Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Berücksichtigung von Zinseinkünften aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen teilweise aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit von Januar bis ursprünglich zum 31.5.2006 gefordert hat.

Die 1967 geborene erwerbsfähige Klägerin bezog zusammen mit ihren 1989 und 1991 geborenen Kindern und ihrem 1968 geborenen, erwerbsfähigen und selbstständig tätigen Ehemann, dem Stiefvater der Kinder, seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, die mit Bescheid vom 10.1.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 und Bescheid vom 5.8.2005 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2005 bis zum 28.2.2006 bewilligt wurden.

Die Kinder hatten am 16.9.2002 einen Kirmesunfall, bei dem sie verletzt wurden. Sie erhielten zusammen mit der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 132 500 Euro. Die Klägerin eröffnete ein Aktiendepot und legte einen Teilbetrag von jeweils 39 349,75 Euro auf den Namen der Kinder sowie einen Betrag in Höhe von 19 674,88 Euro auf ihren Namen an. Aus dieser Anlage wurden den Konten der Mutter und der Kinder im Verlauf des Jahres 2005 Zinsen in Höhe von 3372,33 Euro gutgeschrieben. Die erste Zinszahlung über 51,78 Euro wurde am 12.1.2005 gutgeschrieben, eine weitere Gutschrift über 420 Euro folgte im Oktober 2005.

Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte im Oktober 2006 Kenntnis von den Zinseinkünften der Klägerin. Nach Auswertung der in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen hob der Beklagte mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 10.1.2007 die Leistungsbewilligung für das Jahr 2005 teilweise in Höhe eines Betrags von 1926,35 Euro auf.

Auf den Widerspruch der Klägerin hörte der Beklagte die nunmehr jeweils einzeln als Adressaten genannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachträglich zu dem Bescheid vom 10.1.2007 an. Zugleich kündigte er eine weitergehende Aufhebung an, die Rückforderung belaufe sich nunmehr auf einen Betrag von insgesamt 3342,31 Euro. Die Zusammensetzung dieses Betrags wurde getrennt nach Personen und nach Monaten aufgeschlüsselt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 nahm der Beklagte den Bescheid vom 10.1.2007 insoweit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück, als nur ein Betrag von 1926,35 Euro geltend gemacht worden war. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, die der Klägerin zugeflossenen Zinseinkünfte seien als einmaliges Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen. Die Einkünfte seien grob fahrlässig nicht angegeben worden.

Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Aachen ursprünglich von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben mit der Begründung, die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich zugeflossenen Schmerzensgeldes seien so auszulegen, dass die aus der Entschädigung gezogenen Früchte, insbesondere Kapitalzinsen, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen seien.

Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21.3.2011 zurückgewiesen worden. Das LSG ist der Rechtsansicht des SG gefolgt, dass die aus Schmerzensgeld erwirtschafteten Zinseinkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die im SGB II normierte Freistellung von Schmerzensgeld beim zu berücksichtigenden Einkommen erstrecke sich auch auf die aus dem Schmerzensgeld erzielten Zinsen. Zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den Zinsen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.

Nach Rücknahme der Revision im Übrigen wendet sich der Beklagte nur noch gegen die Vorentscheidungen, soweit die der Klägerin für das Jahr 2005 zustehenden Leistungen betroffen sind. Er vertritt die Ansicht, die Berücksichtigung von aus dem Schmerzensgeld zugeflossenen Zinsen als Einkommen vereitele nicht den mit dem Schmerzensgeld verbundenen Zweck, einen angemessenen Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden sowie Genugtuung für erlittenes Unrecht zu schaffen. Die Anlage des Schmerzensgeldes beruhe auf einer persönlichen Entscheidung des Geschädigten. Folge aus einer Anlageentscheidung, beispielsweise in Aktien, ein hohes Vermögen, sei es sozialrechtlich nicht geboten, weiterhin die Solidargemeinschaft heranzuziehen. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass der ausgezahlte Kapitalbetrag den vollen Ausgleich der Schädigung abdecke. Wenn ein Geschädigter sein Geld erst noch anlegen müsse, um den vollen Ausgleich zu erhalten, würde er erst sehr viel später oder vielleicht nie seine volle Entschädigung erhalten.

Der Beklagte beantragt, 

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Die Klägerin schließt sich der Auffassung des LSG und SG an und trägt weiterhin vor, die Zinszuflüsse müssten schon deshalb bei dem Geschädigten verbleiben, weil ansonsten das Schmerzensgeld durch Inflationsverluste erheblich in seinem Wert beeinträchtigt werde.

 

II

Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und bezüglich des Monats Januar 2005 im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG), bezüglich des Monats Oktober 2005 i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 SGG begründet und bezüglich der Monate November und Dezember 2005 insgesamt unbegründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2007, soweit der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 für den Monat Januar 2005 und der Bescheid vom 5.8.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 hinsichtlich der für die Klägerin zuvor bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben worden und von ihr überzahlte Beträge erstattet verlangt worden sind.

