Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der einem Rentner bewillligten Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse.

Der 1943 geborene Kläger, der Leiter der Instandsetzung Wehrtechnik bei der X. GmbH war, stellte bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; im Folgenden einheitlich: Beklagte) im Juli 2005 einen Rentenantrag. Bis dahin war er bei der Y. BKK in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und bei ihrer Pflegekasse in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Auf die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner" teilte ihm die Y. BKK im August 2005 mit, dass er mit Beginn des Rentenbezugs der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege.

Im Oktober 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.12.2005 Rente nach Altersteilzeitarbeit, behielt von der Rente dessen Anteile an den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein und führte diese ab. Mit Schreiben vom 2.12.2005 teilte die Y. BKK dem Kläger mit, dass mit Beginn des Rentenbezugs "die Beiträge aus der gesetzlichen Rente direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten" würden.

Anfang Mai 2006 erstattete die Y. BKK der Beklagten eine Fehlermeldung bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses des Klägers ab 1.12.2005 mit dem Textinhalt: "Es liegen Zeiträume der freiwilligen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Beitragszuschuss vor". Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Antragsvordruck zur Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) und teilte in einem Begleitschreiben vom 12.5.2006 hierzu mit: "nach den hier vorliegenden Unterlagen besteht für Sie eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zu Ihrer Rente Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten."

Auf den daraufhin gestellten Antrag des Klägers, in dem er die Frage nach dem Bestehen von Krankenversicherungspflicht für die Zeit, für die der Beitragszuschuss beansprucht werde, verneinte, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 31.5.2006 seine Rente ab 1.12.2005 neu, ohne hierbei weitere Ermittlungen zu seinem Krankenversicherungsstatus anzustellen. Sie bewilligte ihm einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 89,28 Euro monatlich ab 1.5.2006 und zahlte ihm diesen laufend ab 1.7.2006; zugleich gewährte sie dem Kläger eine Nachzahlung auf den Beitragszuschuss für die Zeit vom 1.12.2005 bis 30.6.2006 in Höhe von 1047,75 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle und der Kläger zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen des Krankenversicherungsverhältnisses gesetzlich verpflichtet sei.

Nachdem die Y. BKK der Beklagten im Juni 2008 mitgeteilt hatte, dass der Kläger seit 1.12.2005 (doch) der für Rentner bestehenden Krankenversicherungspflicht unterliege, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 20.6.2008 die Rente des Klägers wieder rückwirkend ab 1.12.2005 neu. Sie hob die Zuschussbewilligung für die Zeit ab 1.7.2008 auf, behielt die Anteile des Klägers an den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt ein und führte diese Anteile ab; gleichzeitig stellte sie einen Rückstand auf die Eigenbeteiligung an den Pflichtbeiträgen (Überzahlung von Rentenbeträgen) für die Zeit vom 1.12.2005 bis 30.6.2008 in Höhe von 3877,53 Euro fest und erhob diesen Betrag nach.

Mit Bescheid vom 8.8.2008 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - ihren Bescheid vom 31.5.2006 über die Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung (rückwirkend) ab 1.5.2006 zurück und ordnete die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 in Höhe von 2347,20 Euro an. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit des aufgehobenen Bescheides gekannt bzw. kennen müssen. Im Rahmen der Ermessensbetätigung stünden die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers sowie im Rahmen der Anhörung vorgetragene Gründe einer Rücknahme nicht entgegen.

Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2009 zurück. Mit dem Bescheid vom 20.6.2008 seien unterbliebene Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang der Eigenbeteiligung (3877,53 Euro) zu Recht nacherhoben worden und würden gegen die Rente "aufgerechnet". Zutreffend seien auch mit den Bescheiden vom 20.6. und 8.8.2008 die Bewilligung des Beitragszuschusses für die Vergangenheit zurückgenommen und die insoweit entstandene Überzahlung (2347,20 Euro) zurückgefordert worden.

Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.1.2010). Das LSG hat die hiergegen eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei nicht begründet, weil die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 20.6.2008 rechtmäßig Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang der Eigenbeteiligung nacherhoben habe und diese von der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalte. Die Berufung der Beklagten habe keinen Erfolg, weil ihr Bescheid vom 8.8.2008 wegen unzureichender Ermessensausübung rechtswidrig sei. Sie habe bei der rückwirkenden Aufhebung des den Beitragszuschuss bewilligenden Bescheides vom 31.5.2006 nach § 45 SGB X im Rahmen ihrer Ermessensausübung nämlich nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie habe über das Mitverschulden der Krankenkasse des Klägers hinaus auch ihr eigenes Verschulden am Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides berücksichtigen müssen. Die Beklagte habe die in der Fehlermeldung Anfang Mai 2006 von der Y. BKK mitgeteilten Tatsachen zum Krankenversicherungsstatus des Klägers nicht ohne weitere Prüfung als zutreffend unterstellen dürfen. Von einer Einbeziehung dieses Umstandes habe nicht deshalb abgesehen werden dürfen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei; auch sei der Ermessensfehler nicht nachträglich geheilt worden (Urteil vom 16.11.2010).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung von § 45 SGB X. Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung habe sie bei der Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung des Beitragszuschusses ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zwar habe sie die Datenmeldung der Krankenkasse Anfang Mai 2006 nicht überprüft, obwohl sie ihren bisherigen Informationen über den Krankenversicherungsstatus des Klägers widersprochen habe. Jedoch habe sie diesen Umstand bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigen müssen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts widerspreche insoweit bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus den Urteilen des BSG vom 21.3.1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2) und 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 294 = Juris) ergebe sich nämlich, dass Verwaltungsverschulden bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 45 SGB X kein wesentlicher Umstand sei, der zwingend mitberücksichtigt werden müsse. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei als Begründung hierfür zu entnehmen, dass in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (normale) Verwaltungsfehler den regelmäßigen Grund für eine Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide darstellten, diese Fehler deshalb auch kein Vertrauen bei dem begünstigten Betroffenen auslösen könnten und ein Wertungswiderspruch bestünde bzw. die Zielvorstellung des Gesetzes in ihr Gegenteil verkehrt würde, wenn (normale) Verwaltungsfehler gleichwohl auf der (späteren) Ebene der Ermessensprüfung zugunsten des Betroffenen beachtlich wären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, 

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt, 

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsverschulden sei hier so gravierend gewesen, dass es auf sein eigenes Mitverschulden nicht mehr ankomme.

 

II

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, soweit dieses der Klage gegen ihren Bescheid vom 8.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 stattgegeben und diese Bescheide aufgehoben hat. Die Bescheide sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin ihren Bescheid vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung für die Vergangenheit zurückgenommen und vom Kläger die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse in Höhe von 2347,20 Euro verlangt. Die vorinstanzlichen Urteile waren daher insoweit aufzuheben.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der - zulässigerweise mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) angegriffene - Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009). Nicht zu überprüfen ist demgegenüber ihr Bescheid vom 20.6.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) über die Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung mit Wirkung für die Zukunft (ab 1.7.2008) und die Feststellung eines Rückstandes auf die Eigenanteile an den (unterbliebenen) Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3877,53 Euro und deren Nacherhebung. Der Kläger, der insoweit mit Klage und Berufung unterlegen ist, hat nicht seinerseits Revision dagegen eingelegt.

Der Bescheid vom 20.6.2008 ist im Revisionsverfahren auch nicht deshalb einer Prüfung zu unterziehen, weil - wovon die Beklagte in der Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 ausgegangen ist - die Rücknahme der Bewilligung des Beitragszuschusses für die Vergangenheit auch (oder bereits) mit diesem Bescheid angeordnet wurde. Die Beklagte hatte den Kläger hierzu im Bescheid vom 20.6.2008 nur angehört; die (rückwirkende) Aufhebung selbst erfolgte erst mit ihrem - wie dargestellt - den alleinigen Überprüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Bescheid vom 8.8.2008.

2. Zu Recht nahm die Beklagte im Bescheid vom 8.8.2008 ihren Bescheid vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung rückwirkend ab 1.5.2006 zurück und forderte die für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 überzahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2347,20 Euro zurück. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der dafür allein einschlägigen Vorschriften des § 45 und § 50 Abs. 1 SGB X (dazu a) waren erfüllt (dazu b). Auch hat die Beklagte bei der Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu c).

a) Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009) ist - soweit es um die Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 geht - § 45 SGB X in seiner ab 1.1.2001 geltenden, bis heute unveränderten Neufassung. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, (nur) unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 SGB X enthält Bestimmungen zum Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts; Abs. 2 Satz 3 legt hierzu fest, dass sich der Begünstigte (von vornherein) nicht auf ein Vertrauen berufen kann, wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt. § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X enthalten Regelungen über die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis. Die Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts (auch für die Vergangenheit) steht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 bis 4 SGB X erfüllt sind, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X ("darf") im Ermessen der zuständigen (vgl. § 45 Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X) Behörde.

