Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Waisenrenten bewilligenden Verwaltungsakten.

Die Kläger sind die Kinder des am 22.8.2001 verstorbenen A. S. (nachfolgend: Versicherter), der von Januar 1997 bis zu seinem Tod bei der Firma C. GmbH, später KGaA, (nachfolgend: Firma C. ) als Montagearbeiter beschäftigt war. Der Versicherte war in Ausübung seiner Tätigkeit von der Arbeitgeberin nach Usbekistan entsandt worden, um bei einer Partnerfirma vor Ort die von der Firma C. gelieferten Maschinen zu reparieren, umzurüsten sowie deren Umrüstung und Reparatur zu überwachen und anzuleiten.

Am 22.8.2001 befand sich der Versicherte bis ca 15 Uhr, spätestens 16 Uhr, auf dem Betriebsgelände der Partnerfirma in Usbekistan. Um 19:20 Uhr erlitt er einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen er noch am Unfallort verstarb. Er befand sich zum Unfallzeitpunkt mit einem Personenkraftwagen (Pkw) auf dem Weg zum Betriebsgelände der usbekischen Partnerfirma. Von dort sollte er nach Feierabend mit einem Arbeitskollegen in ein Hotel in der Stadt N. gebracht werden. Ob der Versicherte zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war und ob er als Fahrzeugführer oder Beifahrer in dem Pkw unterwegs war, ließ sich nicht klären. Nicht auszuschließen ist, dass der Versicherte zu einer geschäftlichen Besprechung in ein außerhalb des Betriebsgeländes gelegenes Büro der usbekischen Partnerfirma oder zum Besorgen von Trinkwasser für die Baustelle in die Stadt N. gefahren war. Welchen Tätigkeiten der Versicherte in der Zeit zwischen spätestens 16 Uhr und dem Unfallzeitpunkt genau nachging, blieb ungeklärt.

Auf Grund der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 29.8.2001 sowie eigenen Ermittlungen nahm die Beklagte an, der Versicherte habe sich zum Unfallzeitpunkt auf der Fahrt von dem Betriebsgelände der Partnerfirma zum Hotel in die Stadt N. befunden, habe auf dieser Fahrt bei einem Ausweichmanöver den Unfall erlitten, an dessen Folgen er verstorben sei. Ausgehend von diesen tatsächlichen Umständen bewilligte die Beklagte den Klägern jeweils mit Bescheid vom 11.12.2001 Waisenrente ab 22.8.2001 in Höhe von monatlich 1.209,60 DM (entspricht 618,46 Euro).

Im Februar 2002 wurden der Beklagten über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Usbekistan weitere Unfallunterlagen zur Verfügung gestellt, aus denen sich ergab, der Versicherte könne zum Unfallzeitpunkt unter erheblicher Alkoholisierung gestanden haben. Er sei nicht auf dem Weg von der Betriebsstätte zum Hotel, sondern in Richtung zur Betriebsstätte unterwegs gewesen. Die Beklagte nahm nach Anhörung der Kläger mit Bescheiden vom 15.5.2002 (Widerspruchsbescheide vom 23.4.2004) die Waisenrente bewilligenden Verwaltungsakte vom 11.12.2001 mit Wirkung für die Zukunft zurück und stellte mit Ablauf des Monats Mai 2002 die Zahlung der Waisenrenten ein.

Auf die hiergegen am 21.5.2004 erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) Detmold mit Urteil vom 28.9.2004 die Bescheide der Beklagten vom 15.5.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.4.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Rücknahme sei rechtswidrig. Die Beklagte habe nicht den Nachweis für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherten erbringen können. Sie trage aber im Rahmen der Aufhebung nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Beweislast.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 27.2.2007 das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Bewilligung der Waisenrenten durch die Verwaltungsakte vom 11.12.2001 sei rechtswidrig gewesen. Zwar habe der Verunglückte zu dem Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Personen gehört. Dies gelte nach § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auch während der zeitlich begrenzten Entsendung nach Usbekistan. Zwar stehe fest, dass der von der Beklagten zunächst angenommene und bei der Bewilligung der Waisenrenten zu Grunde gelegte Sachverhalt falsch sei, denn der Versicherte habe sich nicht auf der Fahrt von der Betriebsstätte der Partnerfirma zum Hotel befunden, vielmehr habe sich der Unfall in der Gegenrichtung ereignet. Nicht bewiesen sei auch, dass eine alkoholbedingte absolute Verkehrsuntüchtigkeit des Versicherten wesentliche Ursache des Verkehrsunfalls gewesen sei. Da sich keine Feststellungen dazu treffen ließen, was der Versicherte in der Zeit von spätestens 16 Uhr bis zum Unfallzeitpunkt getan habe, sei aber auch nicht zu beweisen, dass er in der fraglichen Zeit eine irgendwie mit seiner versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehende Verrichtung ausgeübt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestünden lediglich rein theoretisch die Möglichkeiten, dass er zu einer geschäftlichen Besprechung ein anderes Büro der usbekischen Partnerfirma oder zum Besorgen von Trinkwasser für die Baustelle in die Stadt gefahren sei. Im Ergebnis gehe es zu Lasten der Kläger, dass nicht feststellbar sei, dass der Versicherte bei der zum Unfall führenden Autofahrt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.

