Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Juni bis September 2006.

Der im November 1950 geborene Kläger zu 1 und die im Mai 1954 geborene Klägerin zu 2 sind miteinander verheiratet. Sie bewohnen seit August 1995 eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 96,85 qm (drei Zimmer, Küche und Bad) in der Stadt A , für die sie bis einschließlich Juni 2006 eine Gesamtmiete (Grundmiete sowie Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlung) von monatlich 587,47 Euro und ab Juli 2006 von monatlich 624,47 Euro schuldeten. Die Grundmiete betrug 404,47 Euro, die Nebenkostenvorauszahlung von zunächst 183 Euro erhöhte sich zum 1. Juli 2006 auf 220 Euro und war von diesem Zeitpunkt an in eine Vorauszahlung für Heizkosten (118 Euro) und eine Vorauszahlung für Betriebskosten (102 Euro) aufgegliedert. Nach endgültiger Abrechnung der Vorauszahlung für Heizkosten für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beliefen sich die Heizkosten auf 1.064,89 Euro und die Warmwasserkosten auf 127,56 Euro (Abrechnung vom 21. Juni 2007).

Die Klägerin zu 2 erzielte im streitigen Zeitraum Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 934,82 Euro brutto. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle wandte sie 20 Euro pro Monat für öffentliche Verkehrsmittel auf. Die Kläger verfügten über ein Kraftfahrzeug (VW Golf 5, Baujahr 2005), wobei streitig geblieben ist, ob sie Eigentümer des Fahrzeuges sind. Der Kläger zu 1, der keine Einnahmen erzielte, hat mit seinen Anträgen auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gesundheitliche Einschränkungen durch einen Bluthochdruck, Herzprobleme, erhöhte Blutfettwerte und eine Harnsäurevermehrung im Blut geltend gemacht. Er leidet zudem an Neurodermitis, an Speiseröhren- sowie an orthopädischen Beschwerden und befindet sich in psychiatrischer Behandlung.

Die Beklagte, von der die Kläger seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) bezogen, wies die Kläger in der Anlage zu einem Bewilligungsbescheid vom 7. November 2005 auf die Unangemessenheit ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hin. Angemessen seien für Zwei-Personen-Haushalte in A lediglich Gesamtkosten (einschließlich Heizung) in Höhe von 447,50 Euro monatlich. Zugleich setzte sie den Klägern zur Senkung ihrer Unterkunftskosten eine Frist bis zum 31. Mai 2006. Einen Bescheid vom 5. Dezember 2005, mit dem den Klägern schon für den laufenden Bewilligungszeitraum nur noch Leistungen unter Berücksichtigung der für angemessen erachteten Unterkunftskosten bewilligt worden waren, hob die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 28. Dezember 2006 wieder auf.

Auf einen Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Beklagte den Klägern Alg II unter Berücksichtigung eines bereinigten Nettoeinkommens der Klägerin zu 2 in Höhe von 483,53 Euro monatlich für den Zeitraum von Juni bis August 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 771,53 Euro und für September 2006 in Höhe von 686,20 Euro. Dabei berücksichtigte sie nur noch Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 447,50 Euro (Bescheid vom 11. Mai 2006; Widerspruchsbescheid vom 9. August 2006).