2. Die genannten Bescheide sind im Hinblick auf die Klägerin formell rechtmäßig (dazu unter 3.). In der Sache geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die zugeflossenen Zinsen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ob die Leistungsbewilligung an die Klägerin für Januar 2005 vor diesem Hintergrund zu Recht teilweise aufgehoben wurde, kann nicht abschließend entschieden werden, da Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 45 SGB X fehlen (dazu unter 4.). Hinsichtlich der folgenden Zeiträume ist Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bescheid vom 5.8.2005 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, dessen Voraussetzungen für den Monat Oktober 2005 erfüllt sind (dazu unter 5.). Wegen der Monate November und Dezember 2005 ist eine wesentliche Änderung dagegen nicht eingetreten, weil nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum die im Oktober 2005 eingegangene Summe nicht auch als Einkommen in diesen Monaten anzusehen war (dazu unter 6.).

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.1.2007, der materiell den Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 umfasste, hat für die tatsächlichen Aufhebungsmonate im Jahre 2005, nämlich für Januar 2005 und für Oktober bis Dezember 2005 die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gewahrt. Zwar ist dieser Bescheid ursprünglich formell rechtswidrig gewesen, weil er ohne vorherige Anhörung ergangen ist. Die fehlende Anhörung hinsichtlich des Ursprungsbescheids vom 10.1.2007 für den Erstattungszeitraum Januar bis Dezember 2005 ist jedoch mit dem Anhörungsschreiben vom 30.10.2007 ordnungsgemäß nachgeholt worden. Die Anhörung ist noch innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis des Beklagten bezüglich der objektiven Tatsachen für die Aufhebungsentscheidung im Oktober 2006 durchgeführt worden.

4. Für die Aufhebungsentscheidung betreffend die Leistungen für Januar 2005 hat der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend § 45 SGB X zugrunde gelegt. Nach § 40 SGB II, § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 45 SGB X ist - ohne Ausübung von Ermessen - ein begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er (von Anfang an) rechtswidrig ist (dazu unter a und b) und das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2, Abs. 4 SGB X) (dazu unter c).

Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 10.1.2005, die frühestens mit dem 13.1.2005 angenommen werden kann (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X) war der Zufluss der ersten Zinszahlung an die Klägerin in Höhe von 51,78 Euro (am 12.1.2005) bereits erfolgt. Bei diesem Zufluss handelte es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II, das bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen war, sodass der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 von Anfang an teilweise rechtswidrig war.

a) Gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind im Grundsatz bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Zwar sind hiervon nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Entschädigungen ausgenommen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden. Diese Privilegierung von Schmerzensgeldzahlungen erfasst jedoch nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die ggf. daraus gezogenen Früchte z.B. in Form von Zinsen.

Wegen seiner doppelten Funktion nimmt das Schmerzensgeld bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen eine besondere Stellung ein. Es dient zum einen dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden und soll den Geschädigten zugleich in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen wenigstens teilweise lindern. Darüberhinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (stRspr des Bundesgerichtshofs (BGH), Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6.7.1955 - GSZ 1/55 - BGHZ 18, 149 = Juris RdNr. 14 und 15). Wegen dieser besonderen Funktion des Schmerzensgeldes hat die Rechtsprechung zum Sozialhilferecht über die im Bundessozialhilfegesetz festgelegte Freistellung des Schmerzensgeldes bei der Berücksichtigung als Einkommen hinaus eine Privilegierung auch bei der Berücksichtigung als Bestandteil des Vermögens entwickelt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256). Das BSG geht - wie das BVerwG - davon aus, dass die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens eine "Härte" bedeute (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 9 RdNr. 17 ff). Diese weitergehende Privilegierung setzt aber voraus, dass das Vermögen in seiner (ggf. noch) vorhandenen Höhe sich eindeutig auf die Schmerzensgeldzahlung nach § 253 Abs. 2 BGB zurückführen lässt (vgl. auch BVerwG Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256).

b) Dieser wegen der besonderen Funktion des Schmerzensgeldes herausgehobene Schutz des Vermögensstamms führt aber nicht dazu, dass Zuflüsse, die nicht unmittelbar zu diesem Vermögensstamm gehören, ebenfalls privilegiert werden. Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind vielmehr - wie alle anderen Zuflüsse in Geld auch - als Einkommen zu berücksichtigen.