Die Kläger haben gegen das Urteil des LSG die vom diesem zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen u.a. die Verletzung von § 45 SGB X. Der Versicherte habe sich nach den Feststellungen des LSG zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Betriebsgelände befunden. Da es keinen anderen Grund für den Versicherten gegeben habe, zum Betriebsgelände zurückzufahren, außer um seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, habe sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt auf einer versicherten Fahrt befunden. Im Rahmen des § 45 SGB X trage die Beklagte grundsätzlich die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen der die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids begründenden Tatsachen. Daher obliege der Beklagten der Vollbeweis dafür, dass der Versicherte sich auf keinem durch die Unfallversicherung geschützten Weg befunden habe.

Die Kläger beantragen, 

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. September 2004 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, 

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des LSG, mit dem dieses auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG Detmold vom 28.9.2004 aufgehoben und die Klagen abgewiesen hat, ist aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG ist zurückzuweisen. Das SG hat auf die Anfechtungsklagen der Kläger die Rücknahmebescheide der Beklagten vom 15.5.2002 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.4.2004 zu Recht aufgehoben.

1. Die Klagen sind als isolierte Anfechtungsklagen statthaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und zulässig. Sie sind auch begründet, da die in den angefochtenen Verwaltungsakten geregelte Rücknahme von Waisenrenten bewilligenden Bescheiden rechtswidrig ist.

Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verwaltungsakte, mit denen die Beklagte gegenüber den Klägern jeweils die Bewilligung von Waisenrente zurückgenommen hat, kommt § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

a) Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten sind nicht schon formell rechtswidrig und wegen eines solchen Verfahrensfehlers aufzuheben (§ 24 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 42 Satz 2 SGB X), denn die vor dem Erlass eines Rücknahmebescheids erforderliche Anhörung ist erfolgt. Die Beklagte hat die Kläger mit den Anhörungsschreiben vom 17.4.2002 über die beabsichtigte Entscheidung sowie deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen informiert. Sie hat auch in noch hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen beabsichtigt.

b) Die Regelungen einer Rücknahme der Bewilligung von Waisenrenten in den angefochtenen Bescheiden sind jedoch materiell rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Rücknahme der begünstigenden Verwaltungsakte vom 11.12.2001 liegen nicht vor.

Anwendbarkeits- und Tatbestandsvoraussetzung für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte für die Zukunft ist, dass diese im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig sind. Ein Verwaltungsakt ist i.S. des § 45 Abs. 1 SGB X auch dann rechtswidrig, wenn die in dem Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später zu Tage getretener Erkenntnisse bereits aus damaliger Sicht rechtsfehlerhaft war (vgl. BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 27/06 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 5, RdNr. 11). Die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Entscheidung muss feststehen; bloße Zweifel am Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen genügen nicht (vgl. BSG 2.11.1999 - B 2 U 47/98 R - SozR 3-1300 § 48 Nr. 67, S 151, S 157; Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X - Kommentar, Stand: März 2004, K § 45 RdNr. 17; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand: Mai 2006, SGB X, § 45 RdNr. 24; Olk ZfS 1990, 181, 182).

In diesem Sinne hat auch der Senat im Urteil vom 20.3.2007 (B 2 U 27/06 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 5, RdNr. 11) entschieden; soweit dort formuliert worden ist, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach § 45 SGB X sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bescheid aus damaliger Sicht so nicht hätte ergehen dürfen.

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG, die den Senat binden (§ 163 SGG), steht nicht fest, dass die die beiden Waisenrente bewilligenden Bescheide der Beklagten vom 11.12.2001 rechtswidrig sind; es fehlt daher an den Voraussetzungen für deren Rücknahme.

Entgegen der Auffassung des LSG reicht es für die Annahme der Rechtswidrigkeit nicht aus, dass die Beklagte einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hatte, als sie die Bewilligung der Hinterbliebenenrenten verfügte. Seinerzeit ist die Beklagte davon ausgegangen, der Versicherte habe sich auf der Fahrt von der Betriebsstätte der usbekischen Partnerfirma zum Hotel befunden, als sich der Unfall ereignet hat. Tatsächlich ist er aber zum Unfallzeitpunkt in der Gegenrichtung unterwegs gewesen. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse steht aber nicht fest, dass die begünstigenden Verwaltungsakte rechtswidrig sind. Erweist sich die Bewilligung auch auf der Grundlage neu bekannt gewordener Tatsachen als zutreffend, ist für eine Rücknahme kein Raum (vgl. Pickel/Marschner, Kommentar zum SGB X, Stand August 2007, § 45 RdNr. 10; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand Mai 2006, § 44 RdNr. 29).