Grundlage für die im Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 ebenfalls angeordnete Erstattung der überzahlten Beitragszuschüsse ist - entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung - § 50 Abs. 1 SGB X. Nach § 50 Abs. 1 SGB X - und nicht nach § 50 Abs. 2 SGB X - bestimmt sich die Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn Rechtsgrund für diese Leistungen ein Verwaltungsakt war und dieser aufgehoben wurde.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung mit Rückwirkung ab 1.5.2006 (bis zum 30.6.2008) lagen vor.

aa) Der Bescheid vom 31.5.2006 über die Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Dem Kläger stand ab 1.5.2006 ein Anspruch auf den Beitragszuschuss nicht zu. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten (allein) Rentenbezieher, die - was hier nur in Betracht kommt - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Ein Anspruch auf einen solchen Beitragszuschuss besteht dagegen nicht, wenn der Rentenbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Letzteres war bei dem Kläger mit (bzw. seit) dem Beginn des Rentenbezugs am 1.12.2005 der Fall. Hierüber besteht auch kein Streit.

bb) Der Kläger kann sich gegenüber der erfolgten Rücknahme der Bewilligung der Beitragszuschüsse von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil einer der Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlag, die die Notwendigkeit einer Abwägung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ausschließen.

Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Schutzwürdigkeit eines Vertrauens des Klägers - wie die Beklagte und das SG meinen - bereits (oder auch) ausgeschlossen ist, weil der Bescheid vom 31.5.2006 auf Angaben beruhte, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwar verneinte der Kläger in dem von ihm ausgefüllten Antragsvordruck zur Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI, der ihm von der Beklagten überlassen worden war, die Frage nach dem Bestehen von Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse für die Zeit, für die ein Beitragszuschuss beansprucht wurde bzw. unterließ - in der Folgezeit - die Mitteilung des Bestehens seiner Krankenversicherungspflicht. Ob diese unrichtige oder unterlassene Angabe für den Erlass des Bescheides vom 31.5.2006 letztlich kausal ("beruht") war bzw. insofern eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit "in wesentlicher Beziehung" gegeben war, ist jedoch zweifelhaft; denn die Beklagte wurde zu der Bewilligung eines Beitragszuschusses erkennbar (auch) durch die ihr Anfang Mai 2006 erstattete, den Krankenversicherungsstatus des Klägers betreffende Fehlermeldung der Y. BKK veranlasst.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger jedenfalls deshalb von vornherein nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbs. SGB X). Wie das LSG beanstandungsfrei entschieden hat, lag bei dem Kläger mindestens eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligung vor. Er verletzte die gebotene Sorgfalt, die von ihm erwartet werden konnte und musste, in besonders schwerem Maße (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbs. SGB X), weil er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellte, vielmehr davon ausging, dass die Bewilligung der Beitragszuschüsse zu Recht erfolgt war. Der Kläger hätte unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit erkennen können und müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch auf einen Zuschuss zu den - tatsächlich nicht entstandenen - Aufwendungen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht bestand. Aus dem Verwaltungsverfahren bei der Beklagten, das zur Rentengewährung führte, sowie aus dem Antrag auf einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung, aus dem diesem Antrag beigefügten Schreiben der Beklagten vom 12.5.2006 und aus den Hinweisen im Bescheid der Beklagten vom 31.5.2006 war ihm bekannt bzw. musste ihm bekannt sein, dass wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung eines Beitragszuschusses gerade das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung war und dass im Falle von Krankenversicherungspflicht eine Zuschussgewährung ausschied. Der Kläger hätte in diesem Zusammenhang unschwer erkennen können und müssen, dass er in der Krankenversicherung als Rentner der Versicherungspflicht unterlag. Zwar hatte ihm die Beklagte in ihrem Begleitschreiben vom 12.5.2006 mitgeteilt, dass nach ihren - also des Rentenversicherungsträgers - Unterlagen eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Indessen musste sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung der Beklagten als offensichtlich aufdrängen, nachdem ihm seine Krankenkasse - als zur Beurteilung des Krankenversicherungsstatus eigentlich berufener und originär zuständiger Versicherungsträger - zuvor bereits im August 2005 und später noch einmal unter dem 2.12.2005 mitgeteilt hatte, dass er mit Beginn des Rentenbezugs nicht mehr freiwillig krankenversichert war, sondern der Krankenversicherungspflicht unterlag und dass insoweit "die Beiträge aus der gesetzlichen Rente direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten" würden. Im Hinblick auf diese widersprüchlichen Mitteilungen, hier vor allem im Hinblick darauf, dass in der Folgezeit bei der Zahlung der Rente nicht - wie angekündigt - Beiträge einbehalten, sondern ihm im Gegenteil noch zusätzlich zur Rente Zuschussbeträge gewährt wurden, hätte er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 haben und diesen nachgehen, also den Bescheid einer kritischen Prüfung unterziehen müssen.