Die dagegen erhobene Klage, gerichtet auf die Zahlung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung, hat das Sozialgericht (SG) A abgewiesen (Urteil vom 6. Februar 2007). Auf die Berufung der Kläger hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, den Klägern Leistungen "unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung" in Höhe von zusammen 506,87 Euro zu gewähren; die weitergehende Berufung der Kläger hat es zurückgewiesen (Urteil vom 25. Januar 2008). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass die Beklagte die Grenze der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (sog Mietobergrenze) fehlerhaft bestimmt habe. Es seien getrennte Angemessenheitsgrenzen für Unterkunft und Heizung zu bilden, denn für die Angemessenheit der Kosten für Heizung sei eine Einzelfallbewertung erforderlich, die sich vor allem an der konkret vorhandenen Wohnung auszurichten habe. Wegen der Aufwendungen für die Unterkunft sei aufgrund von Erhebungen der Beklagten von einem Quadratmeterpreis von 6,71 Euro auszugehen, der multipliziert mit der nach den bayerischen Wohnraumförderungsbestimmungen für Zweipersonenhaushalte angemessenen Fläche von 65 qm eine Mietobergrenze von 436,15 Euro ergebe. Die Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 118,00 Euro seien als Aufwendungen für die Heizung nur in dem Verhältnis angemessen, das sich aus der Relation von angemessener und tatsächlicher Wohnfläche ergebe. Der rechnerisch ermittelte Wert von 79,19 Euro sei um die Kosten der Warmwasserzubereitung zu bereinigen, deren Anteil an den gesamten Heizkosten nach der das Jahr 2006 betreffenden Abrechnung des Versorgers 10,7 v.H. betrage, so dass letztlich als Aufwendungen für die Heizung 70,72 Euro monatlich beansprucht werden könnten. Höhere Leistungen für die Unterkunft könnten die Kläger auch im Hinblick auf die Bestimmungen über das Kostensenkungsverfahren nicht verlangen. Zwar sei die Kostensenkungsaufforderung der Beklagten fehlerhaft gewesen. Die Kläger hätten aber insgesamt unzureichende Suchbemühungen unternommen, so dass der Informationsfehler der Beklagten nicht wesentlich ursächlich dafür geworden sei, dass die Kläger bisher keine kostenangemessene Wohnung gefunden hätten. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1 hätten nicht zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs geführt.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) (a.F.) bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) (n.F.) sowie die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) durch das LSG. Zumindest die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft könnten sie schon nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. verlangen, weil die Kostensenkungsaufforderung der Beklagten ausgehend insbesondere von zu geringen Wohnflächengrenzen den Hinweis auf eine zu niedrige Mietobergrenze enthalten habe und damit falsch gewesen sei, der höchstrichterlich geforderte Dialog über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nicht zustande gekommen sei und die Beklagte überdies mit Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2005 zugleich die Kostensenkungsaufforderung zurückgenommen habe. Wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1 sei ein Umzug auch unzumutbar. Im Übrigen könnten sie die vollen Unterkunfts- und Heizkosten auch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangen. Die Angemessenheitsgrenze für Wohnraum liege in A erheblich über dem vom LSG angenommenen Wert, der auf unzureichender Sachverhaltsermittlung beruhe. Weil die Kaltmiete ihrer Wohnung erheblich niedriger sei als die Grenze des noch Angemessenen, sei bei wertender Gesamtbetrachtung auch die Beheizung der gesamten - vermeintlich - unangemessenen Wohnfläche gerechtfertigt, so dass die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung beansprucht werden könne.

Sie beantragen, 

die Urteile des Landessozialgerichts vom 25. Januar 2008 und des Sozialgerichts vom 6. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. September 2006 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

 

II.

Die Revision der Kläger ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Auf Grund der Feststellungen des LSG kann weder die Höhe der den Klägern zustehenden angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (dazu unter 3.) noch die Höhe der ihnen zustehenden Heizkosten (vgl. unter 4.) abschließend beurteilt werden. Sie können allerdings die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht bereits auf Grund der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. beanspruchen (vgl. unter 5.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 9. August 2006. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Juni bis September 2006. Die Kläger haben den Streitstoff durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich hierauf beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung BSGE 97, 217 (222 f) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 S 6 f, jeweils RdNr. 18) und damit zugleich die Verfügungen der Beklagten über die Regelleistungen und sonstige von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringende Leistungen für den Lebensunterhalt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) bestandskräftig werden lassen. Dementsprechend haben sie im Berufungs- und Revisionsverfahren Leistungen lediglich "unter Berücksichtigung" bestimmter Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht.

2. Die Kläger gehören nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie jeweils das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie sind insbesondere unter Berücksichtigung ihres Einkommens und ihres Vermögens hilfebedürftig nach §§ 9, 11, 12 SGB II. Zutreffend ist das LSG dabei davon ausgegangen, dass das von ihnen genutzte Kraftfahrzeug schon deshalb nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, weil sein Verkehrswert bei realitätsnaher Betrachtung zumindest die Summe aus dem Wert für ein angemessenes Kraftfahrzeug nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 7.500 Euro und den Grundfreibeträgen für beide Kläger nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) bzw. der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) nicht überschreitet (dazu BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 RdNr. 17).

3. Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat. Diese Prüfung haben weder die Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

a) Zutreffend hat das LSG zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten eine angemessene Wohnfläche von 65 qm (und nicht die tatsächlich von den Klägern bewohnte Fläche von 96,85 qm) herangezogen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (BSGE 97, 254 (258) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 32, jeweils RdNr. 19; krit zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr. 15 ff). In Bayern haben im streitgegenständlichen Zeitraum noch die auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WoBindG a.F. erlassenen, zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Wohnraumförderungsbestimmungen 2003 vom 11. November 2002 (AllMBl 971) gegolten, die erst mit dem Inkrafttreten der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 vom 4. Dezember 2007 (AllMBl 760) außer Kraft getreten sind. Ziff. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003 bestimmt (wie insoweit auch Ziff. 20.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2008), dass für einen Haushalt mit zwei Personen höchstens eine Fläche von 65 qm als angemessen anzusehen ist. Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung der flächenmäßigen Angemessenheit ist nicht geboten.

b) Zutreffend ist das LSG ferner vom Stadtgebiet A als dem für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit maßgeblichen räumlichen Vergleichsmaßstab ausgegangen. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass der räumliche Vergleichsmaßstab so zu wählen ist, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen. Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend. Nur bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kommen größere und bei besonders großen Städten kleinere Gebietseinheiten in Betracht (BSGE 97, 231 (238 f) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 S 23 f, jeweils RdNr. 24; BSGE 97, 254 (260) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 33, jeweils RdNr. 21). Entscheidend ist es, einerseits für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die andererseits aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr. 21). Es ist nichts ersichtlich, was gegen die Annahme des LSG sprechen könnte, dass vorliegend das gesamte Stadtgebiet von A mit rund 262.000 Einwohnern den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet.

c) Ausgehend hiervon lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen gleichwohl revisionsgerichtlich nicht bestimmen. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231 (238) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 S 23, jeweils RdNr. 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 (259) = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 S 32, jeweils RdNr. 20). Um ausgehend davon den angemessenen Quadratmeterpreis zu ermitteln, ist es nicht erforderlich, auf einfache oder qualifizierte Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abzustellen bzw. solche Mietspiegel erstellen zu lassen, soweit sie insbesondere im ländlichen Raum fehlen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr. 16; vgl. auch BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 S 66 RdNr. 23). Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Zu diesen Faktoren zählen im Regelfall zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung, wobei sich der Standard nach Lage der konkreten Verhältnisse auch im Jahr des ersten Bezugs bzw. der letzten Renovierung ausdrücken kann (BSG, a.a.O.).

Der Senat kann nicht entscheiden, ob das Konzept der Beklagten bzw. des kommunalen Trägers, dessen Aufgaben von ihr wahrgenommen werden, diesen Anforderungen gerecht wird. Das LSG hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schluss tragen, der von der Beklagten herangezogene Quadratmeterpreis von 6,71 Euro (Nettokaltmiete zzgl. "kalte" Nebenkosten) sei als abstrakt angemessen anzusehen. Da für die Stadt A - soweit ersichtlich - kein Mietspiegel i.S. der §§ 558c, 558d BGB erstellt worden ist, hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG eigene Erhebungen angestellt, in deren Rahmen sie das Mietniveau derjenigen Leistungsempfänger ermittelt hat, die vor 2005 keine Sozialhilfe bezogen haben. Das daraus resultierende Ergebnis hat sie durch einen 25-prozentigen Zuschlag nach oben korrigiert und ist auf diese Weise zu einem Referenzpreis von 6,71 Euro pro Quadratmeter (Nettokaltmiete inkl. "kalte" Nebenkosten) gelangt. Es ist mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagte davon ausgehen konnte, mit den Daten über Bestandswohnungen von Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die vor 2005 nicht im Sozialhilfebezug gestanden haben, das untere Marktsegment, auf das Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihre Mietbemühungen zu erstrecken haben, hinreichend abzubilden.

