Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 17.4. bis 10.5.2007. Streitig ist vorab die Zulässigkeit der Klage.

Mit Bescheid vom 7.5.2007 lehnte die Beklagte den am 17.4.2007 gestellten Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24.5.2007 Leistungen für die Zeit vom 11.5. bis 31.10.2007. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.9.2007 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.5.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid war an den Bevollmächtigten der Klägerin adressiert und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Klagefrist mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe der Entscheidung beginne und die Bekanntgabe bei Zusendung durch einfachen Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt gelte, es sei denn, die Entscheidung gehe nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu. Wie auf der Rückseite vermerkt, wurde er am 26.9.2007 zur Post gegeben. Er ging dem Bevollmächtigten der Klägerin am 28.9.2007 zu.

Am 31.10.2007 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 24.4.2008 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei nach dem Abgangsvermerk der Beklagten am 26.9.2007 zur Post gegeben worden. Der für die Bekanntgabe maßgebliche dritte Tag nach Abgabe zur Post gemäß § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei der 29.9.2007, ein Samstag, gewesen. Der Tag verschiebe sich nicht gemäß § 64 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den nächsten Werktag. Die Klagefrist habe damit mit Ablauf des 29.10.2007 geendet.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 28.1.2009 die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden. Nach § 37 Abs. 2 SGB X sei der Widerspruchsbescheid vom 26.9.2007 am 29.9.2007 bekannt gegeben worden. Fristablauf für die Klageerhebung sei somit der 29.10.2007 gewesen. § 64 Abs. 3 SGG, wonach dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend falle, die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages ende, sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne dieser Vorschrift handele. Der Verschiebung des Fristendes durch § 64 Abs. 3 SGG liege in erster Linie der Gedanke zu Grunde, dass dem Bürger nicht zugemutet werden solle, eine ihm obliegende Handlung an einem üblicherweise arbeitsfreien Tag zu bewirken. Solche Interessen des Adressaten eines Verwaltungsaktes würden aber durch die Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X nicht berührt. Da die Bekanntgabe eines einfachen Briefes auch bei einem tatsächlichen früheren Zugang erst am dritten Tag nach dessen Aufgabe zur Post als erfolgt gelte, stehe dem Empfänger eines Widerspruchsbescheides häufig bis zum Ablauf der Klagefrist eine längere Überlegungszeit zur Verfügung als bei anderen Zustellungsarten. Dies zeige auch der vorliegende Fall, in dem der Bevollmächtigte der Klägerin den Widerspruchsbescheid bereits am 28.9.2007 tatsächlich erhalten habe. Eine darüber hinausgehende Besserstellung sei nicht geboten.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X diene ebenso wie § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) in erster Linie der Rechtssicherheit und der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Beide Vorschriften sollten es ermöglichen, den Beginn des Fristlaufs exakt zu bestimmen. Zu § 122 AO habe der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass sich der Drei-Tages-Zeitraum verlängert, wenn sein Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Von einer generellen Besserstellung gegenüber anderen Zustellungsarten könne nicht die Rede sein. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X habe die Funktion, Rechtssicherheit zu schaffen, weil der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks, das auf dem Postweg an Privatpersonen geschickt werde, oftmals ungewiss sei. Dieses Problem bestehe im Fall der Zustellung nicht. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X solle verhindern, dass der Beginn einer Rechtsbehelfsfrist zu einem Zeitpunkt angenommen werde, zu dem der Verwaltungsakt noch gar nicht zugegangen sei. Dieser Zweck werde nur dann erreicht, wenn § 64 Abs. 3 SGG auf den Drei-Tages-Zeitraum angewendet werde. Eine einheitliche Bestimmung des Beginns der Frist sei im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert. Auch die Rentenversicherungsträger hätten sich in Anlehnung an das Urteil des BFH für die Anwendbarkeit von § 26 Abs. 3 SGB X auf § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X entschieden.

