Bundessozialgericht - B 14 AS 197/11 R - Urteil vom 22.08.2012
Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte), die sich den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Schulgattungen zuordnen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht. Es kommt mithin bei einem Urlaubssemester für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an, die mit einer bestimmten Fachrichtung verknüpft sein muss, als auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 11.8.2009 bis zum 31.3.2010 streitig.
Die im Jahre 1979 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 1999/2000 zunächst an der Universität R. Seit dem Wintersemester 2003/2004 ist sie an der Hochschule für Grafik und Buchkunst L im Studiengang Medienkunst eingeschrieben.
Am 11.8.2009 beantragte sie beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zur Begründung gab sie unter Vorlage entsprechender Immatrikulationsbescheinigungen der Hochschule für Grafik und Buchkunst an, ihr sei in Absprache mit ihrem Professor das Sommersemester 2009 und das Wintersemester 2009/2010 als Urlaubssemester genehmigt worden, um studienbegleitend ein Praktikum zu absolvieren. Sie werde das Studium im Sommersemester 2010 weiterführen und voraussichtlich im Wintersemester 2010/2011 beenden. Vom 13.8.2009 bis zum 30.10.2009 und vom 15.11.2009 bis zum 15.2.2010 absolviere sie ein Praktikum in B. Den Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.11.2009).
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig hatte die Klägerin Erfolg. Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 11.8.2009 bis zum 31.3.2010 Leistungen in Höhe von 454,62 Euro monatlich zu gewähren. Es bestehe gewöhnlicher Aufenthalt in L und nicht am Ort des Praktikums. Die Klägerin werde nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst. Sie habe seit ihrer Beurlaubung keine Ausbildung betrieben, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderfähig sei, was das SG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Einzelnen ausgeführt hat (Urteil vom 15.7.2010).
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.4.2011). Zwar habe die Klägerin gewöhnlichen Aufenthalt in L gehabt, im Übrigen könne der Begründung des SG jedoch nicht gefolgt werden. Dem Grunde nach förderungsfähig i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sei eine Hochschulausbildung auch dann, wenn ein an einer Hochschule Eingeschriebener (an einer Universität Immatrikulierter) ein Urlaubssemester - aus welchen Gründen auch immer - absolviere. Es komme allein auf den Status der Einschreibung an.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung von § 7 Abs. 5 SGB II. Während des Urlaubssemesters sei die dem Grunde nach förderfähige Ausbildung unterbrochen. Dabei komme es gerade nicht allein auf die Immatrikulation an. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in seinen bisherigen Entscheidungen ausgeführt. Entscheidend sei danach nicht der Status als Auszubildender in einer Schule oder Hochschule (im Sinne der Immatrikulation), sondern ob die jeweilige Ausbildung förderungsfähig nach dem BAföG sei. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG werde Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet. Ausschlaggebend sei mithin der Besuch der Hochschule und also die organisatorische Zugehörigkeit zur jeweiligen Ausbildungsstätte. Diese Zugehörigkeit entfalle bei Unterbrechung eines Studiums durch ein Urlaubssemester.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Juli 2010 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils unter der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG (§ 170 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) begründet. Der Senat konnte nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Es mangelt an Feststellungen des LSG sowohl zu den Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II als auch dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Dabei kann dahinstehen, ob die entsprechenden Feststellungen im Urteil des SG ausreichend waren. Das LSG hat es - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - ausdrücklich dahinstehen lassen, inwieweit die Klägerin im streitigen Zeitraum das Studium tatsächlich betrieben hat. Eine Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des SG ist nicht erfolgt.
1. Streitgegenstand ist der von der Klägerin geltend gemachte, von dem Beklagten mit dem Bescheid vom 16.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.11.2009 abgelehnte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 11.8.2009 bis zum 31.3.2010 in Höhe von 454,62 Euro monatlich. Das Begehren der Klägerin ist durch die entsprechende Tenorierung im Urteil des SG, gegen das sich die Klägerin nicht gewandt hat, eingegrenzt.
2. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat es das LSG unterlassen, Feststellungen zu den Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II zu treffen. Dies wäre im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen, wenn die weiteren notwendigen Ermittlungen des LSG ergeben sollten, dass die Klägerin die Hochschule für Grafik und Buchkunst L während ihres Urlaubssemesters nicht i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG besucht hat. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann dahinstehen, ob eine Ortsabwesenheit der Klägerin i.S. des § 7 Abs. 4a SGB II vorlag und sich der Beklagte - wie er meint - für diesen Fall im Nachhinein darauf berufen könnte, obwohl die Klägerin die entsprechenden Mitteilungen bereits mit ihrem Antrag gemacht hat und der Beklagte dies nicht als relevant für die Gewährung von Leistungen angesehen hat.
3. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2999) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das von der Klägerin absolvierte Studium ist bis zum Beginn des Urlaubssemesters unstreitig nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig gewesen. Die Klägerin war daher bis zu diesem Zeitpunkt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen.
Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben und wovon auch die Vorinstanzen und die Beteiligten ausgehen, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (stRspr seit BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, RdNr. 16 m.w.N.).
Dabei ist die Frage, wann eine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist, auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nach § 2 BAföG zu bestimmen. Diese Vorschrift regelt - von den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl. § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG) abgesehen - den Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich. Die entsprechenden Grundsätze sind auch für das SGB II maßgeblich - und zwar unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. bereits Urteil des Senats vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 20 RdNr. 16 unter Hinweis auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 1; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 26).
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin im hier streitigen Zeitraum zwei genehmigte Urlaubssemester eingelegt. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass nicht mehr von der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach gemäß § 2 BAföG ausgegangen werden kann.
Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl. dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 2 RdNr. 98 f), die sich den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Schulgattungen zuordnen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21). Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG Urteil vom 28.11.1985 - 5 C 64/82 - FamRZ 1986, 397). Es kommt mithin bei einem Urlaubssemester für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an, die mit einer bestimmten Fachrichtung verknüpft sein muss, als auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums.
Damit ist ein Studierender während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt (vgl. bereits BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 27 mit zustimmender Anmerkung Reichel jurisPR-SozR 12/2012 Anm. 2).
Es kommt damit neben der vom LSG allein geprüften Einschreibung/Immatrikulation wegen der organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Hochschule darauf an, ob es nach Sächsischem Hochschulrecht dem Studierenden ermöglicht ist, während der Phase der Beurlaubung gleichwohl an Veranstaltungen teilzunehmen sowie Prüfungen abzulegen. Dies wird das LSG nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu überprüfen haben (dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 27 RdNr. 19).
Die Beurlaubung führt aber auch dann zum Wegfall der Förderfähigkeit dem Grunde nach, wenn - was hier näher liegt - die Klägerin sich tatsächlich nicht entsprechend betätigt hat (dazu BSG a.a.O., RdNr. 20 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG). Gehört der Studierende der Hochschule organisationsrechtlich auch im Urlaubssemester an, greift der Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II immer dann, wenn er die Ausbildung auch tatsächlich betreibt. Ist dies nicht der Fall, entfällt auch der Ausschlussgedanke des § 7 Abs. 5 SGB II, mit Leistungen nach dem SGB II das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung nicht zu ermöglichen. Hilfebedürftigkeit hat der Leistungsberechtigte dann ggf. durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. § 10 SGB II) abzuwenden. Auch die Frage, ob etwa ein Praktikum zugunsten einer Arbeitsaufnahme abgebrochen werden muss, entscheidet sich nach den hier aufgeführten Kriterien.
Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, das Praktikum sei zwar studienbegleitend gewesen, habe aber nicht der unmittelbaren Vorbereitung des Abschlusses (insbesondere durch häusliche Prüfungsvorbereitungen) gedient. Sie habe deshalb das Studium während des Urlaubssemesters tatsächlich nicht mehr betrieben. Das SG ist dem gefolgt. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG diesen Vortrag auf die Berufung des Beklagten hin zu überprüfen haben.
Das LSG wird ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.