Ergänzend hat das LSG darauf Bezug genommen, dass die Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (und vom 10. Januar 2007) bestätigt habe, im Juni und Juli 2006 sei eine "größere Zahl" Wohnungen (jeweils rund 30 Wohnungen für 2-Personen-Haushalte) zu vermieten gewesen, die unter die genannten Angemessenheitsgrenzen fielen. Eine Auswertung nur des Wohnungsbestandes bestimmter Anbieter bei der Erstellung des Konzepts müsste aber ebenfalls Gewähr dafür bieten, dass das untere Mietpreisniveau des gesamten örtlich in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes realistisch abgebildet wird. So wie es nicht zulässig ist, nur bestimmte Stadtteile oder besonders niedrigpreisige Wohngegenden zur Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises herauszugreifen (vgl. BSG Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, juris RdNr. 21), können Hilfebedürftige nicht auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter verwiesen werden, sofern nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug zu nehmende Mietsegment aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken. Solche Feststellungen sind vorliegend bislang nicht getroffen worden.

Es ist den Feststellungen des LSG ferner nicht zu entnehmen, ob die Beklagte bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises nach Wohnungsgrößen differenziert hat (zum Erfordernis einer solchen Differenzierung bei "grundsicherungsrelevanten Mietspiegeln" vgl. Keller, NDV 2009, 51, 54 f; Butzer/Keller, NZS 2009, 65, 69). Eine solche Differenzierung ist deshalb geboten, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes, insbesondere aus Gründen der Bevölkerungs- und Sozialstruktur und wegen städtebaulicher Entwicklungen sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren können, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben kann. Bei kleineren Wohnungen müssen etwa die Kosten für Bad und ggf. Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden, weshalb sie im Regelfalle einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Dabei müssen die jeweiligen in die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers einzubeziehenden Wohnungsgrößen aber nicht identisch mit den oben dargestellten abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft sein. Schwankungen, wie sie die entsprechenden Wohnungsgrößenkategorien in vielen Mietspiegeln abbilden und wie sie im Anwendungsbereich des § 558 Abs. 2 BGB zu tolerieren sind (dazu Heilmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 558 RdNr. 33), sind hinnehmbar. Die Verpflichtung, dies bei der Konzeptbildung zu berücksichtigen, stellt keine ungerechtfertigte Schlechterstellung größerer Bedarfsgemeinschaften und damit keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Das Ziel des Gesetzes, das soziokulturelle Existenzminimum des Einzelnen entsprechend seinen persönlichen Lebensverhältnissen und Bedarfen sicherzustellen (Bedarfsdeckungsgrundsatz, vgl. § 3 Abs. 3 SGB II), ist ein hinreichender Sachgrund für die Differenzierung. Auch der Verwaltungsaufwand, der mit der Differenzierung nach Wohnungsgrößen verbunden sein mag, ist kein Rechtswert an sich und rechtfertigt einen Verzicht auf die größenmäßige Differenzierung nicht.

Schließlich geben die Feststellungen des LSG keinen Hinweis darauf, ob und in welchen Abständen das auf den Stichtag 1. Januar 2005 ausgelegte Konzept einer Überprüfung bzw. Fortschreibung durch die Beklagte unterzogen worden ist.

Das LSG wird die fehlenden Feststellungen zum Inhalt des Konzepts der Beklagten nachzuholen und - sollte sich das Konzept als unschlüssig erweisen - zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und ggf. unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern und das Konzept um ggf. erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen bereinigen können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, wird es etwa - soweit vorhanden - auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr. 16). Ggf. kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn solche Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG a.F.).

Das LSG wird, nachdem es die Angemessenheit der Unterkunftskosten abstrakt bestimmt hat, auch festzustellen haben, ob sich den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum eine konkrete Unterkunftsalternative geboten hat (vgl. BSGE 97, 254 (260) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 S 33, jeweils RdNr. 22; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 150, RdNr. 19).

4. Das LSG wird auch die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen für die Heizung neu zu ermitteln haben. Leistungen für die Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind (vgl. grundlegend hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R). Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist an den Wohnverhältnissen der Hilfesuchenden im jeweiligen Einzelfall auszurichten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 46). Es ist wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur auf Grundlage einer Verordnung nach § 27 Nr. 1 SGB II möglich wäre, lässt § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 S 41 RdNr. 8).

Die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R). Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer sog erweiterten Produkttheorie (dazu mit jeweils unterschiedlichen Akzentsetzungen Lang/Link a.a.O., § 22 RdNr. 46d; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfaden, 2009, S 11, 26; vgl. auch Gühlstorf, ZfF 2007, 73, 74 f) entspricht nicht dem gesetzgeberischen Konzept.