Die Rücknahme der Zuschussbewilligung ist nicht (gleichwohl) wegen eines schutzwürdigen Vertrauens rechtswidrig, weil der Kläger - wie er bis ins Widerspruchsverfahren hinein vorgetragen hat - "die Rentenzahlungen verbraucht" hat. Ein Verbrauch der erbrachten Leistungen macht das Vertrauen nur dann i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X schutzwürdig, wenn dieser in gutem Glauben vorgenommen wurde (vgl. z.B. Steinwedel in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2011, § 45 SGB X RdNr. 48, m.w.N. aus der Rspr). Das war hier - wie bereits erörtert - nicht der Fall; auf den Verbrauch der Beitragszuschüsse kann sich der Kläger nicht berufen, weil er die Umstände, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 führten, infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Eine Rücknahme dieses Bescheides ist schließlich nicht - außerhalb der in § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X genannten Gründe - von vornherein als unzulässige Rechtsausübung wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen (zu dieser weiteren Grenze der Rücknahmebefugnis vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 RdNr. 94, 110, 137 und 173, unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Der Kläger hat hierzu im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgetragen, seinerzeit gerade durch die Beklagte auf die Möglichkeit eines Antrags auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung hingewiesen worden zu sein. Ein solcher - angenommener - Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben wäre jedenfalls wegen der dem Kläger anzulastenden grobfahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligung mangels schutzwürdigen Vertrauens unbeachtlich.

cc) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung wahrte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 8.8.2008 auch die für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X geltende (Ein)Jahresfrist. Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung von eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen durch die Behörde. Kenntnis von den die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 begründenden Tatsachen hatte die Beklagte frühestens im Juni 2008, als ihr die Krankenkasse des Klägers mitteilte, dass dieser seit 1.12.2005 (doch) der für Rentner bestehenden Krankenversicherungspflicht unterliege. Bei der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides war die (Ein)Jahresfrist zweifellos noch nicht abgelaufen. Ebenso wenig war bei dessen Bekanntgabe die für den Bescheid vom 31.5.2006 als Dauerverwaltungsakt nach § 45 Abs. 3 SGB X geltende Rücknahmefrist verstrichen. Diese Frist betrug, weil der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt war, zehn Jahre ab Bekanntgabe dieses Bescheides (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X).

c) Abweichend von der vom LSG vertretenen Rechtsansicht übte die Beklagte bei der Rücknahme ihres Bescheides vom 31.5.2006 über die Zuschussbewilligung rückwirkend ab 1.5.2006 auch ihr (Rücknahme)Ermessen fehlerfrei aus. Ein Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw. Abwägungsdefizits - wie von den Vorinstanzen angenommen - liegt nicht vor.

aa) Die Beklagte sah sich nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren in ihren Bescheiden nicht zu Lasten des Klägers zu einer Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 gezwungen, weil eine Ermessensschrumpfung auf Null anzunehmen sei und es deshalb (überhaupt) keiner Ermessensausübung bedurft habe (vgl. zu den Konsequenzen einer Ermessensschrumpfung auf Null und der Rechtsprechungsentwicklung hierzu Steinwedel in KassKomm, a.a.O., § 45 SGB X RdNr. 58 f; 61). Sie erkannte vielmehr, dass ihr ein Rücknahmeermessen zustand und betätigte dieses auch ausdrücklich; diese Ermessensbetätigung ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte (vgl. Steinwedel in KassKomm, a.a.O., § 45 SGB X RdNr. 54, sowie Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 RdNr. 90, jeweils unter Hinweis auf Rspr des BSG).