Die Klägerin beantragt, 

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.1.2009 und des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.9.2007 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 17.4.2007 bis zum 10.5.2007 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet, § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG. SG und LSG haben zu Recht die am 31.10.2007 erhobene Klage als unzulässig angesehen, weil die Klagefrist versäumt war.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Diese Frist hat die Klägerin mit der am 31.10.2007 erhobenen Klage nicht gewahrt. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 66 SGG versehen, die insbesondere auf den Inhalt des § 37 Abs. 2 SGB X hinwies (vgl. hierzu BSGE 79, 293 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 6). Er ist ihrem Bevollmächtigten am 29.9.2007, einem Samstag, bekanntgegeben. Begann die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG damit am 29.9.2007, endete sie am Montag, dem 29.10.2007.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde hier, wie auf der Rückseite des in der Akte der Beklagten befindlichen Exemplars vermerkt, am 26.9.2007 zur Post gegeben (zum Erfordernis eines solchen Vermerks in den Behördenakten vgl. BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2, jeweils RdNr. 15). Dass er dem Bevollmächtigten der Klägerin tatsächlich bereits am 28.9.2007 zugegangen ist, ist unerheblich. Nach der gesetzlichen Zugangsfiktion ist allein maßgeblich der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post (vgl. zu § 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) BSGE 5, 53, 55). Der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben wird, ist nach der gemäß § 26 Abs. 1 SGB X für Fristen und Terminsbestimmungen geltenden Vorschrift des § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht mitzuzählen (vgl. BSG a.a.O.). Dritter Tag im Sinne der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist damit der 29.9.2007.

Dem steht nicht entgegen, dass dieser Tag ein Samstag war. Die Fiktion der Bekanntgabe greift auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X enthält keine Einschränkung dergestalt, dass die Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonnabend fällt (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 37 RdNr. 12; Krasney in KassKomm, Stand Januar 2010, § 37 RdNr. 6; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl. 2007, § 37 RdNr. 11; Marschner in Pickel/ Marschner, SGB X, Stand Februar 2010, § 37 RdNr. 23; für die Parallelvorschrift des § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 41 RdNr. 44; a.A. Recht in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Februar 2010, K § 37 RdNr. 16; für § 41 VwVfG Ruffert in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 41 RdNr. 35 sowie U. Stelkens in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41 RdNr. 133). Auch die Vorschriften des § 41 VwVfG, die als Vorbild diente (BT-Drucks 8/2034 S 33), und des § 17 Abs. 2 VwZG (BGBl I 1952, 379), auf die wiederum bei Schaffung des VwVfG zurückgegriffen wurde (BT-Drucks VI/1173 S 49), enthalten keine Einschränkung der Bekanntgabe auf einen Werktag (anders etwa die Vorläufervorschrift von § 4 VwZG, § 1 der Postzustellungsverordnung vom 23.8.1943 (RGBl I S 527); vgl. BSGE 5, 53, 54, 55).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X bzw. § 64 Abs. 3 SGG. Danach endet eine Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X regelt aber keine Frist im Sinne dieser Vorschriften. Es wird kein Zeitraum bezeichnet, in dem ein bestimmtes Tätigwerden erforderlich ist. Ebenso wenig wird ein Zeitraum umschrieben, in dem die Rechtswirkung der Bekanntgabe eintritt, sondern der vermutete Tag der Bekanntgabe und damit ein genauer Zeitpunkt für den Eintritt einer Rechtswirkung markiert, der für den Lauf der Klagefrist maßgeblich ist (vgl. bereits die Gesetzesbegründung zu § 31 VwVfG (Bekanntgabe des Verwaltungsakts) BT-Drucks VI/1173 S 49: " Zeitpunkt bestimmt, in dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt"; zu § 4 Abs. 1 VwZG vgl. BSG Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R; Loytved, Kann die Zustellung eines Widerspruchsbescheides mittels eingeschriebenen Briefes auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen?, SGb 1997, 253, 254).

Auch eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X bzw. § 64 Abs. 3 SGG kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Auch nach Sinn und Zweck besteht kein Bedürfnis für eine Ausweitung dieser Regelungen auf die Fälle des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die Vorschrift dient ebenso wie § 4 Abs. 1 VwZG dazu, das Verfahren der Bekanntgabe kostengünstig und einfach handhabbar zu gestalten. Im Interesse der Sparsamkeit und Vereinfachung sollen Ermittlungen über den genauen Tag der Bekanntgabe unterbleiben. Die Berechnung des Zustellungstages nach einem festen Maßstab entspricht am ehesten dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung (vgl. BSGE 5, 53, 56). Die Verschiebung des Zustellungsdatums auf den nächsten Werktag, wenn der dritte Tag ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag ist, würde die Notwendigkeit der Überprüfung in jedem Fall durch die Behörde begründen (vgl. Loytved a.a.O.). Bei der strikten Berechnung des Zustellungstages fällt eine solche Überprüfung hingegen nur an, wenn der Adressat den Empfang überhaupt bestreitet oder den Zugang nach Ablauf des gesetzlich vermuteten Zustellungstages behauptet.

