedarf es nicht, wenn der Berufsrichter an einem Gericht auf Lebenszeit ernannt worden ist, das nach § 1 mit einem anderen Gericht zu einem einheitlichen Fachgericht oder einem einheitlichen Oberfachgericht zusammengeführt worden ist. Ordentliche Professoren des Rechts können für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden. Bei den einheitlichen Fachgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden. Bei den einheitlichen Oberfachgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags nur in den Spruchkörpern für Finanzsachen verwendet werden. 
(3) Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des einheitlichen Oberfachgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt. Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit dem sozialen (Vgl. § 5 Abs. 2 FGO; § 5 Abs. 1 VwGO; § 9 Abs. 1 SGG; § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 15 Abs. 1 VwGO; §§ 11, 32 SGG und §§ 14, 15 FGO; § 11 SGG) Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen sowie der einheitlichen Fachgerichtsbarkeit angehören. 
(4) Die ehrenamtlichen Richter wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit. Die für jedes einheitliche Fachgericht und einheitliche Oberfachgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Die Berufung und Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter, die 
1. in Spruchkörpern für Verwaltungssachen mitwirken, richten sich nach den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften; 
2. in Spruchkörpern für Sozialsachen mitwirken, richten sich nach den für die Sozialgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften; 
3. in Spruchkörpern für Finanzsachen mitwirken, richten sich nach den für die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. 
Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Spruchkörper nach Anhörung des Betroffenen endgültig. § 32 VwGO sowie § 20 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten entsprechend. § 21 SGG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Beschwerde der durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Spruchkörper endgültig entscheidet. Vgl. § 19 VwGO; § 19 Abs. 1 SGG; § 27 VwGO; § 18 Abs. 4, § 35 Abs. 2 SGG; Abweichende Regelung in § 33 VwGO und § 30 FGO.)

 

 § 6 Besetzung der Spruchkörper, Verfahren, Entscheidungen, Rechtsmittel, Wiederaufnahme des Verfahrens, Kosten und Vollstreckung

Die Bildung und Besetzung der Spruchkörper, das von ihnen zu beachtende Verfahren, ihre Entscheidungen, die gegen ihre Entscheidungen eröffneten Rechtsmittel, die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Kosten und die Vollstreckung richten sich 
1. bei den Spruchkörpern für Verwaltungssachen nach den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften, 
2. bei den Spruchkörpern für Sozialsachen nach den für die Sozialgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften und 
3. bei den Spruchkörpern für Finanzsachen nach den für die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. 
§ 183 VwGO findet auf Entscheidungen der einheitlichen Fachgerichte und der einheitlichen Oberfachgerichte entsprechende Anwendung.

 

 § 7 Disziplinar-, Schieds- und Berufsgerichte; Verbot der Übertragung von Verwaltungsgeschäften

(1) Die Länder können den einheitlichen Fachgerichten und einheitlichen Oberfachgerichten Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.
 (2) Den Gerichten dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.

 

 § 8 Präsidium und Geschäftsverteilung

Für die einheitlichen Fachgerichte und einheitlichen Oberfachgerichte gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit folgenden Maßgaben entsprechend: 
1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Jedem Spruchkörper, der mit ehrenamtlichen Richtern zu besetzen ist, sind mindestens zwölf ehrenamtliche Richter zuzuweisen. 
2. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO zuständigen Fachsenats für Verwaltungssachen bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein. 
3. Als zuständiger Richter nach § 180 VwGO ist im Geschäftsverteilungsplan ein Richter zu bestimmen, der einem Spruchkörper für Verwaltungssachen zugewiesen ist. Als zuständiger Richter nach § 205 SGG ist im Geschäftsverteilungsplan ein Richter zu bestimmen, der einem Spruchkörper für Sozialsachen zugewiesen ist. Als zuständiger Richter nach § 158 der Finanzgerichtsordnung ist im Geschäftsverteilungsplan ein Richter zu bestimmen, der einem Spruchkörper für Finanzsachen zugewiesen ist. Vgl. § 39 VwGO; § 6 Nr. 1 SGG. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Möglichkeit, ehrenamtliche Richter auch für eine kürzere Dauer als ein Jahr zuzuteilen, wird nicht übernommen; stattdessen greift § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG. Vgl. ferner § 30 VwGO und § 4 Satz 2 VwGO.

 

§ 9 Geschäftsstelle

 Bei jedem einheitlichen Fachgericht und einheitlichen Oberfachgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt. Das Nähere bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

 

§ 10 Dienstaufsicht

 (1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. 
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das einheitliche Fachgericht ist der Präsident des einheitlichen Oberfachgerichts.

 

§ 11 Rechts- und Amtshilfe

 Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der einheitlichen Fachgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe. § 5 Abs. 2 und 3 SGG gilt entsprechend. Vgl. § 13 VwGO; § 4 SGG; § 12 FGO;§ 38 VwGO; § 9 Abs. 2 SGG; § 31 FGO;§ 14 VwGO, § 5 SGG, § 13 FGO. 