Eine Rücknahme nach § 45 SGB X kommt nur in Betracht, wenn objektiv und im Sinn des Vollbeweises feststeht, dass unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht vorgelegen haben. Die Kläger haben gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Als Versicherungsfall kommt hier ein Arbeitsunfall in Betracht. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SBG VII begründenden Tätigkeit. Der Versicherte gehörte als Arbeitnehmer der Firma C. zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personen; dies gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV auch während der im Voraus zeitlich begrenzten Entsendung nach Usbekistan. Die Annahme eines Arbeitsunfalls setzt weiter voraus, dass die zum Unfall führende Verrichtung im sachlichen Zusammenhang der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Die Bewilligung von Waisenrente ist rechtswidrig gewesen und kann zurückgenommen werden, wenn der Tod des Versicherten - und nur das ist hier im Streit - nicht infolge einer Verrichtung eingetreten ist, die in sachlichem Zusammenhang mit der generell versicherten Tätigkeit stand.

d) Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG lässt sich aber nicht feststellen, dass der Tod des Versicherten am 22.8.2001 nicht infolge einer unter Versicherungsschutz stehenden Verrichtung eingetreten ist.

Das LSG hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Tod des Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls am 22.8.2001, 19:20 Uhr, eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherten in einem Pkw den Weg zu dem Betrieb der Partnerfirma in Usbekistan zurückgelegt. Welcher Verrichtung der Versicherte nachgegangen ist, die ihn veranlasst hat, den unfallbringenden Weg zurückzulegen, hat das LSG nicht sicher feststellen können. Es hat mehrere alternativ in Betracht kommende Geschehensabläufe als möglich festgestellt. Bei zwei dieser Alternativen wäre der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, bei anderen nicht.

(1) Der Versicherte kann einen Betriebsweg zurückgelegt haben. Ein Betriebsweg wird in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt. Nach dem LSG ist es möglich, dass der Versicherte die Fahrt unternommen hat, um in N. Trinkwasser für die Beschäftigten auf dem Betriebsgelände der Partnerfirma seiner Arbeitgeberin zu besorgen. Ein solches Geschehen unterstellt, kommt es nicht darauf an, ob andere Personen diese Besorgung ebenfalls oder besser hätten erledigen können. Um einen versicherten Betriebsweg hätte es sich auch gehandelt, wenn der Versicherte die Fahrt unternommen hätte, weil er zuvor in N. in einem Büro der Partnerfirma an einer geschäftlichen Besprechung teilgenommen hat. Die Fahrt vom und zum Betriebsgelände wären nach beiden alternativen Geschehensabläufen Wege, die der Versicherte in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt hätte. Nach beiden Varianten wäre er infolge eines Versicherungsfalls zu Tode gekommen.

(2) Dagegen wäre Versicherungsschutz zu verneinen, wenn das LSG sich hätte überzeugen können, dass der Versicherte den Weg zurückgelegt hat, um in N. im Café "H. " mit einem Herrn I. alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Diese Verrichtung wäre dem privaten Bereich zuzuordnen. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestünde nicht, weil das Zurücklegen des Weges von und zu der eigenwirtschaftlichen Verrichtung nicht "betrieblich veranlasst" ist (vgl. BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 23, RdNr. 13). Das LSG hat aber diesen Ablauf nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

(3) Auch ein Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) scheidet aus, da das LSG ausdrücklich festgestellt hat, dass der Versicherte die Tätigkeit in dem Betrieb der Partnerfirma am Unfalltag bereits aufgenommen hatte. Der Versicherte habe den Weg zum Betriebsgelände gerade zurückgelegt, um von dort aus bei Feierabend mit einem Arbeitskollegen wieder in sein Hotel in der Stadt gebracht zu werden. Der Versicherte hat keinen Weg von oder zu der versicherten Tätigkeit zurückgelegt.

(4) Ein Versicherungsfall wäre auch zu verneinen, wenn der Versicherte im Straßenverkehr einen Pkw geführt hätte, obwohl er alkoholbedingt verkehrsuntüchtig war. Wenn ein Versicherter unter dem Einfluss von Substanzen, wie z.B. Alkohol, steht, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis (Unfallkausalität) ausgeschlossen, wenn die Wirkung der Substanzen die allein wesentliche Bedingung für den Unfall gesetzt hat (vgl. dazu BSG vom 30.1.2007 - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79, 83 f = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22, jeweils RdNr. 21 ff). Doch auch von einer alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit des Versicherten konnte sich das LSG nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen.

Nach allem ist weder bewiesen, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang zu bringende Verrichtung ausgeübt hat, noch hat sich das LSG vom Gegenteil zu überzeugen vermocht. Bei einem solchen "non liquet" steht aber auch nicht fest, dass der Versicherte keine in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung ausgeübt hat. Mithin steht auch nicht fest, dass der Versicherte nicht infolge eines Versicherungsfalls verstorben ist. Auch sonst lässt sich die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Verwaltungsakte i.S. des § 45 Abs. 1 SGB X nicht feststellen, da es bei Erlass der Bescheide vom 11.12.2001 auch nicht an weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII fehlte.

2. Deshalb kann der Senat dahingestellt lassen, ob die Beklagte in den angefochtenen Rücknahmebescheiden von ihrer Pflicht zur Ausübung sachgerechten Ermessens fehlerfreien (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) Gebrauch gemacht und den Verwaltungsakt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X entsprechend begründet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.