Ist aber zwischen Unterkunfts- und Heizkosten zu trennen, kommt der Frage, ob die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen sind, für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten grundsätzlich keine Bedeutung zu. Auch kann die Angemessenheit der Heizkosten nicht davon abhängen, ob einzelne für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Rahmen der Produkttheorie relevante Faktoren wie etwa die Wohnungsgröße für sich genommen unangemessen sind. Die vom LSG angewandte Methode, die Heizkostenvorauszahlungen der Kläger nur in dem Verhältnis als angemessen anzuerkennen, in dem die angemessene zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht, ist deshalb fehlerhaft (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R).

Das LSG wird bei der erneuten Entscheidung also grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten der Kläger zugrunde zu legen haben. Wie hoch diese tatsächlichen Aufwendungen für Heizung im Monat Juni 2006 gewesen sind, kann bislang nicht bestimmt werden. Das LSG wird insoweit die Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 183 Euro in "kalte" Betriebskosten und Heizkosten aufzuschlüsseln haben. Soweit sich diese Werte (etwa durch Befragung des Vermieters) nicht mehr feststellen lassen, ist der Heizkostenanteil ggf. unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen.

Diese tatsächlich angefallenen Kosten sind um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen (vgl. dazu nur BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Entgegen der Auffassung des LSG ist insoweit nicht der sich aus der Abrechnung des Versorgers vom 21. Juni 2007 für das Jahr 2006 ergebende prozentuale Anteil (10,7 v.H.) der Warmwasserkosten an den Gesamtwärmekosten maßgebend, sondern der in Ansehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 rechnerisch für die Warmwasserbereitung aus der Regelleistung ermittelbare Anteil von 11,20 Euro (= 2 x 5,60 Euro). Dabei kann dahinstehen, ob in dem Haushalt der Kläger ab dem 1. Juli 2006 technische Vorrichtungen vorhanden waren, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichten. Jedenfalls waren der ab dem 1. Juli 2006 geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen keine konkret geschuldeten Anteile für Warmwasserbereitung zu entnehmen. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, die konkret geschuldeten Kosten für die Warmwasserbereitung von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung abzuziehen (vgl. BSG, a.a.O., RdNr. 27; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R, RdNr. 25; kritisch zum Ganzen Groth, jurisPR-SozR 20/2008 Anm. 2; Lauterbach, NZS 2009, 57, 58).

Die so ermittelten tatsächlichen Kosten sind als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden. Dabei kommen die Werte des (von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund und gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten) "Bundesweiten Heizspiegel" in Betracht (so Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R, Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Juli 2008, § 22 SGB II RdNr. 19), der beginnend mit dem Jahr 2005 Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der Größe der Wohnanlage bereithält und der hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" differenziert (vgl. http://www.heizspiegel.de).

Für die Bestimmung des Richtwerts auf Grund dieses bundesweiten Heizspiegels sind zunächst der Energieträger und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche, die sich wie bei den Unterkunftskosten nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 WoFG bzw. § 5 Abs. 2 WoBindG a.F. richtet, und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (bundesweiten oder kommunalen) Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "extrem erhöht" angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels). Nur wenn die Heizkosten der Kläger diesen Wert übersteigen sollten, besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens der Kläger konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.

5. Sollten sich die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung als unangemessen erweisen, würden den Klägern höhere Leistungen nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. (bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F.) zustehen. Soweit danach die Aufwendungen für die Unterkunft den den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder in sonstiger Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, wie das LSG zutreffend erkannt hat.

a) Vorliegend hat die Beklagte den Klägern mit der Kostensenkungsaufforderung vom 7. November 2005 aufgezeigt, welche Kosten der Unterkunft und Heizung für zwei Personen aus ihrer Sicht angemessen wären. Die Kläger sind damit hinreichend über die aus Sicht der Beklagten bestehende Rechtslage informiert worden. Eine weitergehende materiell-rechtliche Bedeutung, aus der die Kläger weitergehende Ansprüche auf Fortzahlung der Leistung für Unterkunft und Heizung in bisheriger Höhe geltend machen könnten, kommt der Kostensenkungsaufforderung nicht zu.

Wie das BSG bereits entschieden hat, ist insoweit ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung die Kläger lediglich auf eine beklagtenseitig für angemessen erachtete Bruttowarmmiete hingewiesen hat, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 43/06 R, RdNr. 17).