aa) Dem steht nicht entgegen, dass Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen als Rente gezahlt wird und bei der Festsetzung der Höhe der Rente eine Verzinsung berücksichtigt wird, wobei die Rente in der Regel neben einen Kapitalbetrag tritt. Dabei müssen Kapitalzahlung und Rente in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; der Gesamtbetrag muss eine billige Entschädigung für den insgesamt erlittenen immateriellen Schaden darstellen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 253 RdNr. 21). Die Verzinsung dient bei der Rentenzahlung nur dem Zweck, eine Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente festzulegen, die eine Größenordnung erreicht, die einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag annähernd entspricht (BGH Urteil vom 15.5.2007 - VI ZR 150/06 - NJW 2007, 2475). Die Berücksichtigung von Zinsen bei der Berechnung der Rentenhöhe stellt vor allem einen Ausgleich für das Risiko des frühen Versterbens dar. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Auszahlung des Schmerzensgeldes in einer Summe aus Gründen der Gleichbehandlung auch die aus ihm gezogenen Früchte eine besondere Behandlung erfahren müssen. Der Verletzte kann frei entscheiden, wie er mit der Schmerzensgeldzahlung verfahren will. Er kann sie entweder sofort nutzen, um sich zusätzliche Annehmlichkeiten zu gönnen, oder das Geld ansparen. Da die Erzielung von Zinsen auf der persönlichen Entscheidung des Berechtigten über die Verwendung des Schmerzensgeldes beruht, scheidet eine Ausdehnung der sozialhilferechtlichen Privilegierung von Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld schon aus Gründen der Gleichbehandlung aus.

bb) Dieses Ergebnis entspricht den bisherigen Grundsätzen zur Behandlung von Zinseinkünften. So sind Zinsgutschriften aus Sparguthaben auch dann als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie nach Antragstellung aus Schonvermögen zufließen (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Kapitalzinsen sind damit auch keine sonstigen zweckbestimmten, nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II a.F. (zu einer vergleichbaren Konstellation in der Arbeitslosenhilfe vgl. BSGE 88, 258, 261 f = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 S 12/13). Eine weitergehende privilegierende Behandlung des Schmerzensgeldes auf daraus fließende Zinseinkünfte hat die Rechtsprechung schließlich auch in anderen Zusammenhängen abgelehnt. So sind bei der Berechnung von Wohngeld Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen (BVerwG Urteil vom 9.2.2012 - 5 C 10/11 - BVerwGE 142, 10 = NJW 2012, 1305). Auch im Steuerrecht wird unabhängig davon, ob Schmerzensgeld als einmalige Kapitalabfindung oder als Schmerzensgeldrente gezahlt wird, eine weitergehende steuerliche Freistellung aus im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeld gewonnenen Zinsen abgelehnt (grundsätzlich zur steuerrechtlichen Behandlung von Zinsen bei Steuerfreiheit des Kapitalstamms: BFHE 175, 439, 447 = Juris RdNr. 58 ff; 220, 35 = Juris RdNr. 14).

c) Das LSG hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB X (also insbesondere dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit und der Einsichtsfähigkeit der Klägerin) getroffen. Nur wenn sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, kommt die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht. Diese Prüfung wird im wieder aufzunehmenden Berufungsverfahren nachzuholen sein. Die Jahresfrist für die Rücknahme seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), ist dabei jedenfalls gewahrt. Als Anknüpfungspunkt für die Jahresfrist ist die Anhörung zugrunde zu legen, weil der Beklagte erst nach erfolgter Anhörung über die Voraussetzungen des § 45 SGB X entscheiden konnte (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 RdNr. 81 und 83). Bei Anhörung im Oktober 2007 war die Rücknahmeentscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 rechtzeitig.

5. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 5.8.2005 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Monat Oktober 2005 zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X im Hinblick auf die der Klägerin am 4.10.2005 gutgeschriebenen Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld in Höhe von 420 Euro aufgehoben, weil es sich - wie oben bereits dargelegt - um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelte, das bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Bei Berücksichtigung des Zuflusses in Höhe von 420 Euro und bei einem Bedarf der Klägerin von 430,52 Euro, der sich im Einzelnen aus den Feststellungen des LSG ergibt, erweist sich die Aufhebung für diesen Monat als rechtmäßig. Die Entscheidung des Beklagten, die Bewilligung bei Verteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate (dazu sogleich) lediglich in Höhe von 40 Euro aufzuheben, begünstigt die Klägerin insoweit nur.

6. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5.8.2005 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate November 2005 und Dezember 2005 war dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Hinblick auf diese Monate stellt der Zufluss der einmaligen Einnahme keine rechtlich wesentliche Änderung i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X dar. Der Beklagte hat zu Unrecht die im Oktober 2005 zugeflossenen Zinseinkünfte in Höhe von 420 Euro auf sechs Monate umgelegt und die einmalige Einnahme als Einkommen in den Folgemonaten berücksichtigt. Bei einem festgestellten Bedarf von 430,52 Euro monatlich ergibt sich nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15) nach Maßgabe von § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) kein Grund, die eingegangene Summe über mehrere Monate aufzuteilen. Da die Leistungsberechtigung der Klägerin bei Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat Oktober 2005 nicht entfällt und somit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin gewährleistet ist, schied eine Berücksichtigung von Teilen des Einkommens in Folgemonaten aus. Die Revision des Beklagten war wegen dieser Monate zurückzuweisen.

Das LSG wird ggf. auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden und dabei das weitgehende Obsiegen der Klägerin und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen haben (vgl. § 193 SGG).