bb) Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 8.8.2008 und vor allem in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22.4.2009 bei der Einbeziehung abwägungsrelevanter Belange öffentliche und private Interessen geprüft. Hinsichtlich der individuellen Interessen des Klägers stellte sie in ihre Abwägung dessen nach Aktenlage erkennbaren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ein und bewertete diese so, dass sie eine Bescheidrücknahme für die Vergangenheit zuließen. Das Entstehen einer unbilligen (wirtschaftlichen) Härte als Folge der Rücknahme der Zuschussbewilligung verneinte sie, weil der Kläger bei seiner Anhörung weder geltend gemacht habe, durch die rückwirkende Bescheidkorrektur sozialhilfebedürftig zu werden, noch andere Gründe für eine unangemessene wirtschaftliche Belastung vorgetragen habe. Als - widerstreitende - öffentliche Belange ermittelte und berücksichtigte die Beklagte, dass sie zu einer gesetzmäßigen Verwaltung und als Sachwalterin der Versichertengemeinschaft zur zweckgebundenen Verwendung der Versichertenbeiträge verpflichtet sei. Des Weiteren stellte die Beklagte in ihre Interessenabwägung ein, dass sie infolge Selbstbindung durch vorangegangenes Verhalten bei Korrekturfällen mit gleicher Sachlage zur Gleichbehandlung des Klägers mit anderen Versicherten veranlasst sei. Als einer rückwirkenden Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) entgegenstehenden - und sich damit möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) zugunsten des Klägers auswirkenden - Umstand berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Abwägung, dass die Y. BKK die ihr nach § 201 Abs. 5 SGB V obliegende Meldung des Krankenversicherungsstatus des Klägers zunächst unrichtig bzw. erst mit erheblicher Verspätung richtig abgegeben hatte. Die Beklagte rechnete sich dieses "Mitverschulden" der Krankenkasse zu, weil die Aufgabenbereiche der beteiligten Versicherungsträger materiell-rechtlich miteinander verknüpft seien. Sie sah jedoch dieses "Mitverschulden" als objektiv nicht so gewichtig an, dass es ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rücknahme rechtfertigen konnte.

Die Beklagte hat demgegenüber - wie sie auch selbst einräumt - einen eigenen Verwaltungsfehler in die Abwägung für und gegen eine Bescheidkorrektur für die Vergangenheit sprechender Interessen bewusst nicht eingestellt. Sie sieht diesen Verwaltungsfehler darin, dass sie die ihr Anfang Mai 2006 von der Y. BKK erstattete Fehlermeldung bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses des Klägers ab 1.12.2005 nicht überprüft hatte, obwohl diese Fehlermeldung den bisherigen, bei ihr im Rahmen des Rentenverfahrens aufgelaufenen Informationen widersprach, und dass sie den Kläger infolgedessen - auf der Grundlage dieser ungeprüften Fehlermeldung - mit Schreiben vom 12.5.2006 zur Beantragung eines Zuschusses zur Krankenversicherung anregte. Die Beklagte hält einen solchen, einer Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) entgegenstehenden eigenen Verwaltungsfehler für keinen abwägungsrelevanten Belang. Das ist - entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte ihre eigenen Versäumnisse auf der Ebene der im Rahmen des Ermessens vorzunehmenden Interessenabwägung nicht als wesentlichen Abwägungsgesichtspunkt einstellte, macht ihre Ermessensausübung nicht unvollständig und stellt keinen Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw. Abwägungsdefizits dar. Das ergibt sich schon aus den in der bisherigen Rechtsprechung des BSG anerkannten Grundsätzen und ist auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen.

(1) Nach einem Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.3.1990 in einem um die Erstattung von Arbeitslosenhilfe nach § 50 Abs. 2 SGB X geführten Rechtsstreit ist es nicht i.S. von § 45 Abs. 1 SGB X ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde dem Gesichtspunkt eigenen (Verwaltungs)Verschuldens keine Bedeutung beigemessen hat (SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 15). Die Behörde habe dieses Verschulden bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen können, aber nicht müssen. Der 7. Senat hat diesen Schluss für den - dort vorliegenden - einen Ausschluss von Vertrauen anordnenden Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gezogen und zur Begründung für seine Auffassung ausgeführt, dass die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung den eigentlichen Grund dafür abgebe, dass der Begünstigte die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung nicht behalten dürfe; in diesen Fällen erscheine ein Verzicht auf die Erstattung allein wegen dieses Verwaltungsfehlers als sachfremd.