 

§ 12 Vertreter des öffentlichen Interesses 

(1) Bei dem einheitlichen Oberfachgericht und bei den einheitlichen Fachgerichten kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden in Verfahren übertragen werden, die von Spruchkörpern für Verwaltungssachen geführt werden. Das einheitliche Oberfachgericht und die einheitlichen Fachgerichte geben ihm Gelegenheit zur Äußerung. 
(2) Der nach Absatz 1 bestimmte Vertreter des öffentlichen Interesses muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.

 

 Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

 § 13 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung

Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. Vgl. §§ 36, 37, 174 VwGO.

 

§ 14 Präsidium und Geschäftsverteilung

(1) § 30 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598), findet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. 
(2) Für die erstmalige Bildung des Präsidiums eines nach § 1 errichteten einheitlichen Oberfachgerichts gilt § 21a Abs. 2 GVG mit der Maßgabe, dass 
1. in Nr. 1 an die Stelle des Wortes zehn das Wort zwölf tritt, 
2. in Nr. 2 an die Stelle des Wortes acht das Wort neun tritt, 
3. in Nr. 3 an die Stelle des Wortes zwanzig das Wort acht tritt und 
4. Nr. 4 nicht anzuwenden ist. § 21b Abs. 4 Satz 2 und 3 GVG ist nicht anzuwenden. § 21b Abs. 4 Satz 2 und 3 GVG ist auf das Präsidium entsprechend anzuwenden, das dem erstmalig gebildeten Präsidium des Gerichts nach Ablauf der Frist des § 21b Abs. 4 Satz 1 GVG nachfolgt. 
(3) Für die erstmalige Bildung des Präsidiums eines nach § 1 errichteten einheitlichen Fachgerichts gilt § 21b Abs. 3 Satz 2 GVG nur soweit, als seine Anwendung zu dem Ergebnis führt, dass sich die gewählten Mitglieder des Präsidiums zur Hälfte aus Richtern zusammensetzen, die zuletzt an Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig waren, und zur Hälfte aus Richtern, die zuletzt an Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit tätig waren. 
Würde die Anwendung von § 21b Abs. 3 Satz 2 GVG zu dem Ergebnis führen, dass sich die gewählten Mitglieder des Präsidiums eines einheitlichen Fachgerichts mehrheitlich aus Richtern zusammensetzen, die zuletzt an Gerichten einer Gerichtsbarkeit tätig waren, so werden so viele dieser Richter durch Richter ersetzt, die zuletzt an Gerichten der jeweils anderen Gerichtsbarkeit tätig waren, bis das in Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Ergebnis erzielt ist. 
Aus dem Kreis der erstgenannten Richter sind diejenigen zu ersetzen, die die wenigsten Stimmen auf sich vereint haben. An ihre Stelle treten aus dem Kreis der letztgenannten Richter diejenigen, die bei Anwendung von § 21b Abs. 3 Satz 2 GVG zwar nicht gewählt wären, jedoch die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Die Länder können von der durch § 21b Abs. 3 Satz 3 GVG eröffneten Möglichkeit, ein anderes Wahlverfahren für die Wahl zum Präsidium zu bestimmen, nur Gebrauch machen, wenn sicher gestellt ist, dass die Anwendung des Wahlverfahrens bei der erstmaligen Bildung des Präsidiums eines nach § 1 errichteten Gerichts zu den in Satz 1 bezeichneten Ergebnissen führt. 
(4) Für die erstmalige Bildung des Präsidiums eines nach § 1 errichteten einheitlichen Oberfachgerichts gilt § 21b Abs. 3 Satz 2 GVG nur soweit, als seine Anwendung zu dem Ergebnis führt, dass sich die gewählten Mitglieder des Präsidiums zu einem Drittel aus Richtern zusammensetzen, die zuletzt an Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig waren, zu einem Drittel aus Richtern, die zuletzt an Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit tätig waren und zu einem Drittel aus Richtern, die zuletzt an Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit tätig waren. 
Würde die Anwendung von § 21b Abs. 3 Satz 2 GVG zu dem Ergebnis führen, dass sich die gewählten Mitglieder des Präsidiums eines einheitlichen Oberfachgerichts zu mehr als einem Drittel aus Richtern zusammensetzen, die zuletzt an Gerichten einer Gerichtsbarkeit tätig waren, so werden so viele dieser Richter durch Richter ersetzt, die zuletzt an Gerichten der jeweils anderen Gerichtsbarkeiten tätig waren, bis das in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Ergebnis erzielt ist. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem nach Absatz 3 gebildeten Präsidium aus, tritt abweichend von § 21c Abs. 2 GVG der durch die letzte Wahl Nächstberufene nur dann an seine Stelle, wenn dies zu dem in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ergebnis führt; scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem nach Absatz 4 gebildeten Präsidium aus, tritt abweichend von § 21 Abs. 2 GVG der durch die letzte Wahl Nächstberufene nur dann an seine Stelle, wenn dies zu dem in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Ergebnis führt. Ist dies nicht der Fall, tritt an die Stelle des nach § 21c Abs. 2 GVG zur Nachfolge berufenen Richters, ein Richter, der zuletzt an einem Gericht derjenigen Gerichtsbarkeit tätig war, die bei Anwendung von § 21c Abs. 2 GVG im Präsidium in zu geringer Zahl vertretenen wäre. Zur 12 Nachfolge berufen ist hierbei derjenige aus dem Kreis der vorgenannten Richter, der bei der letzten Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint hat.
(6) Die Absätze 3 und 4 sind nach der erstmaligen Bildung des Präsidiums eines nach § 1 errichteten Gerichts nicht mehr anzuwenden. Absatz 5 ist auf das Präsidium eines nach § 1 errichteten einheitlichen Fachgerichts nicht mehr anzuwenden, sobald zum ersten Mal Mitglieder des Präsidiums nach § 21b Abs. 4 Satz 2 GVG ausgeschieden sind. Auf das Präsidium eines nach § 1 errichteten einheitlichen Oberfachgerichts ist Absatz 5 nicht mehr anzuwenden, sobald die Frist des § 21b Abs. 4 Satz 1 GVG erstmals abgelaufen ist.