Der Adressat eines Verwaltungsaktes wird auch nicht in unzumutbarer Weise belastet, wenn der vermutete Zugangstag ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag ist. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass anders als bei der Frist im engeren Sinne im Fall der Bekanntgabe kein Tätigwerden eines Beteiligten erwartet wird. Der Verschiebung des Fristendes von einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag auf den nächsten Werktag liegt in erster Linie die Überlegung zugrunde, dass die Abgabe einer Erklärung bzw. die Vornahme einer Handlung an diesen Tagen typischerweise Schwierigkeiten bereitet. Dem Adressaten eines Verwaltungsaktes wird durch die Zugangsfiktion aber nicht zugemutet, eine ihm obliegende Handlung an einem arbeitsfreien Tag zu bewirken (vgl. Loytved a.a.O.; zu § 41 VwVfG vgl. OVG NW, NVwZ 2001, 1171, 1172). Für den Postlauf wurde ein relativ großzügiger Zeitraum angesetzt. Zu den Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten mögen sich in Verbindung mit Wochenendtagen problematische Konstellationen ergeben können (vgl. Recht a.a.O., K § 37 RdNr. 16), diese sind jedoch hinreichend dadurch berücksichtigt, dass die Zugangsfiktion gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X dann nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 27.4.2007 - L 7 R 52/06 -: Bekanntgabe am Karsamstag). Durch die Ausnahmeregelung ist sichergestellt, dass dem Adressaten keine Nachteile entstehen, wenn die Bekanntgabe entgegen der Fiktion tatsächlich erst später erfolgt, zumal im Zweifel die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat. Es ist daher im Fall einer vermuteten Bekanntgabe an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag auch keine Verkürzung der Handlungsfrist des Beteiligten zu besorgen. Das LSG hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass der Fall der Klägerin vielmehr zeigt, dass die gesetzliche Vermutung infolge kürzerer Postlaufzeiten häufig zu einer Verlängerung der Frist im Vergleich zu anderen Zustellungsarten führt, weil ein tatsächlicher früherer Zugang nicht berücksichtigt wird (vgl. BSGE 5, 53, 56; Loytved, a.a.O., 254; zu § 41 VwVfG OVG Nds, NVwZ-RR 2007, 78).

Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung des BFH zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ab (BFHE 203, 26 ff; seither stRspr; kritisch Jäger, jurisPR-SteuerR 12/2006 Anm. 1), wonach jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 108 Abs. 3 AO, der den Ablauf einer Frist auf den nächstfolgenden Werktag vorsieht, wenn das Ende einer Frist sonst auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, für geboten erachtet wird. Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erschütterung der Zugangsvermutung abgestellt (vgl. für das Sozialverwaltungsverfahren BSG SozR 4-2600 § 115 Nr. 2 RdNr. 20 ff; Engelmann a.a.O. RdNr. 13) sowie auf die besondere Situation im Steuerrecht mit der dort üblichen Vertretung durch Bevollmächtigte steuerberatender Berufe, die ihre Postfächer an Sonnabenden generell nicht leerten. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es den Zweck der Zugangsvermutung herangezogen, für das steuerrechtliche Massenverfahren eine wenig verwaltungsaufwändige, praktikable, möglichst rechtssichere und möglichst streitvermeidende Form der Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu eröffnen. Es würden eine Reihe von Problemen vermieden, mit denen die Rechtsprechung wiederholt befasst worden sei und die für die Beteiligten sachlich nicht erforderliche Zugangsschranken für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bildeten. Diese Argumentation ist auf das Sozialrecht bereits deshalb nicht übertragbar, weil dort jedenfalls eine Bevollmächtigung der Sozialleistungsempfänger - etwa durch Rechtsanwälte - schon im Verwaltungsverfahren nicht die Regel ist (vgl. BSG Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 13/07 R - RdNr. 12). Dass insofern im Steuerrecht in weitaus größerem Umfang als im Sozialrecht Streitfragen mit spezifisch berufsrechtlicher Fragestellung auftauchen, zeigen die vom BFH in Bezug genommenen zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen zu diesem Thema, die sämtlich Fälle der Vertretung durch einen Bevollmächtigten betreffen (BFHE 203, 26, 31).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein etwaiger Rechtsirrtum ihres Bevollmächtigten ist ihr als Verschulden zuzurechnen. Selbst wenn einzelne Sozialversicherungsträger eine abweichende Praxis haben, durfte der Bevollmächtigte sich hierauf nicht verlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.