(2) Mit Urteil vom 21.6.2001 hat es derselbe Senat des BSG in einem um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld geführten Rechtsstreit nicht beanstandet, wenn die Behörde den Umstand, dass die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf einen eigenen Fehler zurückgehe, bei der Ermessensprüfung nicht beachtete (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr. 27). Der Senat hat zur Erläuterung ausgeführt, dass (grobe) Fehler der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie das Vertrauen des Begünstigten im Sinne der Fehlerperpetuierung nachhaltig und zusätzlich gestärkt haben. Der 7. Senat hält es insoweit für einen Wertungswiderspruch, wenn Versäumnisse, die dem Machtbereich der Behörde zuzurechnen sind, nunmehr zugunsten des ursprünglich Begünstigten in die Ermessensentscheidung einfließen. Im Rahmen seiner vorangegangenen Darlegungen zur Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X hat der 7. Senat eine Stärkung des Vertrauens in den Bestand einer fehlerhaften Leistungsbewilligung allenfalls dann für möglich gehalten, wenn einer Behörde über den bloßen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung hinaus noch weitere Fehler - mit der Folge der Vertiefung oder Perpetuierung des ursprünglich gemachten Fehlers durch zusätzliches Verwaltungshandeln - unterlaufen sind (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr. 25).

(3) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG über die Abwägungsrelevanz von Verwaltungsfehlern bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in einem Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X für die hier vorzunehmende Beurteilung nach eigener Überprüfung an. Dabei braucht der Senat die in der Rechtsprechung des BSG teilweise kontrovers diskutierte Frage (vgl. Steinwedel in KassKomm, a.a.O., § 45 SGB X RdNr. 53, 61, mit Nachweisen aus der Rspr des BSG) nicht zu beantworten, ob Ermessensgesichtspunkte allgemein nur solche Umstände sein können, die nicht bereits im Rahmen der Abwägung zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach § 45 Abs. 2 SGB X zu berücksichtigen waren bzw. unter welchen - ggf. einschränkenden - Voraussetzungen Umstände bei der Ermessensausübung (gleichwohl) noch eine Rolle spielen können, die bereits zur Versagung des Vertrauensschutzes geführt haben. Offenbleiben kann auch, ob ein grober Fehler der Verwaltung (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) ohne gleichzeitiges Verschulden des Begünstigten zu einer Vertrauensschutzabwägung und sodann Ermessensausübung zu dessen Gunsten führen kann oder sogar muss (so etwa Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl. 2011, § 45 RdNr. 65; Schütze in von Wulffen, SGB X, a.a.O., § 45 RdNr. 90, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; zur Berücksichtigung von groben Fehlern der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung vgl. auch BSGE 81, 156, 161 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 37 S 118, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG). Denn jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem - wie die Beklagte zutreffend ausführt - im Hinblick auf die von ihr versäumte Nachprüfung der ihr Anfang Mai 2006 von der Y. BKK erstatteten Meldung allenfalls ein normaler Verwaltungsfehler vorliegt und sich der Kläger außerdem vorwerfbar i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X verhalten hat, stellt ein eigener Fehler der Verwaltung keinen Umstand dar, der bei der Ermessensausübung in die Interessenabwägung eingestellt (sodann zutreffend gewichtet und bei der Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs entsprechend berücksichtigt) werden müsste.

Das dargestellte Ergebnis folgt - in Ergänzung der vom 7. Senat des BSG hierfür genannten Gründe - auch aus folgenden Überlegungen:

Abgesehen von den in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X geregelten Fallkonstellationen, die generell einen Ausschluss von Vertrauensschutz wegen eines vorwerfbaren Verhaltens des Begünstigten begründen, liegt die Ursache für den Erlass eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts regelmäßig (allein) im Verantwortungsbereich der Verwaltung. Zutreffend weist die Beklagte deshalb - unter Bezugnahme auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr. 24; vgl. auch schon BSG SozR 3-3100 § 85 Nr. 1 S 3) - darauf hin, dass Fehler der Verwaltung den Regelfall der Anwendung des § 45 SGB X darstellen und nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu dieser Aufhebungsvorschrift ein solchermaßen von der Behörde verursachter rechtswidriger Zustand grundsätzlich - unter näher bestimmten Voraussetzungen - auch wieder beseitigt werden können soll. Würde jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten führen, bedürfte es der Norm des § 45 SGB X letztlich gar nicht; eine solche Konstruktion liefe der Zielsetzung des § 45 SGB X, einen rechtswidrigen Zustand auch wieder beseitigen zu können, zuwider (vgl. BSG Urteil vom 21.6.2001 - B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr. 24). Kann also wegen dieser Ausrichtung des § 45 SGB X ein "normaler" Fehler der Verwaltung allein in Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Fortbestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nicht rechtfertigen, so muss das umso mehr gelten, wenn in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zu der Verantwortlichkeit der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eine solche des Begünstigten hinzutritt (vgl. entsprechend - zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 BayVwVfG - BayVGH NVwZ 2001, 931, 932 f); § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ordnet in solchen Fällen den Ausschluss von Vertrauensschutz explizit an, weil der Begünstigte (gerade) im Hinblick auf sein vorwerfbares Verhalten die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung nicht soll behalten dürfen. Der Senat folgt der Beklagten, wenn sie der Bestimmung im Hinblick hierauf entnimmt, dass der Gesetzgeber - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - auf der Ebene der Vertrauensschutzabwägung die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts als regelmäßige Rechtsfolge bestimmt.

Legt § 45 SGB X in Fällen wie dem vorliegenden (= normaler Fehler der Verwaltung und vorwerfbares Verhalten des Begünstigten i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) durch die Versagung von Vertrauensschutz tatbestandlich die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses, nämlich die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nahe, so kann der Verwaltungsfehler nicht auf der (späteren) Ebene der Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung gleichwohl zu Gunsten des ursprünglich Begünstigten berücksichtigt werden (ähnlich Steinwedel in: KassKomm, a.a.O., § 45 SGB X RdNr. 53 (Fernliegen des Absehens von der Rücknahme im Ermessenswege bei Unredlichkeit des Betroffenen i.S. von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X)). Obwohl § 45 Abs. 1 SGB X als allgemeine Ermessensermächtigung gefasst ist, wird der Ermessensspielraum der Behörde hier im Hinblick auf die Gewichtung des beschriebenen Zwecks der Vorschrift (und der Gesetzessystematik) verengt mit der Folge, dass einem Umstand - hier dem Vorliegen eines normalen Fehlers der Verwaltung - im Rahmen der Ermessensabwägung (von vornherein) keine Relevanz zukommt. Insoweit wird der Ermessensbetätigung über die im Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X antizipierte Interessenbewertung des Gesetzgebers - und die (wertende) Entscheidung bei der Subsumtion unter diesen Tatbestand - in dem Umfang vorgegriffen, wie sich die jeweils zu beurteilenden Belange decken, und es wird der Abwägungsprozess hinsichtlich der einzustellenden Abwägungsbelange (für den Regelfall) in eine bestimmte Richtung festgelegt. Zwar ist der Umstand des Verwaltungsverschuldens der Ermessensabwägung hier nicht schlechthin entzogen, jedoch ist die - im Wege der Auslegung gewonnene - tatbestandliche Wertungsvorgabe zu beachten. Mit der Verengung des Ermessensspielraums reduzieren sich auch die Handlungsalternativen der Behörde bereits vor der eigentlichen (Ermessens)Abwägung (vgl. insoweit auch das in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Institut des "intendierten Verwaltungsermessens", dazu näher z.B. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40 RdNr. 28 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 12. Aufl. 2007, § 31 RdNr. 42, jeweils mit zahlreichen Rspr-Nachweisen).

cc) Die angefochtenen Bescheide der Beklagten über die Rücknahme der Zuschussbewilligung für die Vergangenheit leiden danach nicht an einem Ermessensfehler in Form des Ermessens- bzw. Abwägungsdefizits. Andere Ermessensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Dass etwa (andere) wesentliche Tatsachen in die Interessenabwägung nicht eingestellt oder einbezogene abwägungsrelevante Tatsachen objektiv fehlerhaft gewichtet wurden (sog Abwägungsfehleinschätzung) oder zwischen widerstreitenden Belangen kein angemessener Ausgleich hergestellt wurde (sog Abwägungsdisproportionalität), ist nicht ersichtlich und hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

d) Die im Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009) auch enthaltene Erstattungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 überzahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2347,20 Euro lediglich, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt (durch die Verwaltung oder die Gerichte) aufgehoben wurde und der Rechtsgrund für diese Leistungen dadurch nachträglich entfallen ist. Das ist hier der Fall.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.