 

§ 15 Präsidialrat

(1) Die Wahl und die Bestellung der Mitglieder des Präsidialrats, der nach § 74 des Deutschen Richtergesetzes für die nach § 1 errichteten Gerichte zu bilden ist, wird durch Landesgesetz geregelt. 
(2) Bei der erstmaligen Bildung des Präsidialrats für die nach § 1 errichteten Gerichte ist sicher zu stellen, dass sich der Präsidialrat zu einem Drittel aus Richtern zusammensetzt, die zuletzt an Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig waren, zu einem Drittel aus Richtern, die zuletzt an Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit tätig waren und zu einem Drittel aus Richtern, die zuletzt an Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit tätig waren. Dasselbe gilt für die Wahl und Bestellung der Ersatzmitglieder des Präsidialrats. 
(3) Absatz 2 ist nicht mehr anzuwenden, wenn die reguläre Amtszeit der Mitglieder des Präsidialrats, der erstmals für die nach § 1 errichteten Gerichte gebildet wurde, abgelaufen ist.

 

 § 16 Personalvertretung

 Es sind Übergangspersonalvertretungen zu bilden. Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.

 

 

Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch X wird folgender Satz 2 angefügt: 
In Ländern, in denen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 1 der Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte mit Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten zusammengeführt worden sind, wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die aus der Zusammenführung hervorgegangenen Gerichte ausgeübt.

 Artikel 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

 § 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch X wird folgender Satz 2 angefügt:  
In Ländern, in denen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 1 der Gerichtsordnung der einheitlichen Fachgerichte mit Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten zusammengeführt worden sind, wird die Sozialgerichtsbarkeit durch die aus der Zusammenführung hervorgegangenen Gerichte ausgeübt. 

Artikel 4 Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, ber. S. 2262, I 2002 S. 679), zuletzt geändert durch X, wird folgender Satz 2 angefügt:  
In Ländern, in denen das Finanzgericht nach § 1 der Gerichtsordnung der einheitlichen Landesgerichte mit Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten zusammengeführt worden ist, wird die Finanzgerichtsbarkeit durch das aus der Zusammenführung hervorgegangene Gericht ausgeübt.

 

 Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch X, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Verwaltungsgerichtsbarkeit die Wörter und den Gerichten der einheitlichen Fachgerichtsbarkeit eingefügt.
2. Die Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe R 1 wird nach der Amtsbezeichnung Richter am Bundesdisziplinargericht die Amtsbezeichnung Richter am Fachgerichteingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe R 2 werden 
aa) nach der Amtsbezeichnung Richter am Landessozialgericht die Amtsbezeichnung Richter am Oberfachgericht,
bb) nach der Amtsbezeichnung Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht die Amtsbezeichnung Vorsitzender Richter am Fachgericht und
cc) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts5)die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Vizepräsident des Fachgerichts5) eingefügt.
c) In der Besoldungsgruppe R 3 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung Vorsitzender Richter am Landessozialgericht die Amtsbezeichnung Vorsitzender Richter am Oberfachgericht,
bb) nach der Amtsbezeichnung Präsident des Bundesdisziplinargerichts die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident des Fachgerichts1),
cc) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Vizepräsident des Amtsgerichts2) die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Vizepräsident des Fachgerichts2) und
dd) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Vizepräsident des Landgerichts2) die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Vizepräsident des Oberfachgerichts3) eingefügt.
d) In der Besoldungsgruppe R 4 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident des Arbeitsgerichts2) die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident des Fachgerichts1) und
bb) nach der Amtsbezeichnung Vizepräsident des Bundespatentgerichts die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Vizepräsident des Oberfachgerichts3) eingefügt.
e) In der Besoldungsgruppe R 5 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident des Amtsgerichts1) die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident des Fachgerichts1) und
bb) nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident des Landgerichts1)die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident des Oberfachgerichts2) eingefügt.
f) In der Besoldungsgruppe R 6 werden nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident des Landgerichts1) die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident des Oberfachgerichts3) eingefügt
g) In der Besoldungsgruppe R 8 werden nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis Präsident des Landessozialgerichts1) die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis Präsident des Oberfachgerichts1) eingefügt.

 Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am X in Kraft.