Unerheblich ist auch, ob die Mietobergrenze, auf die die Beklagte die Kläger mit ihrer Kostensenkungsaufforderung hingewiesen hat, sachlich-inhaltlich richtig ist. Es ist nach Zugang der Kostensenkungsaufforderung zwischen den Klägern und der Beklagten mehrfach zu Gesprächen und Schriftwechseln wegen der Angemessenheit der Unterkunftskosten gekommen, wie dies auch der Funktion der Kostensenkungsaufforderung entspricht. Dass dabei ein Dialog seitens der Beklagten schlichtweg verweigert worden sei, behaupten auch die Kläger nicht. In den folgenden Auseinandersetzungen zwischen Klägern und Beklagter ist lediglich deutlich geworden, dass keine Einigkeit über die Angemessenheitsgrenzen erzielt werden konnte. Der Senat hat aber bereits entschieden, dass der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, grundsätzlich bei der Frage auszutragen ist, welche Aufwendungen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 RdNr. 15).

Schließlich ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Beklagte entgegen ihrer Ankündigung in der Kostensenkungsaufforderung vom 7. November 2005 zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2005 die Absenkung der Unterkunftskosten auf das ihrer Ansicht nach angemessene Niveau auf den 1. Dezember 2005 vorgezogen hatte, diese Entscheidung im Laufe des Verfahrens zugunsten der Kläger mit Bescheid vom Dezember 2006 aber wieder aufgehoben hat. Ein Erfordernis zur nochmaligen Information über die Unangemessenheit der Aufwendungen und die Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung hätte nur dann bestanden, wenn ein objektiver Beobachter aus dem Verkehrskreis der Kläger bei verständiger Würdigung des Sachverhalts aus der Aufhebungsentscheidung hätte schließen dürfen, dass sich die Behörde an die den Klägern zuvor erteilte Information nicht mehr festhalten lassen will. Die durch den Hinweis vom 7. November 2005 eingetretene Kenntnis des Hilfesuchenden von der Auffassung des Leistungsträgers über leistungsrelevante Umstände wird aber durch die Aufhebung des später erlassenen Verwaltungsaktes über die Höhe der angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht beseitigt. Die Aufhebung ist erkennbar gerade deshalb erfolgt, weil die in der Kostensenkungsaufforderung gesetzte Frist, bis zu der die aus Sicht der Beklagten überhöhten Kosten weiterhin übernommen werden, zu Lasten der Kläger abgekürzt worden war.

b) Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. sind auch nicht deshalb erfüllt, weil es den Klägern innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist von 6 Monaten, die der Regelfrist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F. entspricht, unzumutbar gewesen wäre, Kostensenkungsbemühungen zu unternehmen. Da einerseits das Recht auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme abstrakt überhöhter Kosten der Unterkunft die Ausnahme bleiben soll, sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, juris RdNr. 32). Zwar respektiert das BSG die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 21). Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften, wie die Kläger meinen. Umzüge innerhalb des örtlichen Vergleichsraums führen im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfeldes, da es sich bei diesem Vergleichsraum - hier also dem Stadtgebiet von A - bereits um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, der es ermöglicht, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrecht zu erhalten.

Zu den besonderen Gründen, die es ausnahmsweise für den Hilfebedürftigen unzumutbar erscheinen lassen, das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung zu verlassen, können neben Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zwar auch Krankheiten gehören, wie es die Kläger geltend machen. Das LSG ist aber unter Zugrundelegung der festgestellten und vom Kläger zu 1 behaupteten Erkrankungen und Beschwerden (Bluthochdruck, Herzprobleme, erhöhte Blutfettwerte, Harnsäurevermehrung im Blut, Neurodermitis, Speiseröhren- und orthopädische Beschwerden, psychiatrische Beschwerden) zu der Einschätzung gelangt, dass gesundheitliche Gründe einem Umzug der Kläger nicht entgegen stehen. Die dabei vorgenommenen tatrichterlichen Würdigungen entziehen sich einer eigenständigen Bewertung durch das Revisionsgericht. Warum die Erkrankungen und Beschwerden des Klägers ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich machen bzw. einen Umzug entgegen der Würdigung des LSG schlechthin ausschließen sollen, ist nach dem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar geworden.

Das LSG wird ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.